Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.02.1958, Az.: VII ZR 40/57
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.02.1958
- Aktenzeichen
- VII ZR 40/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 13876
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt (Main) - 29.11.1956
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1958, 508 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1958, 361
Prozessführer
der Firma J. E., E./Neckar,
Prozessgegner
die Deutsche Bundesbahn, gesetzlich vertreten durch die Bundesbahndirektion Frankfurt in Frankfurt/Main, Hohenstaufenstraße,
Amtlicher Leitsatz
- 1.)
Zur Stellung der Bundesbahnunfallversicherungsbehörde.
- 2.)
Die Rücknahme einer nur zur Fristsicherung eingelegten zweiten Berufung hat nicht die Kostenfolge des § 515 ZPO.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Dr. Winkelmann und Erbel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 29. November 1956 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß im Urteilssatz die Worte, "einschließlich der Kosten der zurückgenommenen Berufung" entfallen.
Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte befaßt sich mit der Herstellung von Glasdächern und der Errichtung von Aufbauten; sie stand seit mehreren Jahren mit der Reichs- und später der Bundesbahn in Geschäftsverbindung.
Im Jahre 1947 verhandelte sie mit einem Beamten der Klägerin (damals noch der Reichsbahn) über einen Auftrag zur Erneuerung von Glasdächern der Armatur- und Lehrlingswerkstätte des Reichsbahnausbesserungswerkes in Darmstadt. Im Anschluß an diese Besprechung übersandte sie am 6. August 1947 der Klägerin ein Angebot, das sie auf Grund "der ihr bekannten Reichsbahnbedingungen" abgab. Mit Schreiben vom 19. August 1947 erteilte die Klägerin der Beklagten unter Bezugnahme auf deren Angebot den Auftrag; in diesem Bestell schein sind u.a. die Vorschriften der VOB Tl. B Din 1961, die Ausführungsbestimmungen der Klägerin hierzu sowie die Technischen Vorschriften für Bauleistungen - Drucks. Din 1962 bis 1985 - als maßgebend bezeichnet. Am 8. Oktober 1947 bestätigte die Beklagte die Erteilung des Auftrags und erklärte, daß sie die Arbeiten auf Grund ihres Angebots vom 6. August 1947 und ihrer "mitfolgenden Lieferungsbedingungen" ausführen werde.
Am 10. August 1948 begann die Beklagte mit der Ausführung; die Klägerin hatte ihr dazu 2 Hilfskräfte, darunter den Schlosser S., zur Verfügung gestellt. Die Arbeiten wurden für die Beklagte von deren Obermonteur H. geleitet. Die Klägerin hatte als "Bauwart" den technischen Reichsbahninspektor F. abgeordnet.
H. und die ihm zugeteilten Arbeiter benutzten an Stelle eines Gerüstes das über der Werkstatt gelegene, mit Wellblech abgedeckte Hilfsdach. Sicherheitsvorrichtungen irgend welcher Art wurden nicht getroffen; auch die unter dem Dach gelegene Werkstatt wurde nicht geräumt.
Am 11. August 1948 brach ein das Dach mittragender morscher Balken. S. und ein weiterer Arbeiter stürzten aus einer Höhe von 6 m in die Werkstatt. Hierbei wurden mehrere Personen, darunter S., verletzt und ein in der Werkstatt beschäftigter Lehrling getötet. S. ist im Jahre 1952 verstorben, und zwar nach den Behauptungen der Klägerin an den Folgen des Unfalls.
Die Klägerin hat S. und seinen Hinterbliebenen die ihnen auf Grund der gesetzlichen Unfallversicherung zukommenden Leistungen gewährt. Sie ist der Ansicht, daß die Beklagte verpflichtet sei, hierfür einzutreten, weil sie den Unfall durch unterlassene Schutzmaßnahmen verschuldet habe. Sie hat mit der Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 17.428,08 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung verlangt, daß ihr die Beklagte allen aus dem Unfall des S. noch entstehenden Schaden zu ersetzen habe.
Die Beklagte hat Klageabweisung erbeten. Sie ist der Auffassung, daß dem Vertragsverhältnis ihre eigenen Lieferungsbedingungen zu Grunde zu legen seien; danach sei es die Aufgabe der Klägerin gewesen, das zum Schütze der Arbeiter erforderliche Gerüst zu stellen. Abgesehen hiervon treffe den Reichsbahninspektor F. ein Mitverschulden, das sich die Klägerin anrechnen lassen müsse. Sie ist dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ferner mit Rechtsausführungen entgegengetreten.
Das Landgericht hat durch Zwischenurteil den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und durch Teilurteil dem Feststellungsverlangen entsprochen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß der Klägerin keine Ansprüche zustehen, die sie auf die Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung stützen könne. Es nimmt aber an, daß ihr die Beklagte wegen schuldhafter Verletzung des zwischen ihnen abgeschlossenen Werklieferungsvertrages zum Schadensersatz verpflichtet sei. Es sei Sache der Beklagten gewesen dafür zu sorgen, daß sich bei der Ausführung des Werkes keine Unfälle ereigneten, die zu einer Inanspruchnahme der Klägerin führen konnten. Gegen diese Pflicht habe die Beklagte verstoßen, weil sie keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen getroffen und es hierdurch verursacht habe, daß der von der Klägerin abgeordnete Schlosser Siegwarth verunglückte. Der Schaden der Klägerin bestehe darin, daß sie an S. und dessen Hinterbliebenen Leistungen habe erbringen müssen, ohne daß ihr durch dessen Arbeitskraft ein Gegenwert zugeflossen sei.
I.
Die Revision behauptet, daß die Klägerin einen solchen vertraglichen Anspruch gar nicht erhoben habe. Diese habe, wie sich gemäß § 314 ZPO aus dem Tatbestand des Urteils ergebe, nur solche Forderungen geltend gemacht, die nach § 1542 RVO auf sie übergegangen seien.
Die Rüge ist unbegründet. Es mag zwar sein, daß die Darlegungen S. 4 des Tatbestandes nicht ganz klar sind und für sich allein zu Mißverständnissen Anlaß geben könnten. Dort wird nämlich gesagt, die Klägerin mache "den ihr als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung... entstandenen Schaden nach § § 558-586, 1542 RVO geltend und stütze ihn einmal auf unerlaubte Handlung und auf Werklieferungsvertrag". Daraus könnte entnehmen werden, daß beide genannten Klagegründe von der Klägerin nur aus abgeleitetem Recht nach § 1542 RVO erhoben werden sollten.
Daß dies aber nicht der Sinn jener Ausführungen ist, ergibt sich eindeutig aus den folgenden Darlegungen in dem Urteil, insbesondere aus der Bezugnahme auf die gewechselten Schriftsätze. Das Vorbringen der Klägerin, das durch diese Bezugnahme Teil des Tatbestandes geworden ist, läßt mit Sicherheit erkennen, daß sie ihre Forderung auch auf einen Schadensersatzanspruch stützt, der der Bundesbahn aus dem von ihrer Rechtsvorgängerin mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrag erwachsen ist (vgl. u.a. Schriftsatz vom 30. Oktober 1956 S. 1 bis 3). In diesem Sinne hat das Oberlandesgericht auch den Vortrag der Klägerin verstanden, wie sich u.a. aus den Erörterungen zu diesen Vertragsansprüchen ergibt. Es wäre unter den obwaltenden Umständen widersinnig gewesen, wenn die Bundesbahn, nachdem sie gemäß Schriftsatz vom 22. Februar 1956 auch in der Sachbezeichnung als Klägerin aufgetreten ist, den Anspruch aus dem Vertrag, den sie (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) selbst abgeschlossen hatte, anders als aus eigenem Rechte hätte geltend machen wollen.
Eine dieser eindeutigen Sach- und Rechtslage widersprechende Feststellung hat auch das Oberlandesgericht nicht treffen wollen.
II.
Die Erörterungen des Oberlandesgerichts über die rechtliche Grundlage der von der Klägerin geltend gemachten vertraglichen Ansprüche sind nicht zu beanstanden.
1)
Nach § 624 Abs. 1 a RVO ist die Bundesrepublik Trägerin der Versicherung in ihren Unternehmen. Zu diesen Unternehmen gehört die Bundesbahn; sie stellt ein Sondervermögen der Bundesrepublik dar, dem jedoch kraft ausdrücklicher Vorschrift die Parteifähigkeit verliehen ist (§ § 1 und 2 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951, BGBl S. 955). Gemäß § 892 RVO werden die Aufgaben des Bundes als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung von der "Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung" wahrgenommen. Bei der Bundesbahn ist, ebenso wie früher bei der Reichsbahn, die Bundesbahnunfallversicherungsbehörde (BUVB) geschaffen worden. Sie besitzt kein eigenes Vermögen und keine eigene Rechtspersönlichkeit, ist vielmehr eine unselbständige Verwaltungsstelle der Bundesbahn und damit des Bundes.
Die Regelung der Unfallversicherungsfälle durch die BUVB beruht danach auf einem nur das innere Verhältnis zur Bundesbahn betreffenden Auftrags dessen Einzelheiten allerdings gesetzlich vorgeschrieben und in der Geschäftsanweisung für die BUVB niedergelegt sind (vgl. § 8 Abs. 1 d des Selbstverwaltungsgesetzes vom 13. August 1952 - BGBl S. 427 -). Nach außen ist allein die Bundesbahn verpflichtet, die ihrem Personal die gleichen Leistungen zu erbringen hat, wie sonst die Berufsgenossenschaften (vgl. hierzu u.a. Beschluß des Bundessozialgerichts 2 RU 80/55 vom 27. August 1957 sowie Sarter/Kittel, Die Deutsche Bundesbahn 1952, § § 26, 27 Anm. B III und IV).
2)
Aus dem Gesagten folgt, daß die Zahlungen an S. und seine Hinterbliebenen aus dem Vermögen der Bundesbahn stammen. Sie führten und führen zu einer Vermögenseinbuße. Die Klägerin kann den ihr hierdurch entstandenen Schaden von der Beklagten als ihrer Vertragsgegnerin ersetzt verlangen, falls diese ihn durch die Verletzung der ihr obliegenden Pflichten schuldhaft herbeigeführt hat.
Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß diese Voraussetzungen hier gegeben sind. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen sind unbegründet.
a)
Die Beklagte behauptet, daß die Errichtung des Schutzgerüstes nach ihren Lieferungsbedingungen, die sie dem Schreiben vom 8. Oktober 1947 beigefügt habe, Sache der Klägerin gewesen sei. Sie bestreitet weiter die Anwendbarkeit der VOB Tl. B.
Für die Frage des Haftungsgrundes kommt es hierauf aber gar nicht entscheidend an. Denn die Beklagte hatte in jedem Falle stillschweigend in dem Werklieferungsvertrag die selbstverständliche Pflicht übernommen, das Werk so auszuführen, daß die Klägerin nicht geschädigt wurde. Sie hatte also auch darauf zu achten, daß keine Forderungen der von ihr beschäftigten Personen gegen die Klägerin entstanden. Handelte sie dieser Pflicht durch die schuldhafte Außerachtlassung der ihr vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen zuwider, so hat sie der Klägerin dafür einzustehen (vgl. RGZ 157, 282).
b)
Wie das Oberlandesgericht unter Verweisung auf die Darlegungen des Landgerichts feststellt, hat der Beauftragte der Beklagten. Horle, keine der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen getroffen. Insbesondere hat er die Tragfähigkeit der Balken sowie die der Wellblechauflage nicht hinreichend geprüft. Hätte er dies getan, so hätte ihm, wie das Oberlandesgericht weiter darlegt, die Trockenfäule des später gebrochenen Balkens nicht entgehen können. Sein Verschulden hat die Beklagte gemäß § 278 BGB zu vertreten.
c)
Das Oberlandesgericht geht nicht näher darauf ein, ob sich die Beklagte auch gegenüber dem von der Klägerin auf vertraglicher Grundlage erhobenen Schadensersatzansprüche darauf berufen kann, daß sie S. und dessen Hinterbliebenen nach § 898 RVO nicht haftet. Es hatte von seinem Standpunkt auch keine Veranlassung dazu; denn es nimmt an, daß sich der Unfall nur im Betriebe der Klägerin abgespielt habe, weil dies von der BUVB mit für das Gericht bindender Wirkung (§ 901 RVO) festgestellt worden sei.
Diesem Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts kann zwar nicht gefolgt werden. Eine Bindung an die Entscheidung der BUVB besteht nämlich nicht; es wird auf das Urteil BGHZ 24, 247 verwiesen. Ferner kann es nach den Umständen nicht zweifelhaft sein, daß Siegwarth bei der Beklagten eine arbeitnehmerähnliche Stellung i.S. des § 537 Nr. 10 RVO innehatte, so daß er und seine Hinterbliebenen die Beklagte in der Tat nach § 898 RVO nicht in Anspruch nehmen konnten.
Die Klägerin macht aber, soweit sie ihre Forderung auf schuldhafte Vertragsverletzung durch, den Beklagten stützt, keinen aus dem Rechte des S. oder seiner Hinterbliebenen abgeleiteten Anspruch geltend. Sie verlangt vielmehr den Ersatz des Schadens, der ihr selbst durch ihre Inanspruchnahme entstanden ist. Diesem Verlangen steht § 898 RVO nicht entgegen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, so u.a. Urteil des Senats vom 29. April 1957 VII ZR 265/56 = VersR 1957, 431).
III.
Mitverschulden der Klägerin:
1)
Für die Entscheidung über das etwaige Mitverschulden der Klägerin ist es wesentlich, welche Pflichten ihr auf Grund des mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrages oblagen. Die Beklagte behauptet, daß ihre eigenen Lieferungsbedingungen maßgebend seien, nach denen die Klägerin die Schutzgerüste hätte stellen müssen. Sie sei vertraglich auch nicht verpflichtet gewesen, anderweite Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Nach den "Reichsbahnbedingungen", auf die sie in dem Angebot vom 6. August 1947 verwiesen habe, sei dies zwar ihre Aufgabe gewesen, diese seien aber nicht Vertragsbestandteil geworden.
Das Oberlandesgericht ist diesem Vortrag nicht gefolgt. Es begründet seine Auffassung wie folgt:
Die Beklagte habe in ihrem Angebot vom 6. August 1947 ausdrücklich auf die ihr "bekannten Reichsbahnbedingungen" Bezug genommen. Dieses Angebot habe die Klägerin durch das Bestellschreiben vom 19. August 1947, in dem nochmals die von der Reichsbahn vorgeschriebenen Bedingungen erwähnt worden seien, angenommen. Die Annahme sei auch dann nicht verspätet, wenn sie erst am 27. September 1947 bei der Beklagten eingegangen sein sollte; denn bei Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Jahre 1947 und im Hinblick auf die Notwendigkeit der Durcharbeitung seitens verschiedener Dienststellen der Klägerin sei eine frühere Antwort nicht zu erwarten gewesen. Danach habe das Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 8. Oktober 1947, dem ihre Lieferungsbedingungen beigelegen haben, keine Bedeutung für den Vertragsinhalt gehabt.
Die Revision ist demgegenüber der Auffassung, daß die Voraussetzungen des § 150 BGB gegeben seien. Das Schreiben der Klägerin mit Datum vom 19. August 1947 sei als neues Angebot zu werten, das die Beklagte durch ihren Brief vom 8. Oktober 1947 nur mit Änderungen angenommen habe. Die Annahme dieses neuen Antrages (§ 150 Abs. 2 BGB) durch die Klägerin sei stillschweigend erfolgt. Deswegen müßten die Lieferungsbedingungen der Beklagten als vereinbart gelten.
Auch diese Rüge ist unbegründet.
a)
Unter den Parteien ist unstreitig, daß das Schreiben der Klägerin vom 19. August 1947 erst am 27. September 1947 (oder noch einige Tage später) bei der Beklagten ein gegangen ist. Zwischen dem Angebot vom 6. August und der Annahme vom 27. September 1947 liegen somit mehr als 7 Wochen. Aus dieser Zeitspanne kann aber für sich allein noch nicht entnommen werden, ob die Antwort rechtzeitig i.S. des § 147 Abs. 2 BGB eingegangen ist. Vielmehr kommt es auf die Einzelumstände des Falles an. Deren Beurteilung ist Sache des Tatrichters, der zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Beklagte mit einer derartig langen Bearbeitungsdauer rechnen mußte. An diese Würdigung ist das Revisionsgericht gebunden.
b)
Abgesehen hiervon würde sich das Ergebnis auch dann nicht ändern, wenn man dem Schreiben der Beklagten vom 8. Oktober 1947 maßgebende Bedeutung für den Vertragsinhalt beimessen wollten.
Die Beklagte hat nämlich darin nicht nur auf ihre Geschäftsbedingungen verwiesen, sondern sogar in erster Linie auf ihr Angebot vom 6. August 1947. Dieses hatte sie aber ausdrücklich auf Grund der ihr bekannten Reichsbahnbedingungen abgegeben; auf diese Weise sind die Reichsbahnbedingungen auch zum Inhalt des Schreibens vom 8. Oktober 1947 gemacht worden.
Bei dieser Fassung kann auch das Schreiben vom 8. Oktober 1947 nach Treu und Glauben nur in dem Sinne verstanden werden, daß es nach wie vor bei den üblichen Vertragsbedingungen der Reichsbahn verbleiben sollte. Das gilt umso mehr, als die Beklagte bereits jahrelang für die Rechtsvorgängerin der Klägerin unter diesen Voraussetzungen tätig geworden und zudem für jeden Geschäftsmann von vornherein erkennbar war, daß die Reichsbahn entscheidenden Wert darauf legen mußte, einheitlich nur zu ihren eigenen Bedingungen abzuschließen.
Wenn die Beifügung der Geschäftsbedingungen der Beklagten danach überhaupt eine Bedeutung haben kann, dann könnte sie höchstens darin liegen, daß diese Bedingungen für die Fälle gelten sollten, in denen die der Reichsbahn keine Regelung enthielten.
c)
Die Frage, wer die Schutzvorrichtungen zu errichten hat, ist in den Bedingungen der Klägerin geregelt. Sie verweisen u.a. auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Tl. B Drucks. Din 1961). Gemäß § 4 Abs. 2 dieser VOB ist der Auftragnehmer für die Erfüllung der gesetzlichen, polizeilichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen allein verantwortlich. Auch in den Ausführungsbestimmungen der Klägerin zu § 4 wird nochmals hervorgehoben, daß alle Vorsichtsmaßregeln, die nach den Unfallverhütungsvorschilften erforderlich sind, von dem Auftragnehmer auf seine Kosten zu treffen sind.
Die Revision macht demgegenüber geltend, das Oberlandesgericht habe die Darlegungen der Beklagten über eine abweichende Übung nicht beachtet.
Diese, offenbar auf § 286 ZPO gestützte, Rüge ist jedoch unbegründet. Die Beklagte hatte in ihrem von der Beschwerdeführerin angegebenen Schriftsatz vom 22. September 1955 nur behauptet, daß niemals ein Kostenvoranschlag für die Gerüste aufgeführt worden sei, und daß die Klägerin auch keine Bezahlung dafür geleistet habe. Die Beklagte hatte ferner behauptet, daß die Klägerin im Jahre 1952 für Gerüstkosten eingetreten sei.
Das Oberlandesgericht brauchte sich hiermit nicht zu befassen. Es war Sache der Beklagten, die Kosten der Schutzvorrichtungen einzukalkulieren. Das konnte sie bereits bei der Preisbemessung tun. Der Nichtansatz von Gebühren in ihren Rechnungen läßt danach keinen Schluß darauf zu, wessen Aufgabe die Errichtung der Schutzgerüste war. Ob die Klägerin im Jahre 1952, also 5 Jahre nach dem hier in Betracht kommenden Vertragsschluß, einmal einer abweichenden Handhabung zugestimmt hat, ist in jedem Falle unerheblich.
2.)
Aus dem Gesagten folgt, daß die Beklagte der Klägerin gegenüber verpflichtet war, für den Unfallschutz allein zu sorgen.
Das befreite die Klägerin allerdings nicht von jeder eigenen Fürsorgepflicht. Sie war in entsprechender Anwendung des § 618 BGB gehalten, die von der Beklagten mit der Durchführung betrauten Personen, darunter S., bei den auf ihrem Gelände und in ihrem Auftrage durchgeführten Arbeiten vor jedem Körperschaden zu bewahren (vgl. u.a. RGZ 159, 268; Urteil des Senats vom 29. April 1957 VII ZR 269/56 = VersR 1957, 414). Wenn sie gegen diese Pflicht verstoßen haben sollte, so würde sie den Schaden, nämlich die auf Seiten Siegwarths entstandenen Ansprüche gegen sie, ebenfalls verschuldet haben. Es fragt sich aber, inwieweit die Beklagte berechtigt ist, der Klägerin dieses etwaige Verschulden entgegenzuhalten.
a)
Zwar begegnet die Ansicht des Oberlandesgerichts rechtlichen Bedenken, der von der Klägerin als "Bauwart" abgeordnete Reichsbahninspektor F. sei, soweit es sich um die Beachtung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen handelte, nicht ihr Erfüllungsgehilfe gewesen.
Wenn die Klägerin überhaupt einen Fachmann zur Überwachung der vertragsmäßigen Errichtung des Werkes bestellt hat, dann liegt die Annahme nahe, daß es auch dessen selbstverständliche, ihm mitübertragene Aufgabe gewesen ist, auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften zu achten (vgl. das angeführte Urteil des Senats VersR 1957, 414).
b)
Einer endgültigen Stellungnahme hierzu bedarf es aber nicht. Denn selbst wenn man F. als Erfüllungsgehilfen der Klägerin ansehen würde, könnte dessen Pflichtversäumnis die Haftung der Beklagten unter den obwaltenden Umständen nicht einschränken.
Die Klägerin konnte und durfte sich darauf verlassen, daß der Unfallschutz von der Beklagten entsprechend der ihr obliegenden vertraglichen Pflicht ordnungsmäßig durchgeführt wurde. Wenn die Beklagte insoweit vertragsuntreu wurde, so ist es ihr verwehrt, sich unbeschränkt auf jedes etwaige Mitverschulden der Klägerin zu berufen. Treu und Glauben verlangen vielmehr, daß sie grundsätzlich zu ihren Verpflichtungen steht und der Klägerin in vollem Umfange den Schaden ersetzt, der dieser aus der schuldhaften Nichterfüllung jener Aufgaben durch die Beklagte entstanden ist.
Das bedeutet zwar nicht eine vollkommene Freistellung der Klägerin von jeder Verantwortung. Auch sie hatte dem Vertragspartner gegenüber Treuepflichten und durfte ihn nicht schuldhaft in eine Lage bringen, die ihm erhebliche Verluste auferlegte. Die Interessenabwägung verlangt aber, daß sie nur dann zur Deckung des Schadens beitragen muß, wenn ihr besonders schwere Verstöße zur Last fallen; denn im Vordergrund steht, wie dargelegt worden ist, die vertragliche Verpflichtung der Beklagten, die Entstehung solcher Schäden zu verhindern.
Ein besonders schwerer Verstoß dieser Art wird in Betracht kommen, wenn der vertraglich vom Unfallschutz freigestellte Auftraggeber durch leichtfertiges positives Handeln eingreift und hierdurch den Schaden verursacht. Ebenso wird zu entscheiden sein, wenn er die dem Auftragnehmer unbekannte Gefahr, die dessen Arbeitern droht, kennt und trotzdem nichts unternimmt.
Diese Voraussetzungen sind hier aber nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht gegeben. F. hat die Gefahr nicht durch eigenes Handeln herbeigeführt. Aus dem Urteil ergibt sich auch kein Anhalt dafür, daß ihm der unsichere Zustand des Daches bekannt gewesen ist; dagegen spricht schon die Tatsache, daß er es selbst betreten hat. Dann kann aber die Beklagte nach dem Gesagten nicht verlangen, daß die Klägerin einen Teil des Schadens gemäß § 254 BGB mitübernimmt.
Dem Urteil des Oberlandesgerichts ist also auch insoweit im Ergebnis beizutreten.
IV.
Eines näheren Eingehens auf die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus abgeleitetem Recht bedarf es nicht. Sie sind von dem Oberlandesgericht zutreffend verneint worden.
Forderungen S.s und seiner Hinterbliebenen gegen die Beklagte entfallen, wie bereits dargelegt, nach § 898 RVO. Ein Übergang nach § 1542 RVO scheidet schon aus diesem Grunde aus. Der Streit der Parteien über die Anwendbarkeit des § 903 Abs. 4 RVO liegt neben der Sache; denn die Klägerin hat den Schaden nicht erst durch eine solche Inanspruchnahme erlitten, sondern dadurch, daß sie infolge ihrer Personengleichheit mit der BUVB ohnehin aus eigenen Mitteln dafür einstehen muß.
Danach erübrigt sich auch eine Stellungnahme zu den diese Fragen betreffenden Revisionsrügen.
V.
Die Beklagte hat bestritten, daß der Tod des Schlossers S. auf den Unfall zurückzuführen ist. Das Oberlandesgericht sieht dies jedoch als erwiesen an; es stützt sich hierbei auf das bei den Unfallakten befindliche Attest des Arztes Dr. R. und die sich darauf gründenden Feststellungen der BUVB.
Die Revision rügt dieses Vorgehen zu Unrecht. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Feststellung der BUVB das Gericht gemäß § 901 RVO bindet. Ebenso braucht nicht entschieden zu werden, ob dieser Einwand der Beklagten nicht allein das Betragsverfahren betrifft. Denn das Berufungsgericht war befugt, seine Feststellungen auf der angegebenen Grundlage zu treffen.
Die Unfallakten sind, wie sich aus dem Tatbestand ergibt, herangezogen worden und sind danach Gegenstand der Verhandlung gewesen. Die Parteien haben der Verwertung nicht widersprochen und auch nicht die Vernehmung des Dr. Ritzert als Sachverständigen oder Zeugen verlangt. Das Oberlandesgericht war unter diesen Umständen nicht gehindert, darauf im Wege des Urkundenbeweises zurückzugreifen (vgl. u.a. BGH in LM § 286 B Nr. 7).
VI.
Nur im Kostenpunkte bedarf das angefochtene Urteil der Berichtigung.
Das Oberlandesgericht hat der Beklagten auch die Kosten der zurückgenommenen Berufung auferlegt. Das war unzulässig.
Dieser zweiten Berufungsschrift kam keine selbständige Bedeutung zu. Sie bezog sich auf dasselbe Urteil, wie die einen Tag zuvor eingelegte Berufung und sollte nur die Fristwahrung sichern. Sie war zunächst wirkungslos und nicht geeignet, ein neues Rechtsmittelverfahren zu eröffnen. Deswegen hätte es auch keiner ausdrücklichen Rücknahme bedurft. Die dahingehende, von der Beklagten nach Aufforderung durch das Gericht abgegebene Erklärung ist nicht als Rücknahme im Sinne des § 515 ZPO mit der sich daraus ergebenden Kostenfolge zu werten (RGZ 102, 364; BGHZ 24, 179).
VII.
Die Revision der Beklagten ist daher mit der sich aus den Erörterungen zu VI ergebenden Maßgabe mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.