Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.03.1994, Az.: IX ZR 102/93

Bürgschaft; Überraschende Klausel; Erstinstanzliches Urteil; Berufung; Hauptforderung; Prüfung des Zinsanspruchs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.03.1994
Aktenzeichen
IX ZR 102/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15383
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1994, 892-893 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1994, 1413 (Volltext mit amtl. LS)
  • JurBüro 1994, 531 (Kurzinformation)
  • LM H. 9 / 1994 § 765 BGB Nr. 92
  • MDR 1994, 769-770 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1994, 1656-1657 (Volltext mit red./amtl. LS)
  • VuR 1994, 305 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1994, 784-786 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBB 1994, 182
  • ZIP 1994, 697-699 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1994, A50 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine formularmäßige Klausel, die die Bürgschaft auf alle Forderungen aus bankmäßiger Geschäftsverbindung erstreckt, ist überraschend, wenn der Bürge vor Unterzeichnung der Urkunde dem Gläubiger erklärt hat, er wolle (nur) für eine bestimmte konkrete Verbindlichkeit einstehen, und der Gläubiger dem nicht widersprochen hat.

2. Erfaßt ein substaniierter Angriff des Beklagten gegen ein erstinstanzliches Urteil die gesamte Hauptforderung, so hat das Berufungsgericht, wenn es der Klage ganz oder teilweise stattgeben will, ohne weitere Rüge auch den Zinsanspruch von sich aus zu prüfen.

Tatbestand:

1

Die Klägerin gewährte dem Sohn der Beklagten im Jahre 1986 mehrere Kredite im Zusammenhang mit dem Erwerb von zwei Reinigungsbetrieben. Außerdem unterhielt der Darlehensnehmer bei der Klägerin ein Kontokorrentkonto, über das die laufenden Geschäftsvorgänge abgewickelt wurden. Zur Sicherung der daraus resultierenden Forderungen bestellte er der Klägerin Grundschulden und übertrug ihr das Sicherungseigentum am Anlagegut. Außerdem unterzeichnete die Beklagte am 7. Juli 1986 ein Bürgschaftsformular mit folgendem Wortlaut:

2

Für alle bestehenden und künftigen - auch bedingten oder befristeten - Ansprüche, die der Bank und allen anderen Geschäftsstellen des Gesamtinstitutes aus der Geschäftsverbindung, insbesondere aus laufender Rechnung und aus der Gewährung von Krediten jeder Art sowie aus Wechseln (auch soweit diese von Dritten hereingegeben worden sind) gegen

3

... (Hauptschuldner)...

4

zustehen, übernehme(n) ich/wir hiermit die selbstschuldnerische Bürgschaft.

5

Die Bürgschaft besteht bis zur Beendigung der Geschäftsverbindung und bis zur Rückführung aller gesicherten Ansprüche der Bank; sie erlischt insbesondere nicht durch eine vorübergehende Rückzahlung der Kredite.

6

Im Jahre 1987 vereinbarte der Sohn der Beklagten mit der Sparkasse Uelzen eine Umschuldung. Diese löste alle Kredite bei der Klägerin ab; nur das laufende Geschäftskonto blieb bestehen. Der Hauptschuldner beauftragte die Klägerin, die ihr vorliegenden Sicherheiten auf die neue Kreditgeberin zu übertragen. Am 3. August 1987 schrieb die Klägerin der Sparkasse:

7

... Die bei mir vorhandenen Sicherheiten werde ich nach Eingang des Ablösungsbetrages und nach Übernahme des ERP-Darlehens sowie des Darlehens der Landwirtschaftlichen Rentenbank unverzüglich auf Sie übertragen.

8

Als die genannten Voraussetzungen erfüllt waren, trat die Klägerin die Grundschulden an die Sparkasse ab und gab das Eigentum am Sicherungsgut auf, blieb jedoch im Besitz der Bürgschaftsurkunde. Auf dem Geschäftskonto, das nach der Ablösung der Darlehen zunächst ausgeglichen war, nahm der Sohn der Beklagten im Laufe der Zeit Kredit zwischen 20.000 und 30.000 DM in Anspruch.

9

Im Jahre 1990 gründete er mit einem Partner eine BGB-Gesellschaft zum Betrieb von Grill-Imbißwagen in den neuen Bundesländern. Das dazu benötigte Kapital erhielt er von der Klägerin; diese Kredite wurden auf gesondert eingerichteten Konten geführt. Im Laufe des Jahres 1991 geriet der Sohn der Beklagten in Vermögensverfa11. Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom 11. Dezember 1991 die bestehenden Verträge und nahm die Beklagte als Bürgin in Höhe von 194.149,68 DM nebst Zinsen für die Verbindlichkeiten aus den im Jahre 1990 neu gewährten Darlehen in Anspruch.

10

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang, das Berufungsgericht mit einem geringen Abstrich an Hauptsumme und Zinsen stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

12

I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Bürgschaft der Beklagten sei wirksam und sichere auch die Ansprüche aus den im Jahre 1990 aufgenommenen Krediten. Die Bürgschaft sei hinreichend bestimmt; denn sie enthalte mit der Beschränkung auf Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einen ausreichend konkretisierten Schuldgrund. Eine solche formularmäßige Klausel sei auch nicht überraschend im Sinne des § 3 AGBG. Die Beklagte habe keinen Beweis angetreten für ihre Behauptung, die Parteien hätten die Bürgschaft auf die im Zusammenhang mit der Geschäftsgründung im Jahre 1986 aufgenommenen, inzwischen erloschenen Darlehensforderungen beschränkt. Da der Hauptschuldner nach der Ablösung der Kredite das Geschäftskonto bei der Klägerin weitergeführt habe, sei die Geschäftsbeziehung ununterbrochen fortgesetzt worden und erfasse auch die Kredite für den Betrieb der Imbißwagen. Die Beklagte habe schließlich nicht hinreichend dargelegt, daß sich die Klägerin zur Übertragung der Bürgschaft an die Sparkasse U. verpflichtet habe.

13

II. Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision in einem wesentlichen Punkt nicht stand.

14

1. Gemäß § 765 Abs. 2 BGB kann die Bürgschaft auch für eine künftige Verbindlichkeit übernommen werden. Deren Schuldgrund muß allerdings bestimmbar sein. Diese Voraussetzung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfüllt, wenn sich die Verbürgung auf alle bestehenden und künftigen Ansprüche einer Bank gegen den Hauptschuldner aus der bankmäßigen Geschäftsbeziehung erstreckt (BGHZ 25, 318, 321; BGH, Urt. v. 6. Dezember 1984 - IX ZR 115/83, ZIP 1985, 267, 268 f; v. 16. Januar 1992 - IX ZR 113/91, ZIP 1992, 233). Die entsprechende Klausel einer vorformulierten Bürgschaftserklärung ist grundsätzlich nicht überraschend im Sinne des § 3 AGBG (Senatsurt. v. 6. Dezember 1984 - IX ZR 115/83, ZIP 1985, 267, 268; v. 7. November 1985 - IX ZR 40/85, NJW 1986, 928, 930; v. 16. Januar 1992 - IX ZR 113/91, ZIP 1992, 233, 234; auch BGHZ 107, 92, 102 f).

15

Die von der Beklagten unterzeichnete Bürgschaftserklärung bezieht sich auf die bankmäßige Geschäftsverbindung zwischen der Klägerin und dem Hauptschuldner. Ob der über diesen Bereich hinausgehende Teil der Klausel, "aus Wechseln (...)", einer Prüfung an §§ 3, 9 AGBG standhält, kann dahingestellt bleiben; denn die Klausel über die Bestimmung der Hauptschuld wäre in diesem Fall trennbar in einen aus sich heraus verständlichen zulässigen ("Geschäftsverbindung ...") und einen unzulässigen Teil ("sowie aus Wechseln ..."). Die Formularklausel vermag somit jedenfalls eine wirksame Bürgschaft der Beklagten für Forderungen der Klägerin aus der Geschäftsverbindung mit dem Hauptschuldner zu begründen (vgl. Senatsurt. v. 16. Januar 1992 aaO.; v. 24. Februar 1994 - IX ZR 93/93, z.V. in BGHZ best.).

16

2. Die Revision stellt zur Nachprüfung, ob die Formularklausel trotz der Ablösung der für das Reinigungsunternehmen gewährten Kredite auch die erst Jahre später zum Ausbau der Imbißbetriebe ausgereichten Darlehen erfasse. Das ist indessen mit dem Berufungsgericht zu bejahen.

17

a) Die Bürgschaft sichert nach dem Inhalt der Urkunde alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung. Schon bei Erteilung der Bürgschaft unterhielt der Hauptschuldner außer den Krediten, die das Reinigungsunternehmen betrafen, ein im Kontokorrent geführtes Geschäftskonto bei der Klägerin. Dieses blieb nach Ablösung der übrigen Verbindlichkeiten bestehen. Der Sohn der Beklagten nahm dort Kredit in wechselnder Höhe in Anspruch. Die Geschäftsbeziehung dauerte daher ununterbrochen fort bis zur Inanspruchnahme der Darlehen für die Imbißbetriebe. Zwar hatte sich über einen längeren Zeitpunkt hinweg sowohl der Umfang der Handelsbeziehungen zwischen der Gläubigerin und dem Hauptschuldner als auch die Höhe der gesicherten Forderung ganz erheblich verringert. Solche Umstände begründen jedoch für denjenigen, dessen Bürgschaft alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus einer bankmäßigen Geschäftsverbindung abdecken soll, grundsätzlich kein rechtlich geschütztes Vertrauen darauf, daß der Hauptschuldner später keine neuen Verbindlichkeiten für geschäftliche Zwecke eingehen wird.

18

Die bankmäßige Geschäftsverbindung zwischen Kreditinstitut und Darlehensnehmer ist auch nicht ohne weiteres auf ein bestimmtes Unternehmen des Kunden bezogen. Entschließt sich jener zu einer Investition für ein Vorhaben außerhalb des bisher ausgeübten Gewerbes und gewährt die Bank ihm dafür einen zusätzlichen Kredit, handelt sie regelmäßig im Rahmen der mit dem Hauptschuldner begründeten, fortbestehenden Geschäftsverbindung.

19

Das bedeutet für den Bürgen keine unbillige Belastung; denn er ist in der Lage, das ihm infolgedessen drohende Risiko angemessen zu begrenzen. Der Bürge, der es auf unbestimmte Zeit übernommen hat, für Kreditschulden eines Dritten einzustehen, hat nach Treu und Glauben das Recht, die Bürgschaft nach Ablauf eines gewissen Zeitraums oder bei Eintritt besonders wichtiger Umstände mit Wirkung für die Zukunft zu kündigen (BGH, Urt. v. 9. März 1959 - VII ZR 90/58, WM 1959, 858; v. 4. Juli 1985 - IX ZR 135/84, NJW 1985, 3007, 3008; v. 21. Januar 1993 - III ZR 15/92, NJW-RR 1993, 944). Sind die Forderungen, die zur Bürgschaft für alle Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung geführt haben, weitgehend oder völlig getilgt, kann ein berechtigtes Interesse des Bürgen bestehen, sich davor zu schützen, daß der Hauptschuldner in der Zukunft nach seinem Belieben neue Verbindlichkeiten eingeht. Dann ist der Bürge berechtigt, seine Verpflichtung mit Wirkung für die Zukunft zu beenden. Macht der Bürge von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch, so haftet er regelmäßig auch für alle später aus der Geschäftsbeziehung erwachsenen Forderungen.

20

b) Eine Vereinbarung, die die Klägerin verpflichtete, im Zusammenhang mit der Ablösung der Kredite die Rechte aus der Bürgschaft auf die Sparkasse U. zu übertragen oder die Beklagte aus der Bürgschaft zu entlassen, hat die Beklagte nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht hinreichend dargelegt. Diese Würdigung wird von der Revision hingenommen und läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Schreiben der Klägerin an die Sparkasse U. vom 3. August 1987, auf das sich die Beklagte allein berufen hat, besagt nichts über die Sicherheiten für die Forderungen aus der zwischen der Klägerin und dem Hauptschuldner fortgesetzten Geschäftsbeziehung.

21

3. Die Revision rügt jedoch zu Recht, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Beklagte unter Beweisantritt einen Sachverhalt vorgetragen hat, der geeignet ist, ihre Haftung für die im Jahre 1990 gewährten Kredite auszuschließen.

22

a) Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz behauptet (GA Bl. 137), zwischen ihr, dem Hauptschuldner und der Klägerin, diese vertreten durch ihren Prokuristen H., sei verabredet worden, daß die Bürgschaft nur die dem Hauptschuldner im Zusammenhang mit dessen Geschäftsgründung (Reinigungsunternehmen) gegebenen Kredite sichern sollte. Da das Berufungsgericht dazu keine tatrichterlichen Feststellungen getroffen hat, ist für die Revisionsinstanz dieses Vorbringen als wahr zu unterstellen.

23

b) Haben die Parteien vereinbart, die Bürgschaft, wie von der Beklagten behauptet, zu beschränken, geht diese Individualabrede dem Text der Formularbestimmung gemäß § 4 AGBG vor. Die Abrede ist dann auch wirksam geworden; denn eine Vereinbarung, die die Haftung des Bürgen im Vergleich zu dem beschränkt, was sich aus der Urkunde in Verbindung mit den gesetzlichen Vorschriften ergibt, wird formlos gültig (BGH, Urt. v. 29. November 1967 - VIII ZR 101/65, NJW 1968, 393 [BGH 29.11.1967 - VIII ZR 101/65]; v. 15. Mai 1986 - IX ZR 96/85, NJW 1986, 3131, 3132).

24

c) Das Vorbringen der Beklagten ist sogar dann erheblich, wenn zwischen den Parteien die behauptete Einigung nicht zustande gekommen ist, die Beklagte jedoch vor Unterzeichnung der Bürgschaft erklärt hat, diese solle nur die Kredite für das Reinigungsunternehmen sichern, und die Klägerin dem nicht entgegengetreten ist. In diesem Falle wäre die formularmäßige Erstreckung der Bürgschaft auf die bankmäßige Geschäftsverbindung als überraschende Klausel anzusehen, die gemäß § 3 AGBG nicht wirksam geworden ist. Typisch für eine Klausel im Sinne des § 3 AGBG ist der von ihr ausgehende Überrumpelungseffekt. Eine solche Wirkung enthält jede Regelung, mit der der Vertragspartner vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Dessen Erwartungen können wesentlich gerade von den individuellen Umständen des Vertragsschlusses bestimmt werden (BGHZ 102, 152, 159;  109, 197, 201;  BGH, Urt. v. 21. November 1991 - IX ZR 60/91, WM 1992, 135, 137). Eine Klausel erweist sich folglich auch dann als überraschend, wenn ihr Inhalt nicht schon objektiv ungewöhnlich ist, aber wesentlich von dem abweicht, was der Vertragspartner des Verwenders als seine Vorstellungen und Absichten bei den Verhandlungen zum Ausdruck gebracht hat, ohne daß ihm darin widersprochen wurde. Wer als Bürge dem Gläubiger vor Unterzeichnung der Urkunde erklärt, er wolle (nur) für eine bestimmte konkrete Verbindlichkeit einstehen, darf grundsätzlich davon ausgehen, daß das ihm vom Verwender vorgelegte Bürgschaftsformular nicht den Schuldgrund auf die gesamte Geschäftsverbindung mit dem Hauptschuldner ausdehnt. Vielmehr kann der Bürge in diesem Falle erwarten, daß der Gläubiger ihm vor Unterzeichnung der Urkunde einen deutlichen Hinweis erteilt, falls er seine Forderung in so weitgehendem Umfang sichern wi11.

25

d) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, die Beklagte habe für ihre Behauptungen keinen Beweis angetreten. Das Vorbringen der Beklagten umfaßte eine Bezugnahme auf Seite 3 ihres an das Landgericht gerichteten Schriftsatzes vom 27. Juli 1992 (GA Bl. 75) sowie einen ausdrücklichen Hinweis auf den dort angetretenen Beweis. An der genannten Stelle hatte sie sich auf ihren Sohn als Zeugen dafür berufen, daß sie die Bürgschaft im Zusammenhang mit der Gründung des Reinigungsunternehmens abgegeben hat. Danach war für das Berufungsgericht zu erkennen, daß die Beklagte Beweis durch den Hauptschuldner als Zeugen antreten wollte. Etwa noch verbliebene Zweifel hätten durch Ausübung des Fragerechts ausgeräumt werden müssen (§ 139 ZPO).

26

III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Da die Sache noch tatrichterlicher Aufklärung bedarf, wird sie an das Berufungsgericht zurückverwiesen (§ 565 Abs. 1 ZPO). Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

27

1. Die Beklagte trifft die Beweislast dafür, daß die Parteien die behauptete Beschränkung der Bürgschaftsschuld vereinbart haben oder die Beklagte zumindest unwidersprochen einen entsprechenden Willen rechtzeitig kundgetan hat. Für die Prüfung nach § 4 AGBG gilt die Vermutung, daß die unterzeichnete Urkunde den Umfang der Bürgschaftsverpflichtung vollständig und richtig wiedergibt. Da die diesen Punkt betreffende Klausel allein aus individuellen, die konkreten Verhandlungen der Parteien betreffenden Gründen überraschend im Sinne von § 3 AGBG gewesen sein kann, obliegt es ebenfalls der Beklagten, die entsprechenden Voraussetzungen darzutun und nachzuweisen.

28

2. Das Berufungsgericht äußert Bedenken gegen die Höhe des der Klägerin im erstinstanzlichen Urteil zuerkannten Zinsanspruchs, sieht sich jedoch an einer Korrektur gehindert, weil die Beklagte diese Verurteilung nicht angegriffen habe. Das ist nicht richtig.

29

Der Beklagte muß nicht zu allen ihm nachteilig beurteilten Streitpunkten in der Berufungsbegründung Stellung nehmen. Die Berufung ist insgesamt zulässig, wenn sie zu einem den gesamten Streitgegenstand betreffenden Punkt eine den Erfordernissen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügende Begründung enthält. Durch eine in dieser Weise zulässige Berufung wird die erneute sachliche und rechtliche Prüfung des Klageanspruchs uneingeschränkt eröffnet (BGH, Urt. v. 5. Oktober 1983 - VIII ZR 224/82, NJW 1984, 177, 178; v. 8. April 1991 - II ZR 35/90, NJW-RR 1991, 1186, 1187). Erfaßt ein substantiierter Angriff die gesamte Hauptforderung, so hat das Berufungsgericht, wenn es der Klage ganz oder teilweise stattgeben will, ohne weitere Rüge auch den Zinsanspruch von sich aus zu prüfen (BGH, Urt. v. 18. März 1992 - IV ZR 101/91, NJW 1992, 1898, 1899). Der von der Beklagten erhobene Einwand betrifft den Klagegrund insgesamt. Das Berufungsgericht ist daher nicht gehindert, den von ihm für unbegründet gehaltenen Teil des Zinsanspruchs abzuweisen, wenn es die Forderung in der Hauptsache nach erneuter tatrichterlicher Würdigung wiederum für gerechtfertigt halten sollte.