Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.04.1954, Az.: V BLw 85/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.04.1954
Aktenzeichen
V BLw 85/53
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1954, 12801
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Hamm - 15.07.1953

Verfahrensgegenstand

Genehmigung eines Übergabevertrages

Prozessführer

der Witwe Katharina Ste. D geb. Ho. in H., Do. Nr. ..., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ..., Dr. ... und Dr. ... in ...

Prozessgegner

die Ehefrau Käthe W. geb. Ste. in D., K.straße ..., vertreten durch die Rechtsanwälte ... und Dr. ... in ...

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 27. April 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Berk und Reitter beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 15. Juli 1953 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

1

I.

Die am ... 1882 geborene Antragstellerin war in erster Ehe mit dem Landwirt August St. verheiratet, der nach achtjähriger Ehe am 14. November 1914 gestorben ist. Kinder sind aus dieser Ehe nicht hervorgegangen. Am 26. April 1919 schloß die Antragstellerin mit dem Landwirt Franz Ste. einen Ehe- und Erbvertrag, durch den die Vertragsteile für die beabsichtigte Ehe die allgemeine Gütergemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinbarten (IV 24/48 AG Warendorf). Im § 2 dieses Vertrages setzte der Erstversterbende den Überlebenden zum Alleinerben ein, § 3 des Vertrages enthält folgende Bestimmung:

"Der Überlebende bestimmt gemäß § § 2286 bis 2288 BGB, daß sein Nachlaß unseren gemeinschaftlichen Kindern zufallen soll, mit der Maßgabe jedoch, daß der überlebende von uns befugt bleibt, die Art, wie das Vermögen auf die Kinder sich verteilen und übergehen soll, unter Lebenden und von Todes wegen nach freiem Ermessen zu regeln. Insbesondere kann der überlebende durch Übertragsvertrag oder letztwillige Verfügung einem Nachkommen das ganze Vermögen übertragen und die Abfindungsleistungen oder Vermächtnisse an die übrigen Kinder festsetzen."

2

Franz Ste. war Eigentümer des im Grundbuch von H. Bd. 10 Bl 180 verzeichneten Hofes, der etwa 63 Morgen groß ist und einen Einheitswert von 19.800 DM hat. Er heiratete am 13. Mai 1919 die Antragstellerin. Am 2. Juni 1919 wurden die Eheleute Ste. auf Grund des Ehe- und Erbvertrages als Miteigentümer in allgemeiner Gütergemeinschaft in das Grundbuch eingetragen. Der Hof wurde später Ehegattenerbhof. Auch die zweite Ehe der Antragstellerin blieb kinderlos. Im Jahre 1924 nahmen die Eheleute Ste. die am 24. Februar 1923 geborene Antragsgegnerin, die Tochter einer Schwester des Ehemannes, die mit dem Landwirt Heinrich A. verheiratet war, zu sich auf den Hof. Die Antragsgegnerin wurde dort erzogen und wie ein leibliches Kind der Eheleute Ste. behandelt. Sie hat dort auch die Landwirtschaft erlernt, die landwirtschaftliche Berufsschule besucht und bis zum Jahre 1948 auf dem Hof gearbeitet. Durch Vertrag vom 4. Januar 1946 (X a 15/46 AG Warendorf) nahmen die Eheleute Ste. die Antragsgegnerin an Kindes Statt als gemeinschaftliches Kind an. Der Vertrag wurde am 16. Januar 1947 gerichtlich bestätigt. Ein aus Anlaß der Kriegswirren am 1. April 1945 errichtetes gemeinschaftliches Testament, durch das die Eheleute Ste. die Antragsgegnerin zur Erbin einsetzten, haben die Parteien nach dem Abschluß des Adoptionsvertrages vernichtet. Nachdem der Ehemann der Antragstellerin am 29. November 1946 gestorben war, kam es zwischen den Parteien zu immer stärker hervortretenden Unstimmigkeiten und Streitigkeiten, die hautsächlich darauf zurückzuführen waren, daß die Antragsgegnerin sich den Heiratsplänen, welche die Antragstellerin für sie hegte, widersetzte. Die Antragsgegnerin verließ deshalb im Jahre 1948 den Hof, nahm eine Stelle als Hausgehilfin an und heiratete im Juni 1949 den Schlosser W., mit dem sie jetzt in D. lebt.

3

Aus Anlaß dieser Streitigkeiten glaubte die Antragstellerin, die Hoferbfolge klären zu müssen. Sie beantragte beim Landwirtschaftsgericht die Feststellung, daß sie nach dem Tode ihres Ehemannes Vollanerbin des Hofes geworden sei, und daß die Antragsgegnerin weder nach ihr noch nach ihrem Ehemann als Hoferbin in Frage komme (LwH 15/51 AG Warendorf). In diesem Verfahren hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 18. Juli 1951 festgestellt, daß die Antragstellerin nach dem Tode ihres Ehemannes Anerbin des Hofes geworden ist. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin hat der erkennende Senat durch Beschluß vom 20. Mai 1952 zurückgewiesen (V BLw 79/51).

4

Die Antragstellerin hat sodann durch den am 14. September 1951 gerichtlich bestätigten Vertrag vom 15. August 1951 (3 X 174/51 AG Warendorf) eine Tochter ihrer Schwester, die ledige Antonia B., an Kindes Statt angenommen. Sie hat nunmehr durch Übergabevertrag vom 4. Juli 1952 (Nr. 165/52 der Urkundenrolle des Notars Dr. R. in M.) dieser Adoptivtochter den Hof übertragen und um Genehmigung des Vertrages gebeten. Sie hat vorsorglich für den Fall, daß die Antragsgegnerin durch den Erbvertrag zur weiteren Erbin eingesetzt sei, ihre im § 3 des Erbvertrages enthaltenen Erklärungen angefochten mit der Begründung, daß sie und ihr Ehemann nur leibliche Kinder als Erben hätten einsetzen wollen und nicht gewußt hätten, daß unter "gemeinschaftlichen Kindern" auch Adoptivkinder zu verstehen seien. Sie seien auch beide davon ausgegangen, daß eine etwaige Tochter einen Landwirt heiraten werde, und würden im anderen Fall die Erbeinsetzung nicht vorgenommen haben. Die Antragsgegnerin ist dem Genehmigungsantrag entgegengetreten. Sie ist der Ansicht, daß sie als einziges gemeinschaftliches Kind der Eheleute Ste. durch den Ehe- und Erbvertrag als weitere Hoferbin eingesetzt sei. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat dem Übergabevertrag die Genehmigung versagt mit der Begründung, daß der Vertrag, weil er mit der erbrechtlichen Bindung der Antragstellerin nach dem Erbvertrag im Widerspruch stehe, nichtig sei. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Antragstellerin ihren Antrag auf Genehmigung des Übergabevertrages weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

5

II.

1.

Das Oberlandesgericht hat in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht dem Übergabevertrag die Genehmigung deshalb versagt, weil der Übergabevertrag wegen der durch den Erbvertrag begründeten erbrechtlichen Bindung der Antragstellerin offensichtlich nichtig sei. Es führt dazu aus: Es bestehe kein Zweifel daran, daß unter den im § 3 des Erbvertrages bezeichneten "gemeinschaftlichen Kindern" der Vertragsparteien nicht nur leibliche, sondern auch gemeinschaftlich adoptierte Kinder zu verstehen seien. Dies entspreche ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift und auch dem Herkommen. Weder der Erbvertrag noch irgendwelche außerhalb des Vertrages bestehenden Umstände gäben einen Anhaltspunkt für die Annahme, daß die Eheleute Ste. bei Abschluß des Ehe- und Erbvertrages nur leibliche, nicht auch etwaige gemeinschaftlich adoptierte Kinder zu Erben hätten berufen wollen. Für das Gegenteil spreche die Tatsache, daß die Antragstellerin beim Abschluß des Erbvertrages bereits 37 Jahre alt und in ihrer ersten achtjährigen Ehe kinderlos gewesen sei, so daß die Möglichkeit nahegelegen habe, daß ihr auch in der bevorstehenden zweiten Ehe Kinder versagt bleiben und die Ehegatten in diesem Fall ein Kind an Kindes Statt annehmen würden, das dann auch ihr Erbe sein sollte. Nach der eigenen Erklärung der Antragstellerin hätten sie und ihr Ehemann in Anbetracht der Kriegsereignisse am Sonnabend vor Ostern 1945 die damals noch nicht adoptierte Antragsgegnerin noch ausdrücklich durch gemeinschaftliches Testament als ihre Erbin eingesetzt. Etwa zehn Monate vor dem Tode des Ehemannes der Antragstellerin sei dann die Antragsgegnerin von den Ehegatten als gemeinschaftliches Kind an Kindes Statt Angenommen worden. Wenn die Eheleute Ste. unter den gemeinschaftlichen Kindern im Sinne des Erbvertrages wirklich nur leibliche Kinder hätten verstanden wissen wollen, so hätten sie das spätestens beim Abschluß des Adoptionsvertrages zum Ausdruck bringen müssen. Daß sie den Erbvertrag nicht mehr in Erinnerung gehabt hätten, sei eine durch nichts belegte Behauptung und unwahrscheinlich. Nach einer weiteren Erklärung der Antragstellerin vom 11. Juni 1948 in den Akten IV 24/48 AG Warendorf sei das Testament aus dem Jahre 1945 nach Abschluß des Adoptionsvertrages deswegen vernichtet worden, weil nunmehr durch die Adoption die spätere Hoffolge kraft Gesetzes gesichert gewesen sei. Aus all diesen Gründen ergebe sich, daß die Eheleute Ste. sich beim Abschluß des Erbvertrages über die wahre Bedeutung der Bezeichnung "gemeinschaftliche Kinder" im klaren gewesen seien und daß es in jedem Fall ihrem wirklichen Willen entsprochen habe, auch etwaige gemeinschaftliche Adoptivkinder als Erben des überlebenden zu berufen. Die Anfechtung des Erbvertrages wegen angeblichen Irrtums sei deshalb Offensichtlich unbegründet. Die Anfechtung könne auch nicht darauf gestützt werden, daß die Antragstellerin und ihr verstorbener Ehemann in der Erwartung gehandelt hätten, eine etwaige Tochter werde einen Landwirt heiraten, und daß sie im anderen Fall die Erbeinsetzung nicht vorgenommen haben würden. Die Richtigkeit dieser Behauptung könne dahingestellt bleiben, weil die Antragstellerin in jedem Fall von diesem Anfechtungsgrund mit der Heirat der Antragsgegnerin, also im Juni 1949, Kenntnis erlangt habe, so daß die erst im Dezember 1952 erklärte Anfechtung verspätet sei.

6

Gegen die Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin beständen mit Rücksicht auf ihre Herkunft, ihren Werdegang, ihre Ausbildung und ihre langjährige Tätigkeit auf dem Hofe der Eheleute Ste. keine Bedenken. Daß die Antragsgegnerin bis zum Jahre 1948 wirtschaftsfähig gewesen sei, habe die Antragstellerin selbst anerkannt. Durch ihre Heirat mit dem Schlosser W. habe die Antragsgegnerin die einmal erworbene Wirtschaftsfähigkeit nicht verloren. Es sei im Gegenteil zu erwarten, daß sie in der Bewirtschaftung der mittelgroßen Besitzung eine tatkräftige Unterstützung durch ihren Ehemann erfahren werde, zumal da der Vater des Mannes selbst von einem in derselben Gegend gelegenen Bauernhof stamme, auf dem der Ehemann der Antragsgegnerin in den letzten Jahren zeitweilig mitgearbeitet habe. Im übrigen komme es auf die Frage der Wirtschaftsfähigkeit überhaupt nicht an, weil die Antragsgegnerin das einzige gemeinschaftliche Kind der Eheleute Steinbrock sei.

7

An der Wirksamkeit der im Erbvertrag enthaltenen Erbeinsetzung der Antragsgegnerin bestehe danach kein Zweifel. Der Übergabevertrag, der mit dieser erbvertraglichen Bindung im Widerspruch stehe, sei deshalb offensichtlich nichtig, so daß ihm die Genehmigung zu versagen sei.

8

2.

Die Rechtsbeschwerde rügt Verletzung von Denkgesetzen, allgemeinen Erfahrungssätzen und gesetzlichen Vorschriften. Sie führt dazu aus: Die Vorschrift des § 1757 Abs. 2 BGB, wonach ein von einem Ehepaar gemeinschaftlich angenommenes Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen ehelichen Kindes der Ehegatten erlangt, schließe nicht aus, daß bei einem Erbvertrag die Vertragsteile bei der Erbeinsetzung der gemeinschaftlichen Kinder nur an leibliche Kinder dächten. Es komme deshalb im Einzelfall darauf an, was die Vertragschließenden in Wirklichkeit gewollt hätten. Das Oberlandesgericht habe den § 3 des Erbvertrages nicht in seinem Zusammenhang gewürdigt. Diese Bestimmung könne bei verständiger Auslegung nur die Deutung zulassen, daß die Eheleute ausschließlich an leibliche, eheliche Kinder gedacht hatten. Nach den damaligen gesetzlichen Vorschriften hätten entweder nur ehelich geborene oder nur Adoptivkinder vorhanden sein können. Die Erblasser hätten sich also darüber klar sein müssen, daß sie entweder mehrere leibliche oder mehrere Adoptivkinder haben würden. Eine Mehrzahl von Adoptivkindern sei aber durchaus ungewöhnlich. Auch der Begriff "Nachkommen", der eine Erläuterung der Bezeichnung "gemeinschaftliche Kinder" darstelle, weise deutlich darauf hin, daß Adoptivkinder nicht gemeint seien.

9

Unrichtig sei die Auffassung des Beschwerdegerichts, daß nach der herkömmlichen Bedeutung des Begriffs der gemeinschaftlichen Kinder darunter auch Adoptivkinder zu verstehen seien. Der Begriff "gemeinschaftliche Kinder" könne im Einzelfall eine durchaus andere Bedeutung haben. Es sei auch möglich, daß die Bevölkerung etwas anderes darunter verstehe. In Wirklichkeit sei das hier der Fall. Wer die Bestimmung des § 1757 Abs. 2 BGB nicht kenne, werde nur die leiblichen Kinder als gemeinschaftliche Kinder ansehen; denn die natürlich erzeugten Kinder ständen so sehr im Vordergrund des Denkens aller Menschen, daß niemals eine Gleichstellung mit Adoptivkindern erfolge. Es sei erst eine gesetzliche Fiktion nötig, um die rechtliche Gleichstellung zu schaffen. Gegen die Herkömmlichkeit der Deutung im Sinne des Oberlandesgerichts spreche insbesondere die Tatsache, daß der Erbvertrag im Jahre 1919 abgeschlossen sei, als das Institut der Adoption noch weitgehend unbekannt gewesen sei. In der bäuerlichen Bevölkerung sei beim Fehlen von Kindern ein Kind aus der Verwandtschaft auf den Hof genommen und durch Übergabevertrag oder von Todes wegen Erbe geworden, ohne daß zuvor eine Adoption stattgefunden habe. In größerem Umfang seien Adoptionen in Auswirkung des Reichserbhofgesetzes und in Anbetracht der damit verbundenen Steuervorteile üblich geworden. Es liege ein Denkfehler und ein Widerspruch gegen die Lebenserfahrung vor, wenn das Oberlandesgericht die von ihm gewählte Auslegung als dem Herkommen entsprechend bezeichne. Entscheidend sei, welches Herkommen im Jahre 1919 in Hoetmar festzustellen sei.

10

Die vom Oberlandesgericht angeführten Gründe seien kein Beweis dafür, daß die Eheleute Ste. den Begriff der gemeinschaftlichen Kinder im Sinne des Gesetzes und des angeblichen Herkommens klar erkannt hätten. Wenn man überhaupt von der Möglichkeit ausgehe, daß Vertragsteile unter dem streitigen Begriff etwas anderes verstehen konnten als der Gesetzgeber, so dürfe man den Umstand, daß eine andere Meinung nicht zum Ausdruck gebracht sei, nicht als ein Anzeichen dafür ansehen, daß eine vom Gesetz abweichende Auffassung der Vertragsteile nicht vorhanden gewesen sei. Gerade wenn die Brautleute nur an leibliche Kinder gedacht hätten, habe für sie gar keine Veranlassung bestanden, Adoptivkinder ausdrücklich auszunehmen. Die Tatsache, daß die Antragstellerin beim Abschluß des Vertrages 37 Jahre alt gewesen und ihre erste Ehe kinderlos geblieben sei, könne keinesfalls den Schluß rechtfertigen, daß die Brautleute bewußt mit der Möglichkeit gerechnet hätten, auch in der neuen Ehe keine Kinder zu haben, und daß sie etwa deshalb schon die Annahme fremder Kinder in Erwägung gezogen hätten. Die Eheleute Ste. hätten auch keinen Anlaß gehabt, bei der Adoption auf den § 3 des Erbvertrages zurückzukommen, selbst wenn ihnen diese Bestimmung noch im Gedächtnis gewesen sei; denn infolge der Adoption sei die Antragsgegnerin nach Erbhofrecht gesetzliche Anerbin gewesen, ohne daß der Erbvertrag eine Rolle apiele. Die Rechtsbeschwerde sieht einen offenbaren Denkfehler in der Annahme des Oberlandesgerichts, die Eheleute Ste. hätten aus Anlaß der Adoption eine Erklärung abgeben müssen, wenn die Antragsgegnerin keine Ansprüche aus dem Erbvertrag hatte haben sollen. In Wirklichkeit hätten die Eheleute Ste. bei Abschluß des Adoptionsvertrages an die Bestimmung des § 3 des Erbvertrages nicht gedacht. Es sei auch völlig ausgeschlossen, daß die Vertragsteile aus Anlaß der Adoption Erwägungen darüber angestellt hätten, welche rechtliche Stellung die Antragsgegnerin nun auf Grund des Erbvertrages haben würde. Dann könne man aber auch keine Schlußfolgerung daraus herleiten, daß sich die Eheleute Ste. bei der Adoption zur Auslegung des § 3 des Erbvertrages nicht geäußert hätten.

11

Die Anfechtung wegen Irrtums über den Erklärungsinhalt des § 3 des Erbvertrages sei zum mindesten dann begründet, wenn man der Auffassung sein sollte, daß nach dem objektiven Inhalt der Erklärung Adoptivkinder einzubeziehen seien, während die Eheleute Ste. in Wirklichkeit nur an leibliche Kinder gedacht hätten. Jedenfalls sei eine etwaige Unwirksamkeit des Übergabevertrages nicht so offensichtlich, daß aus diesem Grunde die Genehmigung versagt werden könnte.

12

3.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

13

Nach § 17 HöfeO bedarf der Übergabevertrag der gerichtlichen Genehmigung, für deren Erteilung oder Verweigerung - abgesehen von der Prüfung höferechtlicher Gesichtspunkte - die Vorschriften des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 und der Verordnung der Britischen Militärregierung Nr. 84 maßgebend sind. Die bürgerlich-rechtliche Gültigkeit eines Vertrages oder einer letztwilligen Verfugung ist grundsätzlich im Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn das Rechtsgeschäft offensichtlich nichtig ist (vgl. OGH RechtdLandw 1950, 120; Beschlüsse des erkennenden Senats vom 30. Januar 1951, V BLw 57/49, BGHZ 1, 121 = RechtdLandw 1951, 129, und vom 22. September 1953, V BLw 53/53, RechtdLandw 1953, 326). Danach kann das Gericht, wenn es eine offensichtliche Nichtigkeit für gegeben erachtet, die beantragte Genehmigung oder Zustimmung versagen. Eine Nichtigkeit ist nur dann offensichtlich, wenn an ihr kein Zweifel bestehen kann und es zur Ausräumung etwaiger Zeifel keiner Beweiserhebung bedarf (Beschluß vom 8. April 1952, V BLw 63/51, RechtdLandw 1952, 300). Dies hat das Beschwerdegericht nicht verkannt. Der Übergabevertrag, der einen Hof im Sinne der Höfeordnung zum Gegenstand hat, ist nicht nur Rechtsgeschäft unter Lebenden, sondern stellt auch eine vorweggenommene Erbfolge (§ § 7, 17 Abs. 1 HöfeO) dar. Er ist deshalb hinsichtlich seiner erbrechtlichen Wirkungen wie eine Verfügung von Todes wegen zu behandeln und muß somit, wie das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschluß vom 14. Oktober 1952, V BLw 2/52, und die dort angeführten Entscheidungen) zutreffend annimmt, nach § 2289 BGB als unwirksam angesehen werden, wenn er das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigt. Das Gericht ist zwar nicht verpflichtet, im Genehmigungsverfahren die bürgerlich-rechtliche Gültigkeit eines Vertrages zu prüfen. Wenn jedoch, wie das bei einer Erbeinsetzung durch Erbvertrag der Fall ist, eine verbindliche Bestimmung des Hoferben vorliegt, durch die der Hofeigentümer gehindert ist, durch Verfügung von Todes wegen oder Übergabevertrag eine andere Person zum Hoferben zu bestimmen, so ist diese Bindung des Hofeigentümers im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Der durch Erbvertrag bestimmte Hoferbe würde durch die Genehmigung eines Übergabevertrages, der mit der erbvertraglichen Bindung des Hofeigentümers im Widerspruch steht, in seinem Recht beeinträchtigt und damit beschwerdeberechtigt sein; denn im Falle der Genehmigung des Übergabevertrages könnte er seines besseren Rechts endgültig verlustig gehen (vgl. den zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Beschluß des erkennenden Senats vom 16. Februar 1954, V BLw 60/53, und den Beschluß vom 22. September 1953, V BLw 38/53). Die Entscheidung hängt somit davon ab, ob die Antragsgegnerin als gemeinschaftliches Kind der Eheleute Steinbrock im Sinne des § 3 dies Erbvertrages anzusehen ist. Diese Frage hat das Beschwerdegericht ohne Rechtsirrtum bejaht.

14

Die von der Rechtsbeschwerde gerügten Verstöße gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze und gesetzliche Vorschriften liegen in Wirklichkeit nicht vor. Nach § 1757 Abs. 2 BGB erlangt ein Kind, das von einem Ehepaar gemeinschaftlich an Kindes Statt angenommen wird, die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen ehelichen Kindes. Die Rechtsbeschwerde verkennt nicht, daß bei Anwendung dieser Vorschrift auch gemeinschaftliche Adoptivkinder in den Kreis der gemeinschaftlichen Kinder einzubeziehen sind. Das schließt allerdings nicht aus, daß Ehegatten oder Brautleute, die in einem Erbvertrag den Begriff "gemeinschaftliche Kinder" verwenden, möglicherweise nur an gemeinschaftliche leibliche Kinder gedacht haben. Es kommt deshalb für die Entscheidung auf die Auslegung des Erbvertrages an. Die Einwendungen, die von der Rechtsbeschwerde gegen die Auslegung des § 3 des Erbvertrages durch das Beschwerdegericht erhoben werden, sind nicht begründet. Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung ist, wie der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprochen hat (Beschlüsse vom 20. November 1951, V BLw 73/50, vom 4. November 1952, V BLw 66/52 und 72/52, sowie vom 9. Juni 1953, V BLw 18/53), Sache der tatrichterlichen Würdigung und damit grundsätzlich für das Rechtsbeschwerdegericht bindend, es sei denn, daß die Auslegung auf einer Gesetzesverletzung beruht. Dies wurde der Fall sein, wenn das Beschwerdegericht gegen Verfahrensvorschriften, ein Denkgesetz oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen, Auslegungsregeln außer acht gelassen oder dem Erbvertrag eine mit dem Wortlaut nicht zu vereinbarende Auslegung gegeben hätte. Derartige Gesetzesverletzungen sind jedoch nicht ersichtlich.

15

Die Auslegung des § 3 des Erbvertrages durch das Oberlandesgericht steht mit dem Wortlaut nicht in Widerspruch. Das gilt zunächst von der Bestimmung, daß der Nachlaß "unseren gemeinschaftlichen Kindern" zufallen und der Überlebende befugt sein soll, die Verteilung des Vermögens auf "die Kinder" zu regeln. Unter den Begriff "gemeinschaftliche Kinder" können sowohl leibliche wie auch Adoptivkinder fallen. Auch die weitere Bestimmung, daß der Überlebende das Vermögen einem "Nachkommen" übertragen könne, schließt nach ihrem Wortlaut die Einbeziehung eines Adoptivkindes nicht aus, auch wenn der Ausdruck "Nachkommen" sich in der Regel in erster Linie auf leibliche Kinder bezieht. Da ein Kind durch die Annahme an Kindes Statt die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden erlangt (§ 1757 Abs. 1 BGB), wird es mit dem Annehmenden im Rechtssinne verwandt (vgl. BUB RGRK § 1589 Anm. 4; Palandt Überblick 1 vor § § 1589 ff; Lange-Wulff, Höfeordnung, S 153, 160). Infolgedessen gehören auch Adoptivkinder zu den "Abkömmlingen" im Sinne des § 7 Abs. 2 HöfeO (Beschluß des erkennenden Senats vom 9. Oktober 1951, V BLw 72/50, RechtdLandw 1952, 54 Nr. 8). Ebenso umfaßt der Ausdruck "Nachkommen" sowohl leibliche Kinder wie auch Adoptivkinder. Der Wortlaut des § 3 des Erbvertrages gibt danach, keinen Anhaltspunkt für die Annahme der Rechtsbeschwerde, daß mit den gemeinschaftlichen Kindern im Sinne des Erbvertrages nur leibliche Kinder gemeint seien.

16

Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe die herkömmliche Bedeutung des Begriffs "gemeinschaftliche Kinder" falsch verstanden und ohne nähere Begründung diese unrichtige Deutung seiner Auslegung zugrunde gelegt, kann keinen Erfolg haben. Die Annahme an Kindes Statt ist nicht erst durch das Bürgerliche Gesetzbuch eingeführt worden. Die Adoption war schon im älteren deutschen Recht als ein im wesentlichen erbrechtlicher Vertrag bekannt, hat aber damals keine erhebliche Bedeutung erlangt. Erst in neuerer Zeit wurde sie gesetzlich geregelt (vgl. Stobbe-Lehmann, Deutsches Privatrecht, Bd. 4 § 320 I; Kipp-Wolff, Familienrecht, Bd. 2 Abteilung 2 § 91 I). Das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten kennt neben der Annahme an Kindes Statt (ALR II 2 § § 666 ff) noch die Pflegekindschaft (ALR II 2 § § 753 ff). Letztere ist in das Bürgerliche Gesetzbuch nicht übernommen worden, das nur die Annahme an Kindes Statt mit der Begründung eines Eltern- und Kindschaftsverhältnisses behandelt (§ § 1741 ff). Das Reichserbhofgesetz schloß die Adoptivkinder von der Erbfolge in den Erbhof aus (§ 21 Abs. 6). Diese Regelung führte jedoch zu Unbilligkeiten, weil schon vor dem Inkrafttreten des Reichserhofgesetzes zahlreiche Bauern sich auf die dem bürgerlichen Recht entsprechende Rechtslage eingestellt und ein Kind an Kindes Statt angenommen und zum Hoferben ausersehen hatten (vgl. Wöhrmann, ZAkDR 1936, 787). Zur Vermeidung unbilliger Härten wurden deshalb in der Übergangszeit Ausnahmen zugelassen. Durch § 63 DV I REG (= § 47 Abs. 1 EHRV) wurden Kinder, die vor dem 1. Oktober 1933 an Kindes Statt angenommen waren, hinsichtlich der Anerbenfolge ehelichen Kindern gleichgestellt. Diese Regelung erwies sich als nicht ausreichend, weil manche Bauern ein Kind aus der Verwandtschaft, das als Hoferbe in Aussicht genommen war, ohne förmliche Adoption als sogenanntes Pflegekind auf den Hof genommen hatten. Deshalb bestimmte § 7 DV II REG (= § 47 Abs. 2 EHRV), daß eine Person, die erst nach dem 30. September 1933 an Kindes Statt angenommen war, mit Zustimmung des Anerbengerichts für den auf den ersten nach der Entstehung der Erbhofeigenschaft folgenden Erbfall zum Anerben bestimmt werden kannte, wenn sie schon vor der Entstehung der Erbhofeigenschaft längere Zeit wie ein Kind im Hause des Bauern gelebt hatte. Die Höfeordnung der Britischen Zone (§ § 5, 6 Abs. 2) rechnet bei der gesetzlichen Erbfolge auch Adoptivkinder zu den Abkömmlingen des Erblassers. Jedoch gehen an Kindes Statt angenommene Personen den ehelichen Kindern im Range nach.

17

Daß beim Abschluß des Erbvertrages den damaligen Brautleuten Ste. das Institut der Adoption unbekannt gewesen sei, will die Rechtsbeschwerdeführerin offenbar selbst nicht behaupten. Im Übrigen mag es dahingestellt bleiben, in welchem Umfang im Jahre 1919 unter der bäuerlichen Bevölkerung des Münsterlandes Adoptionen Üblich waren. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Bevölkerung damals unter "gemeinschaftlichen Kindern" etwas anderes verstanden hat als das Gesetz. Entscheidend ist vielmehr, was die Vertragsteile beim Abschluß des Vertrages gemeint haben. Mit Recht hat das Oberlandesgericht deshalb die Entscheidung nicht allein darauf abgestellt, was die Antragstellerin und ihr verstorbener Ehemann im Erbvertrag erklärt haben, sondern vor allem auch die Frage geprüft, was die Vertragschliessenden gewollt haben und ob dieser Wille mit den Erklärungen im § 3 des Erbvertrages im Einklang steht. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht bei der Erforschung des Willens der Vertragsteile das Alter der Antragstellerin, die Kinderlosigkeit ihrer ersten achtjährigen Ehe, die Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments zugunsten der Antragsgegnerin und auch Erklärungen der Antragstellerin in einem früheren Verfahren berücksichtigt hat; denn auch außerhalb des Erbvertrages liegende Umstände können bei der Ermittlung des Willens der Vertragschließenden herangezogen werden (vgl. RGZ 134, 279/80; Beschluß des Senats vom 4. November 1952, V BLw 66/52). Es bestehen auch keine Bedenken, daß bei der Auslegung Umstände oder Vorgänge aus der Zeit nach dem Abschluß des Erbvertrages berücksichtigt werden, sofern sie einen Rückschluß auf das mit den Worten des Erbvertrages Gewollte gestatten (RGZ 142, 144). Der Umstand, daß die Antragstellerin und ihr späterer Ehemann beim Abschluß des Ehe- und Erbvertrages damit rechneten, daß sie leibliche Kinder haben würden, steht der Annahme, daß mit den gemeinschaftlichen Kindern auch Adoptivkinder gemeint seien, nicht entgegen, zumal da mit Rücksicht darauf, daß aus der ersten Ehe der Antragstellerin Kinder nicht hervorgegangen waren, die Möglichkeit nahelag, daß auch die zweite Ehe kinderlos bleiben würde. Durch die Testamentserrichtung im Jahre 1945 und die Adoption im Jahre 1946 haben die Eheleute Ste., wie keiner näheren Begründung bedarf, klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Antragsgegnerin die demnächstige Hoferbin sein sollte. Die Adoption allein genügte allerdings zur Zeit der Geltung des Erbhofrechts nicht, um die Erbfolge der Antragsgegnerin sicherzustellen. Vielmehr war noch eine ausdrückliche Erbeinsetzung erforderlich, die der Zustimmung des Anerbengerichts bedurfte (§ 47 Abs. 2 EHRV). Die Behauptung der Antragstellerin, daß sie und ihr Ehemann beim Abschluß des Adoptionsvertrages den Inhalt des § 3 des Erbvertrages nicht mehr in Erinnerung gehabt hätten, hat das Oberlandesgericht, ohne daß ein Widerspruch gegen die Lebenserfahrung oder ein sonstiger Rechtsverstoß ersichtlich wäre, als unwahrscheinlich und unbewiesen bezeichnet. Die Schlußfolgerung, die das Beschwerdegericht aus der Testamentserrichtung und der Adoption auf den Willen der Eheleute Ste. beim Abschluß des Erbvertrages gezogen hat, daß nämlich nach dem Willen der Vertragschließenden nicht nur leibliche Kinder, sondern auch etwaige gemeinschaftliche Adoptivkinder Erben des Überlebenden sein sollten, läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen, zumal da für die Annahme, daß mit den gemeinschaftlichen Kindern nur leibliche Kinder gemeint seien, keinerlei Tatsachen vorgetragen oder erkennbar sind.

18

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die Anfechtung des Erbvertrages durch die Antragstellerin wegen angeblichen Irrtums über den Erklärungsinhalt des § 3 des Vertrages gemäß § § 2281, 2078 Abs. 1 BGB keinen Erfolg haben kann. Im übrigen ist die Anfechtung, soweit sie auf § 2078 Abs. 2 BGB gestützt wird, nach der zutreffenden Auffassung des Oberlandesgerichts verspätet. Die Rechtsbeschwerde hat hiergegen auch keine Einwendungen erhoben. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts zur Frage der Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie werden auch von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen.

19

Der Übergabevertrag vom 4. Juli 1952 steht mit der Erbeinsetzung der Antragsgegnerin nach § 3 des Ehe- und Erbvertrages vom 26. April 1919 in Widerspruch. Das Oberlandesgericht hat deshalb in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht dem Übergabevertrag mit Recht die Genehmigung versagt. Die Rechtsbeschwerde war danach als unbegründet zurückzuweisen.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Satz 2 LwVG, § 10 LVR in Verbindung mit § § 42, 43, 50 LVO. Ein Anlaß, die Erstattung außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandener Kosten anzuordnen (§ 51 LVO), bestand nicht.

Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Piepenbrock