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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.10.1992, Az.: I ZB 8/92

Berufungsschrift; Einheitliches Rechtsmittel; Fristverlängerung; Begründung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.10.1992
Aktenzeichen
I ZB 8/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14615
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1993, 170-171 (amtl. Leitsatz)
  • BGHWarn 1992, 663-664
  • HFR 1993, 601-602 (Volltext mit amtl. LS)
  • JurBüro 1993, 146 (Kurzinformation)
  • LM H. 5 / 1993 § 528 Abs. 2 ZPO Nr. 28
  • MDR 1993, 476 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1993, 269 (Volltext mit amtl. LS) "Mehrfache Rechtsmitteleinlegung"
  • SGb 1993, 266 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Werden in einer Sache von verschiedenen Anwälten derselben Partei zwei Berufungsschriften eingereicht, handelt es sich im Rechtssinn um ein einheitliches Rechtsmittel. Die Frist zur Begründung der zuerst eingelegten Berufung wird daher durch eine Fristverlängerung auch dann verlängert, wenn diese von dem Anwalt, der die zweite Berufungsschrift eingereicht hat, beantragt worden ist.

Gründe

1

I. Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts München I vom 31. Oktober 1991 verurteilt worden, an die Klägerin 1,2 Mio. DM nebst Zinsen zu bezahlen. Gegen das am 21. November 1991 zugestellte Urteil haben die Rechtsanwälte Prof. Dr. P. und Kollegen am 18. Dezember 1991 für die Beklagte Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 1991 hat Rechtsanwalt K., der die Beklagte schon im ersten Rechtszug vertreten hatte, am 23. Dezember 1991 (Montag) gleichfalls eine Berufungsschrift eingereicht. Mit Schriftsatz vom 8. Januar 1992 haben die Rechtsanwälte Prof. Dr. P. und Kollegen mitgeteilt, die Beklagte werde nicht mehr von ihnen vertreten. Auf Antrag von Rechtsanwalt K. ist am 20. Januar 1992 (Montag) die Frist zur Begründung der Berufung der Beklagten bis zum 20. März 1992 verlängert worden. Am 5. März 1992 hat Rechtsanwalt K. "die mit Schriftsatz vom 19. 12. 1991 eingelegte Berufung" zurückgenommen. Die Klägerin hat daraufhin am 16. März 1992 beantragt, die Beklagte des Rechtsmittels der Berufung für verlustig zu erklären und ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

2

Am 20. März 1992 haben die Rechtsanwälte B. und Kollegen im Namen und in Vollmacht der Beklagten eine Berufungsbegründung eingereicht mit dem Antrag, das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

3

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten durch Beschluß vom 29. April 1992 verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.

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II. Die sofortige Beschwerde ist begründet.

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1. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig angesehen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden sei. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, die Beklagte habe durch zwei Rechtsmittelschriften Berufung eingelegt. Für jede der beiden Rechtsmittelschriften sei die Begründungsfrist gesondert gelaufen. Die erste, am 18. Dezember 1991 durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. P. und Kollegen eingelegte Berufung hätte spätestens am 20. Januar 1992 begründet werden müssen. Eine Verlängerung der Begründungsfrist für dieses Rechtsmittel sei nicht beantragt worden. Die am 20. März 1992 eingegangene Berufungsbegründung sei daher verspätet.

6

Die zweite, ebenfalls zulässige, zunächst aber gegenstandslose Berufung, die durch Rechtsanwalt K. eingelegt worden war, ist nach Ansicht des Berufungsgerichts wirksam geworden, nachdem die erste Berufung infolge Versäumung der Begründungsfrist unzulässig geworden sei. Die Begründungsfrist für dieses Rechtsmittel sei zwar bis zum 20. März 1992 verlängert worden, Rechtsanwalt K. habe aber die von ihm eingelegte Berufung am 5. März 1992 wirksam zurückgenommen.

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2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine Berufung mehrfach eingelegt werden kann, solange die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 28. 3. 1985 - VII ZR 317/84, NJW 1985, 2480 m.w.N.). Es handelt sich dann um die Wiederholung desselben Rechtsmittels, über das auch einheitlich zu entscheiden ist (BGHZ 45, 380, 383; BGH, Beschl. v. 10. 7. 1985 - IVb ZB 129/84, NJW 1985, 2834). In einem solchen Fall gewinnt die zweite Berufungseinlegung immer erst dann selbständige Bedeutung, wenn und sobald die Unwirksamkeit der ersten - etwa wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - feststeht (BGH NJW 1985, 2480).

8

3. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht zugestimmt werden, soweit es die Ansicht vertritt, die auf Antrag von Rechtsanwalt K. bewilligte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist habe nur die durch diesen Rechtsanwalt eingelegte Berufung betroffen mit der Folge, daß die von den Rechtsanwälten Prof. Dr. P. und Kollegen für die Beklagte am 18. Dezember 1991 eingelegte Berufung spätestens am 20. Januar 1992 hätte begründet werden müssen. Bei wiederholter Einlegung eines Rechtsmittels handelt es sich - wie dargelegt - nur um ein einheitliches Rechtsmittel. Deshalb wurde durch die Fristverlängerung bis zum 20. März 1992 die Berufungsbegründungsfrist für die am 18. Dezember 1991 zuerst eingelegte Berufung verlängert (vgl. dazu BGHZ 24, 179, 180 [BGH 03.05.1957 - VII ZB 7/57]; Zöller/Schneider, Zivilprozeßordnung, 17. Aufl., § 518 Rdnr. 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 50. Aufl., § 518 Anm. 1 C; MünchKommZPO/Rimmelspacher, § 518 Rdnr. 36). Diese Frist war am 20. Januar 1992, dem Tag ihrer Verlängerung, noch nicht abgelaufen.

9

Die Einreichung der Berufungsbegründung am 20. März 1992 lag innerhalb der bis zu diesem Tag verlängerten Frist.

10

4. Die Rücknahme der Berufung, die Rechtsanwalt K. am 5. März 1992 ausgesprochen hat, bezog sich ausdrücklich nur auf die von ihm selbst "mit Schriftsatz vom 19. 12. 1991 eingelegte Berufung". Sie betraf daher nur diese, nicht das Rechtsmittel der Berufung insgesamt (vgl. BGHZ 24, 179, 180 [BGH 03.05.1957 - VII ZB 7/57]; BGH, Urt. v. 10. 2. 1958 - VII ZR 40/57, MDR 1958, 508; vgl. auch Zöller/Schneider aaO. § 515 Rdnr. 4; Thomas/Putzo, Zivilprozeßordnung, 17. Aufl., § 518 Anm. 1 d; MünchKommZPO/ Rimmelspacher, § 518 Rdnr. 40).

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III. Danach war auf die sofortige Beschwerde der Beklagten der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Entscheidung, auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.