Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.03.1978, Az.: III ZB 18/77
Baulandsache; Wirksamkeit einer Zustellung; Wiederholung der Berufung; Anfechtung eines Umlegungsbeschlusses durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Rechtsmittel gegen das Urteil der Baulandkammer des Landgerichts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.03.1978
- Aktenzeichen
- III ZB 18/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11546
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Braunschweig - 07.11.1977 - AZ: 3 U 2/77 (Baul)
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Umlegung im Baublock ... (Fr. Straße/Kr. Straße/Be.straße) in Br.
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Auch in Baulandsachen setzt die Wirksamkeit einer Zustellung voraus, daß sie an den für den Rechtszug bestellten Prozeßbevollmächtigten erfolgt.
- 2.
Macht eine Partei mehrmals von einem Rechtsmittel Gebrauch (hier: Wiederholung der Berufung im Rahmen einer verspäteten Berufungsbegründung) und führt eines der eingelegten Rechtsmittel zu einer sachlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils, dann darf das früher eingelegte und noch nicht rechtskräftig beschiedene Rechtsmittel nicht als unzulässig verworfen werden. Vielmehr ist einheitlich über das einzige Rechtsmittel sachlich zu entscheiden.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 20. März 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Kröner und Boujong
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluß des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 7. November 1977 - 3 U 2/77 (Baul) - aufgehoben.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird dem Oberlandesgericht übertragen.
Gründe
Der Umlegungsausschuß der Stadt Br. hat durch Beschluß vom 4. September 1975 für den Baublock ... (Fr. Straße/Kr. Straße/Be.straße) das Umlegungsverfahren eingeleitet. Zu diesem Gebiet gehört auch das bebaute Grundstück Fr. Straße ..., dessen Mieter der Kaufmann Mu.-B., der Beteiligte zu 1), ist.
Der Beteiligte zu 1) - vertreten durch Rechtsanwalt E. in Ber. - hat den Umlegungsbeschluß durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten. Im Verhandlungstermin vor dem Landgericht Braunschweig trat für den Beteiligten zu 1) der bei diesem Gericht zugelassene Rechtsanwalt Pi. auf. Das Landgericht wies durch Urteil vom 6. April 1977 den Antrag zurück.
Gegen dieses Urteil hat der Beteiligte zu 1) am 4. Juli 1977 Berufung eingelegt und dieses Rechtsmittel am 16. September 1977 begründet. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 7. November 1977 die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie verspätet begründet worden sei.
Die dagegen vom Beklagten gemäß §§ 519 b Abs. 2, 547, 567 Abs. 3 ZPO frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde muß Erfolg haben.
Gegen das Urteil der Baulandkammer des Landgerichts findet das Rechtsmittel der Berufung statt (§ 161 Abs. 1 BBauG, § 511 ZPO). Dieses Rechtsmittel muß innerhalb der Frist von einem Monat seit der von Amts wegen zu bewirkenden Zustellung des landgerichtlichen Urteils angebracht werden (§ 516 ZPO; Senatsurteil in NJW 1975, 829). Mit der Zustellung des Urteils vom 6. April 1977 an Rechtsanwalt E. in Ber., als dem Vertreter des Beteiligten zu 1), hat allerdings - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - die Berufungsfrist gegenüber dem Beteiligten zu 1) nicht in Lauf gesetzt werden können. Denn diese Zustellung verstieß gegen die auch im Baulandverfahren zu beachtende Vorschrift des § 176 ZPO.
Danach müssen sämtliche Zustellungen an den für den Rechtszug bestellten Prozeßbevollmächtigten erfolgen. Prozeßbevollmächtigter des Beteiligten zu 1) war hier der beim Landgericht Braunschweig zugelassene Rechtsanwalt Pi.. Dieser war ausweislich der Sitzungsniederschrift im Verhandlungstermin am 6. April 1977 für den Beteiligten zu 1) aufgetreten und hatte für diesen einen Antrag zur Hauptsache (§ 162 Abs. 3 BBauG) gestellt. Er hatte sich damit - dem Gericht und dem Gegner erkennbar - zum Prozeßbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) bestellt (so schon RGZ 67, 149, 150; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 176 Anm. B II a; Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. § 176 Anm. III, 2). An ihn hätte daher das landgerichtliche Urteil zugestellt werden müssen, wenn die Berufungsfrist gegenüber dem Beteiligten zu 1) in Lauf gesetzt werden sollte. Das ist nicht geschehen. Die Zustellung am 4. Juni 1977 an Rechtsanwalt E. war unwirksam (vgl. BGHZ 61, 308).
Daraus folgt zwar, daß die am 4. Juli 1977 formgerecht angebrachte Berufung des Beteiligten zu 1) in jedem Falle rechtzeitig (§ 516 ZPO) eingelegt worden ist. Unabhängig von der unwirksamen Zustellung des landgerichtlichen Urteils begann aber mit dem Eingang der Berufungsschrift am 4. Juli 1977 die einmonatige Begründungsfrist für dieses Rechtsmittel gemäß § 519 Abs. 2 ZPO. Eine Hemmung dieser Frist durch die Gerichtsferien nach § 223 Abs. 2 ZPO ist durch § 161 Abs. 1 Satz 2 BBauG ausdrücklich ausgeschlossen worden. Mithin ist die Begründungsschrift am 16. September 1977 verspätet eingegangen.
Gleichwohl durfte die Berufung vom 4. Juli 1977 nicht als unzulässig verworfen werden.
In der am 16. September 1977 beim Oberlandesgericht eingegangenen Berufungsbegründung ist zugleich die Wiederholung der Berufung nebst ihrer Begründung zu erblicken (BGH LM Nr. 9 zu § 518 ZPO). Diese Berufung war rechtzeitig angebracht worden, weil eine wirksame, die Berufungsfrist in Lauf setzende Zustellung des landgerichtlichen Urteils noch nicht bewirkt war und seit der Verkündung des Urteils noch nicht sechs Monate vergangen waren (§ 516 Abs. 2 ZPO a.F., Art. 10 Nr. 6 VereinfNov. vom 3. Dezember 1976 - BGBl I 3281).
Macht aber eine Partei mehrmals von einem Rechtsmittel Gebrauch und führt eines der eingelegten Rechtsmittel zu einer sachlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils, dann hat das früher eingelegte und - wie hier - noch nicht rechtskräftig beschiedene Rechtsmittel keine selbständige Bedeutung, es darf nicht als unzulässig verworfen werden. Vielmehr muß einheitlich über das (einzige) Rechtsmittel der Berufung sachlich entschieden werden (Senatsbeschluß vom 2. Oktober 1967 - III ZB 24/67 = NJW 1968, 49; BGHZ 45, 380); die "erste" Berufung kann lediglich für die Kostenentscheidung bedeutsam sein.
Diese Grundsätze hat das Oberlandesgericht, als es am 7. November 1977 über die Berufung des Beteiligten zu 1) vom 4. Juli 1977 entschied, nicht beachtet. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) muß daher der angefochtene Beschluß aufgehoben werden.
Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das Oberlandesgericht in seiner endgültigen Entscheidung über die Berufung zu befinden.
Richter Krohn
Richter Peetz
Richter Kröner
Richter Boujong