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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.10.1993, Az.: LwZB 2/93

Verlängerung der Berufugsbegründungsfrist; Entscheidung; Einhaltender beantragten Frist; Widereinsetzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.10.1993
Aktenzeichen
LwZB 2/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 15095
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1993, 2480 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1994, 1244 (amtl. Leitsatz)
  • NJ 1994, 47 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1994, 55-56 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1994, 622 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Hat das Berufungsgericht über einen ersten Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist noch nicht entschieden, so muß der Prozeßbevollmächtigte des Berufungsklägers zur Einreichung der Begründung jedenfalls den von ihm selbst beantragten Verlängerungszeitraum (hier: drei Wochen nach Aushändigung der Gerichtsakten) berücksichtigen.

2. Wird die Begründungsfrist schließlich erst nach Einreichung der Begründung antragsgemäß verlängert und ist danach die Begründungsfrist versäumt, kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden.

Gründe

1

I. Das Landwirtschaftsgericht hat durch das am 18. Dezember 1991 verkündete Urteil unter Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 2 festgestellt, daß der Beklagte zu 1 verpflichtet ist, einen Kuhstall instand zu setzen. Die am Schluß der Urteilsgründe enthaltene Rechtsmittelbelehrung lautet, gegen dieses Urteil könne Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt werden. Der Senat hat dem Kläger im Rechtsbeschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe mit der Begründung versagt, seine Rechtsbeschwerde sei unzulässig, weil es sich nicht um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz handle (Beschl. v. 30. April 1992, BLw 5/92, AgrarR 1992, 204). Daraufhin hat auch der Beklagte zu 1 seine Rechtsbeschwerde zurückgenommen und am 27. Mai 1992 Berufung gegen das obengenannte Urteil zum damals zuständigen Bezirksgericht Magdeburg eingelegt. Er hat Akteneinsicht und Verlängerung der Begründungsfrist "bis drei Wochen nach Aushändigung der Gerichtsakten" beantragt. Die Akten wurden dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu 1 am 29. Juli 1992 ausgehändigt. Er hat die Berufung mit einem am 21. August 1992 eingegangenen Schriftsatz begründet und mit Schriftsatz vom 31. August 1992 sowie mit Schriftsatz vom 4. November 1992 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen möglicherweise verspäteten Eingangs der Begründungsschrift beantragt. Der Vorsitzende des Senats für Landwirtschaftssachen des nunmehr zuständigen Oberlandesgerichts Naumburg (Gründung am 1. September 1992, dort Akteneingang am 18. September 1992) hat mit Verfügung vom 24. Februar 1993 die Begründungsfrist bis 19. August 1992 ("d.h. für drei Wochen nach Erhalt der Prozeßakte am 29. Juli 1992") verlängert, nachdem er mit Verfügung vom 2. Oktober 1992 unter anderem darauf hingewiesen hatte, daß die Begründungsschrift erst am 21. August 1992 nach Ablauf der beantragten dreiwöchigen Fristverlängerung eingegangen sei.

2

Mit Beschluß vom 25. Februar 1993 hat das Oberlandesgericht dem Beklagten zu 1 Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Begründungsfrist versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen am 9. März 1993 zugestellten Beschluß richtet sich die am 22. März 1993 eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1.

3

II. Das Berufungsgericht hält wegen der falschen Rechtsmittelbelehrung des Landwirtschaftsgerichts zwar die Berufungsfrist für gewahrt. Die bis 19. August 1992 nachträglich verlängerte Begründungsfrist sei aber versäumt. Wiedereinsetzung könne nicht gewährt werden, weil sich der Beklagte zu 1 das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen müsse, der mit einer Verlängerung der Frist über den von ihm selbst erbetenen Zeitraum hinaus nicht habe rechnen können.

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III. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der Beklagte zu 1 hat die nachträglich auf 19. August 1992 verlängerte Frist zur Begründung der Berufung mit dem erst am 21. August 1992 eingegangenen Schriftsatz versäumt. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Es kann in diesem Zusammenhang offenbleiben, auf welchen Wiedereinsetzungsantrag man abstellt und ob der im Schriftsatz vom 31. August 1992 die notwendige Begründung enthielt. Der Beklagte zu 1 muß sich jedenfalls das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten anrechnen lassen (§ 233, § 85 Abs. 2 ZPO), das mindestens mitursächlich für die Versäumung der Begründungsfrist geworden ist.

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In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, daß eine Wiedereinsetzung schon dann zu versagen ist, wenn das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten wenigstens mitursächlich für die Fristversäumung wurde (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 15. November 1978, IV ZB 54/78, NJW 1979, 876, 877; Beschl. v. 12. November 1986, IVb ZB 127/86, und Urt. v. 5. April 1990, VII ZR 215/89, BGHR ZPO § 233 - Verschulden 2 und Verschulden 5 m.w.N.). Der Rechtsmittelführer bleibt mit dem Risiko belastet, daß der Vorsitzende in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens die Verlängerung der Begründungsfrist versagt. Grundsätzlich kann er im Wiedereinsetzungsverfahren deshalb nicht geltend machen, er habe mit Fristverlängerung rechnen dürfen (BGH, Beschl. v. 8. Oktober 1986, IVb ZB 82/86, BGHR ZPO § 233 - Fristverlängerung 1 m.w.N.). Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn der Prozeßbevollmächtigte "mit großer Wahrscheinlichkeit" von einer Fristverlängerung ausgehen konnte. Ein solcher Fall wird in der Regel beim ersten Verlängerungsantrag angenommen, soweit er mit Gründen versehen ist (BGH, Beschl. v. 5. Juli 1989, IVb ZB 53/89, und v. 14. Februar 1991, VII ZB 8/90, BGHR ZPO § 233 - Fristverlängerung 3 und 6). Da der Vorsitzende die Frist auch auf einen kürzeren Zeitraum als beantragt verlängern kann (BGH, Beschl. v. 21. Juni 1989, VIII ZB 5/89, BGHR ZPO § 519 Abs. 2 Satz 3 - Fristverlängerung 1) und es auch bei nachträglicher Fristverlängerung weder eine zeitliche Grenze noch ein irgendwie geartetes Vertrauen der Parteien hierauf gibt (BGH, Urt. v. 30. September 1987, IVb ZR 86/86, BGHR ZPO § 519 Abs. 2 Satz 3 - Wirksamkeit 2), mußte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zu 1 für seine Berufungsbegründung die Tatsache der noch nicht erfolgten Verlängerung stets berücksichtigen und im Rahmen seiner Pflicht zur Wahl des sichersten Weges den Zeitraum einhalten, den er selbst beantragt hatte (bis drei Wochen nach Aushändigung der Gerichtsakten), oder aber mit einem neuen Verlängerungsantrag klarstellen, daß er einen weiteren Zeitraum für die Berufungsbegründung benötigte. Das hat er nicht getan. Daran kann auch die Tatsache nichts ändern, daß er in der Berufungsschrift vom 27. Mai 1992 am Ende ausgeführt hat, er bitte schon jetzt um eine Fristverlängerung "um wenigstens drei Wochen nach Aushändigung der Akten',, und mit Schriftsatz vom 9. Juli 1992 mitteilte, er gehe davon aus, daß die Begründungsfrist entsprechend seinem Antrag vom 27. Mai 1992 "um mindestens drei Wochen nach Aushändigung der Akten" verlängert ist.

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Da schon das dargestellte Mitverschulden die Wiedereinsetzung ausschließt, kann unberücksichtigt bleiben, daß auch das Bezirksgericht Magdeburg zur Unsicherheit der Fristberechnung mit beitrug, weil es über den Fristverlängerungsantrag nicht innerhalb vertretbarer Frist entschieden hat.

7

Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zu 1 kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, es sei durch seine unklaren Vorstellungen über die Gerichtsferien zur Fristversäumnis gekommen. Nach Anlage I Kap. III Abschn. III Buchst. s des Einigungsvertrages waren die Vorschriften über die Gerichtsferien im Vereinigungsgebiet nicht anzuwenden. Diese Regelung mußte ihm selbstverständlich bekannt sein. Auf Rechtsunkenntnis kann er sich nicht berufen (MünchKomm/Feiber, ZPO, § 233 Rdn. 56 m.w.Rechtsprechungsnachweisen). Daß nach § 17 a Nr. 1 a i.V. mit § 14 RpflAnpG Gerichtsferien von dem Zeitpunkt ab galten, in dem eines der neuen Bundesländer die im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Gerichte errichtete, was im vorliegenden Fall ab 1. September 1992 der Fall war (§§ 1, 28 AGGVG LSA), spielt hier keine Rolle, weil die Berufungsfrist entsprechend seinem Antrag bis 19. August 1992 verlängert wurde und mithin ablief, bevor die neue Gerichtsverfassung in Kraft trat. Davon abgesehen macht der Prozeßbevollmächtigte auch nicht geltend, er habe die Ausnahmeregelung in §§ 14, 17 a RpflAnpG gekannt und sie mißverstanden. Nach ihrem Wortlaut war sie auch gar nicht dahin zu verstehen, daß der Lauf der Begründungsfrist im vorliegenden Fall durch die Gerichtsferien gehemmt sei.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO