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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.10.1959, Az.: BVerwG VII C 19.59

Der unbeschränkten Rechtskontrolle unterliegende und lediglich auf Ermessensfehlgebrauch nachprüfbare behördliche Erwägungen als "Interessen des öffentlichen Verkehrs" i.S.d. § 9 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG); Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 1 PBefG in Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG; Erweiterung des Betriebs eines Omnibuslinien-Unternehmens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.10.1959
Aktenzeichen
BVerwG VII C 19.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 15378
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 24.02.1955 - AZ: III OVG-A 40/54
LVG Hannover - AZ: VG A I 279/53

Fundstellen

  • BVerwGE 9, 284 - 288
  • DVBl 1960, 169-171 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1960, 150-151 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1961, 624-626 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Dietrich Jesch)
  • JZ 1961, 641-642 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1960, 255 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die "Interessen des öffentlichen Verkehrs" (§ 9 Abs. 1 PBefG) umfassen sowohl der unbeschränkten Rechtskontrolle unterliegende, als auch lediglich auf Ermessensfehlgebrauch nachprüfbare behördliche Erwägungen.

  2. 2.

    § 9 Abs. 1 PBefG verstößt auch bei dieser Auslegung nicht gegen das Grundgesetz.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1959
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Dr. Dr. Breitfeld, Reimer und Dr. Klamroth
für Recht erkannt:

Tenor:

Es bewendet bei der Verwerfung der Berufung des Beklagten.

Im übrigen wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 24. Februar 1955 aufgehoben.

Die Berufungen der Beigeladenen zu 2), 3) und 4) gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover vom 26. Februar 1954 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß unter Punkt 2) das Wort "vorläufige" entfällt.

Der Beklagte und die Beigeladenen zu 2), 3) und 4) tragen die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger betreibt seit 1946 im südlichen Teil des Landkreises Osnabrück einen Omnibuslinienverkehr von Dissen über Bad Rothenfelde, Laer, Iburg, Oesede nach Osnabrück. In diesem Raum betreiben auch die Beigeladenen Verkehr, und zwar die Beigeladenen zu 2) bis 4) und 6) einige mit der Linie des Klägers zum Teil streckengleiche Omnibuslinien, und die Beigeladenen zu 5) und 7) Eisenbahnlinien. Der Omnibuslinienverkehr war zunächst von der britischen Militärregierung vorläufig genehmigt worden. Ein Ende 1948 gestellter Antrag des Klägers, seine Omnibuslinie bis zum Waldkrankenhaus Strang zu verlängern und bis zu diesem Punkte als zusätzliches viertes Fahrtenpaar eine Abendfahrt zu genehmigen, wurde zunächst nicht beschieden, jedoch traf der Regierungspräsident im Februar 1949 für den Kläger die einstweilige Regelung, daß seine Linie bis zum Waldkrankenhaus Strang geführt wurde. Als der Kläger erneut wegen der Abendverbindung vorstellig wurde, lehnte der Regierungspräsident die Zulassung eines vierten Fahrtenpaares durch Verfügung vom 30. Januar 1951 mit der Begründung ab, daß ein öffentliches Verkehrsbedürfnis für diese Fahrten nicht bestehe. Im nachgeholten Anhörungsverfahren widersprachen die Beigeladenen dem Antrage des Klägers. Der Beklagte wies die Beschwerde des Klägers mit Bescheid vom 16. Juni 1953 zurück. Die Anfechtungsklage hatte in erster Instanz Erfolg. Das Landesverwaltungsgericht hob durch Urteil vom 26. Februar 1954 die angefochtenen Bescheide auf und verpflichtete die Behörde, dem Kläger die vorläufige Genehmigung für ein viertes Fahrtenpaar in den Abendstunden zu erteilen; die Entscheidung über die Ausgestaltung des Fahrplans behielt es der Verwaltungsbehörde vor.

2

Gegen dieses Urteil legten der Beklagte und die Beigeladenen zu 2) bis 4) Berufung ein. Die Berufung des Beklagten wurde durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 24. Februar 1955 als unzulässig verworfen, auf die übrigen Berufungen hob das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab. Sein Urteil ist darauf gestützt, daß sich die Verkehrsbehörde bei ihrer Entscheidung nicht von sachwidrigen Erwägungen habe leiten lassen.

3

Gegen dieses Urteil hat der Kläger fristgerecht die vom I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts durch Beschluß vom 28. Mai 1957 zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den in erster Instanz gestellten Klaganträgen zu entscheiden, die Behörde jedoch zur Erteilung einer endgültigen Genehmigung zu verpflichten.

4

Zur Begründung der Revision führt der Kläger näher aus, daß er von den Verkehrsbehörden gegenüber den Beigeladenen zu 2) und 3) wesentlich benachteiligt worden sei. Zu seinen Gunsten habe berücksichtigt werden müssen, daß er die fragliche Linie als Erster befahren und schon 1948 die Herstellung einer Abendverbindung zwischen dem Waldkrankenhaus Strang und der Stadt Osnabrück angestrebt habe. Vor allem müsse das vierte Fahrtenpaar im Interesse seiner ständigen, auf Wochenkarten fahrenden Fahrgäste genehmigt werden, weil sie anderenfalls seine Linie am Abend nicht benutzen könnten.

5

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten. Er ist der Meinung, daß das angefochtene Urteil selbst dann richtig sei, wenn es bei der Anwendung des § 9 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes nicht allein auf die Beurteilung von Ermessensfragen ankomme. Der Kläger wolle annähernd zu den gleichen Zeiten fahren, zu denen bereits die Beigeladenen zu 2) und 3) ihren Linienverkehr betrieben. Der Sachverhalt rechtfertige die Feststellung, daß für das beantragte Fahrtenpaar kein Verkehrsbedürfnis mehr bestehe und daß den bereits vorhandenen Unternehmen damit unbilliger Wettbewerb bereitet werde. Die Errichtung eines vierten Fahrtenpaares führe nur zu einer Umschichtung des Verkehrs, und der Kläger könne sich nicht darauf berufen, daß er als Erster eine Abendverbindung mit dem Waldkrankenhaus Strang habe herstellen wollen.

6

Die Beigeladenen haben sich zur Revision des Klägers nicht geäußert.

7

Der Kläger hat während des Rechtsstreits für die von ihm befahrene Linie mit drei Fahrtenpaaren eine nicht nur vorläufige Genehmigung bis Ende des Jahres 1962 erhalten.

8

II.

Die Revision ist begründet.

9

Mit dem Antrag, den Beklagten zur Erteilung einer nicht nur vorläufigen Genehmigung für ein viertes Fahrtenpaar zu verpflichten, hat der Kläger den bisherigen Klagantrag erweitert, ohne den Klagegrund zu ändern. Darin liegt keine gemäß § 60 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - unzulässige Klagänderung (§ 26 BVerwGG in Verbindung mit § 268 ZPO).

10

1)

Daß sich das Berufungsgericht darauf beschränkt hat, die Voraussetzungen, welche für die Genehmigung oder Erweiterung eines Omnibuslinienverkehrs gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande vom 4. Dezember 1934 (RGBl. I S. 1217) - PBefG - erfüllt sein müssen, unter dem Gesichtspunkt des Ermessensfehlgebrauchs nachzuprüfen, steht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in, Einklang. In den Urteilen vom 11. Oktober 1956 (BVerwGE 4, 89[BVerwG 11.10.1956 - BVerwG I C 179/54]) und vom 13. Dezember 1956 - BVerwG I C 207.54 - (MDR 1957 S. 312 = DVBl. 1957 S. 496 [BVerwG 13.12.1956 - BVerwG I C 207.54]) hat der I. Senat seine frühere Rechtsprechung zu § 9 Abs. 1 PBefG (Urteile vom 16. September 1954 - BVerwG I C 185.53 - [MDR 1955 S. 205] und vom 30. November 1954 - BVerwG I C 94.53 -, vgl. auch BVerwGE 1, 92[BVerwG 10.03.1954 - BVerwG I C 5.53]) erläutert und fortentwickelt; er hat ausgeführt (BVerwGE 4, 91-92 [BVerwG 11.10.1956 - BVerwG I C 179/54]), daß die Voraussetzungen für die Genehmigung in der Regel eindeutig feststellbar seien, wenn man nur den einzelnen Genehmigungsantrag und die Belange der Benutzer der beabsichtigten Linie und der beteiligten Verkehrsunternehmer ins Auge fasse, daß aber im Rahmen des § 9 Abs. 1 PBefG auch allgemeine verkehrswirtschaftliche und verkehrspolitische Erwägungen zu berücksichtigen seien; insoweit entscheide die Verkehrsbehörde nach ihrem Ermessen. Dieser Auffassung tritt der erkennende Senat bei. Ob ein Unternehmer zuverlässig und sein Betrieb sicher und leistungsfähig ist (§ 9 Abs. 1 PBefG), können die Gerichte tatsächlich und rechtlich in vollem Umfange nachprüfen. Nach§ 9 Abs. 1 PBefG hat die Behörde aber ferner die Interessen des öffentlichen Verkehrs zu wahren. Was unter diesen Interessen zu verstehen ist, wird in § 11 der Verordnung zur Durchführung des Personenbeförderungsgesetzes vom 26. März 1935 (RGBl. I S. 473) - DVPBefG - nicht erschöpfend aufgeführt. Über die hiernach anzustellenden behördlichen Erwägungen über das Verkehrsbedürfnis und das Verhältnis des beabsichtigten Unternehmens zu bereits vorhandenen Unternehmen hinaus haben die Verkehrsbehörden im Interesse des öffentlichen Verkehrs auf die Wahrung der allgemeinen Verkehrsordnung im Sinne wirtschafts- und verkehrspolitischer Planung und Gestaltung Bedacht zu nehmen. Hierbei können vor allem bei der zweckmäßigen Aufteilung des Verkehrs zwischen den öffentlichen und privaten Verkehrsträgern Gesichtspunkte der Verkehrsgestaltung obwalten, die wegen ihrer verkehrspolitischen und verkehrswirtschaftlichen, auf die Gesamtgestaltung des Verkehrs gerichteten Art oft mehrere Lösungen zulassen, von denen die Behörde die nach ihrem Ermessen beste auswählen kann. Insoweit ist die Rechtskontrolle durch die Gerichte durch die sinngemäß übereinstimmenden Vorschriften der Prozeßordnungen darauf beschränkt, ob eine Behörde ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat. Daß hinsichtlich der in vollem Umfange nachprüfbaren Voraussetzungen für die Genehmigung eines Verkehrsunternehmens im Einzelfalle nur eine Entscheidung rechtmäßig ist, schließt nicht aus, daß die Genehmigung aus derartigen, dem Ermessensraum angehörigen Erwägungen versagt werden kann.

11

2)

Auch bei dieser Auslegung des § 9 Abs. 1 PBefG bestehen gegen diese Vorschrift keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der I. Senat ist in seiner Rechtsprechung ständig davon ausgegangen, daß der die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 [BGBl. S. 1]) berührende§ 9 Abs. 1 PBefG rechtswirksam ist (vgl. BVerwGE 1, 92[BVerwG 10.03.1954 - BVerwG I C 5.53] [94]). Diese Frage ist auch im vorliegenden Falle von Bedeutung, obwohl der Kläger zum Beruf des Verkehrsunternehmers bereits Zugang gefunden hatte; ein sachlicher Grund dafür, daß wohl der beabsichtigten Erweiterung eines Omnibusunternehmens, nicht aber seiner Neubegründung die Interessen des öffentlichen Verkehrs entgegengehalten werden dürfen, besteht nicht, dies kann nur einheitlich beurteilt werden (vgl. BVerwGE 5, 171 [177] und 286 [291]).

12

Die Rücksicht darauf, daß ein Verkehrsunternehmen den Interessen des öffentlichen Verkehrs nicht zuwiderlaufen darf, ist im Omnibuslinienverkehr zur Abwehr schwerer Gefahren für ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut unerläßlich (vgl. BVerfGE 7, 377 [405 - 409]). Würden Omnibuslinien ohne Rücksicht auf die Interessen des öffentlichen Verkehrs zugelassen, so bestünde die Gefahr einer chaotischen Verkehrsentwicklung auf den öffentlichen Wegen. Eine derartige Störung der allgemeinen Ordnung des Verkehrs muß im Interesse des Allgemeinwohls ausgeschlossen werden, denn es ist ein dringendes Anliegen der Gemeinschaft, daß der Straßenverkehr möglichst alle Anforderungen erfüllt, aber auch möglichst ungestört und reibungslos verläuft. Das Interesse, welches die Allgemeinheit an einem geordneten Verkehrswesen hat (vgl. BVerwGE 1, 97[BVerwG 10.03.1954 - BVerwG I C 25.53] [98]), rechtfertigt daher Eingriffe in die für den einzelnen gewährte Freiheit(1) der Berufswahl; ohne geordnete Verhältnisse im öffentlichen Verkehr wäre der Bestand der Gemeinschaft gefährdet (vgl. Urteil vom 30. November 1954 - BVerwG I C 94.53 -).

13

Um den Schutz dieses bedeutsamen Gemeinschaftsguts wirksam zu sichern, reichen weder gesetzliche Regeln für die Berufsausübung noch subjektive Zulassungsbeschränkungen für den Beruf des Verkehrsunternehmers (Zuverlässigkeit) aus. Die Sicherheit im Straßenverkehr hängt vom Bauzustand der öffentlichen Wege, vom technischen Fortschritt im Fahrzeugbau, vom Zustand des einzelnen Kraftfahrzeugs, von der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit, vom Verhalten der Verkehrsteilnehmer und von der Zahl der für den Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge ab. Bei dieser Vielseitigkeit der Gefahrenquellen können auch Zulassungsbeschränkungen für sich allein geeignet sein, der Verkehrssicherheit zu dienen; insbesondere der Omnibuslinienverkehr darf aus diesem Grunde beschränkt werden. Omnibusse belasten allein durch ihre Größe und im Linienverkehr überdies durch ihre Haltepunkte den Straßenverkehr in besonderem Maße, so daß die Interessen des öffentlichen Verkehrs schon dadurch gefährdet sein können, daß der Straßenverkehr mit einem weiteren Omnibuslinienunternehmen belastet wird. Überdies gewährleistet die Voraussetzung, daß ein Linienunternehmen den Interessen des öffentlichen Verkehrs nicht zuwiderlaufen darf, vor allem die Ordnung in der öffentlichen Verkehrsbedienung. Die auch im gewerblichen Personenverkehr bestehende Konkurrenz zwischen den verschiedenen Verkehrsunternehmen, insbesondere zwischen den Eisenbahnen, den von der Bahn und Post betriebenen Unternehmen und den privaten Unternehmen darf nicht dazu führen, die Ordnung im Personenverkehr aufzulösen. Der den schienengebundenen öffentlichen Verkehr ergänzende Omnibuslinienverkehr durfte daher auch aus diesem Grunde an die Voraussetzung gebunden werden, daß ihm die Interessen des Öffentlichen Verkehrs nicht entgegenstehen (vgl. Urteil vom 16. September 1954 - BVerwG I C 185.53 -).

14

Die Rechtmäßigkeit des Eingriffs in das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Behörden gemäß § 9 Abs. 1 PBefG eine Genehmigung auch aus Gründen ablehnen dürfen, die die Gerichte nur im Rahmen von § 23 Abs. 3 MRVO Nr. 165, § 36 VGG nachprüfen können. Den Behörden ist damit nicht freigestellt, einen Antrag abzulehnen, obwohl dafür alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Vorschrift des § 12 DVPBefG, welche diese Möglichkeit vorsah, ist mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar und gilt daher nicht mehr (Art. 123 Abs. 1 GG); das ist bereits im Urteil vom 29. Juni 1954 (BVerwGE 1, 165[BVerwG 29.06.1954 - I C 161/53] [169]) dargelegt worden und entspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen (vgl. BVerwGE 2, 349[BVerwG 29.11.1955 - BVerwG I C 191.53] [351]). Dem Verkehrsunternehmer erwächst aber gemäß § 9 Abs. 1 PBefG erst dann ein Anspruch auf die beantragte Genehmigung, wenn dem beabsichtigten Unternehmen die Interessen des öffentlichen Verkehrs nicht entgegenstehen. Ohne diese Voraussetzung besitzt der Unternehmer kein Recht und kann sich - wie bereits dargelegt - auch nicht auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen. Das hat Bachof (DVBl. 1957 S. 789 linke Spalte unten) nicht berücksichtigt und haben der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 18. Februar 1955 - DVBl. 1955 S. 253 [VGH Bayern 18.02.1955 - Nr. 17 IV 54] [255]) und das Oberverwaltungsgericht Münster (Urteil vom 20. Juli 1954 - DÖV 1955 S. 345) übersehen, indem sie meinen, es sei im Rechtsstaat nicht zulässig, dem Behördenermessen zu überlassen, ob der Staatsbürger ein Recht, insbesondere ein Grundrecht, in Anspruch nehmen könne oder nicht; auch schließen es weder die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hervorgehobene Gesetzmäßigkeit der Verwaltung noch der Gedanke des Rechtsstaats aus, daß Behörden bei einer entscheidenden Funktion ein Ermessensraum zugebilligt wird. Rechtsstaatlichen Grundsätzen würde es allerdings widersprechen, wenn die derartigen Erwägungen gezogenen Grenzen nicht bestimmt wären. Das ist in § 9 Abs. 1 PBefG aber dadurch geschehen, daß die Behörden die Interessen des öffentlichen Verkehrs zu wahren haben. Sie sind hiernach nicht frei, sondern dürfen nur das berücksichtigen, was diesen Interessen dient. Dann müssen die Verkehrsbehörden aber ihrer Aufgabe, bei der Gestaltung des Straßenverkehrs unter Berücksichtigung einer verkehrspolitischen und verkehrswirtschaftlichen Gesamtplanung mitzuwirken, auch gerecht werden können. Gerade diese Aufgabe rechtfertigt zum Schutze eines Gemeinschaftsgutes den Eingriff in die in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Individualrechte. Endlich wird auch der dem Rechtsstaat eigene Rechtsschutz gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht beschnitten, indem das Gesetz nicht jede einer behördlichen Entscheidung zugrunde liegende Frage als eine richterlich voll nachprüfbare Rechtsfrage gestaltet, sondern den Behörden einen Rahmen gewährt, in dem sie sich bewegen können. Mag dieser nun als Ermessensrahmen oder als Beurteilungsspielraum bezeichnet werden, es entspricht jedenfalls rechtsstaatlichen Grundsätzen, daß sich die Rechtskontrolle dann auf die Prüfung beschränkt, ob die Behörde unsachliche, insbesondere nach dem der Entscheidung zugrunde zu legenden Gesetz ausgeschlossene Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerfGE 8, 274 [325]; 9, 63 [71]; 9, 137 [147]; BVerwGE 3, 205 [207]; 4, 89 [92]; 8, 272 [274]; Urteil vom 5. Juni 1959 - BVerwG VII C 103.58 -).

15

3)

Obwohl das Berufungsgericht die Bedeutung des § 9 Abs. 1 PBefG hiernach nicht richtig erkannt hat, muß es mit der Streitsache nicht nochmals befaßt werden. Da sie tatsächlich genügend geklärt ist, kann das Revisionsgericht selbst zur Sache entscheiden. Auf Erwägungen, die nur eine auf Ermessensfehler beschränkte rechtliche Nachprüfung zulassen, sind die angefochtenen Bescheide nicht gestützt. Die Verkehrsbehörden haben sich vornehmlich darauf berufen, daß der Kläger, wenn ihm das vierte Fahrtenpaar bewilligt würde, damit bereits vorhandenen Unternehmen unbilligen Wettbewerb bereiten würde. Daß ein Verkehrsbedürfnis für eine Abendverbindung zwischen Osnabrück und dem Waldkrankenhaus Strang besteht, hat der Beklagte nicht in Abrede gestellt, anderenfalls hätte die Verkehrsbehörde diese Verbindung den Beigeladenen Recker und Hummert nicht zugestanden. Der Beklagte macht geltend, daß die Abendverbindung nicht zusätzlich auf der Linie des Klägers notwendig sei. Damit hat der Beklagte nicht berücksichtigt, daß auch die ständigen Fahrgäste auf dieser Linie, insbesondere die Inhaber von Wochenkarten, ein erhebliches Interesse an dieser Abendverbindung haben, so daß die beantragte Genehmigung zu keiner "Umschichtung" des Verkehrs führt, und daß das Unternehmen des Klägers durch die Ablehnung der Abendverbindung gegenüber den Beigeladenen Recker und Hummert in unzulässiger Weise benachteiligt würde. Dieser Gesichtspunkt müßte zwar nicht berücksichtigt werden, wenn der Kläger die Verkehrsbedienung des Waldkrankenhauses Strang später als diese Beigeladenen erstrebt und aufgenommen hätte. Er hat sich aber hierum schon im Jahre 1948 bemüht und eher als die Beigeladenen eine Abendverbindung herstellen wollen. Wenn ihm diese Tatsache auch keinen Vorrang vor den übrigen Unternehmern sichern konnte, so kann ihm doch unter diesen Umständen eine derartige Verbindung nicht vorenthalten werden. Aus diesen Gründen entfällt auch die Möglichkeit, daß den Beigeladenen R... und H... hierdurch ein unbilliger Wettbewerb bereitet wird (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 DVPBefG). Diese Vorschrift gewährt vorhandenen Unternehmen keinen Schutz vor jeder wirtschaftlichen Einbuße; sie soll verhüten, daß ein dem öffentlichen Verkehr in befriedigender Weise dienendes Unternehmen durch eine Neuzulassung unrentabel wird, weil dies wiederum den Interessen des öffentlichen Verkehrs zuwiderlaufen würde. Da die Verkehrsbehörde unter den hier gegebenen Umständen auch berechtigte Belange des Klägers hätte berücksichtigen müssen, kann von einem unbilligen Wettbewerb keine Rede sein.

16

4)

Der Beklagte hat im Revisionsverfahren noch auf den § 9 Abs. 2 PBefG hingewiesen. Diese durch das Gesetz vom 12. September 1955 (BGBl. I S. 573) neu gefaßte Vorschrift besagt, daß die Genehmigung bei allen in § 2 PBefG genannten Verkehrsarten nicht erteilt werden darf, wenn der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann. Ob die Vorschrift für die hier in Betracht kommende zurückliegende Zeit wirksam ist, soweit der Kläger vor Gericht beantragt hat, ihm die verweigerte Genehmigung zu erteilen, und ob sie mit dem Grundgesetz in Einklang steht, muß nicht erörtert werden. Denn auch dann, wenn beide Fragen bejaht würden, stünde § 9 Abs. 2 PBefG dem Klagbegehren nicht entgegen. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, daß der Verkehr vom und zum Waldkrankenhaus Strang mit den vorhandenen Verkehrsmitteln nicht befriedigend bedient werden kann.

17

5)

Aus diesen Gründen muß die Verkehrsbehörde die beantragte Genehmigung erteilen. Die Sachbeteiligten sind zu dem vom Kläger bei der Behörde gestellten Antrag gemäß § 9 Abs. 1 und 2 DVPBefG im behördlichen Verfahren bereits gehört worden; soweit die hiernach anzuhörenden Stellen zum Streitverfahren nicht beigeladen sind, haben sie im wesentlichen keinen Widerspruch gegen den Antrag des Klägers erhoben. Nicht zu folgen ist dem Kläger darin, daß auch die Gestaltung des Fahrplans im Urteil festgelegt werden soll. Da die Verkehrsbehörde dem vom Kläger vorgesehenen Fahrplan noch nicht zugestimmt hat, ist ihr hierzu Gelegenheit zu geben (§§ 17, 24 PBefG), dies hat das Landesverwaltungsgericht in seinem Urteil zutreffend berücksichtigt. Da der Kläger die Fahrzeiten für das vierte Fahrtenpaar bereits im einzelnen vorgeschlagen hat, sind die Bedenken des Beklagten, die Behörde dürfe den Fahrplan nicht von sich aus aufstellen, hinfällig. Der Kläger beansprucht nach dem Gesetz auch eine endgültige Genehmigung mit Recht, nachdem sein bisheriges Unternehmen (drei Fahrtenpaare) uneingeschränkt genehmigt worden ist.

18

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts war hiernach dem Sinn des Revisionsantrags entsprechend insoweit aufzuheben, als die Klage abgewiesen worden ist. Die Berufungen der Beigeladenen zu 2), 3) und 4) gegen das erstinstanzliche Urteil waren mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß dem Kläger für das vierte Fahrtenpaar nicht nur eine vorläufige Genehmigung zu erteilen ist.

19

6)

Die Beigeladenen zu 2), 3) und 4) und der Beklagte haben als im Berufungs- und Revisionsverfahren Unterlegene die Kosten für das Verfahren vor dem Berufungsgericht und vor dem Revisionsgericht zu tragen (§ 65 Abs. 1 BVerwGG). Das Klagbegehren, auch den Fahrplan gerichtlich festzusetzen, fällt demgegenüber nicht ins Gewicht.

20

wird in der Ausfertigung des Urteils des VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 1959 - BVerwG VII C 19.59 -folgender Schreibfehler berichtigt:

21

Auf Seite 7 in der 21. Zeile der Ausfertigung muß es statt "gewährte Freiheit" heißen "gewährleistete Freiheit".

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

(1) Red. Anm.:

"gewährte Freiheit" korrigiert durch "gewährleistete Freiheit" (siehe Verknüpfung zum Korrekturbeschluss).