Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.01.1963, Az.: 3 StR 52/62
Ablehnung eines Ermittlungsbeamten des Bundeskriminalamts als Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit; Unparteilichkeit eines Sachverständigen; Auschluss der Öffentlichkeit wegen Besorgnis der Gefährdung der Staatssicherheit; Wahrung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.01.1963
- Aktenzeichen
- 3 StR 52/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 12168
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 23.03.1962
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 18, 214 - 218
- JR 1963, 306
- MDR 1963, 430 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 821-823 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Staatsgefährdung
Amtlicher Leitsatz
Beamte des Bundeskriminalamts, die im Ermittlungsdienst als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft eingesetzt sind, können in aller Regel als Sachverständige mit Erfolg wegen Befangenheit abgelehnt werden.
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf die Hauptverhandlung vom 10. und 11. Januar 1963,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hengsberger, Dr. Faller, Dr. Schumacher, Dr. R. Weber als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
am 11. Januar 1963
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23. März 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren der Strafkammer und rügen Verletzung sachlichen Rechts.
Eine der Verfahrensbeschwerden führt zur Aufhebung des Urteils:
I.
Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 338 Nr. 6 StPO):
Die Strafkammer hatte beschlossen, die Öffentlichkeit "für die Dauer der Vornehmung" des Sachverständigen H. auszuschließen, weil er über amtliche Erkenntnisse in Fragen des Staatsschutzes Auskunft geben sollte. H. war Kriminaloberkommissar beim Bundeskriminalamt, und zwar bei der in Bad G. befindlichen Sicherungsgruppe. Nachdem er zur Person vernommen worden war, beantragte der Staatsanwalt, ihn darüber zu hören, inwieweit die in der Hauptverhandlung festgestellten Tatsachen mit den Erkenntnissen übereinstimmten, die das Bundeskriminalamt über kommunistische Tarnorganisationen und über eine Steuerung der bei der Bundestagswahl aufgetretenen kommunistischen Einzelkandidaten durch die SED/KPD gemacht habe. Nunmehr widersprachen die Verteidiger der weiteren Vernehmung H.. Sie machten geltend, dieser könne nur als Zeuge und nicht als Sachverständiger vernommen werden; als Sachverständiger sei er befangen, weil "die Kriminalpolizei, besonders aber das Bundeskriminalamt, mit Eifer auf einseitige Sammlung belastender Umstände bedacht" sei. Diese Anträge lehnte die Strafkammer ab und setzte die Vernehmung H., jetzt zur Sache, fort. Erst danach ließ sie die Öffentlichkeit wiederherstellen.
Die Beschwerdeführer meinen, die Verhandlung über ihren Antrag, H. nicht, jedenfalls nicht als Sachverständigen zu vernehmen, sei nicht durch den Beschluß zur Ausschließung der Öffentlichkeit gedeckt gewesen. Die Rüge greift nicht durch.
Nach § 169 GVG ist die Verhandlung grundsätzlich öffentlich. Jedoch kann gemäß § 172 GVG die Öffentlichkeit für die ganze Verhandlung "oder für einen Teil davon" ausgeschlossen werden. Wird, obschon dieser Teil abgeschlossen ist, die Öffentlichkeit nicht sogleich wiederhergestellt, so ist ein unbedingter Revisionsgrund gegeben. Daß hier H. Vernehmung noch nicht abgeschlossen war, als die Strafkammer in einem "Zwischenstreit" über die Einwendungen der Verteidiger verhandelte und entschied, entzieht den Revisionsrügen noch nicht den Boden. Es kommt vielmehr darauf an, ob auch die Verhandlungsteile, die sich zwischen der Vernehmung H. zur Sache und seiner Vernehmung zur Person abspielten, ihrem Zusammenhang nach noch zu seiner Vernehmung, für welche die Öffentlichkeit ordnungsgemäß ausgeschlossen worden war, gerechnet werden können.
Es kann dahingestellt bleiben, ob ein bloß zeitlicher Zusammenhang zwischen der Vernehmung einer Person und einem Streit über das dabei einzuschlagende Verfahren es angesichts der strengen Vorschriften, mit denen das Gesetz die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung sicherstellen will, erlauben würde, allein deshalb nicht öffentlich zu verhandeln, weil zu Beginn der Vernehmung ein Ausschließungsbeschluß ergangen ist. Jedenfalls stand im vorliegenden Fall jener "Zwischenstreit" über die Art der Vernehmung H. und über seine Unbefangenheit auch seinem sachlichen Inhalt nach in engem Zusammenhang mit seiner Vernehmung, für welche die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden war. Zwar ist dem Sitzungsprotokoll nicht zu entnehmen, daß er bei jenem Zwischenstreit befragt worden wäre. Damit war jedoch zu rechnen, weil die Einwendungen der Verteidiger es nahe legten, daß er schon jetzt über Aufbau und Arbeitsweise des Bundeskriminalamts und seine Tätigkeit bei dieser Behörde, wenn auch zunächst nur in allgemeiner Form, Auskunft geben müsse. Die Strafkammer hat daher zu Recht die Besorgnis, die Staatssicherheit werde gefährdet, auch für den Verhandlungsteil angenommen, in welchem erörtert und entschieden wurde, ob H. Zeuge oder Sachverständiger und ob er befangen sei. Auch bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabes ist nicht zu beanstanden, wenn sie davon abgesehen hat, die Öffentlichkeit zwischenzeitlich wiederherzustellen. Der gesamte auf die Vernehmung H. bezügliche Verhandlungsteil war durch den anfangs verkündeten Ausschließungsbeschluß gedeckt.
II.
Die Beschwerdeführer machen geltend, H. hätte nicht als Sachverständiger, sondern als Zeuge vernommen werden müssen. Er habe "ausschließlich Dinge bekundet, die er selbst oder andere Personen wahrgenommen haben sollen". Auch diese Rüge ist unbegründet.
Der Sachverständige kann sich nicht darauf beschränken, dem Gericht die Kenntnis bloßer Erfahrungssätze oder Schlußfolgerungen zu vermitteln. Vielmehr wird er sein Gutachten durch Anführung von Tatsachen, die er kraft seiner Sachkunde wahrgenommen hat, belegen (sog. Befundtatsachen: BGHSt 9, 292; 13, 1) [BGH 13.02.1959 - 4 StR 470/58]. Dadurch verliert er aber noch nicht die Eigenschaft eines Sachverständigen. Nur dann, wenn er außerdem Tatsachen verwendet, die auf Auskünften dritter Personen beruhen, die er außerhalb der Hauptverhandlung in Bezug auf den zur Verhandlung stehenden Fall heranzieht (Zusatztatsachen: BGHSt 13, 1 [BGH 13.02.1959 - 4 StR 470/58]; 18, 107), [BGH 23.10.1962 - 1 StR 391/62]taucht die Frage auf, ob er insoweit nicht als Zeuge vernommen werden muß. Daß dies hier der Fall gewesen wäre, ist jedoch von den Beschwerdeführern nicht vorgetragen.
Es kann auch keine Rede davon sein, daß, wie die Beschwerdeführer aus § 75 StPO herleiten wollen, Sachverständiger allein der sein könne, dessen Kenntnisse auf Ausübung "der Wissenschaft, Kunst oder eines Gewerbes" beruhen.
III.
Ob und inwieweit die Strafkammer die Personen hätte unmittelbar vernehmen müssen, an deren Wahrnehmungen H. etwa angeknüpft hatte, ist eine andere, aus § 244 Abs. 2 StPO zu beantwortende Frage (BGHSt 9, 292). Zu Unrecht meinen die Beschwerdeführer, die Strafkammer habe gegen § 250 StPO verstoßen, weil sie "die Beweislücken durch eine mittelbare Bekundung aus zweiter usw. Hand mit ganz unüberprüfbaren und möglicherweise höchst trüben Quellen geschlossen" habe. Die Vorschrift des § 250 StPO verbietet keineswegs die Vernehmung von Zeugen vom Hörensagen (BGHSt 6, 209 [BGH 30.06.1954 - 6 StR 172/54]), dies selbst dann nicht, wenn der unmittelbare Zeuge unbenannt bleibt (BGHSt 17, 382). Dadurch wird auch nicht der Grundsatz der Unmittelbarkeit verletzt, wie die Revisionen meinen. Wenn sich die Strafkammer auf das Gutachten H. gestützt hat, so hat sie ein Beweismittel benutzt, das Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen war (§ 261 StPO).
IV.
Die Beschwerdeführer beanstanden, daß die Strafkammer ihr Gesuch, H. als befangen abzulehnen, verworfen habe. Wer "dienstlich ausschließlich damit befaßt und dazu verpflichtet ist, strafbarer kommunistischer Betätigung nachzuspüren und die Verdächtigen zu überführen, hat nicht die innere sachliche Distanziertheit von der Frage, ob im Einzelfalle jemand überführbar ist oder nicht, sondern will möglichst überführen". Die Kriminalpolizei habe nicht, wie dies in § 160 Abs. 2 StPO für die Staatsanwaltschaft bestimmt sei, auch das Entlastende zu ermitteln, sie empfinde dies auch nicht als ein "nobile officium".
Diese Rüge führt zur Aufhebung des Urteils.
1.
Dagegen, daß sie formgerecht erhoben ist, bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Wenn auch an den Inhalt einer Revisionsbegründung strenge Anforderungen zu stellen sind (BGHSt 3, 213; MDR 1951, 372), so können die wenn auch knappen Ausführungen der Revisionsbegründungschrift noch als ausreichend angesehen werden.
2.
Die Gründe, aus denen die Strafkammer zur Verwerfung des Ablehnungsgesuches gelangt ist, sind nicht frei von Rechtsfehlern.
a)
Nach § 74 Abs. 1 StPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, also sowohl wegen Besorgnis der Befangenheit wie dann, wenn ein gesetzlicher Ausschließungsgrund vorliegt (§§ 22 ff StPO). Daher wäre H. entsprechend § 22 Nr. 4 StPO ohne weiteres als befangen anzusehen gewesen, wenn er in der vorliegenden Sache, etwa im Ermittlungsverfahren, als Kriminalpolizeibeamter tätig gewesen wäre. Dies haben zwar die Beschwerdeführer in der Revisionsverhandlung behauptet. Ob dies in Wahrheit nicht nur eine Vermutung ist, kann offen bleiben. Jedenfalls war diese Behauptung nicht in ihrer Revisionsbegründung enthalten. Sie nachzuschieben, ist nach den §§ 344, 345 StPO unzulässig (BGHSt 17, 337, 339) [BGH 03.07.1962 - 3 StR 22/61]. Der Senat kann daher seiner Entscheidung nur die Behauptung zu Grunde legen, H. sei als Beamter der Sicherungsgruppe des Bundeskriminalamts ausschließlich damit befaßt gewesen, strafbarer kommunistischer Betätigung nachzuspüren und Verdächtige zu überführen. Insoweit hatten die Beschwerdeführer in ihrem Ablehnungsgesuch vorgebracht, H. sei befangen, weil er Ermittlungsbeamter des Bundeskriminalamts gewesen sei, also "Beamter der Behörde, die in erster Linie für die Aufklärung politischer Straftaten und für die Überführung der in dieser Richtung Verdächtigen zuständig und eigens dazu geschaffen" sei; er habe "pflichtgemäß mit äußerstem Eifer seine ganze Tätigkeit an solche Überführungen verwendet" und sei daher "auch bei Bemühen um Objektivität von dem ihm vertrauten Wunsche nach Überführung und Belastung mindestens unbewußt beeinflußt".
Dazu hat die Strafkammer in ihrem Beschluß ausgeführt: Es könne dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfange H. als Ermittlungsbeamter der Sicherungsgruppe tätig geworden sei. Jedenfalls lägen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, daß er allein durch diese Tätigkeit in seiner Objektivität beeinträchtigt sein könne. Unter diesen Umständen könne bei verständiger Würdigung bei den Angeklagten vernünftigerweise nicht die Auffassung aufkommen, er werde ihnen gegenüber möglicherweise eine innere Haltung einnehmen, die seine Unparteilichkeit störend beeinflussen könne.
b)
Diese im Kern nicht mehr als formelhafte Begründung wird den von den Beschwerdeführern vorgebrachten Ablehnungsgründen nicht ausreichend gerecht.
Es geht zwar nicht an, allgemein aus der dienstlichen Tätigkeit eines Beamten schon dessen Befangenheit herzuleiten. Die Tatsache, daß ein Beamter wiederholt bei der Aufklärung strafbarer Handlungen herangezogen wird, ist oft gerade Voraussetzung dafür, daß er die für die Erstattung seines Gutachtens erforderliche Sachkunde besitzt. Dies allein kann nicht zugleich einen zureichenden Grund für seine Ablehnung hergeben (RG DR 1942, 572). Häufig sind wiederholt von Polizei oder Staatsanwaltschaft herangezogene Sachverständige (z.B. Chemiker, Weinprüfer, Schriftsachverständige) in einem Amt tätig, das sich auch mit Ermittlung und Aufklärung von Straftaten befaßt. Das allein gibt jedoch, auch wenn für sie eine dem § 160 Abs. 2 StPO entsprechende gesetzliche Verpflichtung zur Ermittlung sowohl der belastenden wie der entlastenden Umstände nicht besteht, einem vernünftig denkenden Beschuldigten keinen hinreichenden Anlaß, den Sachverständigen schon für voreingenommen zu halten (vgl. RGSt 35, 320; 36, 209; JW 1936, 1918; BGH DM Nr. 2 zu § 74 StPO). Das Amt, dem sie angehören, ist meist organisatorisch von der Polizei getrennt. Insbesondere sind sie keine Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft (vgl. die übereinstimmenden Vorschriften der Länder, angeführt in Löwe/Rosenberg, StPO 20. Aufl. Anm. 3 zu § 152 GVG) und unterliegen daher niemals deren Weisungen. Sie werden dadurch, daß sie von Polizei oder Staatsanwaltschaft beratend herangezogen werden, auch nicht als solche tätig (BayObLGSt 1949/51, 390).
Bei den Beamten des Bundeskriminalamts ist dies jedoch anders. Nach dem Gesetz vom 8. März 1951 (BGBl. I 165) hat dieses Amt nicht nur die Aufgabe, für das Bundesgebiet kriminalpolizeilich wichtige Unterlagen zu sammeln, auszuwerten, die Länder zu unterstützen sowie kriminaltechnische und andere Einrichtungen zu unterhalten (§ 2 a.a.O.). Vielmehr kann das Bundeskriminalamt auch mit der Ermittlung und Verfolgung strafbarer Handlungen beauftragt werden (§ 4 a.a.O.). In solchen Fällen werden aber die betreffenden Beamten als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft tätig (§ 5 a.a.O.; Löwe/Rosenberg a.a.O. Anm. 4 a und Kleinknecht/Müller, StPO 4. Aufl. Anm. 2 b, beide zu § 152 GVG). Dies gilt auch für die Beamten der in Bad G. eingerichteten sogenannten Sicherungsgruppe des Bundeskriminalamtes, die sich in ihren Ermittlungsreferaten für Landesverrat und für Staatsgefährdung mit Aufklärung und Verfolgung politischer Straftaten befaßt (vgl. Holle, Kriminaldienstkunde I. Teil S. 119 in Heft 3 der Schriftenreihe des Bundeskriminalamts von 1956 und Dullien DRiZ 1962, 395).
Wäre H. in den kriminalwissenschaftlichen Abteilungen des Bundeskriminalamts (§ 2 a.a.O.), die sich in Wiesbaden befinden, tätig gewesen, so möchte die Begründung der Strafkammer aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sein (vgl. BGH LM Nr. 2 zu § 74 StPO). Er gehörte jedoch der Sicherungsgruppe an, also der Sonderabteilung des Bundeskriminalamts, deren Beamte als Vollzugsbeamte eingesetzt werden können (§ 4 Abs. 2 a.a.O.) und dabei, als Organe der Kriminalpolizei, zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft werden (§ 5 a.a.O.). Daraus folgt zwar, weil nicht feststeht, daß H. gerade auch im Verfahren gegen die Beschwerdeführer tätig geworden war, nicht schon der zwingende Ablehnungsgrund des § 22 Nr. 4 StPO. Doch schließt dies begründetes Mißtrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen (§ 24 StPO) nicht aus. Ob wegen einer Tätigkeit im Auftrage der Polizei oder als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft ein Sachverständiger als befangen abgelehnt werden kann, richtet sich nach der Lage des einzelnen Falles. Im allgemeinen wird dies zu bejahen sein, wenn der Sachverständige bei der Ermittlung nicht bloß beratend tätig geworden ist, sondern vor allem sicherheitspolizeiliche Aufgaben wahrgenommen hat (Urteil vom 12. Juli 1955 - 5 StR 109/55 -; vgl. RGSt 36, 209; HRR 1940 Nr. 54; JW 1938, 3161). Dies trifft bei den Beamten der Sicherungsgruppe zu, deren Aufgabe es in den Fällen des § 4 Abs. 2 a.a.O. ist, als Vollzugsbeamte der Polizei und Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft strafbarer kommunistischer Betätigung nachzuspüren und sie aufzuklären. Insoweit gehört ihr Amt organisatorisch zur Kriminalpolizei. Eine Ausnahme für diejenigen Angehörigen der Sicherungsgruppe zu machen, die nur mit Sammlung und Auswertung der in den Ermittlungsabtelungen angefallenen Erkenntnisse befaßt sind, besteht kein Grund. Die organisatorische und sachliche Verbindung zwischen den bei der Sicherungsgruppe eingerichteten Ermittlungsabteilungen und ihrer Abteilung für Auswertung können auch bei einem vernünftig denkenden Beschuldigten zu der Besorgnis führen, daß alle Beamten der Sicherungsgruppe - trotz ihres Bemühens, ihr Gutachten unparteiisch zu erstatten - von, ihrer pflichtmäßigen Tätigkeit im Dienste der Bekämpfung von Staatsgegnern beeinflußt sind und daher nicht unbefangen urteilen (vgl. Sarstedt in Löwe/Rosenberg, StPO 21. Aufl. Anm. 10 zu § 74). Gerade auch in Staatsschutzverfahren, die im Rechtsstaat ebenso wie jedes andere Strafverfahren streng nach den Vorschriften des förmlichen und sachlichen Rechts durchzuführen sind, kommt der für alle Prozeßbeteiligten sichtbaren Unparteilichkeit der Sachverständigen, die sich als Gehilfen den unabhängigen Gerichts von allen Weisungen frei machen müssen, erhebliche Bedeutung zu.
Im vorliegenden Fall ist zwar nicht ersichtlich, daß H. voreingenommen wäre. Der Senat ist jedoch nach Würdigung aller Umstände, insbesondere der von H. zu begutachtenden Tatsachen der Auffassung, daß die Angeklagten begründeten Anlaß haben konnten, Zweifel an der Unparteilichkeit dieses Sachverständigen zu hegen.
Da nicht auszuschließen ist, daß das angefochtene Urteil auf dem Gutachten H. beruht, mußte es aufgehoben werden. Sollte die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung wieder glauben, nicht ohne Zuziehung eines Sachverständigen entscheiden zu können, wird sie, falls sie nicht mit der Vernehmung H. als sachverständigem Zeugen auskommt, auf andere Gutachter zurückgreifen müssen, etwa auf Angehörige des Bundesamts für Verfassungsschutz. Anders als die Beamten des Bundeskriminalamts sind sie keine Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft und werden nicht unmittelbar zur Verfolgung strafbarer Handlungen eingesetzt (vgl. § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. September 1950 - BGBl. I 68). Für sie würden daher die erörterten Bedenken grundsätzlich nicht gelten.
Dr. Hengsberger
Faller
Dr. Schumacher
Dr. R. Weber