Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.11.1956, Az.: V BLw 12/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.11.1956
- Aktenzeichen
- V BLw 12/56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 13979
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Xanten
- OLG Düsseldorf - 11.01.1956
Rechtsgrundlagen
- § 22 LwVG
- § 20 FGG
- § 1649 BGB
Verfahrensgegenstand
Erteilung eines Hoffolgezeugnisses
Prozessführer
1. des Bauern Friedrich Wilhelm Sch.-W. in B., Gut W., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...,
2. des am ... 1935 geborenen Friedrich Karl Sch.-W., O.-L., gesetzlich vertreten durch seinen Vater, den Beteiligten zu 1, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...,
Prozessgegner
die Ehefrau Else U. geb. Sch.-W in Wi., N., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...,
Amtlicher Leitsatz
Die Eltern eines Minderjährigen, der nach ihrer Ansicht Hoferbe geworden ist, sind als Nutznießer des Kindesvermögens beschwerdeberechtigt, wenn einem anderen ein Hoffolgezeugnis erteilt wird.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 22. November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Müller und Schädel
beschlossen:
Tenor:
- I.
Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 11. Januar 1956 werden auf Kosten der Antragsgegner zurückgewiesen, die der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben.
- II.
Der Geschäftswert wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz auf 40.000,- DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der am 2. November 1946 verstorbene Ökonomierat Friedrich Rudolf Sch.-W. war mit Elisabeth geb. Sc. verheiratet. Aus ihrer Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, und zwar außer einem vorverstorbenen Sohn die Antragstellerin und der Antragsgegner zu 1. Die Antragstellerin ist mit dem Diplom-Kaufmann Hubert Gottfried U. verheiratet. Ihrer Ehe sind ein Sohn und zwei Töchter entsprungen. Der Antragsgegner zu 1 ist mit der Schwester Katharina des Hubert Gottfried U. verheiratet. Auch aus dieser Ehe sind ein Sohn, der Antragsgegner zu 2, und zwei Töchter hervorgegangen.
Der Ökonomierat Friedrich Rudolf Sch.-W. und seine Ehefrau, die in einem Ehe- und Erbvertrag vom 8. März 1919 die allgemeine Gütergemeinschaft vereinbart und sich gegenseitig zum Erben des Erstversterbenden eingesetzt hatten, waren Eigentümer des Gutes W. in B., das etwa 124 ha umfaßte und zu dem eine Brennerei gehörte. Sie besaßen ferner das 64 ha große Gut "G. S." in O.-L. und waren ferner Eigentümer eines Weidegrundstücks von rund 17 ha sowie des im Grundbuch, von V. Band 14 Blatt 605 eingetragenen Ve.hofes, der 38,6854 ha umfaßt und dessen Einheitswert (ohne Pächteranteil) 40.000 DM beträgt. Die Gebäude dieses Hofes, der aus der Familie Sc. stammt und der Ehefrau Elisabeth Sch.-W. schon vor ihrer Heirat gehörte, wurden im Kriege völlig zerstört und sind bisher nicht wieder aufgebaut worden. Dieser Hof ist unbelastet und seit 1928 verpachtet. Der jetzige Pächter hat in unmittelbarer Nahe der früheren Hofstelle auf eigenem Grund und Boden Wohn- und Wirtschaftsgebäude mit eigenen Mitteln errichtet.
In einem gemeinschaftlichen notariellen Testament vom 30. April 1927 schlossen die Eheleute Friedrich Rudolf und Elisabeth Sch.-W. die Antragstellerin von der Erbfolge in den Nachlaß des Längstlebenden von ihnen aus. Sie setzten ihre Tochter auf den Pflichtteil, für dessen Berechnung der Ertragswert maßgebend sein sollte. Im Falle des Vorversterbens der Antragstellerin sollte die Beschränkung auf den Pflichtteil auch für ihre Abkömmlinge gelten.
Das Gut "G. Sp." ließen die Eheleute Sch.-W. im Jahre 1924 an ihren Sohn und dessen Ehefrau, die in allgemeiner Gütergemeinschaft lebten, auf. Der Antragsgegner zu 1 und seine Ehefrau hoben durch notariellen Vertrag vom 12. März 1935 die allgemeine Gütergemeinschaft auf, setzten sich gegenseitig als alleinige Erben ein und nahmen die Auseinandersetzung in der Weise vor, daß der Hof "G. S." ganz auf die Ehefrau des Antragsgegners zu 1 überging. Dieser Hof war mit Hypotheken belastet, die dem Vater der Ehefrau zugestanden hatten und ihr zur Abfindung ihrer Ansprüche gegen die Erben ihres Vaters zugewendet wurden. Das Anerbengericht genehmigte am 17. April 1935 diesen Vertrag unter der Bedingung, daß die Eheleute Friedrich Rudolf Sch.-W. ihr Weideland verkauften und den Erlös zur Entschuldung ihres Betriebes verwendeten. Die Eltern des Antragsgegners zu 1 veräußerten daraufhin am 3. Oktober 1935 das Weideland von rund 17 ha an die beiden minderjährigen Töchter ihres Sohnes. Den Erlös verwendeten sie zur Entschuldung des Gutes W.. Alle diese Verträge haben die erforderliche behördliche Genehmigung gefunden.
Die Eltern des Antragsgegners zu 1 und der Antragstellerin übertrugen ferner durch notariellen Übergabevertrag vom 29. Januar 1937, der durch einen notariellen Vertrag vom 13. März 1937 ergänzt wurde, das Gut W. auf den Antragsgegner zu 1 mit allem lebenden und toten Inventar und dem Brennereibetrieb. Dieser übernahm die auf dem Hof ruhenden Belastungen und die Verpflichtung, die Eltern vollständig zu unterhalten sowie eine damals auf dem Ve.hof lastende Hypothek von 10.000 GM abzutragen. Außer dem Gut erhielt der Antragsgegner zu 1 nach dem Übergabevertrag die den Erblassern gehörigen Geschäftsanteile an der Te. W. G.m.b.H. in D. in Höhe von 16.700 RM, den halben Anteil an dem im Grundbuch von X. Band 23 Blatt 327 eingetragenen Grundstück Ma.straße ... sowie den Erbanteil seiner Eltern an dem Nachlaß der verstorbenen Eheleute Gerhard Sc. und Berta Sc. geb. B..
Ebenfalls am 29. Januar 1937 schlossen die Erblasser vor dem Notar Schn. in Mo. einen Erbvertrag, in dem sie die bisher getroffenen letztwilligen Verfügungen aufhoben, sich wiederum gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzten und bestimmten, daß der Überlebende von ihnen auch alleiniger Erbe und Anerbe des Ve.hofs sein solle. Sie erwähnten ferner die Übertragung des Rittergutes W. auf ihren Sohn und ordneten an, daß dieser das Gut spätestens mit dem Ableben seines Vaters als Anerbe erhalten solle. In dem Erbvertrag heißt es weiter:
"Unsere Tochter Else, Ehefrau Gottfried U., soll nach dem Tode des Längstlebenden von uns den im Grundbuch von V. Band 4 Blatt 151 eingetragenen Ve.hof als Anerbe bezw. als Vermächtnis erhalten unter der Bedingung, daß sie, ihr Ehemann und ihre Kinder nach dem Tode des Erstversterbenden von uns keinerlei Ansprüche gegen den Überlebenden, die Eheleute Friedrich Wilhelm Sch.-W. und deren Kinder erheben und weder auf dem Rittergut W. noch auf dem Ve.hof Heimatzuflucht beanspruchen, und mit der Auflage, daß sie und ihr Ehemann für sich und ihre Kinder nach dem Tode des Überlebenden von uns ausdrücklich auf Einwendungen gegen die Eintragung des Ve.hofes in das gerichtliche Verzeichnis der Erbhöfe, auf die Geltendmachung jeglicher Ansprüche gegen die Eheleute Friedrich Wilhelm Sch.-W. und deren Kinder und auf Heimatzuflucht auf Rittergut W. verzichten."
Außerdem enthält der Erbvertrag u.a. noch folgende Bestimmungen:
"Sollten die Eheleute Gottfried U. oder ihre Kinder diese Bedingungen nicht erfüllen oder die Übernahme des Hofes in der vorgesehenen Weise als Erbhof oder als Vermächtnis ausschlagen, so sollen die Abkömmlinge unseres Sohnes Friedrich Wilhelm den Ve.hof als Erbhof gemäß der gesetzlichen Anerbenfolge oder, falls der Hof nicht als Erbhof eingetragen werben sollte, zu gleichen Teilen als Vermächtnis erhalten.
Von der Erbfolge in unseren beiderseitigen Nachlaß schließen wir Frau Else U. bezw. deren Abkömmlinge aus mit der Haßgabe, daß für eine Berechnung ihres Pflichtteils der Ertragswert maßgebend sein soll.
Soweit bei unserem Ableben noch erbhoffreies Vermögen vorhanden sein sollte bezw. der Ve.hof nicht Erbhof geworden ist, sollen nach unser beider Tode unser Sohn Friedrich Wilhelm Sch.-W. bezw. an dessen Stelle seine Kinder zu gleichen Teilen Erben unseres Vermögens sein.
Sollten unsere Tochter Else bezw. deren Abkömmlinge ohne Rücksicht auf unsere vorstehenden Bestimmungen Pflichtteilsansprüche erheben oder sonstige Bestimmungen dieses Vertrages anfechten, so sollen sie bezw. ihre Abkömmlinge verpflichtet sein, sich, soweit gesetzlich zulässig, auch alle unsere früheren Zuwendungen anrechnen zu lassen.
Wir bestätigen schließlich ausdrücklich, daß uns gegen die Eheleute Friedrich Wilhelm Sch.-W. und deren Abkömmlinge keinerlei Ansprüche irgendwelcher Art zustehen; auch haben unser Sohn und dessen Abkömmlinge sich keinerlei Zuwendungen etc. anrechnen zu lassen bezw. zur Ausgleichung zu bringen."
Der Ve.hof ist im Juli 1937 in die Erbhöferolle eingetragen worden. Am 9. August 1950 wurde der Erbhofvermerk gelöscht und der Hofvermerk eingetragen.
Die anerbengerichtliche Genehmigung der Übertragung des Gutes "G. S." auf die Ehefrau des Antragsgegners zu 1 sowie die Genehmigung des Übergabevertrages vom 29. Januar 1937 griff die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde an. Das Landeserbhofgericht in Celle verwarf diese Beschwerden durch Beschlüsse vom 5. Juni 1940. Ihre weiteren Beschwerden wies das Reichserbhofgericht durch Beschluß vom 26. Oktober 1944 als unbegründet zurück.
Die Antragstellerin lebte bis zu ihrem 25. Lebensjahr auf dem Gut W.. Bis dahin unterstützte sie ihre Eltern in der Wirtschaftsführung. Das war insbesondere während des ersten Weltkrieges der Fall, als ihre beiden Brüder zum Wehrdienst eingezogen waren.
Im April 1949 erklärte der Ehemann der Antragstellerin als ihr Bevollmächtigter dem Gericht gegenüber, daß er den Erbvertrag ihrer Eltern vom 29. Januar 1937, der erst im März 1948 von dem Notar Dr. Schn. zur Eröffnung eingereicht worden war und von dem die Antragstellerin am 30. April 1948 eine Abschrift zugesandt erhalten hatte, anfechte. Er erstreckte diese Anfechtung auf den Übergabevertrag vom 29. Januar 1937 und begründete sein Vorgehen damit, daß sich die Erblasser beim Abschluß dieser Verträge in einem Irrtum über ihre Tochter Else befunden hätten, dessen Kenntnis sie veranlaßt haben würde, den Ehe- und Erbvertrag im Zusammenhang mit dem Übergabevertrag ausschließlich zum Nachteil ihrer Tochter nicht abzuschließen. Er verwies in dieser Erklärung auf eine Klage, die er gleichzeitig gegen seine Schwiegermutter und den Antragsgegner zu 1 erhoben habe.
Diese Klage hatte der Ehemann der Antragstellerin am 23. April 1949 bei dem Landgericht in Kleve durch den Rechtsanwalt A. erhoben, der zugleich um die Bewilligung des Armenrechts nachsuchte. Die Klage war gegen die Mutter und den Bruder der Antragstellerin gerichtet. Mit ihr wurde die Zahlung eines Pflichtteilteiles von 5.000 DM sowie die Feststellung begehrt, daß der Antragsgegner zu 1 erbunwürdig sei. Später wurde der ganze Pflichtteil, mindestens aber die Zahlung von 6.100 DM, und vorsorglich Auskunft über das hoffreie Vermögen des am 2. November 1946 verstorbenen Vaters der Antragstellerin verlangt. Das nachgesuchte Armenrecht wurde dem damaligen Kläger in zwei Instanzen verweigert. Eine Entscheidung ist in diesem Rechtsstreit noch nicht ergangen. In der letzten mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 1951 wurde die Sache auf unbestimmte Zeit vertagt.
Die Erblasserin, die nach dem Tode ihres Ehemanns als Eigentümerin des Ve.hofs im Grundbuch eingetragen wurde, ist am 5. Januar 1955 gestorben.
Im Februar 1955 hat die Antragstellerin bei dem Landwirtschaftsgericht beantragt, ihr ein Hoffolgezeugnis des Inhalts auszustellen, daß sie Hoferbin des Ve.hofes geworden sei.
Der Antragsgegner zu 1 hat der Erteilung des Hoffolgezeugnisses widersprochen. Er hat den Standpunkt vertreten, daß die Bedingungen, unter denen die Antragstellerin zur Anerbin und Vermächtnisnehmerin bezüglich des Ve.hofs eingesetzt worden sei, nicht erfüllt seien, da sie den Erbvertrag und den Übergabevertrag angefochten sowie außerdem mit der im Februar 1949 erhobenen Klage ihren Pflichtteil verlangt und die Feststellung seiner Erbunwürdigkeit begehrt habe. Aus diesem Verhalten hat der Antragsgegner zu 1 gefolgert, daß die Antragstellerin nicht Hoferbin geworden sei und auch ihre Ansprüche aus ihrer Einsetzung als Vermächtnisnehmerin verwirkt habe.
Die Antragstellerin hat demgegenüber geltend gemacht, die Übertragung des Gutes W. auf ihren Bruder sei in den Verfahren vor den Anerbengerichten stets damit gerechtfertigt worden, daß sie später den Ve.hof erhalten werde. Sie hat darüber hinaus geltend gemacht, die in dem Erbvertrag enthaltenen Bedingungen und Auflagen seien unzulässig gewesen, und ferner die Ansicht vertreten, durch die Anfechtung der Verträge vom 29. Januar 1937 und die erhobene Klage seien Ansprüche im Sinne des Erbvertrages nicht erhoben worden. Die Antragstellerin und ihr Ehemann haben sich außerdem in der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 1955 vor dem Landwirtschaftsgericht Xanten durch ausdrückliche Erklärung verpflichtet, nach rechtskräftiger Erteilung des beantragten Hoffolgezeugnisses die im Februar 1949 erhobene Klage unter Anspruchsverzicht zurückzunehmen. Sie haben es dagegen abgelehnt, dies damals schon zu tun, da dann etwaige Pflichtteilsansprüche verjähren würden.
Der Antragsgegner zu 2 hat seinerseits im Mai 1955 bei dem Landwirtschaftsgericht beantragt, ihm ein Hoffolgezeugnis als Hoferbe des Ve.hofes zu erteilen. Über diesen Antrag ist noch nicht entschieden.
Das Amtsgericht hat nach Vernehmung des Landwirts I., des Pächters des Ve.hofes, als Zeugen beschlossen, der Antragstellerin das beantragte Hoffolgezeugnis zu erteilen. Es hat zur Begründung dieser Entscheidung im wesentlichen ausgeführt: Die Antragstellerin sei auf Grund des Erbvertrages Anerbin und nicht etwa Vermächtnisnehmerin geworden. Die im Erbvertrage festgelegten Bedingungen für die Hofnachfolge seien wirksam und nicht sittenwidrig. Diese Bedingungen seien auch erfüllt. Der Erbvertrag müsse dahin ausgelegt werden, daß nur ein erfolgreiches Vorgehen der Antragstellerin oder ihrer unmittelbaren Angehörigen gegen die Anordnungen in dem Erbvertrage nach dem Willen der Erblasser die Verwirkungsklausel habe auslösen sollen. Da der Ehemann der Antragstellerin die mit seiner Klage verfolgten Ziele nicht erreicht habe und damit der Wille der Erblasser uneingeschränkt zur Durchführung komme, sei den Bedingungen nicht zuwidergehandelt worden, unter denen die Antragstellerin Hoferbin des Ve.hofes habe werden sollen. Die Antragstellerin und ihr Ehemann hätten auch durch ihre im letzten Verhandlungstermin abgegebene Erklärung den im Erbvertrag geforderten ausdrücklichen Verzicht auf die Geltendmachung jeglicher Ansprüche gegen den Antragsgegner zu 1 sowie dessen Ehefrau und Kinder ausgesprochen. Gegen die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin bestünden keine Bedenken. Deshalb müsse ihr das Hoffolgezeugnis erteilt werden.
Die beiden Antragsgegner haben diese Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde angegriffen und zu ihrer Begründung geltend gemacht: Die Auslegung des Erbvertrages durch das Amtsgericht widerspreche sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck dieses Vertrages. Nach dem Wortlaut sollten das "Erheben" und die "Geltendmachung" von jeglichen Ansprüchen den Verlust des Ve.hofes herbeiführen. Der Wortlaut sei eindeutig und deshalb überhaupt nicht auslegungsfähig und -bedürftig, zumal da der Erbvertrag von einem Notar formuliert worden sei. Sinn und Zweck der Bedingung und der Auflage seien, die Antragstellerin und ihren Ehemann davon abzuhalten, den überlebenden Elternteil und die Familie ihres Bruders weiterhin mit Prozessen zu überziehen, wie sie das vorher getan hätten. Dessen sei sich die Antragstellerin auch bewußt gewesen, die selbst nicht behauptet habe, daß nur ein erfolgreiches Vorgehen zum Rechtsverlust führen solle. Keine Rückschlüsse könnten daraus gezogen werden, daß die Erblasser trotz des Verhaltens der Antragstellerin und ihres Ehemanns den Erbvertrag nicht geändert hätten. Die überlebende Mutter habe an den Verfügungen des Vertrages einseitig ohnehin nichts ändern können. Die Klageerhebung im April 1949 habe den Verlust des Ve.hofes ohne weiteres ausgelöst; denn es hätten schon bloße Störungen des Familienfriedens unter Strafe gestellt werden sollen. Das hätten sie bereits in jenem Rechtsstreit geltend gemacht. Im übrigen habe das Amtsgericht die Aussage des Zeugen I. falsch gewertet; im Jahre 1945 und kurz danach sei nämlich das Verfahren 2 a O 119/49 noch gar nicht anhängig gewesen, so daß aus der von diesem Zeugen bekundeten Äußerung der Erblasserin zu jener Zeit nichts für ihre Einstellung in späteren Jahren folge.
Die Antragsgegner haben eine Aufstellung über die Belastungen des Gutes W. zur Zeit der Übernahme durch den Antragsgegner zu 1 und am Todestage seines Vaters sowie über die durch Kriegseinwirkung notwendig gewordenen Aufwendungen gegeben.
Die Antragstellerin hat um Zurückweisung der Beschwerden gebeten und ausgeführt: Die Antragsgegner versuchten, sie um ihren geringen Anteil an dem elterlichen Vermögen, das einen sehr hohen Wert gehabt habe, zu bringen. Die von dem Antragsgegner zu 1 übernommenen Belastungen seien im Verhältnis zum Wert des Grundbesitzes gering. Neue Schulden seien zum großen Teil durch schlechte Wirtschaftsführung entstanden. In dem Verfahren vor dem Landgericht Kleve hätten ihre Mutter und ihr Bruder immer wieder vorgetragen, daß sie keinen Pflichtteil zu beanspruchen habe, da sie den Veenemannshof bekommen werde. Davon seien auch die Gerichte bei ihren Entscheidungen ausgegangen. Alle Beteiligten seien bis zum Tode der Mutter der Meinung gewesen, daß sie (Antragstellerin) den Hof erben werde. Auch aus dem Übergabevertrag vom 29. Januar 1937 ergebe sich, daß nur ein erfolgreiches Vorgehen die Verwirkung ihrer Rechte hätte zur Folge haben können. Die Anfechtung und die Erhebung der Klage hätten dazu dienen sollen, Fristen zu wahren und der Verjährung vorzubeugen. Ihr Ehemann habe sich zu diesen Maßnahmen nach Beratung durch den Notar K. und die Rechtsanwälte A. und Dr. M. im Interesse der Kinder verpflichtet gefühlt. Wenn man die Regelung in dem Erbvertrag als eine so weitgehende Strafbestimmung auffassen wollte, wie die Antragsgegner meinten, sei sie rechtlich unzulässig, soweit sie sich nicht auf ihr eigenes, sondern auf das Verhalten ihres Ehemanns und ihrer Kinder beziehe.
Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren noch einmal ausdrücklich erklärt, daß sie entsprechend dem Erbvertrag vom 29. Januar 1937 auf alle weiteren Ansprüche verzichte.
Das Beschwerdegericht hat Beweis erhoben und eine dienstliche Äußerung des Notars Dr. Schn. herbeigeführt. Es hat sodann die sofortigen Beschwerden als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen richten sich die von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerden der Antragsgegner, mit denen sie die Zurückweisung des Antrages der Antragstellerin auf Erteilung des Hoffolgezeugnisses weiter verfolgen. Die Antragstellerin bittet um Zurückweisung dieser Rechtsmittel.
II.
1.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerdebefugnis des Antragsgegners zu 2 bejaht. Dagegen hat es die Beschwerdeberechtigung des Antragsgegners zu 1 als zweifelhaft angesehen, weil er nach dem Erbvertrag als Hoferbe nicht in Betracht komme, da, wenn die Antragstellerin als Hoferbe ausscheide, der Antragsgegner zu 2 Hoferbe sei. Das Beschwerdegericht hat darauf hingewiesen, daß die Gültigkeit des Erbvertrages von den Antragsgegnern nicht in Zweifel gezogen worden sei und auch nicht zweifelhaft sein könne. Es hat hierzu ausgeführt: Die Antragstellerin habe den Erbvertrag zwar form- und fristgerecht angefochten, doch hätten die Voraussetzungen für eine Anfechtung nicht vorgelegen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hätten die Erblasser den Erbvertrag aus eigenem Entschluß geschlossen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß sich die Erblasser bei Abschluß des Erbvertrages in einem Irrtum befunden hätten. Selbst der Ehemann der Antragstellerin habe unter dem Eindruck der Beweisaufnahme erklären müssen, die Überzeugung gewonnen zu haben, daß keine Anfechtungsgründe vorlägen, daß er insbesondere seine frühere Auffassung über die Irreführung der Eltern seiner Frau durch den Antragsgegner zu 1 nicht aufrecht erhalten könne. Auch ergebe sich aus der dienstlichen Äußerung des Notars Dr. Schn.ler, daß der Erbvertrag erst nach mehreren Besprechungen innerhalb von mehreren Monaten abgeschlossen worden sei und die Erblasser dabei immer wieder die Befürchtung geäußert hätten, daß sie selbst, der Überlebende, ihr Sohn oder dessen Kinder von der Familie ihrer Tochter mit Prozessen überzogen werden könnten. Die Erblasser hätten bei den Besprechungen von einer Reihe von Verfahren gesprochen, die in den vergangenen Jahren sowohl in ihrer Familie als auch in der Familie U. geführt worden seien. Alles das spreche dafür, daß die Erblasser, die durch einen Notar beraten gewesen seien, den Erbvertrag aus eigenem Entschluß geschlossen und sich nicht in einem Irrtum im Sinne der §§2078, 2080 BGB befunden hätten.
Das Beschwerdegericht hat die weitere Frage, ob der Erbvertrag etwa nach seinem Inhalt gesetz- oder sittenwidrig ist, verneint. Dazu hat es ausgeführt: Der Pflichtteilsanspruch sei der Antragstellerin nicht entzogen. Die Ausschließung des Heimatzufluchtsrechts sei inzwischen bedeutungslos geworden, weil es nach der Höfeordnung dieses Recht nicht mehr gebe. Im übrigen hätten die Erblasser frei verfügen können; sie hätten ihren Kindern nicht mehr, als den Pflichtteil zuzuwenden brauchen. Nach dem Erbvertrag könne die Antragstellerin selbst zwischen dem Pflichtteil und der Zuwendung des Ve.hofes wählen, der ihr als Hoferbin zugewendet worden sei. Die Verwirkungsklausel sei ebenfalls zulässig. Auch sonst beständen keine Bedenken gegen die Gültigkeit des Erbvertrages. Der Antragsgegner zu 1 komme danach als Hoferbe nicht in Frage.
Das Oberlandesgericht hat dahingestellt gelassen, ob gleichwohl die Beschwerdebefugnis des Antragsgegners zu 1 bejaht werden könne, weil er im übrigen als Vertragserbe eingesetzt worden sei und zu den gesetzlichen Erben gehören würde, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorläge. Es hat erwogen, daß Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Erteilung eines auf die Hoffolge beschränkten Erbscheins sei, im Erbscheinsverfahren aber nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Kammergerichts das Beschwerderecht im Gegensatz zum zivilprozessualen Beschwerdeverfahren nicht zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde gehöre. Daraus hat das Oberlandesgericht abgeleitet, daß die Beschwerde des Antragsgegners zu 1 bei Verneinung seiner Beschwerdebefugnis nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern zurückzuweisen sein würde. Zur Zurückweisung dieses Rechtsmittels ist das Beschwerdegericht aber ohnehin aus anderen Gründen gekommen.
Die Rechtsbeschwerde hält die von dem Oberlandesgericht angezweifelte Beschwerdeberechtigung des Antragsgegners zu 1 für gegeben und meint, diese könne ihm schon mit Rücksicht auf §1649 BGB nicht abgesprochen werden, folge aber auch daraus, daß, wenn der Erbvertrag unwirksam sei, der Antragsgegner zu 1 selbst als unmittelbar Berechtigter in Betracht komme.
Richtig ist, daß der Antragsgegner zu 1 durch die Erteilung des Erbscheins unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt sein würde, wenn der Erbvertrag vom 29. Januar 1937 unwirksam sein sollte, da dann die gesetzliche Erbfolge eingetreten wäre und möglicherweise auch das gemeinschaftliche Testament der Erblasser vom 30. April 1927 Bedeutung gewänne, durch das die Antragstellerin auf den Pflichtteil gesetzt worden ist. Das Oberlandesgericht hat indessen zutreffend hervorgehoben, daß die Antragsgegner die Gültigkeit des Erbvertrages bisher nicht in Zweifel gezogen haben. Die Rechtsbeschwerde behauptet auch jetzt noch nicht die Unwirksamkeit dieses Vertrages, sondern stellt nur Überlegungen darüber an, wie die Rechtslage sein würde, wenn der Erbvertrag ungültig wäre. Damit allein kann sie aber die Beschwerdebefugnis des Antragsgegners zu 1 nicht begründen. Im übrigen hat das Beschwerdegericht die Wirksamkeit des Erbvertrages mit zutreffender Begründung festgestellt. Gegen diese Ausführungen des Oberlandesgerichts hat die Rechtsbeschwerde denn auch keine Rügen erhoben. Es ist infolgedessen von der Gültigkeit dieses Vertrages auszugehen. Aus ihr folgt die Beschwerdeberechtigung des Antragsgegners zu 1 auch nicht etwa wegen seiner Einsetzung zum Erben des erbhoffreien Vermögens; denn der Ve.hof ist durch die Eintragung in die Erbhöferolle Erbhof geworden und jetzt ein Hof im Sinne der Höfeordnung. Er ist danach nicht Bestandteil des beim Tode der Erblasser etwa noch vorhandenen hoffreien Vermögens gewesen. Der Gesichtspunkt der Ungültigkeit des Erbvertrages scheidet danach als Grundlage für die Beschwerdebefugnis des Antragsgegners zu 1 aus.
Dagegen folgt dessen Beschwerdeberechtigung aus dem elterlichen Nutznießungsrecht am Vermögen des Antragsgegners zu 2.
Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 20. November 1951 (V BLw 70/50) ausgeführt, die Beeinträchtigung eines Rechts des Nutznießers am Kindesvermögen könne möglicherweise bei einer die landwirtschaftliche Besitzung betreffenden Entscheidung gegeben sein, wenn das Anwesen bereits Eigentum des Kindes sei. Weitere Voraussetzung für die Annähme einer Rechtsbeeinträchtigung ist, daß durch diese Entscheidung das Nutznießungsrecht des Berechtigten betroffen wird. Die Antragstellerin meint, der Antragsgegner zu 1 könne sich auf §1649 BGB nicht mit Erfolg berufen, weil es sich hier lediglich um ein wirtschaftliches und nur mittelbares Interesse handle, das die Beschwerdebefugnis nicht begründen könne. Darin kann ihr nicht beigetreten werden. Bei Gültigkeit des Erbvertrages würde, falls die Antragstellerin die Bedingungen, unter denen sie zur Hoferbin eingesetzt ist, nicht erfüllt haben sollte, der Antragsgegner zu 2 mit dem Tode der Erblasserin Hoferbe geworden sein. Dem Antragsgegner zu 1 und seiner Ehefrau würde in diesem Falle kraft Gesetzes das Recht der Verwaltung und Nutznießung an dem Ve.hof zustehen. Die Erteilung eines unrichtigen Hoffolgezeugnisses würde also nicht nur ein Recht des Antragsgegners zu 2, sondern auch das elterliche Nutznießungsrecht unmittelbar berühren. Eine Beschwerdeberechtigung des Antragsgegners zu 1 ist danach unter diesem Gesichtspunkt zu bejahen.
Die Beeinträchtigung eines Rechts des Antragsgegners zu 2 ergibt sich ohne weiteres aus den Bestimmungen des Erbvertrages und ist daher mit Recht nicht in Zweifel gezogen worden.
2.
In der Sache selbst ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, daß die Bedingung, an welche die Hoffolge der Antragstellerin geknüpft ist, nicht eindeutig sei und daher ausgelegt werden müsse. Der Auslegung dieser Bedingung durch das Amtsgericht ist das Oberlandesgericht nicht beigetreten. Es hat aus der weiten Fassung der Bedingung geschlossen, daß die Erblasser nicht lediglich die Möglichkeit des Übergangs eines Teiles ihres Nachlasses in die Hände des Ehemanns ihrer Tochter und die Erhebung weiterer Erbansprüche hätten ausschließen wollen, daß es ihnen vielmehr auch darauf angekommen sei, den Familienfrieden zu sichern. Das Beschwerdegericht hat den Standpunkt vertreten, nicht jedes erfolglose "Erheben" von Ansprüchen solle nach dem Sinn und Zweck der Bedingung den Verlust der Hoferbenstellung der Antragstellerin nach sich ziehen, und hat auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme angenommen, daß nur eine bösliche Auflehnung gegen die Anordnungen der Erblasser diese für die Antragstellerin harte Folge haben solle. Es hat ausgeführt: Die Erblasser hätten das Abwandern eines Teiles ihres Vermögens in die Hände ihres Schwiegersohns verhindern wollen und deshalb Wert darauf gelegt, daß der Ve.hof ihrer Tochter als Erbhof zufalle. Zugleich hätten sie ihre Tochter auf diese Weise endgültig abfinden und so sich selbst und ihre Familie vor dem prozeßfreudigen Schwiegersohn schützen wollen, mit dem es schon früher zu Streitigkeiten gekommen sei, die zum Teil gerichtlich ausgetragen worden seien, und der nach dem Tode seiner Eltern auch innerhalb der Familie U. eine Reihe von gerichtlichen Verfahren anhängig gemacht habe. Bei verständiger Würdigung dieser Sachlage dürfe die strittige Bedingung nicht zu weit ausgelegt werden. Hinzu komme, daß kein vernünftiger Grund dafür vorgelegen habe, die sich aus der Erbunwürdigkeit eines anderen Erben oder aus der Anfechtung des Erbvertrages ergebenden Ansprüche auszuschließen. Es könne nicht angenommen werden, daß die Erblasser eine Anfechtung und die Erbunwürdigkeitsklage durch Entziehung von Vorteilen praktisch hätten unmöglich machen wollen. Das gelte umso mehr, als die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften gerade auch im Interesse des Erblassers erlassen worden seien. Gegen die weite Auslegung der Bedingung durch die Antragsgegner spreche auch, daß die Beschwerden der Antragstellerin bei dem Landes- und Reichserbhofgericht in den Jahren 1939 und 1940 den Erblassern keine Veranlassung gegeben hätten, den Erbvertrag abzuändern und die Antragstellerin auf den Pflichtteil zu setzen, wie sie es im Jahre 1927 bereits einmal getan hätten. Aus diesem Verhalten sei zu folgern, daß nicht jedes und auch nicht jedes gerichtliche Vorgehen gegen die von ihnen getroffene Erbregelung zum Verlust des Erbrechts habe führen sollen.
Ein besonders wichtiges Indiz dafür, welche Bedeutung der Bedingung beizulegen ist, hat das Beschwerdegericht in dem Verhalten der Erblasserin nach dem Tode ihres Ehemanns gesehen. Es hat auf Grund der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, daß die Erblasserin bis zu ihrem Tode davon ausgegangen ist, die Antragstellerin werde den Veenemannshof gemäß den Anordnungen im Erbvertrage erhalten, obwohl die Erblasserin über die Anfechtung dieses Vertrages und die Erhebung der Erbunwürdigkeitsklage genau unterrichtet gewesen sei. Das Beschwerdegericht hat aus den angestellten Ermittlungen geschlossen, daß die der Erbeinsetzung beigefügte Bedingung nach dem Willen der Mutter nur eine bösliche Auflehnung gegen den Willen der Eltern durch Geltendmachung von Ansprüchen habe betreffen sollen. Es hat jegliche Anhaltspunkte dafür vermißt, daß der Vater der Antragstellerin einen anderen Willen gehabt haben könnte, und ist so zu dem Ergebnis gekommen, daß nicht jedes Erheben von Ansprüchen, sondern nur eine bösliche Auflehnung gegen die Bestimmungen des Erbvertrages den Fortfall der Hoferbenstellung zur Folge haben sollte.
Sie meint, der Begriff des Geltendmachens sei nach dem allgemeinen Recht zu bestimmen und müsse so ausgelegt werden, wie man ihn allgemein und insbesondere in den Kreisen verstehe, denen die Erblasser angehört hätten. Die Rechtsbeschwerde führt weiter aus: Eine über diesen Rahmen hinausgehende Auslegung sei unzulässig. Von einer böslichen Absicht sei aber in dem Erbvertrag nicht die Rede. Das Oberlandesgericht habe rechtsirrtümlich vornehmlich auf den Willen der Erblasserin abgestellt, den sie nach dem Tode ihres Ehemanns gehabt haben solle. Ein entsprechendes Verhalten des Erblassers könne aber gar nicht festgestellt werden. Es könne nicht entscheidend darauf ankommen, ob die Erblasserin die ursprünglich wirksame Erklärung später in einem anderen Sinne aufgefaßt habe oder habe abgeändert wissen wollen. Zudem sei sich die Erblasserin späterhin über den Inhalt des Erbvertrages offenbar nicht mehr im klaren gewesen, denn andernfalls würde sie das formungültige Testament vom 14. Juli 1953 nicht errichtet haben. Es stehe danach nicht einmal fest, welchen Willen die Erblasserin bei Errichtung des Erbvertrages gehabt habe.
Diesen Rügen der Rechtsbeschwerde war der Erfolg zu versagen.
Mit ihnen greift sie die Auslegung an, welche die strittige Bedingung durch das Beschwerdegericht gefunden hat. Die Auslegung letztwilliger Verfügungen ist Sache des Tatrichters und im Rechtsbeschwerdeverfahren nur beschränkt nachprüfbar. Es kann lediglich gerügt werden, daß das Beschwerdegericht gegen Rechtssätze, ein Denkgesetz, allgemeine Erfahrungssätze und verfahrensrechtliche Vorschriften verstoßen habe. Derartige Gesetzesverletzungen sind nicht ersichtlich. Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, daß einer in einer letztwilligen Verfügung enthaltenen, nach dem allgemeinen Sprachgebrauch völlig klaren und unzweideutigen Erklärung nicht im Wege der Auslegung ein anderer Sinn beigelegt werden darf. Ihr kann indessen darin nicht beigetreten werden, daß die Bedingung des Erbvertrages eine derartige eindeutige Fassung erhalten hat. Das Beschwerdegericht hat zutreffend hervorgehoben, daß es schon zweifelhaft sei, ob mit der Wendung "keinerlei Ansprüche" das Erheben oder Geltendmachen jedes irgendwie gearteten Anspruches den Verlust des Rechts auf den Ve.hof Folge haben solle. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht die Bedingung dahin verstanden hat, daß nur solche Ansprüche gemeint sein könnten, die mit dem Nachlaß und dem Familienstreit zusammenhängen. Dem Oberlandesgericht ist ferner darin beizutreten, daß auch der Ausdruck "erheben" mehrdeutig ist, da in dem Erbvertrage nicht zum Ausdruck gekommen ist, in welcher Weise der Anspruch erhoben sein muß, um den Rechtsverlust herbeizuführen; denn ein Anspruch kann in der Tat mündlich, schriftlich oder gerichtlich geltend gemacht werden. Es kann auch ein Anspruch in Frage kommen, dessen Geltendmachung sicher nicht gegen die Bedingung des Erbvertrages vom 29. Januar 1937 verstoßen würde; z.B. wenn die Antragstellerin sich gegen einen Übergabevertrag, den die Mutter und der Antragsgegner zu 1) über den Veenemannshof geschlossen hätten, gewandt hätte, weil dieser gegen die im Erbvertrag enthaltene Erbeinsetzung der Antragstellerin verstoße. Das Beschwerdegericht hat danach ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Bedingung der Auslegung bedürfe. Der Rechtsbeschwerde kann daher darin nicht gefolgt werden, daß eine Auslegung des Erbvertrages wegen seines klaren Wortlauts nicht zulässig sei. Zuzugeben ist ihr hingegen, daß in dem Erbvertrag von einer böslichen Absicht nicht die Rede ist. Die obigen Hinweise zeigen aber bereits, daß die subjektive Einstellung bei der Geltendmachung eines Anspruchs Bedeutung haben kann und daher eine Auslegung unter dem Gesichtspunkt der böslichen Absicht gar nicht fern liegt. Bei der Mehrdeutigkeit des Vertrages war das Beschwerdegericht hiernach jedenfalls genötigt, sich die Frage vorzulegen und sie zu beantworten, unter welchen Voraussetzungen nach dem Willen der Erblasser der weitgehende Rechtsverlust eintreten sollte. Bei der Prüfung dieser Frage hat das Oberlandesgericht keineswegs einseitig auf die durch die Beweisaufnahme festgestellte Meinung der Erblasserin für die Zeit nach dem Tode des Erblassers abgestellt. Es hat vielmehr den Sinn und Zweck der Bedingung untersucht und klargestellt sowie dabei mit Recht in Betracht gezogen, daß die Erblasser bei der Abfassung des Erbvertrages durch einen Notar beraten gewesen sind. Wenn das Oberlandesgericht bei der Auslegung der Bedingung auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände berücksichtigt hat, die über den Willen der Erblasser Auskunft geben konnten, so befand es sich damit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennden Senats (vgl. z.B. Beschlüsse vom 2. März 1953, V BLw 93/52, NJW 1953, 700; vom 27. April 1954, V BLw 85/53, und vom 7. Juli 1954, V BLw 10/54). Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, die Erblasserin habe der Bedingung des Erbvertrages in der Zeit nach 1946 einen anderen Sinn beigelegt, als die beiden Erblasser es zur Zeit des Abschlusses des Erbvertrages getan hätten, unterstellt sie einfach, daß die Erblasserin früher der jetzigen Auffassung der Antragsgegner gewesen sei; denn sie kann sich hierfür nicht auf irgendwelche festgestellten Tatsachen stützen. Mit dieser Rüge kann sie daher ebenfalls nicht durchdringen. Das gilt auch von ihrer Behauptung, die Erblasserin sei sich jedenfalls im Jahre 1953 über den Inhalt des Erbvertrages nicht mehr im klaren gewesen. Richtig ist, daß die Erblasserin damals ein wegen Formmangels ungültiges Testament errichtet hat. In ihm hat sie indessen nur Anordnungen über die Verteilung bestimmter Schmuckstücke und Gebrauchsgegenstände getroffen. Daraus, daß die Erblasserin glaubte, diese Teilungsanordnung treffen zu können, folgt noch nicht, daß sie sich des Inhalts des Erbvertrages nicht bewußt war; denn sie hat an der grundsätzlichen Erbregelung dieses Vertrages nichts geändert. Das spricht gerade dafür, daß sie von ihr nicht abweichen, sondern lediglich einzelne Gegenstände, die ihr besonders am Herzen gelegen haben mögen, unter die Bedachten aufteilen wollte. Es steht dahin, ob die Erblasserin sich dabei nicht bewußt war, den Erbvertrag nicht abändern zu können, oder ob sie in Kenntnis ihrer Bindung die Zuteilung der einzelnen Sachen in der Erwartung vorgenommen hat, daß die Beteiligten diese Wünsche respektieren würden. Der Schluß der Rechtsbeschwerde, es sei nicht einmal ordnungsmäßig festgestellt, welchen Willen die Erblasserin bei Abschluß des Erbvertrages gehabt habe, ist jedenfalls nicht gerechtfertigt; denn das Oberlandesgericht ist von dem Wortlaut der Bedingung ausgegangen, hat dann ihren Sinn und Zweck geprüft und dabei zur Erforschung des wirklichen Willens der Erblasser auch weitgehend Umstände außerhalb der Urkunde berücksichtigt. Die Würdigung aller dieser Gesichtspunkte haben dem Beschwerdegericht die Überzeugung verschafft, daß nur ein bösliches Auflehnen gegen den Willen der Eltern den vorgesehenen Rechtsverlust zur Folge haben solle. Für den Willen des Erblassers konnte selbstredend neben dem Sinne und Zweck der Bedingung auch sein Verhalten bis zu seinem Tode einen Anhaltspunkt bieten. Es ist denkgesetzlich nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht die Ansicht des Amtsgerichts gebilligt hat, schon die Beschwerden der Antragstellerin bei dem Landeserbhofgericht und ihre Durchführung in zwei Instanzen hätten den Erblassern Veranlassung geben können, den Erbvertrag zu ändern und ihre Tochter auf den Pflichtteil zu setzen. Das Beschwerdegericht hat dabei nicht verkannt, daß diese Beschwerden noch keinen Verstoß gegen die in dem Erbvertrag festgelegte Bedingung enthielten, weil damals noch beide Erblasser lebten. Es konnte aber aus deren Verhalten in diesen Verfahren schließen, daß nicht jedes und auch nicht jedes gerichtliche Vorgehen gegen die von ihnen getroffene Erbregelung den Verlust des Erbrechts zur Folge haben solle.
Nach alledem ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht nur in einem böslichen Auflehnen gegen den Willen der Erblasser ein Zuwiderhandeln gegen die Bedingung des Erbvertrages sehen will, zumal da, wie es zutreffend hervorgehoben hat, keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß diese Auslegung nicht auch dem wirklichen Willen des Erblassers gerecht wird.
Die Rechtsbeschwerde wirft dem Oberlandesgericht allerdings ferner vor, sich bei der Ermittlung des Willens der Erblasser auch verfahrensrechtlicher Gesetzesverletzungen schuldig gemacht zu haben.
So bemängelt sie, daß das Beschwerdegericht nicht durch die Vernehmung des dafür als Zeugen benannten Notars Schn. über ihre Behauptung Beweis erhoben habe, die Erblasser hätten erklärt, jedes unberechtigte Vorgehen und Geltendmachen von Ansprüchen solle ohne Rücksicht auf den Erfolg den Verfall des Erwerbs des Ve.hofes auslösen. Das Oberlandesgericht hat diesen Beweisantritt nicht etwa übersehen, sondern zu ihm ausdrücklich Stellung genommen. Es hat die Vernehmung des Notars nicht für erforderlich gehalten, da dieser eine dienstliche Äußerung darüber abgegeben habe, wie es zu der Bedingung im Erbvertrage gekommen sei und welche Gründe für sie maßgebend gewesen seien, der Inhalt dieser dienstlichen Äußerung auch im wesentlichen mit dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme übereinstimme.
Die Rüge der Rechtsbeschwerde ist nicht berechtigt. Über Art und Umfang der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen (Pritsch, Das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, §14 Anm. F, I, c). Diese Ermessensentscheidungen können in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur dahin nachgeprüft werden, ob das Beschwerdegericht von dem ihm obliegenden Ermessen einen rechtsirrtümlichen Gebrauch gemacht hat oder ob die Entscheidung auf einem Verstoß gegen Verfahrensvorschriften beruht (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 17. Juni 1952, V BLw 95/51, und die dort angeführten weiteren Entscheidungen). Derartige Gesetzesverletzungen sind hier nicht ersichtlich. Das Gericht hat nach §9 LwVG in Verbindung mit §12 FGG von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen. Die Ermittlungen sind soweit auszudehnen, als es nach der Sachlage erforderlich ist. Sie sind abzuschließen, wenn das Sachverhältnis so vollständig aufgeklärt ist, daß von einer weiteren Beweisaufnahme ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussen des Ergebnis nicht mehr erwartet werden kann (Keidel, FGG 6. Aufl. §12 Anm. 9; Wöhrmann-Herminghausen, Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen §15 Anm. 14). Das Beschwerdegericht hat diesen Umfang seiner Ermittlungspflicht nicht verkannt; denn es hat ausdrücklich ausgesprochen, daß die Beweisaufnahme ein eindeutiges Bild der für die rechtliche Würdigung maßgebenden Sachlage vermittelt habe und weitere Ermittlungen daher nicht erforderlich seien. Der Beweisantritt durch Benennung des Notars Dr. Schn. war denn auch nicht geeignet, zu einer weiteren Klärung des Sachverhalts zu führen. Es ist bisher von keiner Seite in Zweifel gezogen worden, daß die Erblasser das, was in den Erbvertrag als Bedingung für den Erwerb des Ve.hofes aufgenommen worden ist, tatsächlich erklärt haben. Das bedurfte also keines Beweises. Hier handelte es sich nur darum, festzustellen, welchen Sinn die Erblasser mit dem Erklärten verbunden haben. Die Behauptung der Antragsgegner, die Erblasser hätten nicht lediglich ein erfolgreiches Vorgehen im Auge gehabt, war nach dem Standpunkt des Beschwerdegerichts unerheblich, da dieses im Gegensatz zu dem Amtsgericht nicht auf den Erfolg des Geltendmachens abgestellt hat. Auch darüber, ob jedes unberechtigte Vorgehen den Rechtsverlust der Antragstellerin auslösen sollte, bedurfte es keiner ergänzenden Anhörung des Notars; denn abgesehen davon, daß der Beweisantritt offen läßt, was unter einem unberechtigten Vorgehen verstanden werden soll, hat der Notar in seiner dienstlichen Äusserung das wiedergegeben, was ihm über die Absichten der Erblasser bei Abschluß des Erbvertrages noch in Erinnerung ist, und ausdrücklich hervorgehoben, daß er sich nach fast 20 Jahren an Einzelheiten nicht mehr entsinnen könne, zumal da er später mit den Erblassern über die Auswirkungen des Erbvertrages nicht gesprochen habe. Unter diesen Umständen kann darin, daß das Beschwerdegericht den Notar nicht zu dem angeführten Beweisantritt der Antragsgegner noch einmal gehört hat, eine Verletzung der Ermittlungspflicht nicht gefunden werden.
Die Rechtsbeschwerde wirft dem Oberlandesgericht ferner eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung vor. Die Antragsgegner hatten den Oberamtsrichter Kü., der den Zeugen I. im ersten Rechtszuge vernommen hat, dafür als Zeugen benannt, daß der Pächter bei dieser Vernehmung erklärt habe, lediglich 1945 oder Anfang 1946 sei zwischen ihm und der Erblasserin davon gesprochen worden, daß der Ve.hof schuldenfrei bleiben müsse und deshalb die Gebäude nicht aufgebaut werden könnten. Das Oberlandesgericht hat diesen Beweis nicht erhoben und dem von ihm noch einmal vernommenen Zeugen I. vollen Glauben geschenkt. Es hat unterstellt, daß das zutrifft, was in das Wissen des Oberamtsrichters Kü. gestellt ist, und ausgeführt, dies vermöge an seiner Überzeugung von der Richtigkeit der vor dem Senat gemachten Angaben und der Glaubwürdigkeit des Zeugen I. nichts zu ändern. Da das Beschwerdegericht die unter Beweis gestellte Behauptung als wahr unterstellt und sich im übrigen durch die Vernehmung des Pächters I. - auch über die strittige Zeitangabe - ein eigenes Bild von der Persönlichkeit und der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen verschafft hat, ist nach dem oben über den Umfang der Ermittlungspflicht des Gerichts Gesagten nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht von der Vernehmung des Oberamtsrichters Kü. abgesehen hat.
Nach alledem sind die Angriffe, welche die Rechtsbeschwerde gegen die Auslegung des Erbvertrages durch das Oberlandesgericht gerichtet hat, nicht begründet. Da diese nach dem Gesagten möglich ist, war der erkennende Senat an diese Auslegung gebunden. Sie war daher der weiteren rechtlichen Beurteilung des Streitfalls zugrunde zu legen.
b)
Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, das Verhalten der Antragstellerin und ihres Ehemanns könne nicht als ein bösliches Erheben von Ansprüchen im Sinne der Bedingung des Erbvertrages angesehen werden. Es führt hierzu aus: Die Erblasserin habe es jedenfalls nicht als solches empfunden und angesehen, da sie anderenfalls nicht immer wieder geäußert haben würde, daß die Antragstellerin den Ve.hof erhalten werde. Hinzu komme, daß der Ehemann der Antragstellerin in den Jahren 1949 und 1950 fest davon überzeugt gewesen sei, seine Ehefrau sei durch die in den Jahren 1935 und 1937 abgeschlossenen Verträge der Erblasser ganz ungerechtfertigt benachteiligt worden. Zu dieser Überzeugung habe er auf Grund verschiedener unglücklicher Umstände gelangen können. Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf habe in seinem Beschluß vom 19. Oktober 1949 zum Ausdruck gebracht, daß zweifellos eine ungewöhnlich einseitige Begünstigung eines Kindes vorliege. Die Antragstellerin und ihr Ehemann seien damals der Ansicht gewesen, daß dem Antragsgegner zu 1) Vermögensteile im Werte von mehreren Millionen Reichsmark übertragen worden seien. Unglücklicherweise habe der Notar den Erbvertrag auch erst am 10. März 1948 bei dem Amtsgericht zwecks Eröffnung eingereicht, nachdem die Antragstellerin dies angeregt habe. Zu beachten sei ferner, daß deren Pflichtteilanspruch durch die Veräusserung des Gutes "G. S." und des Weidelandes sowie durch die Übergabe des Gutes Winnenthal und die Bestimmungen des Erbvertrages über die Anrechnungspflicht tatsächlich sehr verringert worden sei. Schließlich habe sich der Ehemann der Antragstellerin vor der Testamentsanfechtung und der Klageerhebung durch den Notar K. und die Rechtsanwälte A. und Dr. M. beraten lassen. Unter diesen Umständen habe der Ehemann der Antragstellerin zu der Überzeugung gelangen können, daß die Erbregelung nicht auf dem freien Willensentschluß der damals schon alten Erblasser (74 und 67 Jahre) beruht habe, diese vielmehr von dem Antragsgegner zu 1) hierzu bestimmt worden seien. Der Ehemann der Antragstellerin sei davon ausgegangen, daß die Frist zur Anfechtung des Erbvertrages und zur Erhebung der Erbunwürdigkeitsklage am 30. April 1949 ablaufe und die Verjährung des Pflichtteilanspruchs nach dem Vater bevorstehe. Ob diese Ansicht wegen der bestehenden Hemmungsvorschriften unzutreffend gewesen sei, sei unerheblich. Entscheidend dafür, ob die Antragstellerin und ihr Ehemann böslich gehandelt hätten, sei in erster Linie ihre subjektive Auffassung. Letzterer habe glaubwürdig bekundet, er habe sich im Interesse seiner Kinder für verpflichtet gehalten, so vorzugehen, wie er es getan habe. Es sei nicht zu verkennen, daß er damals vor eine schwierige Entscheidung gestellt gewesen sei. Wenn er sich zur Anfechtung und zur Klageerhebung entschlossen habe, so könne das nicht als böslich angesehen werden, zumal da er, nachdem das Armenrechtsgesuch in zwei Instanzen abgelehnt worden sei und auch Gegenvorstellungen keinen Erfolg gehabt hätten, den Rechtsstreit nicht weiter betrieben habe. Es könne schließlich auch nicht als bösliche Auflehnung angesehen werden, daß der Ehemann der Antragstellerin die Klage damals nicht sofort zurückgenommen habe.
Das Beschwerdegericht hat auch eine Zuwiderhandlung gegen die in dem Erbvertrag enthaltene Auflage verneint, da die von der Antragstellerin und ihrem Ehemann abgegebenen Erklärungen der Auflage genügt hätten.
Schließlich hat das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin bejaht und nach alledem die Beschwerden als unbegründet angesehen.
Die Rechtsbeschwerde wendet sich gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß die Anfechtung und die Klageerhebung nicht in böslicher Absicht vorgenommen worden seien, mit dem Hinweis darauf, daß die Klage bisher nicht zurückgenommen worden sei, obwohl der Ehemann der Antragstellerin in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht erklärt habe, die Anfechtung nur vorsorglich ausgesprochen zu haben und jetzt zu der Überzeugung gelangt zu sein, daß für die Anfechtung keine Gründe vorgelegen hätten. Die Klage sei zuletzt auf Feststellung der Erbunwürdigkeit des Antragsgegners zu 1) und hilfsweise auf die Feststellung gerichtet gewesen, daß die Antragstellerin Erbin ihres verstorbenen Vaters geworden sei. Nur äußerstenfalls sei der Pflichtteil gefordert worden. Die Rechtsbeschwerde meint, daß, wenn die Klage wegen drohender Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nicht zurückgenommen worden sei, sie doch hinsichtlich der anderen Ansprüche sehr wohl hätte zurückgenommen werden können. Die Klageerhebung habe damals den Zweck gehabt, die Wirkungslosigkeit des ganzen Erbvertrages festzustellen. Mit der drohenden Verjährung könne das Vorgehen der Antragstellerin und ihres Ehemanns daher nicht entschuldigt werden. Die Rechtsbeschwerde rügt, daß sich das Oberlandesgericht mit alledem nicht auseinandergesetzt habe. Weiter macht sie geltend, nach dem Erbvertrag sei auch der Wille des Ehemanns der Antragstellerin erheblich. Sie bemängelt, daß das Oberlandesgericht auf ihren Beweisantrag nicht eingegangen ist, die Rechtsanwälte A. und Dr. M. darüber zu vernehmen, daß die Initiative zur Erhebung der Klage auf Erbunwürdigkeitserklärung gegen den Antragsgegner zu 1) lediglich von Gottfried U. ausgegangen sei und sie ihrerseits diesen nicht darauf hingewiesen hätten, diese Klage müsse wegen drohenden Fristablaufs erhoben werden. Die Rechtsbeschwerde meint, wenn der drohende Fristablauf für die Klageerhebung keine Rolle gespielt habe, sei die Entschuldigung des Ehemanns der Antragstellerin widerlegt und damit auch sein bösliches Verhalten nicht ausgeräumt.
Auch diesen Rügen war der Erfolg zu versagen.
Zu Unrecht glaubt die Rechtsbeschwerde einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht darin finden zu können, daß das Beschwerdegericht die als Zeugen benannten Rechtsanwälte A. und Dr. M. nicht vernommen habe. Daß der Ehemann der Antragstellerin sich dieser beiden Rechtsanwälte zur Erhebung der Erbunwürdigkeitsklage und zur Begründung des Armenrechtsgesuchs bedient hat, kann schlechterdings nicht zweifelhaft sein. Fest steht auch, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, daß beide Anwälte den Ehemann der Antragstellerin von der Erhebung der Klage nicht abgehalten, sondern sie in seinem Auftrag bei Gericht eingereicht und das Armenrechtsgesuch durch zwei Instanzen verfolgt haben. Es mag zutreffen, daß die beiden Rechtsanwälte den Ehemann der Antragstellerin nicht darauf hingewiesen haben, daß die Klage wegen drohenden Fristablaufs erhoben werden müsse. Daraus würde noch nicht folgen, daß Hubert Gottfried U. die Klage in böslicher Absicht erhoben hat. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hat sich dieser auch bei dem Notar K. Rat geholt. Es ist daher nicht ausgeschlossen, daß er von diesem der von irgendeiner anderen Seite darauf hingewiesen worden ist, daß die Klageerhebung wegen drohenden Fristablaufs geboten sei. Die Tatsache, daß die beiden Rechtsanwälte ihn in der geschilderten Weise vertreten haben, mußte den Ehemann der Antragstellerin jedenfalls, wie das Beschwerdegericht richtig ausgeführt hat, zu der Überzeugung bringen, daß sein Vorgehen nötig und nach Lage der Sache berechtigt sei. Es kam daher entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde gar nicht darauf an, ob gerade die Rechtsanwälte A. und Dr. M. den Ehemann der Antragstellerin darauf hingewiesen haben, daß die Erhebung der Erbunwürdigkeitsklage wegen drohenden Fristablaufs erforderlich sei. Entscheidend ist, wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat, allein, daß der Ehemann der Antragstellerin durch das Eintreten der beiden Anwälte für seine und seiner Ehefrau Belange in der Überzeugung bestärkt werden mußte, der von ihm beschrittene Weg entspreche der gegebenen Sach- und Rechtslage. Im übrigen hat das Beschwerdegericht zahlreiche andere Momente angeführt, die das Vorgehen des Ehemanns der Antragstellerin von seinem subjektiven Standpunkt aus berechtigt erscheinen ließen. Insoweit hat die Rechtsbeschwerde Rügen auch nicht erhoben. Ohne Rechtsirrtum hat das Beschwerdegericht danach angenommen, daß es auf die Vernehmung der Zeugen A. und Dr. M. nicht entscheidend ankomme. Selbst wenn sie das in ihr Wissen Gestellte bekundet hätten, würde dadurch ein böswilliges Verhalten des Ehemanns der Antragstellerin noch nicht dargetan sein.
Ein solches läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß die im Jahre 1949 erhobene Klage noch nicht zurückgenommen worden ist. Die Antragstellerin und ihr Ehemann haben unzweideutig erklärt, daß sie, sobald ersterer das beantragte Hoffolgezeugnis rechtskräftig erteilt sei, auf die eingeklagten Ansprüche verzichten und die Klage zurücknehmen würden. Die Rechtsbeschwerde geht selbst davon aus, der Ehemann der Antragstellerin sei erst in der mündlichen Verhandlung, auf die der angefochtene Beschluß ergangen ist, zu der Überzeugung gelangt, daß kein Grund für die Anfechtung des Erbvertrages vorhanden gewesen sei. Nach dessen jetziger Auffassung hat also tatsächlich keine Veranlassung zur Anfechtung des Erbvertrages und zur Erhebung der Erbunwürdigkeitsklage bestanden. Der Ehemann der Antragstellerin hätte daher die bei dem Landgericht Kleve anhängige Klage in der Tat alsbald zurücknehmen können, soweit sie nicht den Pflichtteilsanspruch zum Gegenstand hat. Daß er dies nicht getan, sondern abgewartet hat, ob es bei der Entscheidung des Beschwerdegerichts, die am Schluß der letzten mündlichen Verhandlung verkündet worden ist, sein Bewenden haben werde, und nach Einlegung der Rechtsbeschwerden der Antragsgegner weiterhin eine abwartende Haltung eingenommen hat, kann ihm nicht verübelt werden. Er konnte nämlich davon ausgehen, daß ihm, falls er alle in jenem Rechtsstreit gestellten Klageanträge nunmehr weiter verfolgen wollte, die Erklärungen bei seiner Vernehmung durch das Beschwerdegericht am 11. Januar 1956 mit Erfolg entgegengehalten werden würden und die alsbaldige Rücknahme der Klage daher für die Antragsgegner nicht von besonderem Interesse sei. Aus dem Verhalten des Ehemanns der Antragstellerin seit dem Abschluß der Beschwerdeinstanz läßt sich jedenfalls entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht herleiten, daß dieser bereits bei Klageerhebung in böslicher Absicht gehandelt hat.
Die Rügen, mit denen sich die Rechtsbeschwerde gegen die Verneinung einer böslichen Absicht der Antragstellerin und ihres Ehemanns durch das Beschwerdegericht wendet, sind danach unbegründet.
3)
Hinsichtlich der Bejahung der Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin in beiden Vorinstanzen hat die Rechtsbeschwerde keine Rügen erhoben. Ein Rechtsirrtum ist insoweit auch nicht ersichtlich.
4)
Die Rechtsbeschwerde erwies sich nach alledem als unbegründet und war daher zurückzuweisen. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat der Senat abgesehen, da lediglich über Rechtsfragen zu befinden war und deren Erörterung in mündlicher Verhandlung nicht erforderlich erschien.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§34, 44, 45 LwVG.