Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.07.1996, Az.: IX ZB 53/96
Berufungsverwerfung; Anschlußberufung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.07.1996
- Aktenzeichen
- IX ZB 53/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14109
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1996, 2659-2660 (Volltext mit amtl. LS)
- SGb 1997, 326 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1997, 131-132 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Eine unzulässige Berufung darf nicht verworfen werden, solange es noch möglich ist, sie als unselbständige Anschlußberufung zu behandeln oder eine solche noch zu erheben.
Gründe
I. Der Beklagte zu 2) ist Rechtsanwalt. Er wurde durch Urteil des Landgerichts München II vom 20. September 1995 als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 376.673,52 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen. Gegen das ihm am 29. September 1995 zugestellte Urteil hat er mit einem am 27. Oktober 1995 beim Oberlandesgericht eingegangenen, nicht unterzeichneten Schriftsatz Berufung eingelegt und zugleich beantragt, die Begründungsfrist bis zum 30. Januar 1996 zu verlängern. Die Klägerin hat ebenfalls Berufung eingelegt und diese auch fristgerecht begründet.
Am 31. Oktober 1995 bemerkte der Senatsvorsitzende das Fehlen der Unterschrift und ordnete an, beim Beklagten zu 2) einen neuen, unterschriebenen Schriftsatz mit dem Hinweis anzufordern, daß dieser lediglich eine unselbständige Anschlußberufung darstelle, für die es keine Begründungsfrist gebe. Als der Beklagte darauf nicht reagierte, wurde seine Berufung durch Beschluß vom 28. Februar 1996 als unzulässig verworfen.
Mit einem beim Oberlandesgericht am 14. April 1996 eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte zu 2) dagegen sofortige Beschwerde erhoben, um Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Anschlußberufung gebeten und zugleich Anschlußberufung eingelegt. Zur Begründung der Beschwerde und des Wiedereinsetzungsgesuchs trägt er vor: Aufgrund einer Aufforderung des gegnerischen Prozeßbevollmächtigten, die als Sicherheitsleistung gestellte Bürgschaftsurkunde zurückzugeben, habe er Anfang März von der Existenz der angefochtenen Entscheidung erfahren, die ihm selbst nicht zugegangen sei. Auch die Mitteilung des Gerichts, eine neu zu unterzeichnende Berufungsschrift einzureichen, habe er nicht erhalten; sie sei ihm erst nach Einsichtnahme in die Gerichtsakte am 2. April 1996 bekannt geworden.
II. Das Rechtsmittel hat Erfolg; es führt zur ersatzlosen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
1. Die gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig; denn die zweiwöchige Notfrist zur Einlegung des Rechtsmittels (§ 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO) war am 14. April 1996 noch nicht abgelaufen. Nicht verkündete Beschlüsse, die eine Frist in Lauf setzen, sind zuzustellen (§ 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Der Vorsitzende hat demzufolge angeordnet, die Zustellung vorzunehmen und zwar in der nach § 212 a ZPO vorgesehenen Form. Ein mit Datum und Unterschrift des Anwalts versehenes Empfangsbekenntnis, das nach ständiger Rechtsprechung die unverzichtbare Wirksamkeitsvoraussetzung für die Zustellung bildet (BGH, Urt. v. 19. April 1994 - VI ZR 269/93, BGHR ZPO § 212 a Empfangsbekenntnis 8 m.w.N.), liegt jedoch nicht vor. Danach ist die sofortige Beschwerde des Zweitbeklagten noch in offener Frist bei Gericht eingekommen.
2. Die sofortige Beschwerde ist auch in der Sache gerechtfertigt, allerdings aus anderen als den vom Beklagten zu 2) geltend gemachten Gründen.
a) Der Zweitbeklagte hat mit dem fristgerecht am 27. Oktober 1995 eingereichten, keine Unterschrift enthaltenden Schriftsatz nicht wirksam Berufung eingelegt; denn bestimmende Schriftsätze müssen im Anwaltsprozeß von dem Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein (BGHZ 92, 251, 254 [BGH 04.10.1984 - VII ZR 342/83]; BGH, Urt v. 15. Februar 1990 - IX ZR 149/88, BGHR ZPO § 519 d Abs. 1 Begründungsschrift 1). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist könnte dem Beklagten nur gewährt werden, wenn er glaubhaft gemacht hätte, daß das Fehlen der Unterschrift nicht auf seinem Verschulden beruht (§ 233 ZPO). Indessen hat er sich nicht einmal dazu geäußert, worin die Unvollständigkeit der Berufungsschrift ihren Grund hat.
b) Der Beklagte zu 2) hat es im übrigen auch zu verantworten, daß die für eine selbständige Berufung geltende Begründungsfrist nicht gewahrt wurde. Bis zu deren Ablauf war ihm keine die beantragte Fristverlängerung betreffende Entscheidung zugegangen. Trotzdem hat der Beklagte zu 2) nicht nur davon abgesehen, sich danach zu erkundigen, ob die Verlängerung gewährt wurde, sondern auch den von ihm selbst begehrten Termin (30. Januar 1996) nicht eingehalten. Jedenfalls in der zuletzt genannten Unterlassung liegt ein schuldhaftes Versäumnis (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Oktober 1993 - LwZB 2/93, NJW 1994, 55, 56). Die Tatsache, daß der Beklagte zu 2) am 1. Dezember 1995 den Sitz seiner Kanzlei verlegt und deshalb - wie er anwaltlich versichert hat - trotz eines Nachsendeantrags die gerichtliche Verfügung, die ihn auf das Fehlen der Unterschrift und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen hinwies, nicht erhalten hat, vermag den Zweitbeklagten nicht zu entlasten; denn er hätte aufgrund des selbst gestellten Antrages ohnehin wissen müssen, daß eine nach dem 30. Januar 1996 bei Gericht eingehende Begründung auf jeden Fall nicht fristgemäß war.
c) Trotzdem kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben; denn das Berufungsgericht hat nicht hinreichend beachtet, daß über das Berufungsbegehren einer Partei grundsätzlich nur einheitlich entschieden werden darf.
Legt eine Partei gegen eine bestimmte Entscheidung mehrfach Berufung ein, handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel; ihr Begehren richtet sich im Ergebnis nur auf eine sachliche Überprüfung des angefochtenen Urteils. Daher ist über ihr Rechtsmittel nach ständiger Rechtsprechung einheitlich zu entscheiden; entspricht die zunächst eingelegte Berufung den förmlichen Anforderungen des Gesetzes nicht, darf sie daher nicht gesondert als unzulässig verworfen werden (vgl. BGHZ 45, 380, 383; BGH, Beschl. v. 2. Oktober 1967 - III ZB 24/67, NJW 1968, 49, 50 [BGH 02.10.1967 - III ZB 24/67]; v. 20. März 1978 - III ZB 18/77, VersR 1978, 720; v. 18. Mai 1978 - VII ZB 11/78, VersR 1978, 765; v. 15. Oktober 1992 - I ZB 8/92, NJW 1993, 269).
Als das Berufungsgericht den angefochtenen Beschluß erließ, war zwar nur eine - aus den genannten Gründen unzulässige - Berufung eingegangen. Der Beklagte konnte diese jedoch noch bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung - wie das Berufungsgericht auch nicht verkannt hat - durch einen den Erfordernissen des § 522 a ZPO entsprechenden Schriftsatz als unselbständige Anschlußberufung weiterführen oder eine entsprechende Anschließung neu erklären. Von dieser Möglichkeit hat er inzwischen auch Gebrauch gemacht. Da in einem solchen Falle aus den gleichen Gründen wie bei Einlegung zweier selbständiger Berufungen über das Rechtsmittelbegehren der Partei einheitlich zu entscheiden ist, darf eine unzulässige Berufung nicht verworfen werden, solange es noch möglich ist, sie als unselbständige Anschlußberufung zu behandeln oder eine solche nachträglich neu zu erheben (BGH, Beschl. v. 1. Oktober 1986 - IVb ZB 83/86, FamRZ 1987, 154; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, § 519 Rdnr. 7; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 518 Rdnr. 10; Thomas/Putzo, ZPO 19. Aufl. § 519 b Rdnr. 1; Zöller/Greger, ZPO 19. Aufl. § 519 b Rdrn. 5). Die Aufhebung des vom Oberlandesgericht erlassenen Verwerfungsbeschlusses ist schließlich auch deshalb geboten, weil die davon betroffene Partei ansonsten mit zusätzlichen Kosten belastet werden könnte.
3. Da die angefochtene Entscheidung aus prozeßrechtlichen Gründen nicht ergehen durfte, ist sie lediglich ersatzlos aufzuheben. Die angefallenen Kosten sind solche der Hauptsache.