Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.04.1952, Az.: I ZB 5/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.04.1952
- Aktenzeichen
- I ZB 5/52
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1952, 12498
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 01.03.1952
- Landgerichts in Wuppertal - 15.01.1952
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1952, 434 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1952, 934-935 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. des Lebensmittelhändlers Helmut St. in W.-E., Ch.straße ...,
2. der Lebensmittelhändlerin Hedwig Sch., ebenda,
Prozessgegner
die Firma Kurt G. in W.-B., H.straße ... bis ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
In Anwaltsprozessen muß der Anwalt bei der Zustellung eines Urteils von Anwalt zu Anwalt den Beglaubigungsvermerk auf der dem Gegenanwalt zu übergebenden beglaubigten Urteilsabschrift eigenhändig unterschreiben. Eine Unterstempelung genügt entgegen der vom Reichsgericht (RGZ Bd. 7, 371) vertretenen Auffassung nicht.
- 2.
An der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 99, 140), daß Mängel der Urteilszustellung nicht durch Parteivereinbarung geheilt werden können, wird festgehalten.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. April 1952 auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2 gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 1. März 1952, durch den die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Wuppertal vom 15. Januar 1952 als unzulässig verworfen worden ist,
beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Gründe:
Die Beklagte zu 2) hat gegen das gegen sie am 15. Januar 1952 ergangene Urteil am 22. Februar 1952 Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat diese durch Beschluß vom 1. März 1952 mit der Begründung als unzulässig verwerfen, der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin habe das Urteil dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 2) am 21. Januar 1952 zugestellt, somit sei die Berufung verspätet. Mit der sofortigen Beschwerde macht die Beklagte zu 2) geltend, die Berufung sei rechtzeitig, weil das Urteil bisher nicht rechtswirksam zugestellt worden sei, der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin habe nämlich auf der von ihm zum Zwecke der Urteilszustellung beglaubigten Abschrift der Urteilsausfertigung den Beglaubigungsvermerk nicht eigenhändig unterschrieben, sondern ihn nur mit einem Faksimilestempel versehen. Das trifft, wie die eingereichte Urteilsabschrift ergibt, zu. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat auch erklärt, er habe mit seinem Stempel auch Abschriften versehen, die zum Zwecke der Urteilszustellung bestimmt gewesen seien.
Die Entscheidung über die Beschwerde hängt in erster Linie davon ab, ob das Urteil rechtswirksam zugestellt ist. Falls diese Frage zu verneinen ist, ist in zweiter Linie zu entscheiden, ob auf einen Formmangel hier rechtswirksam verzichtet werden konnte (§295 ZPO). Beide Fragen sind zu verneinen.
1.)
Nach §170 Abs. 1 ZPO besteht die Zustellung eines Urteils in der Übergabe einer beglaubigten Abschrift der Urteilsausfertigung. Nach §170 Abs. 2 ZPO geschieht die Beglaubigung in Anwaltsprozessen durch den Anwalt. Die Zivilprozeßordnung enthält keine Bestimmungen über die Form von Beglaubigungen von Urteilsabschriften. Das Reichsgericht hat in einer älteren Entscheidung (RGZ 7, 371) die Rechtsauffassung vertreten, der Name des Beglaubigenden brauche bei der Urteilszustellung von Anwalt zu Anwalt nicht handschriftlich unter den Beglaubigungsvermerk gesetzt zu werden, es genüge ein Stempelabdruck. Dieser Ansicht ist die spätere in RGZ 14, 335 abgedruckte Entscheidung, bei der es sich um die Beglaubigung durch einen Gerichtsvollzieher handelte, gefolgt. Beide Erkenntnisse sind in einem weiteren Urteil des Reichsgerichts (RGZ 119, 63) erwähnt worden, ohne daß ihnen dort widersprochen worden ist. Die Erläuterungsbücher und die Lehrbücher zur Zivilprozeßordnung haben sich allgemein der dargelegten Auffassung des Reichsgerichts angeschlossen, ohne die Rechtsansicht näher zu begründen. Auch das BayrObLG (SeuffA 59, 36) ist dem Reichsgericht gefolgt. Es begründet seine Entscheidung dahin, der die Zustellung betreibende Anwalt stelle bei der Beglaubigung der zuzustellenden Abschrift nicht als öffentliche Urkundsperson ein Zeugnis darüber aus, daß Urschrift und Abschrift übereinstimmten, sondern nehme durch die Abgabe der für die Gegenpartei bestimmten Beglaubigungserklärung nur als Prozeßbevollmächtigter eine Prozeßhandlung vor, die Beglaubigungserklärung müsse sich als von ihm ausgehend kundgeben, und das geschehe hinreichend durch den Abdruck des Namensstempels. Der Senat vermag sich der Rechtsauffassung, daß bei einer Urteilszustellung von Anwalt zu Anwalt der Beglaubigungsvermerk von dem Anwalt nicht handschriftlich unterschrieben zu werden brauche, sondern daß ein Stempelabdruck genüge, nicht anzuschließen. Wie dem Senat bekannt ist, pflegen die Rechtsanwälte bei Urteilszustellungen den Beglaubigungsvermerk auf den Urteilsabschriften allgemein handschriftlich zu unterzeichnen. Diese Übung entspricht auch allein dem Sinn und der Bedeutung der gesetzlichen Bestimmung über die Zustellung. Ein Rechtsanwalt besitzt an sich zwar keine öffentlich-rechtlichen Urkundsfunktionen. Im Rahmen des §170 Abs. 2 ZPO steht seine Beglaubigung aber der einer amtlichen in der Wirkung gleich (so auch Stein-Jonas-Schönke, 17. Aufl. §170 ZPO Anm. IV 1 und Baumbach-Lauterbach, 20. Aufl. §170 ZPO Anm. 3 S. 298). Die Beglaubigung der Abschrift eines Urteils besagt nach ihrem Sinn und Zweck, daß die Abschrift mit der Urteilsausfertigung verglichen worden ist und daß sie mit ihr übereinstimmt. Das wird durch die Beglaubigung bestätigt. Eine solche Beglaubigung setzt begrifflich voraus, daß sie von demjenigen, der sie erteilt, mit seinem Namen unterschrieben wird. Der Große Zivilsenat des Reichsgerichts hat in seiner Entscheidung vom 15. Mai 1936 (RGZ 151, 82 ff) überzeugend des näheren dargelegt, daß im Interesse der Rechtssicherheit bestimmende Schriftsätze wegen ihrer prozessualen Bedeutung eigenhändig handschriftlich von dem Anwalt unterschrieben werden müßten. Entsprechendes muß zur Wahrung der Rechtssicherheit für den Beglaubigungsvermerk auf der Urteilsabschrift bei der Urteilszustellung nach §170 ZPO gelten. Einer Urteilszustellung kommt, ähnlich wie einem bestimmenden Schriftsatze, eine entscheidende rechtliche Bedeutung zu, weil sie bei Versäumnisurteilen die Frist für den Einspruch (§§339, 508 Abs. 2 ZPO) und bei anderen Urteilen die Rechtsmittelfrist (§§516, 552 ZPO) in Lauf setzt. Dem Empfänger einer Urteilsabschrift muß bei der Zustellung des Urteils die Gewähr gegeben sein, daß die Übereinstimmung der Abschrift mit der Ausfertigung durch den zustellenden Anwalt oder seinen Vertreter selbst bestätigt ist. Eine Sicherheit, daß der Beglaubigungsvermerk von dem zustellenden Anwalt oder seinem. Vertreter oder dessen von ihm mit der Beglaubigung beauftragten Anwalt (RGZ 164, 52) herstammt und daß die Abschrift mit der Ausfertigung übereinstimmt, wird aber nur durch eine handschriftliche Unterzeichnung des Beglaubigungsvermerks erreicht. Die Unterschrift ist das einzige zuverlässige Mittel der Erkenntnis für den Empfänger. Eine Unterstempelung gibt dem Empfänger keine Sicherheit, zumal für ihn keine Gewähr vorhanden ist, daß der Stempel nicht mißbraucht worden ist. Die Gegenausführungen des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, die sich gegen die eingehenden Ausführungen des Großen Zivilsenats des Reichsgerichts richten, vermögen nicht zu überzeugen. Die allgemein übliche handschriftliche Vollziehung der Unterschrift bei bestimmenden Schriftsätzen und auch bei Beglaubigungsvermerken auf Urteilsabschriften, die zum Zwecke der Zustellung überleben werden - und solche stehen nur in Rede stellen, wie die Erfahrung zeigt, auch keine untragbare Belastung der Rechtsanwälte dar.
Nach alledem war die Urteilsabschrift hier nicht dem Sinn und Zweck der Gesetzesbestimmung entsprechend ausreichend beglaubigt. Infolgedessen fehlte es an einer rechtswirksamen Zustellung.
2.)
Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zu 2) hatte den Mangel in der Zustellung zunächst nicht bemerkt und dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin daher die Zustellungsquittung erteilt. Dadurch wurde der Mangel jedoch nicht geheilt. Eine Zustellung des Urteils setzt, wie erwähnt, Fristen in Lauf. Die einschlägigen Zustellungsbestimmungen sind deshalb zwingenden Rechts; Mängel in der Urteilszustellung sind daher ihrem Wesen nach nach der feststehenden Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 99, 140), der sich der Senat anschließt, nicht heilbar. Selbst wem also in der Erteilung der Zustellungsquittung ein Verzicht auf den aufgezeigten Mangel erblickt werden könnte, wäre dieser unbeachtlich.
Nach alledem ist das Urteil der Beklagten zu 2) nicht rechtswirksam zugestellt worden und ist der Mangel auch nicht geheilt. Somit ist die Berufung nicht verspätet eingelegt. Daher war, wie geschehen, zu beschließen.