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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.04.1957, Az.: VII ZR 265/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.04.1957
Aktenzeichen
VII ZR 265/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 10254
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts Stuttgart - 01.12.1955

Prozessführer

der Firma W. & G., W.,

Prozessgegner

die H. Feuerversicherungs-Gesellschaft, H., A. ...,

hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Dr. Heimann-Trosien, Erbel und H. Meyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Dezember 1955 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der bei der Klägerin gegen Haftpflicht versicherte Fuhrunternehmer H. hatte sich verpflichtet, mit seinem Lastzug für die Beklagte Material abzufahren. Die Verladung sollte auf deren Werkanlage und durch ihre Arbeiter erfolgen.

2

Am 13. Juni 1952 kam H. mit seinem Motorwagen und zwei Anhängern auf das Grundstück der Beklagten, wo Betonträger und Bausteine aufgeladen werden sollten. Er Hess die Anhänger in einer Werkhalle stehen und fuhr den Motorwagen an einen Stapel Bausteine heran. Dann zog er die Handbremse, schaltete den zweiten Gang ein und begab sich zu den Anhängern in die Werkhalle zurück. Den Zündschlüssel ließ er stecken.

3

Der Vorarbeiter der Beklagten, F., wollte den Kraftwagen näher an den Stapel heranfahren. Mit Hilfe des Arbeiters der Beklagten, R., betätigte er den Anlasser. Da er es unterlassen hatte, das Getriebe auf Leerlauf zu schalten, setzte sich der Wagen in Bewegung. Hierbei wurde der an der Verladung nicht beteiligte Arbeiter der Beklagten, K., überfahren und getötet.

4

Die Hinterbliebenen des K. haben von der Steinbruchsberufsgenossenschaft und der Landesversicherungsanstalt Württemberg Zahlungen und Renten erhalten. Die Versicherungsträger haben in Höhe ihrer Leistungen H. in Anspruch genommen. Diese Forderungen hat die Klägerin als dessen Haftpflichtversicherer zum Teil erfüllt. Sie hat von der Beklagten unter Hinweis auf § 67 VVG Erstattung dieser Beträge verlangt und deren Verurteilung zur Zahlung von 4.331,79 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung beantragt, daß sie zum Ersatz allen weiteren Schadens verpflichtet sei.

5

Ihren Anspruch hat sie in erster Linie darauf gestützt, daß die Beklagte, die für ihre Arbeiter F. und R. gemäß § 278 BGB einstehen müsse, vertraglich zum Ersatz des Schadens verpflichtet sei; sie macht ferner geltend, daß die Beklagte für den dem H. entstandenen Schaden auch nach §§ 678 und 823 ff BGB hafte.

6

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat sich vor allen Dingen darauf berufen, daß ihre Haftung durch § 898 RVO ausgeschlossen sei. Ihr eigenes Verschulden und das der Arbeiter F. und R. hat sie in Abrede gestellt; ferner hat sie hilfsweise vorgetragen, daß F. und R. nicht ihre Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB gewesen seien. Schließlich hat sie die Ansicht vertreten, daß H. sowie den getöteten Arbeiter K. ein überwiegendes Mitverschulden treffe.

7

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 2.887,86 DM nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, daß sie verpflichtet ist, der Klägerin in Höhe von 2/3 allen weiteren Schaden zu ersetzen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Pflicht der Beklagten zum Ersatz aller zukünftigen Schäden nur im Rahmen der Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes bestehe. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf volle Klageabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

8

I.

Das Oberlandesgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß die Beklagte dem H. und damit auch der Klägerin allen Schaden zu 2/3 ersetzen müsse, der dem H. durch die unberechtigte Inbetriebnahme des Lkw seitens der Arbeiter F. und R. entstanden sei; es führt hierzu aus: Die Beklagte habe es übernommen, den Lkw durch ihre Leute beladen zu lassen. Im Rahmen dieser Verpflichtung sei sie gehalten gewesen, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu wahren und Einwirkungen auf den Lkw zu unterlassen, die sich für H. schädlich auswirken konnten. Gegen diese Vertragspflicht hätten F. und R. durch die unberechtigte und unsachgemäße Inbetriebnahme des Lkw verstossen. Die Beklagte habe gemäß § 278 BGB für diese beiden Arbeiter einzustehen, da sie in Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten gehandelt hätten. Jedoch treffe den H. an dem Tod des K. ein Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB, das mit 1/3 zu bewerten sei. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greifte nicht durch, da die hierfür in Betracht kommende, mindestens vierjährige Frist bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen gewesen sei.

9

Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Insbesondere bestehen auch keine Bedenken gegen die Annahme, daß F. und R. als Erfüllungsgehilfen der Beklagten anzusehen sind; denn die schadenstiftende Handlung, nämlich das Heranfahren an den Stapel, stand mit der ihnen übertragenen Verladetätigkeit im engen Zusammenhang (vgl. u.a. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats VII ZR 287/56 vom 14. Februar 1957). Auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts zur Verjährungsfrage enthält keinen die Beklagte beschwerenden Rechtsirrtum. Die Revision erhebt insoweit auch keine Beanstandungen.

10

II.

Die Beschwerdeführerin ist jedoch der Ansicht, daß das Oberlandesgericht den in den §§ 898 ff RVO zu Gunsten des Unternehmers vorgesehenen Haftungsausschluß nicht hinreichend beachtet habe.

11

1.)

In erster Linie beruft sie sich darauf, daß H. als Bevollmächtigter oder Repräsentant der Beklagten im Sinne des § 899 RVO zu gelten habe; da die Beklagte durch § 898 RVO vor Ansprüchen der Hinterbliebenen des K. geschützt sei, hafte H. ihnen ebenfalls nicht und infolgedessen auch nicht den Versicherungsträgern, die nur die gem. § 1542 RVO auf sie etwa übergegangenen Forderungen der Hinterbliebenen geltend machen könnten.

12

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Allerdings steht der Umstand, daß H. selbständiger Unternehmer und kein Angestellter der Beklagten war, einer entsprechenden Anwendung des § 899 RVO nicht entgegen (RGZ 171, 393 [398 f]; 172, 101 [105 f]; BGHZ 8, 330 [334 f]; BGH LM § 899 RVO Nr. 2). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind aber die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben.

13

Bevollmächtigter oder Repräsentant im Sinne des § 899 RVO ist nur, wer für den Unternehmer selbständig zu handeln berechtigt ist. Es ist zwar nicht notwendig, daß sich die Vertretungsbefugnis auf das ganze Unternehmen bezieht; vielmehr genügt es, wenn sie sich auf gewisse Gattungen von Geschäften oder räumlich abgetrennte Teile beschränkt. In jedem Falle ist es aber erforderlich, daß der Betreffende den ihm zur Verfügung gestellten Kräften im Namen des Unternehmers bei der Verteilung und Ausführung der Arbeiten Weisungen zu erteilen und sie zu beaufsichtigen hat (RGZ 136, 345 [349 f]; BGH LM § 899 RVO Nr. 2).

14

Solche Rechte standen dem H. jedenfalls dem K. gegenüber nicht zu. Wenn ihm ein Weisungs- und Aufsichtsrecht hinsichtlich der Arbeiter der Beklagten eingeräumt worden sein sollte, dann könnte es sich nach den Umständen des Falles höchstens auf die Leute bezogen haben, die unmittelbar an dem Ladevorgang beteiligt waren. Für die Annahme einer weitergehenden, von der Beklagten als Unternehmerin des Betriebs abzuleitenden Berechtigung oder Verpflichtung des Heilemann fehlt es an jedem Anhalt. Das gilt umso mehr, als die Beklagte eine eigene Aufsichtsperson, nämlich den Vorarbeiter F., zur Überwachung eingesetzt hatte.

15

Der bei dem Unfall getötete K. war zwar Arbeiter der Beklagten. Er hatte aber mit der Verladung nichts zu tun und befand sich nur zufällig in der Nähe des Lastwagens. Zu ihm stand H. keinesfalls in einem Überordnungsverhältnis; dann war er ihm gegenüber auch nicht Bevollmächtigter, Repräsentant, Betriebs- oder Arbeitsaufseher i.S. des § 899 Abs. 1 RVO.

16

Die Erstattungsansprüche der Hinterbliebenen gegen H. sind somit durch diese Vorschrift nicht ausgeschlossen.

17

Die Revision glaubt sich für ihre entgegengesetzte Auffassung auf das Urteil des Reichsgerichts vom 4. Juli 1910 (JW 1910, 844) berufen zu können, das zu § 135 des Gewerbeunfallversicherungsgesetzes vom 5. Juli 1900 (RGBl S. 585) ergangen ist. Sie übersieht dabei, daß die darin ausgesprochenen Grundsätze durch die oben angeführte spätere Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs überholt sind.

18

2.)

Die Beschwerdeführerin vertritt ferner die Ansicht, daß die Haftung der Beklagten auch nach dem der Vorschrift des § 898 RVO zugrundeliegenden Schutzgedanken entfalle. Der Unternehmer habe, so meint sie, allein die Lasten der Unfallversicherung zu tragen; als Ausgleich hierfür solle er von allen Ersatzansprüchen der Versicherten freigestellt werden. Dieser ihm vom Gesetz gewährte Schutz wäre unvollständig, wenn der Unternehmer auf dem Umwege über einen weiteren Ersatzpflichtigen für jene Schäden doch in Anspruch genommen werden könnte.

19

Auch diese Rüge ist unbegründet. Die Ansicht der Beschwerdeführerin ist zwar, worauf auch das Oberlandesgericht hinweist, im Schrifttum vertreten worden. Das Reichsgericht (RGZ 157, 282; JW 1938, 2976; DR 1940, 1434) und der Bundesgerichtshof (LM § 898 RVO Nr. 2 = VersR 1952, 343 sowie Urteil des Senats VII ZR 14/56 vom 26. November 1956) haben sie aber abgelehnt. Auf diese Entscheidungen wird verwiesen.

20

Die Revision trägt keine Gesichtspunkte vor, die eine neue Erörterung der Frage notwendig machten.

21

Das Rechtsmittel ist somit, da auch im übrigen kein Rechtsfehler zu erkennen ist, mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Glanzmann Scheffler Heimann-Trosien Erbel Meyer