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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.04.1994, Az.: VI ZR 269/93

Zustellung des Urteils; Mangelnde Unterschrift des Anwalts; Empfangsbekenntnis; Heilung in Rechtsmittelinstanz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.04.1994
Aktenzeichen
VI ZR 269/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15424
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1994, 1108 (amtl. Leitsatz)
  • DAR 1994, 361-362 (Volltext mit amtl. LS)
  • HFR 1995, 44-46 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1995, 523 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1994, 2295-2296 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 1994, 572 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1994, 877-878 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ist die nach § 212a ZPO bewirkte Zustellung eines landgerichtlichen Urteils unwirksam, weil der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte als Zustellungsadressat das Empfangsbekenntnis nicht unterschrieben hat, so wird die Zustellung nicht dadurch wirksam, daß in Schriftsätzen des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten oder eines in beiden Rechtszügen tätigen Verkehrsanwalts das Zustellungsdatum genannt wird.

Tatbestand:

1

Der während des Revisionsverfahrens am 4. Februar 1994 verstorbene Heinz Jürgen H. (im folgenden: der Kläger) hat die beklagte Versicherung auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 13. November 1987 in Anspruch genommen, den ein Versicherungsnehmer der Beklagten mit seinem bei ihr haftpflichtversicherten Pkw schuldhaft verursacht hat. Für die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und die Ermittlung der Erben des Heinz Jürgen H. wurde ein Nachlaßpfleger bestellt.

2

Das Landgericht M. hat mit Urteil vom 22. Mai 1992 die auf Ersatz von Verdienstausfall gerichtete Klage abgewiesen. Die Zustellung dieses Urteils an Rechtsanwalt S., der den Kläger im ersten Rechtszug vertreten hatte, wurde "gegen Empfangsbekenntnis" im Sinne des § 212 a ZPO veranlaßt; Rechtsanwalt S. hat das Empfangsbekenntnis mit Eingangsstempel seiner Kanzlei vom 29. Mai 1992, jedoch ohne Unterschrift an das Landgericht zurückgereicht.

3

Am 25. Juni 1992 beantragte Rechtsanwältin Sch., die vom Kläger in beiden Tatsacheninstanzen als Verkehrsanwältin bevollmächtigt war, beim Berufungsgericht Prozeßkostenhilfe für die Durchführung der Berufung mit der Bitte, dem Kläger "einen namentlich noch zu benennenden Prozeßvertreter ... beizuordnen"; im beigefügten Entwurf einer Berufungsschrift erklärte sie, die Berufung solle gegen "das am 29.5.1992 zugestellte Endurteil des Landgerichts" eingelegt werden. Ohne daß der Kläger bis dahin einen Prozeßvertreter benannt hatte, gewährte das Berufungsgericht mit Beschluß vom 16. September 1992 dem Kläger die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe und ordnete ihm seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt S., bei. Mit Schriftsatz vom 28. September 1992 erklärte Rechtsanwältin Sch., der Kläger lehne Rechtsanwalt S. als Prozeßvertreter für den Berufungsrechtszug ab; als Anwalt seiner Wahl benenne er Rechtsanwältin C. Daraufhin ordnete das Berufungsgericht mit Beschluß vom 30. September 1992 dem Kläger Rechtsanwältin C. anstelle von Rechtsanwalt S. bei; dieser Beschluß ging bei Rechtsanwältin C. nicht vor dem 8. Oktober 1992 ein. Mit Telefax vom 16. Oktober 1992 legte Rechtsanwältin C. für den Kläger Berufung "gegen das am 29.5.1992 zugestellte Endurteil des Landgerichts" ein, begründete diese gleichzeitig und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist.

4

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs wurde vorgetragen, der Kläger sei wegen seiner Mittellosigkeit erst nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe und nach der Beiordnung der von ihm gewählten Rechtsanwältin C. zur Einlegung des Rechtsmittels in der Lage gewesen. Die vom Berufungsgericht zunächst ausgesprochene Beiordnung des Rechtsanwalts S. sei verfahrensfehlerhaft gewesen und habe das Hindernis für die Berufungseinlegung nicht beseitigen können.

5

Das Berufungsgericht hat im angefochtenen Urteil den Antrag auf Wiedereinsetzung und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Aufhebung dieses Urteils und die Zurückverweisung der Sache.

Entscheidungsgründe

6

I. Das Berufungsgericht geht davon aus, das Urteil des Landgerichts sei am 29. Mai 1992 für den Kläger wirksam an Rechtsanwalt S. zugestellt worden. Der Kläger habe die Berufungsfrist versäumt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne ihm nicht gewährt werden, obwohl sein Prozeßkostenhilfegesuch noch während der Berufungsfrist eingegangen sei. Denn der Kläger habe die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO für die Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs schuldhaft nicht eingehalten.

7

Nach § 234 Abs. 2 ZPO habe diese Frist spätestens am 28. September 1992 zu laufen begonnen. Spätestens an diesem Tage habe Rechtsanwältin Sch. als bevollmächtigte Verkehrsanwältin des Klägers vom Beschluß des Berufungsgerichts vom 16. September 1992 Kenntnis erlangt. Damit sei das Hindernis für die Einlegung der Berufung entfallen gewesen, da dem Kläger Prozeßkostenhilfe gewährt und mit Rechtsanwalt S. ein beim Berufungsgericht zugelassener Prozeßvertreter beigeordnet worden sei. Es sei dem Kläger zuzumuten gewesen, Rechtsanwalt S. mit der Berufungseinlegung zu beauftragen, auch wenn es sich hier nicht um den Anwalt seiner Wahl gehandelt habe; denn insoweit gehe es nur um eine formelle Prozeßhandlung, die kein Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant voraussetze, anders als etwa die Fertigung der Berufungsbegründungsschrift, die für den Ausgang des Rechtsstreits inhaltlich von Bedeutung sei.

8

Im übrigen sei die Beiordnung des Rechtsanwalts S. auch nicht verfahrensfehlerhaft gewesen. Nachdem der im Prozeßkostenhilfeverfahren durch seine Verkehrsanwältin Sch. vertretene Kläger bis zum 16. September 1992 auf die zunächst in Aussicht gestellte Anwaltswahl nicht mehr zurückgekommen sei, habe - auch wenn zwei Monate Gerichtsferien dazwischen gelegen hätten - ein konkludentes Einverständnis des Klägers mit der Beiordnung seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten S. auch für die Berufungsinstanz angenommen werden können.

9

II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zu Unrecht als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Frist des § 516 ZPO zur Einlegung der Berufung nicht versäumt.

10

1. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß das Urteil des Landgerichts M. vom 22. Mai 1992 an den Kläger - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht am 29. Mai 1992 rechtswirksam zugestellt wurde, so daß hierdurch die Berufungsfrist nicht in Lauf gesetzt worden ist. Auch später hat keine wirksame Zustellung dieses Urteils stattgefunden.

11

a) Die im Tatbestand des Berufungsurteils getroffene Feststellung, das klageabweisende Urteil des Landgerichts sei dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 29. Mai 1992 zugestellt worden, entfaltet keine Bindungswirkung im Sinne des § 314 ZPO, da es sich insoweit nur um eine verfahrensrechtliche Beurteilung, nicht um die Feststellung von Tatsachenvortrag der Parteien handelt. Vielmehr unterliegt die Wirksamkeit der Urteilszustellung in vollem Umfang der Prüfung durch das Revisionsgericht.

12

b) Die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils konnte nach § 176 ZPO wirksam nur an Rechtsanwalt S., den in diesem Rechtszug bestellten Prozeßbevollmächtigten des Klägers, erfolgen. Dabei konnte zwar der Zustellungsweg des § 212 a ZPO gewählt werden. Eine Wirksame Zustellung auf diese Weise setzt jedoch nicht nur voraus, daß der Anwalt das ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegennimmt, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen, sondern auch, daß er dies durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beurkundet (vgl. Senatsurteil vom 6. November 1984 - VI ZR 2/83 - VersR 1985, 142, 143). Ebenso wie im Rahmen des § 198 Abs. 2 ZPO dient auch bei § 212 a ZPO das schriftliche, mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis des Anwalts nicht nur dem Nachweis der Zustellung, sondern ist als solches unverzichtbare Wirksamkeitsvoraussetzung für die Zustellung (st. Rspr., vgl. z.B. BGHZ 30, 299, 303 ff.;  35, 236, 237 f.;  57, 160, 162 ff. [BGH 26.10.1971 - X ZB 15/71]; BGH, Urteil vom 4. November 1993 - X ZR 91/92 - VersR 1994, 454, 455; BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 1986 - IX ZB 39/86 - VersR 1986, 1102, 1103 und vom 15. November 1988 - XI ZB 3/88 - VersR 1989, 167, 168). Im vorliegenden Fall hat der Zustellungsempfänger, Rechtsanwalt S., das Empfangsbekenntnis nicht unterzeichnet; dieses ist lediglich mit dem Eingangsstempel seiner Kanzlei vom 29. Mai 1992 versehen an das Landgericht zurückgegeben worden. Damit fehlt es an einem entscheidenden Wirksamkeitselement der Zustellung.

13

c) Das erforderliche Empfangsbekenntnis des Zustellungsempfängers ist hier auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt wirksam nachgeholt worden. Dies ist zwar grundsätzlich möglich, da das Empfangsbekenntnis nicht unbedingt bei der Empfangnahme des zuzustellenden Schriftstücks ausgestellt werden muß (vgl. BGHZ 35, 236, 239) und es auch nicht des üblichen gerichtlichen Vordrucks hierfür bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1980 - IVb ZR 599/80 - NJW 1981, 462, 463). Deshalb kann die Zustellung auch dann noch (insoweit mit "Rückwirkung") vollzogen werden, wenn der Zustellungsempfänger später, gegebenenfalls in einem von ihm unterzeichneten anderen Schriftsatz ausdrücklich den Tag der Zustellung angibt. So kann etwa in einer Berufungsschrift oder in einem Wiedereinsetzungsantrag, wenn dort das Datum der Zustellung des angefochtenen Urteils ausdrücklich bezeichnet ist, ein dem § 212 a ZPO genügendes Empfangsbekenntnis zu sehen sein (vgl. BGH, Urteile vom 11. März 1987 - VIII ZR 160/86 - VersR 1987, 813, 814 und vom 13. Mai 1992 - VIII ZR 190/91 - NJW-RR 1992, 1150; BGH, Beschluß vom 19. Dezember 1989 - IVb ZB 8+20/89 - VersR 1990, 402, 403). Dies gilt allerdings nur dann, wenn der betreffende Schriftsatz von demselben Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist, an den auch die Zustellung des Urteils zu bewirken war; denn nur dann ist die im Sinne des § 212 a ZPO erforderliche Beurkundung durch den richtigen Zustellungsempfänger wirksam nachgeholt (vgl. BGH, Beschluß vom 16. März 1994 - XII ZB 159/93 - Umdruck S. 4).

14

Vorliegend haben zwar die Verkehrsanwältin Sch. des Klägers in dem dem Prozeßkostenhilfegesuch beigefügten Entwurf der Berufungsschrift und die für den Berufungsrechtszug dem Kläger beigeordnete Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwältin C. in ihrer Berufungsschrift erklärt, das Urteil des Landgerichts sei am 29. Mai 1992 zugestellt worden. Beide Erklärungen stammen aber nicht vom allein zutreffenden Adressaten der Urteilszustellung, Rechtsanwalt S.; keine der beiden Rechtsanwältinnen konnte Rechtsanwalt S. insoweit als Zustellungsempfänger wirksam vertreten. Sie konnten daher durch von ihnen unterzeichnete Schriftsätze nicht das Empfangsbekenntnis des Rechtsanwalts S. nachholen.

15

Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, daß Rechtsanwältin Sch. sowohl im ersten als auch im zweiten Rechtszug vom Kläger als Verkehrsanwältin bevollmächtigt worden war; denn der Verkehrsanwalt kann niemals Zustellungsadressat im Sinne des § 176 ZPO sein (vgl. Zöller/Stöber, Rdn. 3 zu § 176 ZPO).

16

d) Die mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 212 a ZPO unwirksame Zustellung konnte auch nicht im Sinne des § 187 Satz 1 ZPO dadurch geheilt werden, daß das Urteil des Landgerichts vom 22. Mai 1993 der Kanzlei des Rechtsanwalts S. unstreitig tatsächlich am 29. Mai 1992 zugegangen ist. Nach § 187 Satz 2 ZPO ist eine derartige Heilung eines Zustellungsmangels ausgeschlossen, da durch diese Zustellung die Berufungsfrist als Notfrist (§ 516 ZPO) in Gang gesetzt werden sollte (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1993 - X ZR 91/92 - aaO.).

17

e) Der Mangel einer den Voraussetzungen des § 212 a ZPO entsprechenden rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Urteils des Landgerichts unterliegt auch nicht dem Rügeverlust gemäß § 295 ZPO. Eine aus dieser Vorschrift herzuleitende Heilung konnte weder durch einen (gegebenenfalls in der Angabe des Zustellungsdatums in der Berufungsschrift zu sehenden) Verzicht noch in der rügelosen Einlassung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht vom 12. Februar 1993 bewirkt werden. Denn § 295 ZPO greift bei einer fehlerhaften Zustellung, die für eine der Parteidisposition entzogene prozessuale Frist entscheidend ist, nicht ein (vgl. BGH, Beschluß vom 21. Dezember 1983 - IV ZB 29/82 - NJW 1984, 926). Demgemäß sind Mängel in der Urteilszustellung, durch die mit der Berufungsfrist eine Notfrist in Lauf gesetzt wird, ihrem Wesen nach nicht heilbar (BGH, Beschluß vom 18. April 1952 - I ZB 5/52 - NJW 1952, 934, 935; Prütting in MünchKomm. zur ZPO, Rdn. 25 zu § 295 ZPO; Stein/Jonas/Schumann, Rdn. 29 vor § 166 ZPO; Zöller/Stöber, Rdn. 6 vor § 166 ZPO).

18

f) Da die Urteilszustellung am 29. Mai 1992 nicht wirksam war und auch in der Folgezeit keine rechtswirksame Zustellung an Rechtsanwalt S. erfolgt ist, konnte die Berufung des Klägers gemäß § 516 ZPO fristgemäß binnen 5 Monaten ab Verkündung des Urteils des Landgerichts (22. Mai 1992) eingelegt werden; demgemäß war die durch Telefax am 16. Oktober 1992 beim Berufungsgericht eingegangene Berufung noch rechtzeitig.

19

III. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.