Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.07.1954, Az.: V BLw 10/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.07.1954
- Aktenzeichen
- V BLw 10/54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1954, 12814
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Hamm - 18.12.1953
Verfahrensgegenstand
Einziehung eines Hoffolgezeugnisses
Prozessführer
der Witwe Elisabeth H.-L. geb. O. in M., W. Straße ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...
Prozessgegner
1. den Landwirt Hubert-H.-L. in Hi. bei M., Hü., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...
2. den Saisonhilfsarbeiter Werner-H.-L. in M.-Me., W. Straße ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 7. Juli 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Filter und Hachenberg beschlossen:
Tenor:
- I.
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 18. Dezember 1953 wird, soweit sie sich gegen die Anordnung der Einziehung des Hoffolgezeugnisses vom 12. Juli 1948 richtet, zurückgewiesen. Soweit durch den angefochtenen Beschluß zugleich über den Antrag der Antragsgegnerin auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses entschieden worden ist, wird dieser aufgehoben und die Sache zu neuer Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des bisherigen Verfahrens übertragen wird.
- II.
Der Geschäftswert wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz auf 33.200,- DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der am 3. Januar 1948 verstorbene Bauer Hubert H.-L. war Eigentümer des in Hi., Ha.straße ..., gelegenen Hofes von etwa 130 Morgen mit einem Einheitswert von 33.200,- DM, der als Erbhof in der Erbhöferolle eingetragen war. Diese Besitzung kaufte der Erblasser nach der Veräußerung seines Gutes in Bo. bei M. im Jahre 1933. Er bewirtschaftete sie nicht selbst, sondern verpachtete sie; sie ist noch jetzt zu einem jährlichen Pachtzins von 3.500,- DM verpachtet. Während des Krieges wurde die Hofstelle zerstört; sie ist bisher noch nicht wieder aufgebaut worden. Der Erblasser war ferner Eigentümer einer Besitzung in Me. bei M., die nicht zu dem Erbhof in Hi. gehörte.
Der Erblasser war mit der Antragsgegnerin verheiratet. Aus dieser Ehe sind fünf Kinder, und zwar zwei Söhne, die Antragsteller, sowie drei Töchter hervorgegangen. Die Eheleute H.-L. haben am 25. September 1947 ein gemeinschaftliches Testament folgenden Wortlauts errichtet:
"Gemeinschaftliches Testament.
Wir, die Eheleute Hubert H. gent. L. und Frau Elisabeth geb. O. bestimmen als unsere gemeinsame letztwillige Verfügung folgendes:
1. Wir, die oben genannten Eheleute, setzen uns gegegenseitig zu Erben ein, sowohl des beiderseits persönlichen als auch des gemeinschaftlichen Vermögens.
2. der Längstlebende von uns soll auch im einzelnen berechtigt sein, das Erbteil der Kinder festzusetzen.
3. Diese Berechtigung soll aber ihre Schranken daran finden, daß unser Sohn Werner abgefunden wird mit der Besitzung in Me. und daß die vier anderen Kinder Maria, Hubert, Elisabeth und Martha abgefunden werden mit der Besitzung in Hi..
4. Wer von den Kindern mit der Bestimmung des Letztlebenden nicht zufrieden ist, soll auf Pflichtteil gesetzt werden
M.-Me., den 25. September 1947 Elisabeth H. gen. L. geb. O.
wenden
Umstehendes Testament ist auch mein Testament.
M.-Me., den 25. September 1947 Hubert H. gt L.."
Nach dem Tode des Erblassers beantragte die Antragsgegnerin bei dem Landwirtschaftsgericht, die Zustimmung zu ihrer Einsetzung als Erbin gemäß § 7 HöfeO zu erteilen. Das Amtsgericht lud die beiden Söhne des Erblassers sowie dessen Bruder Anton vor und bestellte letzteren zum Pfleger für Werner H.-L. und seine beiden damals noch minderjährigen Schwestern Elisabeth und Martha. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärten die Erschienenen:
"Wir erkennen an, daß unsere Mutter bzw. Schwägerin Elisabeth H. geb. O. durch das Testament des Vaters dessen Erbin geworden ist und erheben keine Bedenken dagegen, daß das Gericht diese Erbeseinsetzung, bei der sämtliche Kinder übergangen sind, genehmigt".
Durch Beschluß vom 11. Juni 1948 stimmte das Landwirtschaftsgericht sodann der Einsetzung der Antragsgegnerin zur Erbin des Hofes in Hi. zu. Diese Entscheidung wurde der Antragsgegnerin, ihrer Tochter Maria und dem Pfleger Anton H. zugestellt.
Im Juni 1948 beantragte die Antragsgegnerin bei dem Amtsgericht, ihr ein Hoffolgezeugnis des Inhalts zu erteilen, daß sie Hoferbin des Hofes in Hi. sei. Das Amtsgericht erteilte daraufhin am 12. Juli 1948 folgendes Hoffolgezeugnis:
"Der Bauer Hubert H. gen. L. ist in M., seinem letzten Wohnsitz, am 3. Januar 1948 gestorben. Zu seinem Nachlaß gehörte der im Grundbuch von Hi. Band 12 Blatt 282 eingetragene Hof Hi., Ha.straße. ... Hoferbe dieses Hofes ist geworden seine Witwe Elisabeth geb. O. in M., W.straße. ... Das Hoffolgerecht beruht auf dem Testament des Erblassers vom 25. September 1947 (IV 47/48), welches vom Amtsgericht Münster am 23. Januar 1948 verkündet und am 11. Juni 1948 rechtskräftig genehmigt ist (2 c LwH 171/48)."
Eine Ausfertigung dieses Hoffolgezeugnisses erhielt die Antragsgegnerin, die den Hof in Hi. im Jahre 1953 an den Landwirt V.-We. in G. verkaufte, der ihn selbst bewirtschaften will, da er eigene Grundstücke, die im Bebauungsgebiet der Stadt G. liegen, zwecks Anlegung von Straßen und Umleitung der Ems abgeben muß.
Die Antragsteller sind der Auffassung, ihre Mutter sei zur Veräußerung des Hi. Hofes nicht befugt, und halten das erteilte Hoffolgezeugnis für unrichtig. Sie haben beantragt, dieses einzuziehen. Zur Begründung dieses Antrages haben sie vorgetragen, Ziffer 3) des Testaments enthalte eine Einschränkung der Erbeinsetzung ihrer Mutter zu ihren Gunsten, die als Einsetzung eines Nacherben, mindestens aber als eine Verfügungsbeschränkung zu ihren Gunsten aufzufassen sei. Die Antragsteller haben geltend gemacht, die Beschränkung der Verfügungsbefugnis ihrer Mutter hätte in dem Hoffolgezeugnis zum Ausdruck gebracht werden müssen; da dies nicht geschehen sei, sei das Zeugnis unrichtig. Sie haben weiter behauptet, bei einer Veräußerung des Hofes würden ihre Erbteile gefährdet sein, da ihre Mutter keine Gewähr für die Erhaltung der Substanz biete, denn sie habe in den letzten 3 Jahren rund 80.000,- DM vertan.
Die Antragsgegnerin hat um Abweisung des Antrags gebeten und ihrem Sohn Werner das Antragsrecht abgesprochen, weil er nach der Anordnung des Erblassers mit der Besitzung in Me. abgefunden werden solle. Sie hat eingeräumt, daß an sich der Antragsteller zu 1) als ältester Sohn nach landläufiger Auffassung zum Hofnachfolger berufen sein würde, aber geltend gemacht, der Erblasser sei mit dem Lebenswandel seines Sohnes Hubert nicht einverstanden gewesen und habe deshalb die Aufteilung des Hofes unter ihm und seinen drei Schwestern vorgesehen. Sie hat darauf hingewiesen, daß der Antragsteller zu 1) kein Interesse für die Landwirtschaft habe und eine Betätigung als Händler vorziehe, er auch im Jahre 1947 eine Frau geheiratet habe, die mit bäuerlichen Sachen nichts zu tun habe. Sie hat zugegeben, mit dem Bauer V.-We. einen Kaufvertrag über den Hof in Hi. abgeschlossen zu haben, und erklärt, mit dem Verkaufserlös wolle sie ein städtisches Grundstück mit 12 Wohnungen und 4 Läden erwerben, das einen Jahresertrag von mehr als 20.000,- DM abwerfe. Sie hat im übrigen die Auffassung vertreten, der Erblasser habe sie von dem Willen der Kinder unabhängig machen wollen und ihr dementsprechend in dem gemeinschaftlichen Testament auch keine Beschränkungen auferlegt, so daß das erteilte Hoffolgezeugnis richtig sei. Für die Richtigkeit dieser Ansicht hat sie sich auf den geistlichen Rektor Dr. Vo. bezogen, der die Testamentsangelegenheit mit ihrem Ehemann wiederholt besprochen habe, der geistige Urheber dieser letztwilligen Verfügung sei und ihr diese seinerzeit diktiert habe. Die Antragsgegnerin hat sich auf Dr. Vo. als Zeugen berufen und von ihm eine eidesstattliche Versicherung beigebracht.
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Antrag der Antragsteller zurückgewiesen. Es hat angenommen, der Erblasser habe die Antragsgegnerin zur vollen Hoferbin eingesetzt und sie dadurch von dem Willen der Kinder unabhängig machen wollen. Die Anordnungen unter Nr. 3 des Testaments hat das Amtsgericht nur als Teilungsanordnungen angesehen. Es hat dementsprechend die Unrichtigkeit des Hoffolgezeugnisses verneint.
Die Antragsteller haben mit der sofortigen Beschwerde ihren Einziehungsantrag weiter verfolgt. Sie sind bei der Auffassung geblieben, daß ihre Mutter durch Nr. 3 des Testaments in der Verfügung über den Hof beschränkt sei, und haben geltend gemacht, aus dieser Anordnung folge, daß ihrer Mutter, wenn sie auch sonst als Vorerbin in jeder Hinsicht befreit sein möge, doch das Recht zur Veräußerung des Hofes nicht zustehe, da die Besitzung in Hi. nach dem Willen des Erblassers unter allen Umständen dem Antragsteller zu 1) und seinen drei Schwestern verbleiben und der Antragsteller zu 2) die Besitzung in Me. erhalten solle. Sie haben sich für die Richtigkeit dieser Auffassung auf das Zeugnis ihres Onkels, des Landwirts Josef H.-L., berufen.
Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung der Beschwerde gebeten und ihren bisherigen Standpunkt aufrecht erhalten. Sie will die Anordnungen unter Nr. 3 des Testaments dahin verstanden wissen, daß der Erblasser die Auflösung des Hofes in Hi. angeordnet habe, da er anderenfalls eines der vier Kinder zum Nacherben hätte einsetzen müssen mit der Verpflichtung zur Abfindung der übrigen drei Kinder. Die Antragsgegnerin hat behauptet, der Erblasser habe seinen Sohn Hubert gerade von der Hofnachfolge ausschließen wollen, weil er ihn für unzuverlässig und leichtsinng gehalten habe, und weiter geltend gemacht, der Erblasser habe nach der Testamentserrichtung dem Zeugen Dr. Vo. bestätigt, daß sie (Antragsgegnerin) befreite Vorerbin werden solle. Sie hat darauf hingewiesen, daß die Antragsteller selbst sie früher als befreite Vorerbin angesehen und gegen die Erteilung des Hoffolgezeugnisses keine Einwendungen erhoben hätten. Die Antragsgegnerin will dem Testament keine Beschränkung ihrer Verfügungsbefugnis über den Hof entnehmen können und meint, die vier Kinder sollten sich in diesen Hof teilen, den ihr Sohn Hubert nicht erhalten dürfe, da dann das Testament in sein Gegenteil verkehrt werden würde. Für ihre Auffassung hat sie noch angeführt, daß der Überlebende nach dem Testament die Erbteile der Kinder bestimmen und sie gegebenenfalls auf den Pflichtteil setzen könne.
Das Beschwerdegericht hat nach Vernehmung der Zeugen Josef H.-L., Dr. Vo. und Maria H.-L. sowie nach Anhörung der Antragsteller und der Antragsgegnerin unter Aufhebung der Entscheidung des Amtsgerichts die Einziehung des Hoffolgezeugnisses vom 12. Juli 1948 angeordnet und die Sache zur Durchführung des Einziehungsverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen. Es hat die Rechtsbeschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen, ohne jedoch - wie es üblich ist - anzugeben, worin es diese Bedeutung gefunden hat.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt. Die Antragsteller bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Das Beschwerdegericht ist von § 2361 BGB ausgegangen, der bestimmt, daß das Nachlaßgericht den erteilten Erbschein einzuziehen hat, wenn sich seine Unrichtigkeit ergibt, d.h. das Erbrecht nicht richtig bezeugt ist, etwa eine Nacherbfolge oder eine sonstige Beschränkung des Erbrechts im Erbschein nicht angegeben oder dieser von einem unzuständigen Gericht erteilt ist. Es hat zunächst geprüft, ob das Landwirtschaftsgericht das Hoffolgezeugnis erteilen konnte und diese Frage bejaht, weil die Besitzung in der Erbhöferolle eingetragen, also zur Zeit des Erbfalls nach § 19 HöfeO ein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen sei. Angesichts dieser Vorschrift hat das Beschwerdegericht als unerheblich angesehen, daß die Besitzung möglicherweise Pachthof im Sinne des § 1 Abs. 2 REG und beim Inkrafttreten der Höfeordnung keine Hofstelle vorhanden war, der Eigentümer wohl auch weder gewillt noch in der Lage war, in absehbarer Zeit die zerstörten Wohn- und Wirtschaftsgebäude wieder aufzubauen. Das Beschwerdegericht ist so zu dem Ergebnis gelangt, daß sich der Hof in Hi. beim Tode des Erblassers nach den Vorschriften der Höfeordnung vererbt hat.
Das Beschwerdegericht hat weiter erwogen, daß regelmäßig nur der unmittelbar in seinen Rechten Betroffene beschwerdeberechtigt sei, diese Voraussetzung für die Beschwerdebefugnis bei Hubert H. als nach dem Gesetz nächstberufenen hoferbenberechtigten Abkömmling gegeben, aber auch Werner H. beschwerdeberechtigt sei, obwohl sich das Hoffolgezeugnis nur auf den Hof und nicht auf die Besitzung in Mecklenbeck beziehe, da dem Antragsteller zu 1) die Wirtschaftsfähigkeit abgesprochen worden sei und infolgedessen der Antragsteller zu 2) als Nächstberechtigter zur Hofnachfolge gelangen könne.
Das Oberlandesgericht hat die Einsetzung der Antragsgegnerin zur Hoferbin aus den Nr. 1 und 2 des Testaments hergeleitet, aber angenommen, sie sei nicht unbeschränkte Vollerbin geworden; denn nach Nr. 3 seien dem überlebenden Ehegatten Schranken gesetzt worden, indem Werner "mit" - nicht aus - der Besitzung in Mecklenbeck und die vier anderen Kinder "mit" - nicht aus - der Besitzung in Hi. abzufinden seien. Daraus hat das Beschwerdegericht den verständlichen Willen des Erblassers abgeleitet, daß der gesamte Grundbesitz, der praktisch den Nachlaß erschöpfe, seinen Kindern ungeschmälert zufallen solle, und angenommen, es handle sich bei Nr. 3 nicht lediglich um eine Teilungsanordnung oder ein Vorausvermächtnis. Es hat daher die Kinder des Erblassers trotz der Vorschrift des § 2087 Abs. 2 BGB als Nacherben angesehen, nach der im Zweifel nicht anzunehmen ist, daß der Bedachte, wenn ihm nur einzelne Gegenstände zugewendet sind, Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist. Dementsprechend hat das Beschwerdegericht die Antragsgegnerin nur als von der Vorschrift des § 2113 BGB nicht befreite Vorerbin angesprochen, die zu einer Verfügung über Grundstücke nicht berechtigt sei. Diese Auslegung des Testaments hat das Beschwerdegericht nicht nur aus dessen Wortlaut hergeleitet, sondern auch aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere aus der eidlichen Aussage des Zeugen Josef H.-L.. Es hat angenommen, auch die Aussage des Zeugen Dr. Vo. lasse keine andere Auslegung des Testaments zu.
Schließlich hat das Beschwerdegericht die Ansicht vertreten, seiner Auffassung stehe auch nicht entgegen, daß nach § 2065 BGB ein Erblasser einem Dritten nicht überlassen könne, die Höhe der Erbteile der Nacherben festzusetzen, und der Hofeigentümer nach § 16 HöfeO gehindert sei, den Hof unter mehrere Nacherben aufzuteilen; denn eine Verfügung von Todes wegen, welche die Erbfolge kraft Höferechts ausschließe, sei zwar nach § 134 BGB nichtig, doch sei damit noch nicht das Testament in seiner Gesamtheit unwirksam, vielmehr bleibe die Nacherbeneinsetzung wirksam mit der Maßgabe, daß von mehreren eingesetzten Nacherben der gesetzlich Berufene Nacherbe werde.
Das Beschwerdegericht hat aus den angeführten Gründen das Hoffolgezeugnis als unrichtig angesehen und seine Einziehung angeordnet.
Die Rechtsbeschwerde rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts, insbesondere des § 14 LwVG, der § § 272 b, 278, 279 a, 286, 308 ZPO, § § 2136, 2087 Abs. 2 BGB, § § 7, 14 HöfeO.
Die Rechtsbeschwerde greift die Auslegung an, die das Testament vom 25. September 1947 durch das Beschwerdegericht erfahren hat. Sie meint, diese letztwillige Verfügung sei teils zu wörtlich genommen und teils sei der ausgesprochene Wille des Erblassers in das Gegenteil verwandelt worden. So berücksichtige das Oberlandesgericht nur den Wortlaut des Testaments, indem es sich darauf stütze, daß die Kinder des Erblassers "mit" den Besitzungen in Me. und Hi. abgefunden werden sollen, ohne auch das Ergebnis der Beweisaufnahme in Betracht zu ziehen. Nach der Aussage des Zeugen Dr. Vo. habe der Erblasser sich nicht dazu geäußert, wie er die Teilungsbestimmung der Nr. 3 ausgelegt haben wolle, und dieser Zeuge selbst habe darüber auch keine bestimmte Vorstellung gehabt. Der aus dem Worte "mit" gezogene Schluß des Oberlandesgerichts entspreche daher nicht dem Willen des Erblassers, der die ihm unterstellte Absicht nicht gehabt habe und der sich bei dieser Formulierung ebensowenig etwas gedacht habe wie der Zeuge Dr. Vo. Nr. 3 dürfe nicht für sich allein betrachtet werden, sondern nur in Verbindung mit den übrigen Vorschriften des Testaments, insbesondere mit den Nummern 2 und 4. Wenn der überlebende Eheteil bestimmen solle, was die Kinder erben, und wenn er sie sogar auf den Pflichtteil setzen könne, so könne er nicht lediglich Vorerbe, sondern müsse er Vollerbe sein. Das spreche gegen eine Nacherbschaft der Kinder, da es begrifflich unmöglich sei, daß die Nacherbschaft wieder entfalle und nur ein Pflichtteilsanspruch entstehe, wenn der überlebende Ehegatte dies bestimme. Gerade die Bestimmung, daß der Überlebende ein Kind auf den Pflichtteil setzen könne, zeige, daß der Erblasser eine befreite Vorerbschaft angeordnet habe. Das Beschwerdegericht habe ferner nicht berücksichtigt, daß die Antragsgegnerin als Erbin eingesetzt worden sei, um zu verhindern, daß der Sohn Hubert als Hoferbe in Frage kommen könne. Es müsse davon ausgegangen werden, daß dem Zeugen Dr. Vo. die Bestimmungen der Höfeordnung über die Hoferbfolge bekannt gewesen seien, er also auch gewußt habe, daß die Ehefrau als alleinige Erbin, und zwar als Vollerbin, eingesetzt werden könne. Dr. Vorholt sehe es als sittliche Pflicht des Ehemanns an, die Ehefrau von den Kindern unabhängig zu machen, und habe diese sittliche Pflicht auch in dem von ihm diktierten Testament zum Ausdruck gebracht, da er die Einstellung des Erblassers gekannt und gewußt habe, daß der Sohn Hubert den Hof nicht erben solle. Letzteres habe sich nur durch Einsetzung der Ehefrau zur Vollerbin oder doch zur befreiten Vorerbin erreichen lassen und nur in diesen Fällen hätte der Ehefrau die Bestimmung darüber überlassen werden können, was die Kinder einmal erben sollten. Das Testament könne danach nur dahin verstanden werden, daß die Antragsgegnerin Vollerbin habe werden sollen.
Die Rechtsbeschwerde bemängelt ferner, daß das Beschwerdegericht sich auf die Aussage des Zeugen Josef H.-L. gestützt habe. Sie verkennt nicht, daß sich nach der Aussage dieses Zeugen der Erblasser dahin geäußert haben soll, die Antragsgegnerin dürfe den Hof in Hi. nicht verkaufen, und der Erblasser sich ihm gegenüber auch über weitere Einzelheiten des Testaments ausgelassen haben soll, meint aber, die Darstellung dieses Zeugen sei schon unwahrscheinlich, weil der Erblasser allen anderen gegenüber - von Dr. Vo. abgesehen - eine herrische Verschlossenheit hinsichtlich seines letzten Willens gezeigt habe und es daher auffällig sei, daß er gerade diesem Zeugen gegenüber eine andere Haltung eingenommen haben solle. Die Rechtsbeschwerde hält es für möglich, daß der Erblasser dem Zeugen Josef H.-L. eine seinem Willen nicht entsprechende Auskunft gegeben habe, um so einen lästigen Frager los zu werden, zumal da zwischen dem Zeugen und dem Erblasser kein besonderes Vertrauensverhältnis und auch kein Grund für eine Frage nach der Verkaufsberechtigung der Ehefrau bestanden habe, weil damals niemand an eine Veräußerung des Hofes gedacht habe. Nach Auffassung der Rechtsbeschwerde muß ferner berücksichtigt werden, daß die Äußerungen des Erblassers zu seinem Bruder nach der Errichtung des Testaments gefallen sein sollten und im Widerspruch zu dem ständen, was der Erblasser vor der Testamentserrichtung mit Dr. Vorholt besprochen und später bestätigt habe. Die Rechtsbeschwerde meint, der Zeuge Josef H. habe den Inhalt des Testaments auch insofern falsch wiedergegeben, als er erklärt habe, jedes der vier Kinder solle ein Viertel des Hofes in Hi. erhalten; denn nach der Aussage des Dr. Vorholt solle die Ehefrau bei der Festsetzung der Abfindung der Kinder gerade frei verfügen können. Sie weist ferner darauf hin, daß der Erblasser auf die Erhaltung des Hofes in Hi., zu dem er keine inneren Beziehungen gehabt habe, keinen Wert gelegt und ihn lediglich als Wertobjekt angesehen habe. Die Rechtsbeschwerde ist der Auffassung, bei einem Vergleich des Wertes der beiden Zeugenaussagen müsse der des Zeugen Vo. der Vorzug gegeben werden, zumal da in der Familie des Erblassers Anzeichen von geistiger Schwäche aufgetreten seien.
Die Rechtsbeschwerde greift ferner die Annahme des Beschwerdegerichts an, die Aussage des Zeugen Dr. Vo. lasse ebenfalls keine andere als die der Entscheidung zugrunde gelegte Auslegung des Testaments zu, und bezeichnet diese Auffassung als schlechthin unverständlich, weil sie in krassem Gegensatz zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die von Dr. Vo. abgegebene eidesstattliche Versicherung, nach deren Inhalt die Antragsgegnerin gerade zur völlig freien Verfügung habe befugt sein sollen, und meint, diese Auffassung habe der Zeuge auch bei seiner Vernehmung zum Ausdruck gebracht. Sie ist der Auffassung, daß das Beschwerdegericht die eidesstattliche Versicherung überhaupt nicht berücksichtigt habe, obwohl die Antragsgegnerin sie zum Inhalt ihres Vertrags gemacht habe, und rügt, daß das Beschwerdegericht, wenn es dieser Versicherung keinen Wert habe beimessen wollen, den Zeugen bei seiner Vernehmung über die von ihm früher abgegebenen Erklärungen ausdrücklich hätte befragen müssen. Die Rechtsbeschwerde rügt vor allem, daß das Beschwerdegericht auf den Beweisantrag der Antragsgegnerin vom 20. November 1953 nicht eingegangen sei, den Zeugen Dr. Vo. noch einmal darüber zu vernehmen, daß der Erblasser nach der Testamentserrichtung bei der gesprächsweisen Erwähnung der Pflicht, die Ehefrau als Erbin einzusetzen und von dem Willen der Kinder unabhängig zu machen, dem Zeugen Dr. Vo. gegenüber geäußert habe, dann habe er es ja richtig gemacht. Die Rechtsbeschwerde weist schließlich darauf hin, daß die Antragsgegnerin, als sie den Verkauf in Hi. in Erwägung gezogen habe, sich zunächst bei Dr. Vo. danach erkundigt habe, ob sie hierzu berechtigt sei, daß dieser das bejaht und sie daraufhin ihre weiteren Maßnahmen auf dieser Auskunft aufgebaut habe.
III.
1.)
Die Rechtsbeschwerde konnte, soweit sie sich gegen die angeordnete Einziehung des Hoffolgezeugnisses richtet, keinen Erfolg haben.
Das Beschwerdegericht hat lediglich geprüft, ob das Hoffolgezeugnis inhaltlich der gegebenen Rechtslage entspricht oder nicht. Es hätte indessen zunächst prüfen müssen, ob das Hoffolgezeugnis, das durch Aushändigen einer Ausfertigung an die Antragsgegnerin erteilt worden ist, in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Diese Prüfung hätte ergeben, daß die Erteilung des Hoffolgezeugnisses auf einem wesentlichen Verfahrensmangel beruht. Das Landwirtschaftsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß das Hoffolgezeugnis erst erteilt werden könne, wenn der Beschluß, durch den der Einsetzung der Antragsgegnerin zur Erbin zugestimmt wurde, rechtskräftig sei. Es ist, als es das Hoffolgezeugnis verfügte, von der Rechtskraft dieses Beschlusses ausgegangen. Dabei hat es übersehen, daß diese Entscheidung dem damals schon volljährigen Antragsteller zu 1) nicht zugestellt worden ist, die Entscheidung ihm gegenüber also noch keine Rechtskraft erlangt hatte und bis heute nicht erlangt hat. Hiervon abgesehen hat das Amtsgericht den Antrag auf Erteilung des Hoffolgezeugnisses auch nicht nach Vorschrift des Gesetzes behandelt. Es hat nämlich das Hoffolgezeugnis, nachdem seiner Ansicht nach der Beschluß über die Zustimmung zu der Erbeinsetzung der Antragsgegnerin rechtskräftig war, ohne weiteres erteilt. Es ist damit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Erteilung von Erbscheinen verfahren, während es über den Antrag auf Erteilung des Hoffolgezeugnisses nach den damals geltenden Vorschriften der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen hätte befinden müssen. Wie der erkennende Senat bereits in seinen Entscheidungen vom 15. Dezember 1951 (V BLw 81/51) und vom 15. Dezember 1953 (V BLw 79/53, RechtdLandw 1954, 101) ausgeführt hat, geht die nach § 18 Abs. 2 HöfeO dem Landwirtschaftsgericht obliegende Ausstellung eines Erbscheins (Hoffolgezeugnisses) ebenso wie jedes andere Verfahren nach der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen (jetzt nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 - LwVG -, das nunmehr in § 20 Abs. 3 eine abweichende landesrechtliche Regelung zuläßt) vor sich.
Danach mußte die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts, die ohne Zuziehung der Landwirtschaftsrichter erlassen werden konnte, nach § 21 LVO durch Beschluß ergehen, in dem der zu erteilende Erbschein (Hoffolgezeugnis) seinem Inhalt nach festzulegen war, und zwar unter Beifügung einer Begründung (§ 21 Abs. 1 LVO). Dieser Beschluß war wie jede andere Entscheidung der Landwirtschaftsgerichte nach § 21 Abs. 5 LVO den Beteiligten, denen vor Erlaß der Entscheidung nach § 13 Abs. 3 LVO Gelegenheit zur Äußerung zu geben war, mit Rechtsmittelbelehrung (§ 21 Abs. 6 LVO) zuzustellen. Dieser Beschluß wurde als Entscheidung in der Hauptsache erst mit der Rechtskraft wirksam und unterlag nach § 23 LVO der sofortigen Beschwerde an das Oberlandesgericht und gegebenenfalls der Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof. In dieser Weise ist das Amtsgericht im vorliegenden Falle nicht verfahren. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Amtsgericht den Beteiligten hinreichende Gelegenheit zur Äußerung dadurch gegeben hat, daß es die beiden Söhne des Erblassers und Anton H.-L. als Pfleger für die beiden noch minderjährigen Töchter vorlud und mit ihnen die Sach- und Rechtslage erörterte, ehe es dem Testament seine Zustimmung erteilte. Selbst wenn man das genügen lassen wollte, würde doch der damals bereits volljährigen Tochter Maria keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden sein. Wesentlich ist jedenfalls, daß das Amtsgericht nicht durch begründeten Beschluß über den Antrag auf Erteilung des Hoffolgezeugnisses entschieden hat und seine Entscheidung den Beteiligten auch nicht mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden ist. Die Erteilung des Hoffolgezeugnisses gründet sich danach nicht auf eine rechtskräftige Entscheidung und entbehrt damit der erforderlichen rechtlichen Grundlage. Das Hoffolgezeugnis muß daher auf jeden Fall eingezogen werden. Die Rechtsbeschwerde konnte infolgedessen, soweit sie sich gegen die Anordnung der Einziehung des erteilten Hoffolgezeugnisses wendet, keinen Erfolg haben. Insoweit war die Rechtsbeschwerde daher als unbegründet zurückzuweisen.
2.)
Nach dem Gesagten ist über den Antrag der Antragsgegnerin auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses bisher nicht in einem dem Gesetz entsprechenden Verfahren und durch rechtskräftigen Beschluß befunden worden. Dieser Antrag war als aufrecht erhalten anzusehen, denn die Antragsgegnerin hat während des ganzen gegenwärtigen Verfahrens den Standpunkt vertreten, das ihr erteilte Hoffolgezeugnis sei richtig. Gerade von diesem Standpunkt aus hat sie gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts Rechtsbeschwerde eingelegt. Damit hat sie mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, daß sie nach wie vor ein Hoffolgezeugnis des von ihr beantragten Inhalts begehrt. Das ist umsomehr anzunehmen, als die Antragsgegnerin nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten den Hof in Hiltrup bereits veräußert hat und sie ihre Berechtigung hierzu offensichtlich aus dem ihr erteilten Hoffolgezeugnis herleitet. Dies rechtfertigt den Schluß, daß die Antragsgegnerin ihren Antrag auf jeden Fall aufrecht erhalten hat, also auch für den Fall, daß das ihr erteilte Hoffolgezeugnis aus rein formellen Gründen einzuziehen sei, und ein solcher Antrag in ihrem ganzen Vorbringen während des gegenwärtigen Verfahrens liegt. Das Beschwerdegericht hat diesen Antrag aber abschlägig beschieden, indem es auf die Sache selbst eingegangen ist und die Unrichtigkeit des Hoffolgezeugnisses festgestellt hat. In dem angefochtenen Beschluß liegt danach zugleich eine - ablehnende - Entscheidung auch über diesen noch zur Erörterung stehenden Antrag, wenn dies auch in der Beschlußformel nicht ausdrücklich hervorgehoben worden ist. Es war daher auf die Rügen einzugehen, mit denen die Rechtsbeschwerde den angefochtenen Beschluß angreift.
Diese sind zum Teil gerechtfertigt.
Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Besitzung in Hi. sei ein Hof im Sinne der Höfeordnung und habe zur Zeit des Erbfalls dem Höferecht unterstanden, so daß für die Erteilung des Hoffolgezeugnisses das Landwirtschaftsgericht zuständig gewesen sei, hat die Rechtsbeschwerde nicht angegriffen; insoweit ist ein Rechtsirrtum auch nicht ersichtlich.
Die Rechtsbeschwerde hat die angefochtene Entscheidung nicht nur in rechtlicher Hinsicht beanstandet, sondern auch neue Tatsachen vorgetragen und Beweisanträge gestellt. Dabei hat sie übersehen, daß das Rechtsbeschwerdegericht nur zu einer rechtlichen Nachprüfung der Beschwerdeentscheidung berufen ist und infolgedessen auf neue Tatsachen und Beweisanträge nicht eingehen kann und dieses Vorbringen daher unbeachtet lassen muß. Die Rechtsbeschwerde hält ferner zahlreiche Vorschriften der Zivilprozeßordnung für verletzt. Sie verkennt offenbar, daß sich das Verfahren in Landwirtschaftssachen jetzt nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 richtet, nach § 9 LwVG ergänzend die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung finden und Vorschriften der Zivilprozeßordnung nur insoweit Platz greifen, als das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen auf sie verweist oder ausnahmsweise eine Gesetzeslücke durch ihre entsprechende Anwendung geschlossen werden muß. Die angefochtene Entscheidung war daher unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob Verfahrensvorschriften des Landwirtschaftsrechts durch die von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Mängel verletzt worden sind oder das materielle Recht nicht richtig angewendet worden ist.
Diese Prüfung mußte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen, soweit in ihm eine sachliche Entscheidung über das beantragte Hoffolgezeugnis liegt.
Die Rechtsbeschwerde greift vor allem die Auslegung an, die das Testament vom 25. September 1947 durch das Beschwerdegericht erfahren hat. Die Auslegung eines Testaments ist Sache des Tatrichters und einer Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich entzogen. Eine solche ist lediglich in der Richtung möglich, ob das Beschwerdegericht gegen Verfahrensvorschriften, ein Denkgesetz oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen, Auslegungsregeln außer acht gelassen oder dem Testament eine unmögliche Auslegung gegeben hat. Die Rechtsbeschwerde rügt derartige, im Rechtsbeschwerdeverfahren zu beachtende Gesetzesverletzungen, indem sie geltend macht, das Beschwerdegericht habe es an einer erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts fehlen lassen, insbesondere einen erheblichen Beweisantrag ohne Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe übergangen, die erhobenen Beweise nicht oder doch nicht erschöpfend gewürdigt und auch den ganzen Sachstand nicht umfassend in Betracht gezogen. Diesen Rügen war im wesentlichen die Berechtigung nicht abzusprechen.
Das Beschwerdegericht ist offensichtlich davon ausgegangen, daß das Testament des Erblassers die wünschenswerte Klarheit vermissen lasse und aus seinem Inhalt allein der wirkliche Wille des Erblassers nicht mit Sicherheit erkennbar sei. Es trifft zu, daß das Testament Zweifel über das von dem Erblasser Beabsichtigte zuläßt. Nicht zu beanstanden ist daher, daß das Beschwerdegericht seine Entscheidung nicht lediglich auf den Inhalt der letztwilligen Verfügung abgestellt hat, sondern auch auf solche von den Beteiligten behaupteten Vorgänge durch Beweiserhebung eingegangen ist, die für die Ermittlung des wahren Willens des Erblassers von Bedeutung sein konnten; denn dabei können auch außerhalb des Testaments liegende Umstände herangezogen werden und müssen in Zweifelsfällen die ganzen Begleitumstände Berücksichtigung finden, die zu der Errichtung der letztwilligen Verfügung geführt haben und über das mit ihr Beabsichtigte Aufschluß geben können (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 4. November 1952, V BLw 66/52, und vom 2. März 1953, V BLw 93/52, RechtdLandw 1953, 137). Wenn danach die von dem Beschwerdegericht durchgeführte Beweisaufnahme auch sachgemäß war, so läßt doch die Begründung seiner Entscheidung eine erschöpfende Würdigung des Beweisergebnisses vermissen. Das Beschwerdegericht stützt sich im wesentlichen auf den Wortlaut des Testaments, nach dem die Kinder des Erblassers "mit" den Besitzungen in Me. und Hi. abgefunden werden sollen, und auf die eidliche Aussage des Zeugen Josef H.-L.. Das Beschwerdegericht führt hierbei nicht einmal an, in welchen Bekundungen dieses Zeugen es eine Bestätigung seiner aus dem Wortlaut des Testaments abgeleiteten Auslegung findet, wie es hätte geschehen müssen, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob dem Oberlandesgericht dabei auch kein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Gänzlich unzureichend als Begründung ist aber die Würdigung der Aussage des Zeugen Dr. Vo., da sich diese auf den kurzen Satz beschränkt, dessen Aussage lasse auch keine andere Auslegung des Testaments zu. Mit Recht rügt die Rechtsbeschwerde, daß dies nicht erkennen lasse, ob das Beschwerdegericht lediglich die Aussage des Zeugen Dr. Vo. bei seiner Vernehmung durch den beauftragten Richter berücksichtigt oder auch die von ihm abgegebene eidesstattliche Versicherung in den Kreis seiner Erwägungen gezogen hat. Das hätte das Beschwerdegericht aber erkennbar machen müssen; denn der Rechtsbeschwerde ist darin beizupflichten, daß sich die Erklärungen dieses Zeugen in seiner eidesstattlichen Versicherung und bei seiner persönlichen Vernehmung keineswegs decken, erstere sich vielmehr weit mehr dem Standpunkt der Antragsgegnerin annähern als die letzteren. Die Würdigung, welche die Aussage dieses Zeugen durch das Beschwerdegericht gefunden hat, deutet darauf hin, daß dieses nur seine Angaben bei seiner Vernehmung in Betracht gezogen, dagegen seine eidesstattliche Versicherung unberücksichtigt gelassen hat. Deren Inhalt hatte die Antragsgegnerin aber vorgetragen und sich ausdrücklich für die Richtigkeit dieser Darstellung auf das Zeugnis des Dr. Vo. bezogen. Das Beschwerdegericht hätte daher, wenn es die eidesstattliche Versicherung unberücksichtigt lassen wollte, dem Zeugen bei der Vernehmung seine früheren Erklärungen vorhalten und ihn zu einer Stellungnahme zu diesen weitergehenden Angaben veranlassen müssen, wenn es seiner Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nachkommen wollte. Keinesfalls genügte zu einer hinreichenden Begründung der kurze Hinweis, daß die Aussage des Zeugen Dr. Vo. eine andere Auslegung des Testaments auch nicht zulasse. Zu einer eindeutigen Klarstellung seines Wissens hinsichtlich des Willens des Erblassers und einer eingehenden Würdigung seiner Angaben hätte vor allem die Tatsache Veranlassung geben müssen, daß Dr. Vo. mit dem Erblasser wiederholt über den Inhalt des beabsichtigten Testaments gesprochen und dieses nach dem Ergebnis dieser Unterredung schließlich formuliert und der Antragsgegnerin diktiert hat; denn bei dieser Sachlage muß angenommen werden, daß er am ehesten darüber unterrichtet ist, wie sich der Erblasser die Erbfolge im Falle seines Vorversterbens gedacht hat. Hätte das Beschwerdegericht diese Klarstellung herbeigeführt, so hätte es sich auch darüber auslassen müssen, ob den Bekundungen des Zeugen Josef H.-L., der nur Äußerungen des Erblassers nach der Testamentserrichtung wiedergegeben hat, ein größerer Beweiswert zukommt als der Aussage des Zeugen Dr. Vo., der an dem Zustandekommen des Testaments beratend und helfend beteiligt gewesen ist. Für die Auslegung des Testaments kann ferner von Bedeutung sein, ob und inwieweit der Erblasser bei der Testamentserrichtung über die damals schon in Kraft befindlichen Vorschriften der Höfeordnung unterrichtet war; denn auch daraus können möglicherweise Schlüsse hinsichtlich der Willensrichtung des Erblassers gezogen werden. Diesen Gesichtspunkt hat das Beschwerdegericht nicht erörtert, obwohl die Frage nahelag, ob angenommen werden kann, daß der Erblasser eine letztwillige Verfügung errichten wollte, deren Wirksamkeit nach dem nunmehr geltenden Recht mindestens hinsichtlich der Einsetzung mehrerer Nacherben zweifelhaft sein mußte. Ob der Bestimmung des Testaments, daß die Kinder "mit" den Besitzungen in Me. und Hi. abgefunden werden sollen, die weitgehende Bedeutung beizumessen ist, die das Beschwerdegericht ihr beigelegt hat, wird sich nur unter Berücksichtigung aller für die Erforschung des wahren Willens des Erblassers in Betracht kommenden Momente beurteilen lassen. Zu den Rügen, welche die Rechtsbeschwerde in dieser Hinsicht erhoben hat, läßt sich daher jetzt noch nicht abschließend Stellung nehmen. Dessen bedurfte es auch nicht, da nach dem Gesagten die Begründung die angefochtene Entscheidung nicht trägt, weil das Beschwerdegericht nicht alle für die Testamentsauslegung in Betracht kommenden Gesichtspunkte berücksichtigt hat, es infolgedessen auch an einer hinreichenden Aufklärung des Sachverhalts fehlt und nicht ersichtlich ist, wie das Beschwerdegericht zu der Auffassung gelangt ist, die Aussage des Zeugen Dr. Vo. lasse auch keine andere Auslegung des Testaments als die von ihm gefundene zu.
Da es hiernach noch tatsächlicher Feststellungen und einer erneuten Würdigung des Sachverhalts bedarf, soweit durch den angefochtenen Beschluß auch über den Antrag der Antragsgegnerin auf Ausstellung eines neuen dem einzuziehenden entsprechenden Hoffolgezeugnisses entschieden worden ist, war die Entscheidung des Beschwerdegerichts in diesem Umfang aufzuheben und die Sache zu neuer Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu übertragen war, da sich der Ausgang des Verfahrens, soweit es noch anhängig bleibt, noch nicht übersehen läßt.