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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.03.1992, Az.: IV ZR 101/91

Abweisung eines Verzugsschadens; Fehlende Hauptforderung; Berufungsbegründung; Substantiierter Angriff in Berufung; Antrag auf Fristverlängerung; Berufungsbegründungsfrist; Entscheidung über Wiedereinsetzung; Berufungszulässigkeit; Berücksichtigung eidesstattlicher Versicherung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.03.1992
Aktenzeichen
IV ZR 101/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14673
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHWarn 1992, 194
  • JurBüro 1992, 530 (Kurzinformation)
  • MDR 1992, 706-707 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 1898-1899 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 1992, 349 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1993, 71-72 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ist im ersten Rechtszug ein Verzugsschadensanspruch allein mit der Begründung abgewiesen worden, es fehle schon an einer Hauptforderung, reicht ein substantiierter Angriff in der Berufungsbegründung gegen die Abweisung der Hauptforderung aus, um § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO auch bezüglich des Anspruchs auf Verzugsschaden zu genügen.

2. Wird ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist erst in der mündlichen Verhandlung abgelehnt, ist für die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Wiedereinsetzung und die Zulässigkeit der Berufung auch eine eidesstattliche Versicherung zu berücksichtigen, die erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung auf einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung vorgelegt worden ist.

Tatbestand:

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Kranken- und Krankentagegeldversicherung in Anspruch. Im ersten Rechtszug hat die Klägerin ihre Anträge mehrmals geändert und zum Teil einseitig für erledigt erklärt. Die Beklagte hat einen Klageantrag anerkannt. Das Landgericht hat die Beklagte gemäß ihrem Anerkenntnis verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen.

2

Dagegen hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Auf ihren Antrag ist die Frist zur Begründung der Berufung zweimal verlängert worden. Am 5. März 1990, dem Tag des Fristablaufs, ging ein Schriftsatz mit fünf Anträgen ein, die sich auf folgende Ziele richteten:

3

1.Abänderung des angefochtenen Urteils,

4

2.Erstattung von 33.435 DM nebst Zinsen für ambulante psychotherapeutische Behandlung,

5

3.Zahlung von Krankentagegeld in Höhe von 20.800 DM nebst Zinsen,

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4.Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten von 1.389,43 DM nebst Zinsen,

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5.die Klage im übrigen in der Hauptsache für erledigt zu erklären.

8

Nach Ausführungen zur teilweisen Begründung der Berufung bat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in diesem Schriftsatz nochmals darum, die Frist zu einer weiteren Begründung bis einschließlich 12. März 1990 zu verlängern, weil eine umfassende Berufungsbegründung krankheitsbedingt auch im Rahmen der bisher gewährten Verlängerung nicht durchführbar gewesen sei. Am 12. März 1990 ging ein Schriftsatz ein, mit dem die Berufungsbegründung ergänzt wurde. Im Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht am 14. November 1990 wies der Vorsitzende den Verlängerungsantrag vom 5. März 1990 mit der Begründung zurück, der Beklagtenvertreter habe der Verlängerung nicht zugestimmt und ausreichende Gründe für eine Verlängerung lägen nicht vor.

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Am 28. November 1990 beantragte die Klägerin, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung reichte sie eine eidesstattliche Versicherung ihres Prozeßbevollmächtigten nach.

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Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin durch Teilurteil als unzulässig verworfen, soweit sie das landgerichtliche Urteil über die Berufungsanträge zu 1) und 2) hinaus angegriffen hat. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Zulassung der gesamten Berufung.

Entscheidungsgründe

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Die Revision hat Erfolg.

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1. Das Berufungsgericht hat die Berufung teilweise als unzulässig verworfen, weil die Klägerin die Berufungsanträge zu 3) bis 5) nicht fristgemäß begründet habe. Insoweit könne ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt werden. Schon bei der ersten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist habe die Klägerin den Hinweis erhalten, daß eine weitere Verlängerung nur mit Zustimmung des Gegners zu erwarten sei. Dem zweiten Verlängerungsantrag sei angesichts eines "stationären Krankenhausaufenthalts" des Prozeßbevollmächtigten entsprochen worden. Dem dritten Verlängerungsantrag habe mangels Zustimmung der Beklagten und mangels ausreichender Gründe nicht mehr stattgegeben werden können.

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2. Die noch innerhalb verlängerter Frist eingegangene Berufungsbegründung vom 5. März 1990 erweist sich indessen als ausreichend auch für den Berufungsantrag zu 4). Er betrifft die Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten. Dieser Anspruch war vom Landgericht allein mit der Erwägung abgewiesen worden, die Beklagte habe die vom Rechtsanwalt geltend gemachten Leistungen nicht geschuldet und sich daher nicht in Verzug befunden. Mithin genügt bereits der substantiierte Angriff gegen die Ablehnung der Erstattung ambulanter Behandlungskosten, dessen Zulässigkeit zur Begründung des entsprechenden Berufungsantrags zu 2) das Berufungsgericht nicht verkannt hat, um den Erfordernissen des

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§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO auch in bezug auf den Berufungsantrag zu 4) gerecht zu werden. Stand der Klägerin der Anspruch auf Erstattung ambulanter Behandlungskosten zu, war die vom Landgericht gegebene Begründung für die Abweisung des Verzugsschadensanspruchs nicht mehr tragfähig. Auch wenn damit eine formgerechte Begründung nur zu einem einzelnen, den Streitstoff nicht erschöpfenden Gesichtspunkt gegeben worden ist, ist die Berufung bezüglich des gesamten, durch den Berufungsantrag zu 4) bestimmten Streitgegenstands zulässig (BGH, Urteil vom 5.10.1983 - VIII ZR 224/82 - NJW 1984, 177, 178).

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3. Bezüglich der weiteren Berufungsanträge, die das Berufungsgericht für nicht rechtzeitig begründet hält, genügt der Schriftsatz vom 5. März 1990 den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO jedoch nicht. Dies ergibt sich schon aus seiner äußeren Gestaltung, mit der die Ausführungen auf die Berufungsanträge zu 1) und 2) beschränkt werden. Abgesehen von dem Berufungsantrag zu 4) ist auch dem Inhalt des Schriftsatzes nicht zu entnehmen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art die Abweisung der Klage im übrigen unrichtig sein soll. Insbesondere geht aus den Angriffen, die in diesem sowie in den in Bezug genommenen Schriftsätzen gegen das vom Landgericht eingeholte Gutachten vorgebracht worden sind, nicht hervor, daß die Klägerin ihre in erster Instanz vertretene Auffassung aufrechterhalte, die im Dezember 1984/Januar 1985 aufgetretenen Symptome seien als "Zweiterkrankung" zu werten. Damit befaßt sich erst der am 12. März 1990 eingegangene Schriftsatz.

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4. Der Klägerin ist jedoch Wiedereinsetzung wegen der Fristversäumnis zu gewähren (§ 233 ZPO).

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a) Das Berufungsgericht hat Wiedereinsetzung von Amts wegen geprüft und den nachgereichten Wiedereinsetzungsantrag sowie die noch vor dem Verkündungstermin eingegangene eidesstattliche Versicherung nur unter dem Gesichtspunkt des § 156 ZPO gewürdigt. Da die beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist aber erst im Verhandlungstermin durch unanfechtbare Entscheidung des Vorsitzenden abgelehnt worden war (§§ 519 Abs. 2 Satz 3, 225 Abs. 3 ZPO), konnte die Klägerin auch nach Schluß der mündlichen Verhandlung noch innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO Wiedereinsetzung beantragen und ihre Angaben gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz ZPO im weiteren Verfahren glaubhaft machen. Hierüber hätte das Berufungsgericht selbst dann entscheiden müssen, wenn die Berufung schon als unzulässig verworfen gewesen wäre, denn die Wiedereinsetzung beseitigt rückwirkend auch die zunächst eingetretene Rechtskraft (BGHZ 98, 325, 328). Da die Frage, ob Wiedereinsetzung zu Recht versagt worden ist, in vollem Umfang der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegt (BGHZ 4, 389, 395f.; 6, 369, 370), kann der Senat die eidesstattliche Versicherung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in seine Entscheidung einbeziehen.

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b) Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat mit dieser eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, daß er auch nach seinem Krankenhausaufenthalt von Ende Januar bis einschließlich 19. Februar 1990 wegen seiner Erkrankung nicht in vollem Umfang arbeitsfähig gewesen ist. Bei seinem noch aus dem Krankenhaus veranlaßten Antrag auf Fristverlängerung bis zum 5. März 1990 sei er zwar davon ausgegangen, daß er die schon im einzelnen vorbereitete Berufungsbegründung bis zu diesem Zeitpunkt werde erstellen können. Er habe dann aber feststellen müssen, daß er den weiteren Krankheitsverlauf falsch eingeschätzt habe. Er sei immer noch rasch erschöpft und zu längerer konzentrierter gedanklicher Arbeit nicht in der Lage gewesen.

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In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin ausweislich des Protokolls u.a. erklärt, bei Fertigstellung der Berufungsbegründung am Nachmittag des 5. März 1990 habe sich herausgestellt, daß er nicht fertig werde, weil er den Umfang der Arbeit falsch eingeschätzt habe. Er hat auch bei dieser Gelegenheit darauf hingewiesen, er sei wegen seiner Erkrankung nur eingeschränkt arbeitsfähig gewesen. Nach Auffassung des Senats läßt sich aus dieser Erklärung im Verhandlungstermin nicht der Schluß ziehen, die Ursache der Fristversäumnis sei von der Erkrankung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin und deren Folgen unabhängig. Vielmehr ist glaubhaft, daß seine noch nicht voll wiederhergestellte Gesundheit letztlich der entscheidende Grund dafür war, daß er die Arbeit nicht rasch genug vorantreiben und unter Ausnutzung der verbleibenden Frist beenden konnte.

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Nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt kann dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin auch nicht vorgeworfen werden, daß er nicht gemäß § 53 BRAO für seine Vertretung gesorgt hat. Erst am Nachmittag des 5. März 1990 stellte sich für ihn heraus, daß er trotz seiner Vorbereitung nicht in der Lage war, den Schriftsatz in der vorgesehenen Zeit fertigzustellen. Daß er dies hätte voraussehen können, ist nicht ersichtlich.