Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.06.1952, Az.: V BLw 95/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.06.1952
- Aktenzeichen
- V BLw 95/51
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1952, 12003
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Oldenburg - 20.09.1951
Verfahrensgegenstand
Erteilung eines Erbscheins mit Hoffolgezeugnis
Prozessführer
der Witwe Ankea R. geb. A. in Wi., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...,
Prozessgegner
1.) die Ehefrau Aline W. geb. A. in Au.,
2.) die Ehefrau Hermine Helene J. geb. A. in C. über Wi.,
3.) die Ehefrau Helene Wilhelmine M. geb. A. in Sch. Kreis Wi.,
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 17. Juni 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Ditges und Filter
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 20. September 1951 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Die den Antragsgegnerinnen ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der am 4. Juni 1945 verstorbene Bauer Harm A. war Eigentümer des in C. gelegenen, im Grundbuch von Ar., Band XIV, Blatt 701, eingetragenen Erbhofs von 13.72,66 ha mit einem Einheitswert von 11.600 RM. Ihm gehörte ausserdem der im Grundbuch von Sp. Band IV, Blatt 124, eingetragene Grundbesitz in Grösse von 1.42,39 ha, der nicht in die Erbhöferolle eingetragen war.
Der Bauer Harm A. war verheiratet. Seiner Ehe sind sechs Töchter entsprungen, darunter die Antragstellerin als jüngste und die drei Antragsgegnerinnen. Die älteste Tochter, die Ehefrau Margarete F., ist im Jahre 1936 verstorben. Aus ihrer Ehe sind drei Söhne hervorgegangen, nämlich der Schmied Wilhelm F., der Maurergeselle Karl F. und der Steinsetzer Siebo F., der jetzt als Eisenbahnangestellter in der Ostzone tätig ist. Eine weitere Tochter des Erblassers, Eberhardine Gesine, ist im Jahre 1921 verstorben. Sie hatte einen Sohn, der im Jahre 1942 gefallen ist.
Im Jahre 1936 verpachtete Harm A. den Erbhof an seinen Schwiegersohn Johann J., der ihn noch jetzt bewirtschaftet und dem der größte Teil des Inventars gehört.
Am 1. Juni 1945 errichtete Harm A. vor dem Bürgermeister ein Nottestament, in dem er seine Kinder zu gleichen Teilen als seine Erben einsetzte und bestimmte, dass an die Stelle eines verstorbenen Kindes dessen Abkömmlinge treten sollten. Seiner Ehefrau wandte er in diesem Testament ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht zu.
Im Jahre 1950 hat die Antragstellerin bei dem Amtsgericht in Wittmund die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins und eines Hoffolgezeugnisses des Inhalts beantragt, dass sie Hoferbe des zum Nachlass ihres Vaters gehörigen Erbhofs geworden sei. Sie hat den Standpunkt vertreten, dass die testamentarische Erbeinsetzung hinsichtlich des Erbhofs unwirksam und sie daher als jüngste Tochter des Erblassers kraft Gesetzes Anerbin geworden sei. Die Antragsgegnerinnen haben der Ausstellung dieses Erbscheins widersprochen; die Antragsgegnerin zu 2) hat u.a. geltend gemacht, die Antragstellerin sei nicht wirtschaftsfähig.
Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 16. Februar 1951 die Erteilung des beantragten Erbscheins nebst Hoffolgezeugnis in Aussicht gestellt.
Diese Entscheidung haben die Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) sowie der Ehemann der Antragsgegnerin zu 1) mit der sofortigen Beschwerde angegriffen. Das Oberlandesgericht in Oldenburg hat durch Beschluß vom 20. September 1951 die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag auf Erteilung des Erbscheins nebst Hoffolgezeugnis abgelehnt.
Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin den abgewiesenen Antrag weiter.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Das Beschwerdegericht hat sich zunächst mit der Frage auseinandergesetzt, ob das Amtsgericht über die Erbfolge in den Hof vorab entscheiden konnte, und sie bejaht. In Übereinstimmung mit dem Landwirtschaftsgericht hat es angenommen, dass die testamentarische Einsetzung sämtlicher Kinder zu Erben insoweit unwirksam sei, als sie den Erbhof zum Gegenstand habe, da der Erblasser weder nach Erbhofrecht noch nach Höferecht die ungeteilte Erbfolge in den Hof habe ausschliessen können. Das Oberlandesgericht ist daher von der gesetzlichen Erbfolge in den Hof ausgegangen, wie es auch seitens des Amtsgerichts geschehen ist, hat aber unter Abweichung von der Ansicht dieses Gerichts den Erbfall nicht nach Erbhofrecht, sondern nach Höferecht beurteilt, weil der Nachlaß zur Zeit des Inkrafttretens der Höfeordnung bei objektiver Betrachtung der Sach- und Rechtslage noch ungeregelt gewesen sei, da beachtliche Zweifel hinsichtlich der Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin als der an erster Stelle zur Anerbin Berufenen bestanden hätten. Hierzu hat das Beschwerdegericht ausgeführt: Die Antragstellerin sei zwar auf dem elterlichen Hofe aufgewachsen und habe auf ihm bis zu ihrem 22. Lebensjahr landwirtschaftliche Arbeit geleistet. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass sie seitdem in Wi. als Ehefrau eines nicht aus der Landwirtschaft stammenden Justizangestellten gelebt und nur noch einen städtischen Haushalt geführt habe, womit die Erfüllung eines landwirtschaftlichen Pflichtenkreises entfallen sei. Wenn sie auch im Alter von 22 Jahren und sicher auch noch für einige weitere Jahre zur Bewirtschaftung des elterlichen Hofes befähigt gewesen sei, so erscheine diese Befähigung doch für die Folgezeit wegen ihres zunehmenden Alters und des weiteren dauernden Aufenthalts in der Stadt mehr und mehr zweifelhaft, und zwar auch unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass ihr die Übernahme der Bewirtschaftung des ihr seit der Kindheit bekannten elterlichen Hofes erheblich leichter fallen würde als die eines anderen, ihr bisher fremden Betriebes, und dass ihr mehr als zwanzigjähriger Aufenthalt in der ländlichen Kleinstadt Wi. sie sicher dem Landleben nicht völlig entfremdet habe. Es sei auch in Betracht zu ziehen, dass es sich, wie dem Oberlandwirtschaftsrichter Mü. aus eigener Anschauung bekannt sei, bei dem Anwesen um einen in der Geest gelegenen Hof mit schlechtem, wenig ertragreichen Boden handle, zu dem kein lebendes und nur wenig totes Inventar gehöre. Hinzu komme, dass der Boden schwierig zu bewirtschaften sei, so dass die schon lange nicht mehr auf dem Lande ansässige Antragstellerin die Bewirtschaftung nur mit Hilfe eines Verwalters würde fortführen können, dass ein solcher aber nach dem sachkundigen Urteil des Oberlandwirtschaftsrichters Mü. für den kleinen, den vollen Einsatz des Besitzers erfordernden Hof wirtschaftlich nicht tragbar sei. Eine weitere Schwierigkeit würde darin bestehen, dass die Antragstellerin kein eigenes Inventar besitze und ihr kein zu landwirtschaftlicher Arbeit befähigter Ehemann zur Seite stehe. Auch im Zeitpunkt des Erbfalls habe es daran gefehlt, da ihr verstorbener Ehemann nach Beruf und Herkunft für landwirtschaftliche Arbeiten nicht in Betracht gekommen sei. Wenn auch die untere Landwirtschaftsbehörde hinsichtlich der Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin keine Bedenken geäussert habe, so hätten doch bei Beurteilung der Sachlage zur Zeit des Erbfalls beachtliche Zweifel an der Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin bestanden. Der Anerbe habe danach beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht endgültig festgestanden. Die Erbfolge sei daher nach Höferecht zu beurteilen.
Das Beschwerdegericht hat weiter ausgeführt, im Bezirk Aurich gelte in Ermangelung eines bestimmten Brauchs Ältestenrecht. Es hat erwogen, daß, wenn auch die Söhne der verstorbenen ältesten Schwester der Antragstellerin aus beruflichen Gründen nicht als wirtschaftsfähig anzusehen seien und deshalb als Hoferben ausscheiden müßten, die Antragstellerin doch die jüngste der fünf Schwestern sei, so dass vor ihr die drei Antragsgegnerinnen als Hoferben in Betracht kämen, von denen jedenfalls die Antragsgegnerin zu 2) wirtschaftsfähig sei, so dass die Antragstellerin keinesfalls als Hoferbin in Betracht komme und ihr Antrag daher unbegründet sei.
Die Rechtsbeschwerde rügt Verletzung materiellen und formellen Rechts und meint, das Beschwerdegericht habe zu Unrecht Höferecht zur Anwendung gebracht, denn an der Bauernfähigkeit der Antragstellerin habe, wie die Äusserung der unteren Landwirtschaftsbehörde und die Aussagen der vernommenen Zeugen zeigten, niemals ein Zweifel bestehen können. Sie macht geltend, wenn das Beschwerdegericht gleichwohl die Bauernfähigkeit in Zweifel gezogen habe, so liege darin eine Beweiswürdigung, die mit § 286 ZPO nicht in Einklang zu bringen sei. Einen Rechtsirrtum erblickt die Rechtsbeschwerde auch darin, dass das Beschwerdegericht angenommen habe, die Anzweiflung der Bauernfähigkeit der Antragstellerin durch die Antragsgegnerinnen müsse zur Anwendung der Höfeordnung führen, während es nach der herrschenden Rechtsprechung nicht auf die persönliche Auffassung der Beteiligten, sondern auf die objektive Sach- und Rechtslage ankomme. Objektiv begründete Zweifel sind nach Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht hervorgetreten, so dass Erbhofrecht zur Anwendung zu bringen sei. Die Rechtsbeschwerde hält die Begründung des angefochtenen Beschlusses auch in sich für widerspruchsvoll, indem einerseits gesagt werde, die Antragstellerin habe seit 1922 nur noch einen städtischen Haushalt geführt und keinen ländlichen Pflichtenkreis mehr gehabt, während an anderer Stelle ausgeführt werde, sie sei durch ihren zwanzigjährigen Aufenthalt in der ländlichen Kleinstadt dem Landleben nicht entfremdet worden. Die Rechtsbeschwerde will aus diesem Widerspruch herleiten, dass nicht ersichtlich sei, welche tatsächliche Feststellung des Beschwerdegerichts habe treffen wollen, und meint, wenn darin eine Beweiswürdigung zu sehen sein sollte, so sei nicht erkennbar, auf Grund welcher Erwägungen das Oberlandesgericht von den Aussagen der Zeugen O. und E. abgewichen sei, die übereinstimmend bekundet hätten, die Antragstellerin habe auch noch nach ihrer Verheiratung ständig in landwirtschaftlichen Betrieben gearbeitet. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Rechtsbeschwerde noch, dass die Auffassungen des Oberlandwirtschaftsrichters Mü., auf die der angefochtene Beschluß sich stütze, nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen seien, und die Antragstellerin daher insoweit keine Möglichkeit zu einer Stellungnahme gehabt habe. Sie macht schliesslich geltend, Mü. sei Ma., während es sich hier um einen typischen Geesthof handle; Marschbauern hätten aber durchweg völlig falsche Vorstellungen von den Geestbetrieben und nähmen an, dass Geestboden immer schlecht und wenig ertragreich sei; das sei eine Vorstellung, von der sich Mü. offensichtlich auch habe leiten lassen.
Den Rügen der Rechtsbeschwerde war der Erfolg zu versagen.
Der Ansicht der Vorinstanzen, die Bestimmungen des Testaments vom 1. Juni 1945 seien insoweit unwirksam, als alle Abkömmlinge zu Erben des Hofes eingesetzt worden seien, und es sei daher die gesetzliche Erbfolge in den Hof eingetreten, ist beizupflichten. Das zieht die Rechtsbeschwerde auch nicht in Zweifel. Zu Unrecht wendet sie sich indessen gegen die Beurteilung des Erbfalls nach Höferecht, wie es seitens des Beschwerdegerichts geschehen ist. Ihr Hinweis darauf, dass es hinsichtlich der Frage, ob der Anerbe bei dem Inkrafttreten der Höfeordnung festgestanden habe, auf die objektive Sach- und Rechtslage ankomme, steht mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats in Einklang, der diese Rechtsauffassung in zahlreichen Entscheidungen vertreten hat (vgl. z.B. den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 11. März 1952, V BLw 32/51, und die in ihm angeführten weiteren Entscheidungen). Das Beschwerdegericht hat in der angefochtenen Entscheidung keinen entgegengesetzten Standpunkt eingenommen, es hat vielmehr unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats und des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone betont, es komme darauf an, ob die Erbfolge beim Inkrafttreten der Höfeordnung objektiv ungewiss gewesen sei. Irrig ist die Ansicht der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe die Ansicht vertreten, schon die subjektiven Zweifel der Antragsgegnerinnen bezüglich der Bauernfähigkeit der Antragstellerin hätten zur Anwendung der Höfeordnung führen müssen, denn das Beschwerdegericht hat im Gegenteil ausgeführt, es genüge für die Anwendung des § 58 Abs. 2 Buchst. a LVO nicht, wenn bei den Beteiligten am 24. April 1947 eine irrige Rechtsauffassung oder irgendwelcher Streit oder Unklarheit über die Erbfolge in den Hof bestanden habe. Eine Verletzung des § 58 Abs. 2 Buchst. a LVO liegt danach nicht vor. Die Rechtsbeschwerde verkennt ferner offenbar den Begriff der objektiven Sach- und Rechtslage, indem sie ausführt, objektive Beurteiler wie die Landwirtschaftsbehörde und die vernommenen Zeugen hätten sich mit guten Gründen dahin ausgesprochen, an der Bauernfähigkeit der Antragstellerin hätten niemals Zweifel bestehen können. Es ist zwar richtig, dass die Landwirtschaftsbehörde gegen die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin keine Bedenken geäussert und dass der Zeuge O. erklärt hat, ihm sei nicht zweifelhaft, dass die Antragstellerin immer bauernfähig gewesen sei. Der Zeuge E. hat dagegen die Bauernfähigkeit nicht schlechthin bejaht, sondern sich dahin ausgesprochen, seiner Ansicht nach sei die Antragstellerin in der Lage, alle landwirtschaftlichen Arbeiten zu verrichten. Diese Äusserungen allein konnten und durften indessen für die Frage der Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin nicht ausschlaggebend sein. Wie der Senat in der angeführten Entscheidung dargelegt hat, ist bei der Prüfung der Frage, ob der Anerbe am 24. April 1947 feststand, ebenso wie bei jeder anderen gerichtlichen Entscheidung der gesamte im Zeitpunkt der Entscheidung feststehende Sachverhalt der Beurteilung des Falles zugrunde zu legen und zu prüfen, ob danach die Erbfolge beim Inkrafttreten der Höfeordnung bereits objektiv feststand. Das Beschwerdegericht konnte sich also nicht etwa der Ansicht der Landwirtschaftsbehörde und der Zeugen einfach anschliessen, sondern mußte alle sonstigen für die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin in Frage kommenden Gesichtspunkte in Betracht ziehen. So ist es auch verfahren. Wenn es dabei aus den zahlreichen von ihm angeführten Tatsachen gefolgert hat, es hätten am 24. April 1947 beachtliche Zweifel an der Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin bestanden, so ist das nicht zu beanstanden. Das Beschwerdegericht hat danach allerdings den Äusserungen der Landwirtschaftsbehörde und der Zeugen kein entscheidendes Gewicht beigemessen. Eine Verletzung des § 286 ZPO liegt darin nicht. Diese Vorschrift findet in Landwirtschaftssachen keine Anwendung. Für sie sind die §§ 13, 17 LVO maßgebend, nach denen das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen anzustellen, die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben und über Art und Umfang der Beweisaufnahme nach freiem Ermessen zu entscheiden hat. Auch über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen. Solche Ermessensentscheidungen können in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur dahin nachgeprüft werden, ob das Beschwerdegericht von dem ihm obliegenden Ermessen einen rechtsirrtümlichen Gebrauch gemacht hat oder ob sie auf einem Verstoß gegen Verfahrensvorschriften beruhen (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 11. Dezember 1951, V BLw 81/50, und vom 29. Januar 1952, V BLw 116/50). Das Beschwerdegericht hat lediglich in einem unten noch zu erörternden Punkte gegen verfahrensrechtliche Vorschriften verstossen. Hinsichtlich der Beweisaufnahme ist das entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde nicht der Fall. Das Beschwerdegericht ist auf den Beweisantritt der Antragstellerin eingegangen, die Bauern O. und E. darüber zu vernehmen, dass sie bis zu ihrer Verheiratung im Jahre 1922 ständig auf dem elterlichen Hofe mitgearbeitet und auch später noch, insbesondere während des letzten Krieges, wieder auf dem Lande gearbeitet habe und ihre Bauernfähigkeit ausser Zweifel stehe. Es hat es also an den von der Antragstellerin gewünschten Ermittlungen nicht fehlen lassen und in Übereinstimmung mit ihrem Vortrag festgestellt, dass sie tatsächlich bis 1922 auf dem elterlichen Hof tätig gewesen ist. Soweit die Zeugen die Bauernfähigkeit bejaht haben, handelte es sich bei ihren Aussagen um Werturteile, die für das Beschwerdegericht nicht maßgebend sein konnten, da es die Frage der Bauernfähigkeit unter Würdigung des gesamten Sachverhalts selbst zu beantworten hatte, wie es auch tatsächlich geschehen ist. Eine Gesetzesverletzung ist danach hinsichtlich der Würdigung der erhobenen Beweise nicht festzustellen.
Der Ansicht der Rechtsbeschwerde, der angefochtene Beschluß sei in sich widerspruchsvoll, kann ebenfalls nicht beigetreten werden. Mit Recht hat das Beschwerdegericht in Betracht gezogen, dass die Antragstellerin seit 1922 einen städtischen Haushalt ohne ländlichen Pflichtenkreis geführt hat. Wenn es gleichwohl der Antragstellerin eine gewisse Landverbundenheit nicht abgesprochen hat, so steht das keineswegs zu der angeführten tatsächlichen Feststellung in Widerspruch, sondern besagt lediglich, dass die Antragstellerin trotz ihres langjährigen Aufenthalts in der Stadt Wittmund dem Landleben nicht gänzlich entfremdet worden ist. Das Beschwerdegericht hat dabei offensichtlich berücksichtigt, dass es sich um den Aufenthalt in einer ländlichen Kleinstadt gehandelt und die Antragstellerin sich nach den Aussagen der Zeugen O. und E. jedenfalls zeitweise in der Landwirtschaft betätigt hat. Das Beschwerdegericht ist also in diesem Punkte nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, von den Aussagen der beiden Zeugen abgewichen, sondern hat sie zutreffend und im Sinne der Antragstellerin gewürdigt. Eine Gesetzesverletzung ist daher auch insoweit nicht festzustellen.
Mit Recht sieht die Rechtsbeschwerde dagegen darin einen verfahrensrechtlichen Verstoß, dass die Feststellungen, die das Beschwerdegericht auf Grund der Kenntnisse des Oberlandwirtschaftsrichters Mü. getroffen hat, nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind und die Antragstellerin sich daher zu diesen Auffassungen nicht hat äussern können. Nach § 13 Abs. 3 LVO hat das Gericht vor Erlass seiner Entscheidung den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zur Sache zu äussern. Dieser Vorschrift hat das Beschwerdegericht insoweit nicht genügt, als sich der angefochtene Beschluß auf Auffassungen des Oberlandwirtschaftsrichters Mü. gründet. Hierbei handelte es sich um privates Wissen eines mitwirkenden Richters, das nicht ohne weiteres zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden durfte. Die Ansichten des Oberlandwirtschaftsrichters Mü. hätten, wenn sie bei der Entscheidung verwertet werden sollten, den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung bekannt gegeben werden müssen, so dass sie Gelegenheit zu einer Stellungnahme hatten. Das das nicht geschehen ist, liegt ein verfahrensrechtlicher Verstoss vor, der indessen nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nötigte. Die Antragstellerin hat selbst vorgetragen, der Hof liege in der Geest. Daraus will sie gerade herleiten, dass Mü. als Marschbauer sich von falschen Vorstellungen habe leiten lassen. Insoweit hat sie indessen nur einer für die Entscheidung unerheblichen Vermutung Ausdruck gegeben. Zu den Feststellungen, die Ländereien des Hofes hätten einen wenig ertragreichen Boden und ein Verwalter sei daher für das Anwesen nicht tragbar, bedurfte es der Verwertung der privaten Kenntnisse des Oberlandwirtschaftsrichters Mü. nicht. Die Richtigkeit dieser Feststellungen ergibt sich schon daraus, dass der Einheitswert des rund 55 Morgen grossen Hofes nur 11.600,- DM beträgt. Dies zeigt nämlich, dass der Ertrag des Hofes im Vergleich zu seiner Grösse nur gering, die Bodenbeschaffenheit also nur sehr mässig sein kann. Daraus folgt weiter, dass ein Verwalter für das Anwesen wirtschaftlich nicht tragbar ist. Diese von der Rechtsbeschwerde beanstandeten Feststellungen entsprechen danach, wie der erkennende Senat nach der Grösse und dem Einheitswert des Hofes selbst feststellen konnte, den tatsächlich gegebenen Verhältnissen und tragen damit die Entscheidung des Beschwerdegerichts, so dass der unterlaufene Verfahrensmangel letzten Endes die getroffene Entscheidung nicht beeinflussen konnte.
Nach alledem hat das Beschwerdegericht zutreffend festgestellt, dass beim Inkrafttreten der Höfeordnung beachtliche Zweifel an der Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin beanstanden haben. Das Oberlandesgericht hat daher mit Recht angenommen, die Erbfolge sei am 24. April 1947 noch nicht geregelt gewesen und der Erbfall daher nach Höferecht zu beurteilen. Seine weitere Feststellung, die Antragstellerin komme nach der Höfeordnung nicht als Hoferbin in Betracht, hat die Rechtsbeschwerde nicht angegriffen. Insoweit ist eine Gesetzesverletzung auch nicht ersichtlich.
Da sich die Entscheidung des Oberlandesgerichts danach als zutreffend erwies, war die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 10 LVR, 42, 43, 50 LVO. Zu einer Anordnung auf Grund des § 51 LVO über die Erstattung der den Antragsgegnerinnen ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten bestand kein Anlass.