Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.04.1957, Az.: VII ZR 269/56
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.04.1957
- Aktenzeichen
- VII ZR 269/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13844
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts Karlsruhe - 08.12.1955
Prozessführer
der Deutschen Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahndirektion K., K., L.str....,
Prozessgegner
den Maler Karl P., F., F.str....
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Dr. Heimann-Trosien, Erbel und H. Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 4. Zivilsenat in Freiburg, vom 8. Dezember 1955 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte hatte den Malermeister W. beauftragt, die S. Brücke, die die Bahngleise unweit des F. Hauptbahnhofs überquert, zu entrosten und zu streichen. W. liess die Arbeiten u.a. durch den bei ihm als Gehilfen beschäftigten Kläger ausführen. Zur Prüfung und Überwachung war der Bundesbahnsekretär Sch. an Ort und Stelle anwesend.
Am 12. September 1952 arbeitete der Kläger auf einer etwa 7 m langen Leiter, die auf dem Bahndamm aufgestellt und an der Brücke angelehnt war. Sch., der auf der Brücke stand und die Arbeiten prüfen wollte, forderte den Kläger auf, herabzusteigen. Bevor der Kläger unten angelangt war, stieg Sch. von oben ebenfalls auf die Leiter. Diese brach unter dem Gewicht der beiden Personen. Der Kläger und Sch. wurden beim Absturz erheblich verletzt.
Die S. Bauberufsgenossenschaft, der W. angehört, hat den Vorgang als Arbeitsunfall anerkannt und zahlt an den Kläger eine Rente. Dieser nimmt wegen seines weitergehenden Schadens die Beklagte in Anspruch und hat von ihr die volle Erstattung seines Verdienstausfalls sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes verlangt; ferner hat er die Feststellung erbeten, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm jeden weiteren Schaden zu ersetzen. Er hat den Anspruch darauf gestützt, dass Sch. die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt habe; für ihn habe die Beklagte nach § § 278 und 831 BGB einzustehen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie ist der Ansicht, dass Sch. nicht fahrlässig gehandelt habe, und behauptet, dass der Unfall auf die schlechte Beschaffenheit der Leiter zurückzuführen sei. Vorsorglich hat sie sich auf die Entlastungsmöglichkeit nach § 831 BGB sowie darauf berufen, dass ihre Haftung im Hinblick auf die Vorschriften der § § 898 ff RVO entfalle.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 3.800 DM nebst Zinsen hiervon sowie einer monatlichen Rente von 115 DM seit dem 1. April 1955, die sich ab 1. September 1955 auf 140 DM erhöhen sollte, verurteilt und dem Feststellungsverlangen stattgegeben. Den Schmerzensgeldanspruch hat es abgewiesen, da es den Entlastungsbeweis nach § 831 BGB für geführt angesehen hat.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, den Urteilssatz jedoch dahin klargestellt, dass die Beklagte an den Kläger neben dem Kapitalbetrag von 3.800 DM eine monatliche Rente von 115 DM vom 1. April bis 31. August 1955 und von 140 DM vom 1. September 1955 bis zum 31. Dezember 1956 zu zahlen hat.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht legt dar, dass die Beklagte auf Grund des mit W. geschlossenen Werkvertrags dem Kläger gegenüber in entsprechender Anwendung des § 618 BGB vertraglich verpflichtet gewesen sei, ihn bei der Ausführung der Arbeiten vor jedem Körperschaden zu bewahren. Hiergegen habe Sch., wie das Oberlandesgericht weiter ausführt, dadurch verstossen, dass er die Leiter bestiegen habe, obwohl ihm die Gefahr des Zusammenbruchs bei der doppelten Belastung bekannt gewesen sei. Für dieses fahrlässige Verhalten des Sch. habe die Beklagte nach § 278 BGB einzustehen.
Die Revision erhebt keine Einwendungen gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber in dem angegebenen Umfange fürsorgepflichtig gewesen ist. Sie macht aber geltend, dass Sch. insoweit nicht Erfüllungsgehilfe der Beklagten gewesen sei.
Die Rüge ist jedoch unbegründet. Die Beklagte bediente sich zur Erfüllung der ihr nach § 618 BGB obliegenden Pflichten nicht nur derjenigen Personen, die sie etwa besonders hierzu abgeordnet hatte. Vielmehr hatte jeden ihrer Beamten und Angestellten, der mit dem Kläger im dienstlichen Auftrage in Berührung kam, die selbstverständliche, ihm mitübertragene Aufgabe, auch auf dessen persönlichen Schutz zu achten, soweit ihn die Beklagte vertraglich zu gewährleisten hatte. Lag die schadenstiftende Handlung innerhalb des dem Bediensteten obliegenden Tätigkeitsbereichs, dann war er somit Erfüllungsgehilfe der Beklagten auch hinsichtlich der hier in Betracht kommenden Fürsorgepflicht (vgl. das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmte Urteil des Senats VII ZR 287/56 vom 14. Februar 1957).
Vorliegend hatte Schmid den Auftrag, sich an dem Arbeitsplatz des Klägers aufzuhalten und das der Beklagten zustehende Weisungs- und Prüfungsrecht auszuüben. Er hat in Erfüllung dieser Aufgabe gehandelt, als er sich von der Güte und dem Fortgang der Arbeiten überzeugen wollte und zu diesem Zwecke die Leiter bestieg. Dann hat die Beklagte nach dem Gesagten aber auch gemäss § 278 BGB den ihm hierbei unterlaufenen Verstoss gegen die dem Kläger gegenüber zu beachtende Fürsorgepflicht zu vertreten.
II.
Die Beschwerdeführerin wendet sich ferner gegen die Auslegung der § § 898 ff RVO durch das Oberlandesgericht und macht geltend, dass die Beklagte auf Grund dieser Bestimmungen von jeder Haftung befreit sei. Auch diese Rüge ist unbegründet.
1.)
Allerdings könnten gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, aus der Entscheidung der B. ergebe sich gemäss § 901 RVO mit bindender Wirkung für das Gericht, dass sich der Unfall nur im Betriebe des W. ereignet habe, Bedenken bestehen.
Es ist zwar richtig, dass das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof mehrfach auf diese Bindung auch in Fällen des sog. Arbeiterleihverhältnisses oder der Gemeinschaftsarbeit verschiedener Unternehmer hingewiesen haben (u.a. RGZ 171, 393 [397]; BGHZ 8, 330 [332]). Die Bindung kann aber entfallen, wenn der Sozialversicherungsträger gar nicht entschieden hat und auch nicht entscheiden wollte, welchem Unternehmer der Unfall zuzurechnen ist (vgl. hierzu das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmte Urteil des Bundesgerichtshofs VI ZR 277/55 vom 19. März 1957 sowie BGH im VersR 1955, 40). Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch der hier ergangene Bescheid der B. so zu verstehen ist. Dann stände § 901 RVO der Anwendung des § 898 RVO zugunsten der Beklagten nicht im Wege.
Das Ergebnis änderte sich hierdurch aber nicht. Der Kläger stand zu der Beklagten in keinem Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnis i.S. des § 537 Nr. 1 RVO. Er ist bei ihr auch nicht wie eine solche Person tätig geworden (§ 537 Nr. 10 RVO), denn er hatte im Verhältnis zu ihr keine arbeitnehmerähnliche Stellung mit einer sich daraus ergebenden persönlichen Abhängigkeit. Damit entfällt die Möglichkeit, zugunsten der Beklagten den § 898 RVO unmittelbar anzuwenden (vgl. BGH in LM Nr. 5 zu § 254 BGB Ba und Urteil vom 4. Juli 1956 VI ZR 250/55 = VersR 1956, 660). Es wird insoweit auch auf die nachfolgenden Darlegungen verwiesen, die sich mit der gleichen Frage befassen.
2.)
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass ihre zur Vertretung berechtigten Organe als Bevollmächtigte oder Repräsentanten des Wolf i.S. des § 899 RVO anzusehen seien. Wenn man ihr, so meint sie, eine aus dem Werkvertrag mit W. abgeleitete Fürsorge- und Obhutspflicht nach § 618 BGB gegenüber dem Kläger auferlege, dann müsse man auch daraus folgern, dass sie insoweit Erfüllungsgehilfin des W. und damit dessen Vertreter geworden sei; in solchen Fällen komme der Schutz der § § 899, 898 RVO auch dem Besteller des Werks zugute.
Das Oberlandesgericht lehnt diese Auffassung unter eingehender Behandlung der einschlägigen Rechtsprechung ab. Es unterscheidet zwischen der sich aus dem Vertrag mit einem Dritten und der sich aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Geschädigten ergebenden Fürsorgepflicht des Unternehmers. Nur wenn ein solches wirkliches Arbeitsverhältnis bestehe, greife der Schutz der § § 898 f RVO ein; diese Voraussetzung sei hier nicht gegeben, weil der Kläger zu der Beklagten in keinerlei arbeitsrechtlichen Beziehungen gestanden habe. Sch. habe nicht mit dem Kläger zusammengearbeitet; seine Aufgabe sei es nur gewesen, für die Beklagte das jedem Besteller gegebene Recht wahrzunehmen, sich von der Güte des herzustellenden Werkes zu überzeugen und gegebenenfalls Wünsche hinsichtlich der Durchführung zu äussern.
Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch. Vielmehr ist dem Oberlandesgericht in vollem Umfange, insbesondere auch in der Würdigung der in Betracht kommenden Rechtsprechung zuzustimmen.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat bereits in dem Urteil BGHZ 21, 207 zu den für die hier zu treffende Entscheidung massgebenden Fragen Stellung genommen; er ist auch (S. 212) auf das hier von der Revision angefochtene Urteil, das im VersR 1956, 353 veröffentlicht worden ist, eingegangen und hat es gebilligt. Der jetzt entscheidende Senat stimmt dieser Auffassung zu.
Ein Arbeitsverhältnis zwischen W. oder dem Kläger einerseits und der Beklagten andererseits bestand nicht; deswegen scheidet die unmittelbare Anwendung des § 899 RVO von vornherein aus. Die Rechtsprechung hat zwar die in dieser Bestimmung niedergelegten Grundsätze auch in den Fällen des sog. Arbeiterleihverhältnisses und der eigentlichen Gemeinschaftsarbeit angewandt; sie hat aber stets verlangt, dass sich der Geschädigte mindestens tatsächlich in den von dem fremden Unternehmer geleiteten und von dessen Arbeitern ausgeführten Arbeitsvorgang eingegliedert hat (vgl. ausser dem angeführten Urteil u.a. noch VersR 1956, 552 und 660 sowie das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil VI ZR 249/55 vom 8. Januar 1957). Dagegen genügt es für die entsprechende Anwendung des § 899 RVO nicht, dass der fremde Unternehmer auf vertraglicher Grundlage Schutz- und Fürsorgepflichten nach § 618 BGB gegenüber einer auf seine Veranlassung tätigen Person zu erfüllen hat. Notwendig ist vielmehr, dass ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis mit seinen wesentlichen Erfordernissen besteht (BGHZ 21, 212). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Ein im eigenen Betrieb der Beklagten vorgenommener Arbeitsvorgang spielte sich an der in Reparatur befindlichen Brücke nicht ab. Der anwesende Bundesbahnsekretär Sch. hatte zwar ein Weisungs- und Prüfungsrecht namens der Beklagten auszuüben; es bezog sich aber nur auf die Erfüllung der dem W. der Beklagten gegenüber obliegenden Vertragspflichten, nicht auf das Arbeitsverhältnis als solches, wie das Oberlandesgericht ausdrücklich feststellt. Er hatte also z.B. keine Weisungen hinsichtlich des Arbeitsbeginns und -schlusses oder der Pausen zu geben, oder etwa eine die Beklagte nicht berührende Säumnis oder Verschwendung zu rügen. Deswegen kommt er auch nicht als "Aufseher" i.S. des § 899 RVO in Betracht.
Die Entscheidung des Reichsgerichts vom 27. November 1919 (RGZ 97, 202), auf die sich die Beschwerdeführerin bezogen hat, betrifft die nicht mehr gültige, frühere Fassung des § 537 Nr. 5 RVO. Diese Erörterungen sind daher für die Auslegung der geänderten und jetzt in Kraft befindlichen Bestimmung des § 537 RVO bedeutungslos.
Die Revision ist somit, da das Urteil auch sonst keinen Rechtsirrtum erkennen lässt, mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.