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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.08.1996, Az.: BVerwG 8 B 165.96

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Absetzungsfähigkeit von Herstellungskosten für Modernisierungsmaßnahmen und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 Baugesetzbuch (BauGB); Kosten für den Abbruch von Gebäuden als steuerlich begünstigte Aufwendungen im Sinne des Einkommenssteuergesetzes; Anforderungen an das Vorliegen einer Modernisierungsmaßnahme oder Instandsetzungsmaßnahme eines Gebäudes; Verpflichtung des Eigentümers zur Duldung der Beseitigung einer baulichen Anlage bei Vorliegen von Missständen oder Mängeln; Auslegung des Begriffs "Erneuerung" im Sinne des § 7h Abs. 1 S. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.08.1996
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 165.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 19339
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 20.05.1996 - AZ: 8 S 1033/96

Fundstelle

  • SGb 1997, 472 (amtl. Leitsatz)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. August 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und Dr. Honnacker
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Mai 1996 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die mit ihr begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung in der mit dem Beschwerdevorbringen bezeichneten Richtung (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

2

Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung der Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung, daß eine im Rechtsstreit entscheidungserhebliche Rechtsfrage aus Gründen der Einheit des Rechts - einschließlich einer gebotenen Rechtsfortentwicklung - eine höchstrichterliche Klärung erfordert. An einer solchen Klärungsbedürftigkeit fehlt es nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann, wenn sich die als vermeintlich grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts oder bereits vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung ohne weiteres beantworten läßt (vgl. etwa Beschlüsse vom 21. Dezember 1994 - BVerwG 4 B 266.94 - Buchholz 406.401 § 8 a BNatSchG Nr. 2 S. 3 <4> und vom 22. Dezember 1994 - BVerwG 4 B 114.94 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 102 S. 9 <10>). So verhält es sich hier. Die von der Beschwerde beanstandete Auslegung und Anwendung des § 7 h EStG durch das Berufungsgericht wirft keine Fragen auf, die in einem Revisionsverfahren geklärt werden müssen. Nach § 7 h Abs. 1 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 EStG jeweils bis zu 10 vom Hundert der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren absetzen. Diese Vorschrift ist nach § 7 h Abs. 1 Satz 2 EStG entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat. Nach übereinstimmender Ansicht der Vorinstanzen zählen die dem Rechtsvorgänger der Klägerin entstandenen Kosten für den Abbruch von zwei Gebäuden und den anschließenden Neubau zweier Wohn- und Geschäftshäuser nicht zu den nach § 7 h Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG steuerlich begünstigten Aufwendungen. Dem ist beizupflichten. § 7 h Abs. 1 Satz 1 EStG erkennt als steuerbegünstigt ausdrücklich nur die Herstellungskosten von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB an. Nach § 177 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde, wenn eine bauliche Anlage nach ihrer inneren oder äußeren Beschaffenheit Mängel oder Mißstände aufweist, deren Beseitigung oder Behebung durch Modernisierung oder Instandsetzung möglich ist, die Beseitigung der Mißstände durch ein Modernisierungsgebot oder die Behebung der Mängel durch ein Instandsetzungebot anordnen. Der Abbruch eines Gebäudes und dessen Neuerrichtung fällt weder unter den Begriff der Instandsetzung noch unter den der Modernisierung im Sinne des § 177 BauGB. Eine Instandsetzung ist danach auf die Behebung von Mängeln zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes des Gebäudes gerichtet. Sie soll "nur die weitere Nutzung des bisherigen Bestandes in der bisherigen Weise ermöglichen" (Urteile vom 18. Oktober 1974 - BVerwG IV C 75.71 - BVerwGE 47, 126 <128 f.>[BVerwG 18.10.1974 - IV C 75/71] und vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 80.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 8 S. 7 <11>). Ebenso schließt eine Modernisierung im Sinne des § 177 BauGB nur Maßnahmen zur Beseitigung von Mißständen ein, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes beeinträchtigen (vgl. Urteile vom 25. Juni 1982, a.a.O. S. 10 f. und vom 3. Juli 1987 - BVerwG 8 C 73.86 - Buchholz 454.4 § 17 II. WoBauG Nr. 2 S. 1 <5>). Erhebliche bauliche Änderungen eines Gebäudes wie dessen Ausbau, Umbau oder Erweiterung (vgl. § 17 II. WoBauG) stellen weder eine Instandsetzung noch eine Modernisierung dar, weil Maßnahmen dieser Art nicht der Wiederherstellung eines vormals gegebenen, sondern der erstmaligen Herstellung eines neuen Zustandes dienen (vgl. Urteil vom 25. Juni 1982, a.a.O. S. 11). Gleiches gilt für den Abbruch eines Gebäudes und dessen Neuerrichtung. Daß eine solche Maßnahme von Rechts wegen nicht als Modernisierung oder Instandsetzung im Sinne des § 177 BauG und damit zugleich des auf diese Vorschrift verweisenden § 7 h Abs. 1 Satz 1 EStG angesehen werden kann, wird zusätzlich durch die Regelung des Abbruchgebots in § 179 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unterstrichen. Danach kann der Eigentümer verpflichtet werden, die Beseitigung einer baulichen Anlage zu dulden, wenn sie Mißstände oder Mängel aufweist, die durch eine Modernisierung oder Instandsetzung nicht behoben werden können. Da der Erlaß eines Abbruchgebots ausdrücklich an die Voraussetzung geknüpft ist, daß eine Instandsetzung oder Modernisierung gerade nicht mehr durchführbar ist, kann der Abbruch eines Gebäudes den Begriffen Modernisierung und Instandsetzung im Sinne des § 177 BauGB auch bei deren denkbar weitester Auslegung nicht mehr zugeordnet werden. Ebensowenig umfaßt der in § 7 h Abs. 1 Satz 2 EStG verwendete Begriff der "Erneuerung" eines Gebäudes dessen Abbruch und Neubau. Denn diese Vorschrift fordert ausdrücklich, daß das Gebäude wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung gerade erhalten bleiben soll. Das schließt ihre Anwendung auf den Fall eines "Ersatzbaues" aus. Für die gegenteilige Annahme gibt auch der in § 7 h Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG verwendete Begriff der "Herstellungskosten" nichts her. Mit Blick auf die Verweisung des § 7 h Abs. 1 Satz 1 EStG auf § 177 BauGB und das Erhaltungsgebot des § 7 h Abs. 1 Satz 2 EStG läßt sich aus der Verwendung dieses steuerrechtlichen Begriffs entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht herleiten, auch der Abbruch und die Neuerrichtung eines Gebäudes seien steuerlich begünstig. Da vielmehr beide Vorschriften für den Abbruch und die Neuerrichtung von Gebäuden eindeutig keinen Steuervorteil gewähren, kommt es auf das Tatbestandsmerkmal Herstellungskosten nicht mehr an.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Kleinvogel
Dr. Silberkuhl
Dr. Honnacker