Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.01.1968, Az.: 1 StR 211/67

Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung; Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit ; Objektive Aufklärung von Unfällen beim Umgang mit Waffen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.01.1968
Aktenzeichen
1 StR 211/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 11873
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hagen - 04.11.1966

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Tötung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 30. Januar 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai,
Bundesrichter Pikart,
Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 4. November 1966 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

1

Am 14.9.1965 veranstaltete die Stabskompanie der P. brigade ... unter Leitung des Angeklagten Major B. auf dem Truppenübungsplatz S. ein Übungsschießen mit der leichten Panzerfaust 44 mm. Bei diesem Schießen, an dem der Angeklagte Oberfeldwebel G. als Sicherheitsoffizier und der Angeklagte Unteroffizier K. als Sicherheitsgehilfe (Aufsicht beim Schützen) teilnahmen, trat ein "Rohrzerleger" auf, durch den der Gefreite St. getötet wurde. Unmittelbare Ursache des Unglücks war nach den Feststellungen der Strafkammer ein Bedienungsfehler beim Abfeuern einer Übungsgranate. Man hatte nämlich unterlassen, eine Treibladungshälfte zu entfernen, die bei den voraufgegangenen Übungsschuß - einem Teilversager - nicht zur Entzündung gelangt und im Rohrkörper steckengeblieben war. Wie das Urteil näher darlegt, hatte sich hierdurch beim erneuten Laden und Schießen ein erheblicher Druckanstieg ergeben, dem die Waffe nicht standhalten konnte (UA S. 12). Das Landgericht hat den drei Angeklagten zur Last gelegt, diesen Unfallablauf nicht verhindert zu haben, wie es ihre Pflicht gewesen wäre, und sie allesamt wegen fahrlässiger Tötung, begangen im Ausbildungsdienst (§ 222 StGB, § 47 WStG), zu Strafarrest verurteilt. Die Strafe ist bei allen drei Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt worden.

2

Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Alle Rechtsmittel erweisen sich als unbegründet.

3

I.

Verfahrensrügen

4

1.

Die Angeklagten machen zunächst übereinstimmend geltend, daß die hinzugezogenen Schöffen nicht in der gehörigen Reihenfolge der Hauptschöffenliste entnommen seien. Sie legen jedoch nicht dar, welche Schöffen ihrer Meinung nach bei "richtiger" Handhabung zur Teilnahme an der Hauptverhandlung berufen gewesen wären. Das Revisionsvorbringen erfüllt daher insoweit nicht die formellen Anforderungen an die Rechtfertigung von Verfahrensrügen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die zusätzliche Behauptung der Beschwerdeführer K. und B., für "die außerordentliche Sitzung" sei die Auslosung der Schöffen nicht erfolgt, ist sachlich unzutreffend. Der 17. Oktober 1966, an den die Hauptverhandlung begann, war nach dienstlicher Auskunft des Strafkammervorsitzenden vom 17. März 1967 ein ordentlicher Sitzungstag, zu dem die einzuberufenden Schöffen bereits vor Beginn des Geschäftsjahres 1966 ausgelost worden waren.

5

2.

Weiterhin rügen die Angeklagten eine Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit (§ 169 GVG). Die Beschwerdeführer K. und B. führen hierzu näher aus, die am 19. Oktober 1966 auf dem Truppenübungsplatz S. in zwei Teilen durchgeführte Verhandlung sei deshalb nicht öffentlich gewesen, weil sie auf einem Gelände stattgefunden habe, das unter britischem Kommando stand, militärisch bewacht und für "Unbefugte" gesperrt war, sodaß außer den Verfahrensbeteiligten "niemand, der es gewollt hätte", Zutritt zu den Orten der Verhandlung (Schießbahn "Salamanca" und Modellraum der "Normandie Barracks") gehabt habe. Auch dieses Revisionsvorbringen vermag nicht durchzugreifen.

6

Der Weg in die "Normandie-Barracks" hätte, wie die eingeholten Auskünfte ergeben, am Verhandlungstag von jedermann zurückgelegt werden können. Das Lagergelände, in dem diese Baracken sich befinden und an das sich das Schießplatzgelände anschließt, war nämlich weder abgesperrt noch bewacht. Am Eingang befand sich lediglich ein Verkehrsschild, das die Einfahrt für Kraftwagen - Militärfahrzeuge und Inhaber von Sonderausweisen ausgenommen - untersagte. Der Zugang zu der Modellraum-Baracke selbst war frei; die Lagerverwaltung war über die Öffentlichkeit des Verfahrens unterrichtet. Diese Zutrittsmöglichkeiten waren unter den gegebenen Umständen auch insgesamt ausreichend, weil sie jedenfalls von interessierten Personen ohne Mühe wahrgenommen werden konnten. Ob besondere Maßnahmen zur weiteren Erleichterung des Zutritts - etwa Anbringung von Hinweisen an der äußeren Begrenzung des Lagergeländes - zweckmäßig gewesen wären, kann dahinstehen; notwendig waren sie jedenfalls nicht.

7

Inwieweit die Schießbahn "Salamanca", auf der das Landgericht zunächst einen Augenschein eingenommen hatte, von beliebigen Zuhörern betreten werden konnte, bedurfte keiner Prüfung. Selbst wenn an diesem Teil der Hauptverhandlung Zuhörer wegen der Art dieser militärischen Anlage nicht hätten teilnehmen können, läge keine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes vor. Denn dieser Grundsatz findet seine natürliche Schranke in der tatsächlichen oder rechtlichen Unmöglichkeit der Befolgung (RGSt 47, 322;  52, 137; RG JW 1937, 3100 Nr. 29; BGHSt 5, 75, 83 [BGH 10.11.1953 - 5 StR 445/53];  21, 72, 73) [BGH 04.03.1966 - 4 StR 72/66].

8

Die Revision legt im übrigen auch nicht dar, daß einer bestimmten Person der Zutritt zu einem der beiden Verhandlungsabschnitte versagt oder unmöglich gemacht worden sei (vgl. RG JW 1930, 3404 Nr. 13; BGH, Urteil vom 7. Februar 1961 - 5 StR 468/60). Das ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Grundsatz der Öffentlichkeit ist nach alledem nicht verletzt worden.

9

3.

Die Angeklagten K. und B. beanstanden ferner, daß das Landgericht entgegen der Vorschrift des § 73 Abs. 2 StPO zur Frage der Material- und Munitionsprüfung und zu weiteren schießtechnischen Fragen keine öffentlich bestellten Sachverständigen gehört habe. Darauf kann die Revision jedoch nicht gestützt worden, da § 73 Abs. 2 StPO, wie seine Fassung deutlich ergibt, nur eine Sollvorschrift enthält.

10

4.

Von den Beschwerdeführern K. und B. wird weiter gerügt, daß das Landgericht ihre Ablehnungsgesuche vom 17. und 19. (richtig: 20.) Oktober 1966 gegen mehrere vom Gericht bestellte Sachverständige zu Unrecht zurückgewiesen habe. Auch diese Rügen müssen erfolglos bleiben. Bei seiner Entscheidung über die Ablehnungsgesuche hat das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen, daß die vorgebrachten Gründe weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit geeignet waren, bei verständiger Würdigung in den Angeklagten den Verdacht zu erwecken, die Sachverständigen seien ihnen gegenüber nicht unparteilich (vgl. BGHSt 8, 226, 232) [BGH 01.11.1955 - 5 StR 329/55]. Daß die Sachverständigen im Dienst der durch den Unglücksfall mitbetroffenen Bundeswehr standen und möglicherweise nicht allesamt eine wissenschaftliche Ausbildung besaßen, rechtfertigte die Besorgnis der Befangenheit auch vom Standpunkt der Angeklagten her nicht. Hieran vermag auch nichts zu ändern, daß die Sachverstand igen Kö. und E. an der Entwicklung und Erprobung der Panzerfaust 44 mm mitgewirkt haben; denn sie trugen jedenfalls für Konstruktion, Herstellung und Material der Unglückswaffe keine Verantwortung. Auch für sie bestand daher keinerlei Anlaß, etwaigen Fehlern des Geräts mit geringerer Gründlichkeit nachzugehen, als sie sonst bei ihren Prüfungen anzuwenden pflegten, zumal beide auf Grund ihrer dienstlichen Stellung sachlich unabhängig waren und gerade die objektive Aufklärung von Unfällen beim Umgang mit Waffen - im Interesse der künftigen Verhütung ähnlicher Vorkommnisse - zu ihren Hauptaufgaben gehörte (vgl. RG JW 1930, 2790; BGH Urteil vom 7.10.1964 - 2 StR 194/64). Die Sachverständigen haben auch, soweit sie bereits zu Beginn der Ermittlungen wegen ihrer besonderen Fachkenntnisse bei der Aufklärung des Unfalls zugezogen waren, durchweg keine sicherheitspolizeilichen Aufgaben wahrgenommen. Ebensowenig sind sie dabei als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag tätig geworden (vgl. BGHSt 18, 214, 215) [BGH 11.01.1963 - 3 StR 52/62]. Sie unterlagen insofern auch nicht den Weisungen vorgesetzter Bundeswehrdienststellen, sondern sie haben den Unfall und seine Ursachen damals, wie ihre Berichte erkennen lassen, zwar im Auftrag der Bundeswehr, aber sachlich in voller Unabhängigkeit gründlich und unvoreingenommen untersucht. Für den Verdacht einer "administrativen Sabotage" bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte. Unter diesen Umständen war die Zurückweisung der Ablehnungsgesuche gerechtfertigt.

11

5.

Auch die Rüge, das Landgericht habe verschiedene in der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt, kann nicht durchdringen. Dieser Vortrag scheitert - mit einer Ausnahme - schon daran, daß die Beschwerdeführer nicht mitteilen, ob und gegebenenfalls wie das Landgericht über die Anträge entschieden hat (vgl. BGHSt 3, 213).

12

Lediglich der Angeklagte K. rügt insoweit gerade noch formgerecht, die Strafkammer habe die von ihm hilfsweise beantragte Einholung des Obergutachtens einer wissenschaftlichen Forschungsstelle darüber, daß als Unfallursachen Ermüdung oder Veränderung des Materials der Panzerfaust nicht auszuschließen seien, zu Unrecht mit formelhaften Hinweisen auf das bereits vorliegende Beweisergebnis abgelehnt. Aber auch dieses Vorbringen ist im Ergebnis unzulässig, da die Revisionsbegründung sich im wesentlichen auf die Wiedergabe der Rechtfertigung eines früher gestellten Antrages beschränkt und in ihren eigenen Darlegungen (S. 11 der Begründungsschrift) die in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO geforderten konkreten Angaben vermissen läßt. Insbesondere legt die Revision die Überlegenheit der ihrer Ansicht nach zu Unrecht unterbliebenen wissenschaftlichen Untersuchungen über die bisher insgesamt angewandten Forschungsmittel nicht dar.

13

6.

Der Angeklagte K. rügt außerdem eine Verletzung des § 261 StPO. Er ist der Ansicht, daß die Strafkammer seine Aussagen vor Oberstleutnant Kö. und Major P. nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt habe. Auch diese Beanstandung bleibt erfolglos. Oberstleutnant Kö. ist zwar als Sachverständiger vernommen worden; im Urteil durften daher grundsätzlich nur die von ihm bekundeten Befundtatsachen verwertet werden (BGHSt 13, 1, 3 [BGH 13.02.1959 - 4 StR 470/58];  18, 107, 108) [BGH 26.10.1962 - 4 StR 318/62]. Ein Verstoß hiergegen ist jedoch nicht bewiesen. Denn das von dem Sachverständigen zusätzlich mitgeteilte Ergebnis der Befragung des Angeklagten (Beobachtung einer Rauchentwicklung beim Herausnehmen der Versagergranate) konnte auch durch Vorhalt an diesen in das Verfahren eingeführt sein. K. ist hierzu nämlich mehrfach im Ermittlungsverfahren vernommen worden und er hat bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung die Richtigkeit der Protokollierung seiner früheren Aussagen nicht in Zweifel gezogen (vgl. HA Bd. II S. 8, 50). Major P. ist als Zeuge vernommen worden und hat dabei Angaben über frühere Aussagen des Angeklagten K. gemacht (HA Bd. II S. 99). Gegen eine Verwertung dieser Angaben bestehen daher keine Bedenken. Abgesehen davon sind dem Angeklagten auch hierüber in zulässiger Form Vorhalte gemacht worden (HA Bd, II S. 8). Die Feststellungen des Urteils über die Äußerungen K. zu P. können daher ebenfalls auf seiner Einlassung zu einem solchen Vorhalt beruhen.

14

7.

Ebenso versagt das Vorbringen des Angeklagten K., die Aussage des Zeugen R. sei in der Sitzungsniederschrift unrichtig wiedergegeben. Mit einer Protokollrüge kann die Revision nicht gerechtfertigt werden (BGHSt 7, 162; BGH NJW 1966, 63 Nr. 22).

15

8.

Der Angeklagte K. beanstandet schließlich noch, daß für ihn weder im Ermittlungsverfahren noch in der Hauptverhandlung die Jugendgerichtshilfe beteiligt gewesen sei. In der Tat ist nach den Vorschriften der §§ 38 Abs. 3 Satz 1, 50 Abs. 3, 107, 109 Abs. 1 Satz 1 JGG Heranziehung der Jugendgerichtshilfe im gesamten Verfahren auch dann zwingend vorgeschrieben, wenn es sich um einen Heranwachsenden handelt. Das war bei K. der Fall; daß er zur Zeit der Hauptverhandlung bereits die Volljährigkeit erlangt hatte, stand der Notwendigkeit der Beiziehung nicht entgegen (BGHSt 6, 354). Auf einer Verkennung dieser Vorschriften kann das Urteil aber nicht beruhen. Das Landgericht hat sich sehr eingehend mit der persönlichen Entwicklung und dem beruflichen Werdegang des zur Tatzeit bereits 20 1/2 Jahre alten Angeklagten auseinandergesetzt (UA S. 2, 3, 47, 59). Demnach war K. bereits mehrere Jahre als Postschaffner tätig gewesen, als er sich im Jahre 1964 als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr verpflichtete. Dort hatte er bereits 15 Monate Dienst getan und war nach Beförderung zum Gefreiten und nach erfolgreicher Teilnahme an einem Unteroffizierslehrgang zum Unteroffiziersanwärter ernannt worden. Dabei hatte er u.a. auch eine Spezialausbildung als Funker erhalten. Seine Verwendung als Funktruppführer - schon vor Beginn des Lehrgangs - läßt zudem erkennen, daß er frühzeitig als geeignet angesehen wurde, verantwortliche Aufgaben zu übernehmen. Bei dieser Sachlage kann - zumal angesichts der maßvollen Strafe - völlig ausgeschlossen werden, daß ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe in der Lage gewesen wäre, bisher unbekannte Umstände vorzubringen, welche die Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere auch hinsichtlich der Anwendung des Jugendstrafrechts, irgendwie zu seinen Gunsten hätten beeinflussen können.

16

9.

Soweit die Verfahrensrügen des Angeklagten G. lediglich durch Bezugnahme auf die Ausführungen der anderen Beschwerdeführer gerechtfertigt werden, sind sie schon deswegen samt und sonders unzulässig.

17

II.

Sachrügen

18

1.

Revision des Angeklagten K..

19

Die Feststellungen der Strafkammer zu den physikalischen Unfallursachen - Zurückbleiben einer nicht entzündeten Treibladungshälfte im Rohr der Panzerfaust als Folge unsachgemäßen Ladens und anschließenden Teilversagers - sind auch aus sachlichrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Insbesondere sind die Erwägungen, mit denen das Urteil Material - oder Konstruktionsfehler der Waffe, ungewöhnliche Zusammensetzung des Treibladungspulvers und Sabotageakte als Ursache des Rohrzerlegers ausschließt, frei von Rechtsfehlern. Danach ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, daß K., der als Aufsicht beim Schützen eingeteilt war, seine Pflichten als Sicherheitsgehilfe verletzte, als er die vor dem Unglücksschuß verwendete Versagergranate nicht bis zum Anschlag in das Rohr der Panzerfaust einführte, den Versagerschuß nicht meldete und nach dem Herausziehen der Versagergranate und vor den befehlsgemäß ihm obliegenden neuen Teilladen nicht oder nur unzulänglich prüfte, ob das Rohr frei war (UA S. 43). Das Bestehen dieser Verpflichtungen durfte das Landgericht ohne weiteres aus den klaren Bestimmungen der Nr. 74 und 72 der für die Ausbildung an der leichten Panzerfaust erlassenen HDv 215/32 in Verbindung mit Anlage 1 d der ZDv 44/10 entnehmen (vgl. auch Nr. 121 und 140 der HDv 216/3 betr. Schießausbildung mit Panzerabwehr-Handwaffen vom September 1965). Dem Angeklagten war auch bekannt, daß er für richtiges Laden zu sorgen und Versager zu melden hatte, Lediglich seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Prüfung der Rohrfreiheit kannte er nach den Feststellungen nicht. Er habe aber, so legt das Urteil näher dar, durch Nichtvornahme dieser Prüfung die unter den gegebenen Umständen gebotene und von ihm zu erwartende allgemeine Sorgfalt außer acht gelassen. Auch diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen; sie stehen insbesondere im Einklang mit der Feststellung, daß der Angeklagte sich mit der Handhabung der Panzerfaust vertraut gemacht (UA S. 47) und daher bereits am Vormittag des Unglückstages "instinktiv" die Gefahren erkannt hatte, die bei besonderen Vorfällen durch Rückstände im Rohr hervorgerufen werden können (UA S. 48). Denn hieraus durfte die Strafkammer ohne weiteres entnehmen, daß es für den Angeklagten, als gerade ein solcher Vorfall sich wiederholte, ganz besonders nahelag, das Rohr aus Sicherheitsgründen genau auf Rückstände zu überprüfen (UA S. 48). Abgesehen davon geht das Urteil zutreffend davon aus, daß jeder, der ausdrücklich mit einer Sicherungsaufgabe betraut wird, nach allgemeinen Grundsätzen verpflichtet ist, sich genau in seine Aufgabe einweisen zu lassen und sich eine lückenlose Kenntnis der wesentlichen Sicherheitsbestimmungen zu verschaffen (vgl. BGHSt 20, 315, 326) [BGH 10.12.1965 - 1 StR 327/65].

20

Im Ergebnis unbedenklich ist ferner die Annahme des Landgerichts, daß die Verletzung der bezeichneten Pflichten für den Tod des Gefreiten St. ursächlich war und daß der Angeklagte diese Unglücksfolge auch vorauszusehen vermochte. Es ist anerkannten Rechts, daß ein Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften den Gedanken an diejenigen Ereignisse, deren Vermeidung offensichtlicher Zweck der betreffenden Sicherheitsbestimmung ist, im Sinne der Voraussehbarkeit besonders nahelegt (RG DR 1943, 1134; BGH, Urteil vom 1. Juli 1960 - 4 StR 222/60 -). Danach war für den Angeklagten jedenfalls erkennbar, daß die Nichtbeachtung der Rohrfreiheit für das Bedienungspersonal verhängnisvolle Folgen haben konnte. Ob die Voraussehbarkeit des Unfallablaufs sich auch aus den übrigen Verstößen des Angeklagten ergab, wie die Strafkammer anzunehmen scheint, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben. Auf den Strafausspruch kann das keinen Einfluß gehabt haben.

21

Dem Angeklagten ist daher mit Recht fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) zur Last gelegt worden. Da er im Ausbildungsdienst tätig war und seine Verantwortung für das Unglück sich aus dem fahrlässigen Umgang mit Waffen ergab - hierunter fällt auch die Nichtbeachtung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften (BGHSt 20, 315, 323) [BGH 10.12.1965 - 1 StR 327/65] -, ist zugleich die Anwendung des § 47 WStG gerechtfertigt.

22

Der Strafausspruch gibt ebenfalls keinen Anlaß zu Bedenken. Insbesondere ist die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auf den zur Tatzeit 20 1/2-jährigen Angeklagten ausreichend begründet.

23

2.

Revision des Angeklagten G..

24

Der Angeklagte G. hat nach Ansicht des Landgerichts seine Pflichten als Sicherheitsoffizier dadurch schuldhaft verletzt, daß er sich keine zuverlässige Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen (ZDv 44/10 und Ausbildungshinweis Nr. 25) verschafft und den Angeklagten K. überhaupt nicht in seine Aufgabe als Aufsicht beim Schützen eingewiesen habe. Auch diese Unterlassung, so führt das Urteil aus, sei für den Tod des Gefreiten St. ursächlich gewesen. Hätte nämlich der Angeklagte den Sicherheitsgehilfen K. richtig belehrt, so wäre der Unfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden. Zwar lasse sich keine sichere Feststellung dahin treffen, daß bereits der besondere Hinweis, "die Granate bis zum Anschlag einzuführen" und "Versager zu melden", den Unfall verhindert hätte, weil diese Pflichten K. ohnedies bekannt gewesen seien. Entscheidend für den Eintritt des Unfalls sei aber gewesen, daß K. nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, nach jedem Schuß und vor jedem Teilladen der Waffe sorgfältig die Rohrfreiheit zu prüfen; diesem Hinweis wäre er mit Sicherheit nachgekommen und er hätte dann den Rückstand im Rohr bemerkt und seine Beseitigung veranlaßt.

25

Gegen diese Betrachtungsweise wendet die Revision insbesondere ein, es gehöre zum Erfahrungsgut jedes Soldaten, nach einer Unregelmäßigkeit beim Schießen die Waffe zu überprüfen. Daher sei es widersprüchlich, wenn die Strafkammer gerade die mangelnde Überprüfung der Rohrfreiheit - im Gegensatz zu den übrigen Pflichtverletzungen K. - auf das Fehlen einer Belehrung zurückführe. In Wirklichkeit liegt ein Widerspruch nicht vor. Das Landgericht war nicht gehindert anzunehmen, daß K., wenn er über die Notwendigkeit einer Rohrprüfung unterrichtet worden wäre, gerade dieses ihm vorher unbekannte Erfordernis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sorgfältig beachtet hätte, zumal ein besonderer Anlaß für diese Prüfung vorlag und die Erkenntnis ihrer Wichtigkeit sich somit förmlich aufdrängte.

26

Ferner meint der Beschwerdeführer, er sei nicht verpflichtet gewesen, K. zu belehren, weil dieser im Tagesbefehl noch nicht als Aufsicht beim Schützen eingeteilt, sondern erst nachträglich zugezogen worden sei. Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Wenn die Strafkammer die Nr. 20 der ZDv 44/10, wonach der Sicherheitsoffizier die ihn unterstellten Sicherheitsgehilfen in ihre Aufgaben einzuweisen hat, dahin auslegt, daß es zu den Aufgaben des Sicherheitsoffiziers gehört, jeden zur Aufsicht beim Schützen bestellten Soldaten auch über die Notwendigkeit der Rohrüberwachung zu belehren, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. RGSt 52, 42; RG DR 1943, 1134; BGHSt 20, 315, 318) [BGH 10.12.1965 - 1 StR 327/65]. Vielmehr hätte die Tatsache der nachträglichen Bestellung für den Angeklagten erst recht ein Anlaß zu sorgfältiger Einweisung sein müssen.

27

Auch die weiteren Einwände der Revision greifen nicht durch. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, daß das Landgericht die Voraussehbarkeit des Unfalls auch für den Angeklagten G. bejaht hat. Der Umstand, daß G. bisher hauptsächlich im Funkbetrieb tätig gewesen war, schließt nicht aus, daß er - als Oberfeldwebel - erkennen konnte, die Nichtbeachtung wichtiger Sicherheitsvorschriften könne unter Umständen auch zu einem tödlichen Unfall führen (BGH, Urteil vom 1. Juli 1960 - 4 StR 222/60 -; BGHSt 20, 315, 326) [BGH 10.12.1965 - 1 StR 327/65]. Alle Einzelheiten des Geschehensablaufs brauchten für den Angeklagten nicht vorhersehbar zu sein.

28

Auch sonst läßt das Urteil Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten G. nicht erkennen. Seine Verurteilung ist somit zu Recht erfolgt.

29

3.

Revision des Angeklagten B..

30

Die Verpflichtung dieses Angeklagten, den Sicherheitsoffizier G. und den Sicherheitsgehilfen K. in ihre Aufgaben einzuweisen oder wenigstens für die Einweisung K. durch G. Sorge zu tragen, hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei seiner Stellung als Leitender der Schießübung entnommen. Denn nach Nr. 18 ZDv 44/10 werden die Sicherheitsoffiziere vom Leitenden, der selbst insgesamt für die "innere Sicherheit" verantwortlich ist (Nr. 17 ZDv 44/10), eingewiesen und erhalten von ihm die erforderlichen Sicherungsaufgaben. Diese Vorschriften durfte das Landgericht dahin auslegen, daß jedenfalls dann, wenn der Sicherheitsoffizier seiner Persönlichkeit und Ausbildung nach nicht die unbedingte Gewähr für die vorschriftsmäßige Erfüllung seiner Aufgaben bietet, eine besonders sorgfältige Einweisung zu erfolgen hat. Hiernach stellt es keinen Rechtsfehler dar, wenn das Urteil die Schuld des Angeklagten B. darin sieht, daß er den bisher hauptsächlich im Funk- und Fernmeldewesen tätig gewesenen Oberfeldwebel G. nicht näher mit seinen Aufgaben als Sicherheitsoffizier vertraut machte, obwohl ihm dieser - bei erstmaligen Einsatz zur Sicherung eines Panzerfaustschießens (UA S. 4) - versichert hatte, er kenne die Vorschriften, und daß er es außerdem unterließ, für die Einweisung des nachträglich herangezogenen Sicherheitsgehilfen K. zu sorgen.

31

Daß der Angeklagte B. die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen selbst nicht vollständig kannte, vermag ihn nicht zu entlasten. Als leitender Offizier hatte er sich die erforderlichen Kenntnisse, falls er sie nicht besaß, zu beschaffen. Er kann sich auch nicht auf das Verschulden seiner - ihm untergegebenen - Mitangeklagten berufen. Ein solches Verschulden ist nach anerkannten Rechtsgrundsätzen nicht geeignet, den die Aufsicht führenden Offizier von seiner durch eigene Pflichtverletzung begründeten Verantwortung zu befreien (vgl. RMG 1, 129, 131; 4, 289; BGHSt 20, 315, 321) [BGH 10.12.1965 - 1 StR 327/65].

32

Die Ausführungen des Landgerichts zur Ursächlichkeit des dem Angeklagten zur Last fallenden Verschuldens für den Eintritt des Unglücksfalls- und zur Voraussehbarkeit dieses Ereignisses halten aus denselben Gründen wie bei den Angeklagten K. und G. der rechtlichen Nachprüfung stand.

33

Auch der Angeklagte B. ist somit zu Recht wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) unter den besonderen Voraussetzungen des § 47 WStG verurteilt worden.

34

III.

Hiernach sind die Revisionen aller Angeklagten zu verwerfen.

Senatspräsident Dr. Hübner ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben. Loesdau
Loesdau
Mai
Pikart
Pfeiffer