Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.11.1951, Az.: V BLw 70/50
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.11.1951
- Aktenzeichen
- V BLw 70/50
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1951, 10926
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Hamm - 19.07.1950
Fundstelle
- NJW 1952, 1112 (Kurzinformation)
Verfahrensgegenstand
Genehmigung eines Vertrages
Prozessführer
1.) des Landwirts Walter P., vertreten durch die Rechtsanwälte ... und Dr. ... in G.,
2.) des minderjährigen Horst P., gesetzlich vertreten durch seinen Vater Walter P., vertreten durch die Rechtsanwälte ... und Dr. ... in G.,
Prozessgegner
1.) die Witwe Maria P. geb. S. in I. Nr. ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in H.,
2.) den kaufmännischen Angestellten Ernst P., ebendort, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in H.,
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 20. November 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Ditges und Filter beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 19. Juli 1950 werden auf Kosten der Antragsgegner zurückgewiesen, und zwar die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners zu 2) mit der Massgabe, dass seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts in Gütersloh vom 28. Januar 1950 als unzulässig verworfen wird.
Eine Erstattung der den Antragstellern ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten findet nicht statt.
Gründe:
Die Witwe Maria P. ist Eigentümerin einer landwirtschaftlichen Besitzung von 18 Morgen mit einem Einheitswert von 6.900,- DM in I.. Mit ihrem im Jahre 1925 verstorbenen Ehemann hat sie am 3. März 1910 einen Ehe- und Erbvertrag geschlossen, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Erben einsetzten und bestimmten, dass nach dem Tode des Längstlebenden ihr Sohn Paul der alleinige Erbe sein solle. In diesem Vertrage ist dem Überlebenden die Befugnis eingeräumt worden, die Nacherbfolge zu ändern. Der jüngste Sohn Paul ist im Jahre 1941 verstorben. Aus der Ehe der Witwe P. sind ausserden die Söhne Walter und Ernst sowie die Töchter Else, die jetzige Ehefrau H., und Martha, die spätere Ehefrau P., hervorgegangen.
Anlässlich, der Verheiratung ihrer Tochter Martha machte die Witwe P. von ihrem Recht, die Nacherbfolge zu ändern, Gebrauch, indem sie am 11. November 1937 mit ihren Söhnen Paul und Ernst sowie mit ihrer Tochter Martha unter Zustimmung ihres Schwiegersohnes Walter W. einen notariellen Erbvertrag schloss, durch den sie ihre Tochter Martha zu ihrer alleinigen Erbin einsetzte und für den Fall, dass diese kinderlos versterben sollte, ihren Schwiegersohn Walter W. zum Nacherben bestimmte. Dieser verpflichtete sich, nach Möglichkeit den Namen P. anzunehmen; das ist im Jahre 1938 geschehen. In diesem Erbvertrage wurden ferner Abfindungsansprüche geregelt und der Tochter Martha sogleich ein Niessbrauch an dem Anwesen gegen Gewährung eines Altenteils für die Witwe eingeräumt. Paul P. erklärte in dem Vertrage, dass er mit dieser vertraglichen Regelung einverstanden sei und auf alle weitergehenden Erbrechte am Nachlass seiner Eltern zugunsten der durch diesen Vertrag Bevorzugten verzichte. Ernst P. verzichtete ebenfalls auf seinen Erbteil zugunsten seiner Schwester Martha und beanspruchte lediglich 500,- RM, die er seiner Mutter geliehen hatte.
Die Ehefrau Martha P./W. ist am 22. Januar 1949 verstorben. Aus ihrer Ehe ist ein Sohn namens Horst hervorgegangen.
Die Witwe P. hat am 28. Juli 1949 mit ihrem Sohn Ernst einen notariellen Vertrag geschlossen, in dem sie eingangs erklärt, sie sehe sich genötigt, die Nachfolge in ihre Erbschaft, insbesondere in ihren Grundbesitz, neu zu regeln, da ihre (Tochter Martha den Erbfall nicht erlebt habe und ihr Enkelkind Horst P. in dem Vertrage vom 11. November 1937 nicht als Nacherbe seiner Mutter eingesetzt worden sei. Die Witwe P. hat sodann durch diesen als "Übergabevertrag" bezeichneten Vertrag ihr gesamtes Vermögen, insbesondere, ihren Grundbesitz mit allem Zubehör und Inventar, auf ihren Sohn Ernst übertragen, der die Schulden seiner Mutter übernahm und sich zu Altenteilsleistungen an sie verpflichtete.
Diesem Vertrage hat die untere Landwirtschaftsbehörde die Genehmigung versagt, weil Ernst P. nicht wirtschaftsfähig sei, da er die kaufmännische Lehre durchgemacht und sich seitdem kaufmännisch betätigt habe.
Die Witwe P. und ihr Sohn Ernst haben daraufhin auf gerichtliche Entscheidung angetragen und vor allem geltend gemacht, dass der Antragsteller zu 2) wirtschaftsfähig sei. Der Antragsgegner zu 1) hat der Genehmigung dieses Vertrages widersprochen und dies im wesentlichen damit begründet, der Antragsteller zu 2) sei als Kaufmann nicht wirtschaftsfähig; ausserdem stelle der Vertrag vom 28. Juli 1949, wie in ihm zum Ausdruck gekommen sei, eine vorweggenommene Erbfolge dar, die sich damit nicht vertrage, dass sein Sohn Horst nach dem Vertrage vom 11. November 1937 anstelle seiner verstorbenen Mutter zum Erben berufen sei.
Das Amtsgericht in Gütersloh hat durch Beschluss vom 28. Januar 1950 den Vertrag vom 28. Juli 1949 genehmigt und dabei die Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers zu 2) bejaht. Die Antragsgegner haben gegen die Genehmigung des Vertrages sofortige Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht in Hamm hat durch Beschluss vom 19. Juli 1950 die sofortige Beschwerde des. Antragsgegners zu 1) als unzulässig verworfen und die Beschwerde des Antragsgegners zu 2) als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen richten sich die Rechtsbeschwerden der Antragsgegner zu 1) und 2), mit der sie die Versagung der von den Antragstellern nachgesuchten Genehmigung des Vertrages vom 28. Juli 1949 erstreben.
Die Rechtsbeschwerden sind unbegründet.
I.
Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zu 1) als unzulässig verworfen, weil der Fall, für den er als Nacherbe berufen worden sei, nicht eingetreten und er daher an dem Verfahren nicht beteiligt sei, durch die Genehmigung des Vertrages auch kein Recht des Antragsgegners zu 1) beeinträchtigt werde, sodass ein Beschwerderecht nach § 23 Abs. 2 LVO nicht gegeben sei.
Die Rechtsbeschwerde rügt, dass das Beschwerdegericht die Beeinträchtigung eines Rechts des Antragsgegners zu 1), verneint habe, und meint, das Oberlandesgericht habe übersehen, dass die landwirtschaftliche Besitzung seinem Sohn Horst zufalle, wenn der Vertrag vom 28. Juli 1949 nicht genehmigt werde, und dass dem Antragsgegner zu 1) das Verwaltungs- und Nutzniessungsrecht an dem Vermögen seines Sohnes zustehe, dieses Recht aber durch die Genehmigung des Vertrages beeinträchtigt werde.
Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Die Beeinträchtigung eines Rechts des Antragsgegners zu 1) könnte möglicherweise bei einer die Besitzung betreffenden Entscheidung gegeben sein, wenn das Anwesen bereits Eigentum seines Sohnes wäre und dem Antragsgegner zu 1) das Verwaltungs- und Nutzniessungsrecht an ihm zustände. So liegt der Fall hier aber nicht. Das Beschwerdegericht hat den Erbvertrag vom 11. November 1937 allerdings dahin ausgelegt, dass der Antragsgegner zu 2) als Ersatzerbe an die Stelle seiner verstorbenen Mutter trete. Geht man hiervon aus, so hat der Antragsgegner zu 2) doch nur eine Anwartschaft darauf, bei dem Tode seiner Grossmutter Erbe der Besitzung zu werden. Ob dieser Fall eintreten wird, steht noch dahin, da es ungewiss ist, ob der Antragsgegner zu 2) den Erbfall erleben wird oder ob etwa sonstige Gründe seine Erbfolge hindern. Dementsprechend besteht auch für den Antragsgegner zu 1) lediglich die Möglichkeit, später einmal zur Verwaltung und Nutzniessung des Anwesens berechtigt zu sein. Vorerst hat er dieses Recht jedenfalls nicht, sondern höchstens eine Aussicht hierauf. Das reicht aber zur Annahme einer Rechtsbeeinträchtigung nicht aus. Der Antragsgegner zu 1) kann zudem als Inhaber des väterlichen Verwaltungs- und Nutzniessungsrechts keine weitergehenden Rechte haben, als sie seinem Sohne zustehen. Nicht einmal der Antragsgegner zu 2) als Ersatzerbe hat aber, wie noch darzulegen sein wird, im vorliegenden Falle ein Beschwerderecht. Dem Beschwerdegericht ist danach darin beizutreten, dass es, soweit der Antragsgegner zu 1) in Betracht kommt, an einer Rechtsbeeinträchtigung und damit an einem Beschwerderecht fehlt.
II.
Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zu 2) für zulässig erachtet und daher insoweit in der Sache selbst entschieden. Die Gründe seiner Entscheidung lassen nicht erkennen, welche Erwägungen zur Annahme eines Beschwerderechts des Antragsgegners geführt haben. Das kann auf sich beruhen, denn der Ansicht des Beschwerdegerichts über die Zulässigkeit dieser Beschwerde kann jedenfalls nicht beigetreten werden.
Der Vertrag vom 28. Juli 1949 ist ein Gutsübergabevertrag. Derartige Verträge haben eine doppelte Natur. Sie enthalten einerseits ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, andererseite eine vorweggenommene Erbfolge. Dadurch unterscheiden sie sich von anderen Grundstücksveräusserungen unter Lebenden. Diese doppelte Natur kommt, wie der Senat in seinem Beschluss vom 13. März 1951 dargelegt hat (Recht der Landwirtschaft 1951, 301), nicht nur einem Vertrage zu, durch den ein Hof im Sinne der Höfeordnung übergeben wird, sondern in gleicher Weise einem Vertrage, dessen Gegenstand eine nicht der Höfeordnung unterliegende landwirtschaftliche Besitzung ist, denn in beiden Fällen handelt es sich um gleichartige wirtschaftliche Vorgänge. Für die Fälle der Übertragung eines Hofes im Sinne der Höfeordnung hat das Gesetz in den § § 7, 17 HöfeO besondere Bestimmungen getroffen, insbesondere vorgeschrieben, dass der Eigentümer die Erbfolge kraft Höferechts nicht ausschliessen kann und dass bei Übergabe des Hofes an einen hoferbenberechtigten Abkömmling zugunsten der anderen Abkömmlinge der Erbfall hinsichtlich des Hofes mit dem Zeitpunkt der Übertragung als eingetreten gilt. Diese Sondervorschriften gelten nicht für Besitzungen, die nicht der Höfeordnung unterliegen. Die doppelte Natur des Übergabevertrages bleibt daher bei Besitzungen, auf die die Höfeordnung keine Anwendung findet, ausser Betracht. Der Übergabevertrag ist in einen solchen Falle lediglich als eine Veräusserung unter Lebenden zu behandeln. Das hat auch hier zu geschehen, da die Besitzung, die durch den Vertrag vom 28. Juli 1949 übertragen werden soll, kein Hof im Sinne der Höfeordnung ist.
Nach § 23 Abs. 2 LVO stellt die sofortige Beschwerde jedem zu, dessen Recht durch die Entscheidung beeinträchtigt wird. Ein solches Recht könnte der Antragsgegner zu 2) aus dem Erbvertrage vom 11. November 1937 herleiten. An diesem Vertrage ist er zwar nicht unmittelbar beteiligt gewesen. Das Beschwerdegericht hat ihn jedoch dahin ausgelegt, dass der Antragsgegner zu 2) als Ersatzerbe an die Stelle seiner verstorbenen Mutter getreten ist. Diese Auslegung ist möglich und lässt einen Verstoss gegen Denkgesetze nicht erkennen. Sie ist daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend. Es ist also davon auszugehen, dass der Antragsgegner zu 2) bei dem Tode seiner Großmutter anstelle seiner Mutter Erbe wird. Aus dieser Rechtsstellung als vertraglich eingesetzter Ersatzerbe kann der Antragsgegner zu 2) indessen ebensowenig eine Rechtsbeeinträchtigung herleiten, wie seine Mutter dies gekonnt hätte, wenn sie noch lebte. Nach § 2286 BGB wird durch einen Erbvertrag das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt. § 2287 BGB gibt dem Vertragserben lediglich für den Fall, dass der Erblasser in der Absicht, ihn zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht hat, einen Anspruch gegen den Beschenkten auf Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Diesen Anspruch hat der Vertragserbe indessen erst nach dem Anfall der Erbschaft. Nun ist allerdings nach § 2289 BGB eine nach dem Abschluss des Erbvertrages getroffene Verfügung von Todes wegen insoweit unwirksam, als sie das Recht des vertragsmässig Bedachten beeinträchtigt. Nach dem zuvor. Gesagten handelt es sich indessen bei dem Vertrage vom 28. Juli 1949 nicht um eine Verfügung von (Codes wegen, sondern um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, sodass eine Unwirksamkeit nach § 2289 BGB nicht in Frage kommt. Der Antragsgner zu 2) ist danach nicht berechtigt, dem Übergabevertrage zu widersprechen. Infolgedessen wird auch kein Recht des Antragsgegners zu 2) durch die Genehmigung des Vertrages beeinträchtigt. Gegen die Erteilung der Genehmigung steht ihm daher kein Beschwerderecht in seiner Eigenschaft als Vertragserbe zu.
Es kann zweifelhaft sein, ob der Antragsgegner zu 2) als Ersatzerbe für seine verstorbene Mutter unmittelbarer Erbe seiner Grossmutter ist oder ob er als Nacherbe nach, seinem Grossvater eingesetzt ist. In dem Vertrage vom 3. März 1910 hatten die Eheleute P. ihren Sohn Paul zum Nacherben des Längstlebenden bestimmt. In Ausübung der ihr eingeräumten Befugnis zur Änderung der Nacherbfolge hat die Antragstellerin zu 1) durch den Erbvertrag vom 11. November 1937 anstelle des Sohnes Paul ihre Tochter Martha zur Erbin eingesetzt. Dies lässt sich dahin deuten, dass die Ehefrau Martha P./W. Nacherbin nach ihrem verstorbenen Vater werden sollte und dass der Antragsgegner zu 2) dementsprechend auf Grund des Vertrages vom 11. November 1937 die Stellung eines Ersatznacherben hat. Falls ihm diese Rechtsstellung zukommen sollte, so würde ihm das ebensowenig ein Beschwerderecht gegen die Genehmigung des Vertrages vom 28. Juli 1949 geben wie seine Stellung als vertraglich eingesetzter Ersatzerbe. Die Antragstellerin zu 1) würde allerdings als Vorerbin den gesetzlichen Beschränkungen der § § 2100 ff BGB unterliegen, durch welche die Rechtsstellung des Nacherben gesichert wird und ihm gewisse Rechte hinsichtlich des Nachlasses eingeräumt werden. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung könnte dem Nacherben gegen die Genehmigung eines seitens des Vorerben mit einem Dritten geschlossenen Übergabevertrages ein Beschwerderecht zustehen. Das Oberlandesgericht in Hamm hat in seinem Beschluss vom 26. April 1950 (RechtdLandw. 1951, 21) ein Beschwerderecht des Nacherben unter Hinweis auf § 2113 BGB verneint. Dagegen hat Thunecke (a.a.O., Seite 23) sich für ein Beschwerderecht des Nacherben ausgesprochen. Ihm sind Lange-Wulff (Die Höfeordnung usw. 3. Aufl. Seite 606/607) ohne nähere Begründung beigetreten. Thunecke räumt ein, dass der Nacherbe unbeachtet der durch den Vorerben getroffenen Verfügung bei Eintritt des Nacherbfalls die Unwirksamkeit der Verfügung geltend machen und Herausgabe des Hofes an sich verlangen kann, und gibt ferner zu, dass daran auch die Genehmigung nichts ändere, die lediglich besage, dass vom Standpunkt des Landwirtschaftsrechts aus Bedenken gegen das Rechtsgeschäft nicht zu erheben seien. Er sieht insoweit eine Beeinträchtigung des Rechts des Nacherben nicht als gegeben an, meint indessen, damit erschöpften sich die Rechte des Nacherben nicht, der beispielsweise auch Anspruch auf eine ordnungsmässige Verwaltung der Erbschaft bis zum Eintritt der Nacherbfolge habe, wie sich aus den § § 2127-2130 BGB ergebe. Eine Verletzung dieses Anspruchs oder doch seine Gefährdung könne, so führt Thunecke aus, durchaus in der Überlassung des Hofes durch den Vorerben an einen Dritten liegen und insofern könnten also, die Verfügung des Vorerben und die dazu erteilte Genehmigung eine Beeinträchtigung der Rechte des Nacherben bedeuten, dessen Anwartschaft erheblich stärker sei als die eines gewöhnlichen Hoferben. Dieser Ansicht kann nicht bei getreten werden. Wie der erkennende Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, vermag nur die Beeinträchtigung eines Rechtes selbst ein Beschwerderecht nach § 23 Abs. 2 LVO zu begründen (BGHZ 1, 267 ff u. 343 ff). In seiner Entscheidung vom 9. Oktober 1951 (V BLw 67/50) hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass die Ansicht von Thunecke auf der Erwägung beruht, es sei bereits in einer tatsächlichen Beeinflussung eines Rechts - z.B. in einer nicht ordnungsmässigen Bewirtschaftung des Hofes durch den Übernehmer und den nachteiligen Auswirkungen einer solchen Bewirtschaftung für den Nacherben eine Rechtsbeeinträchtigung zu erblicken. Dort ist auch noch einmal gesagt, dass eine nur tat sächliche Beeinträchtigung kein Beschwerderecht gibt, dass dieses vielmehr eine Rechtsbeeinträchtigung voraussetzt. Eine solche liegt aber in den hier erörterten Fällen nicht vor, denn nach § 2113 BGB ist die mit dem Nacherbenrecht im Widerspruch stehende Verfügung des Vorerben über den Hof im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. Durch die Genehmigung des Vertrages vom 28. Juli 1949 kann danach ein etwaiges Nacherbenrecht des Antragsgegners zu 2) nicht beeinträchtigt sein. Ihm würde also auch als Ersatznacherbe ein Beschwerderecht nicht zustehen.
Das Beschwerdegericht hätte daher nicht nur die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zu 1), sondern auch die des Antragsgegners zu 2) als unzulässig verwerfen sollen. Beide Rechtsbeschwerden sind danach unbegründet und waren infolgedessen zurückzuweisen. Das hatte bei der Rechtsbeschwerde des Antragsgegners zu 2) mit der Massgabe zu geschehen, dass seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts als unzulässig verworfen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § § 10 LVR, 42, 43, 50 LVO. Zu einer Anordnung nach § 51 LVO bestand kein Anlass.