Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.06.1986, Az.: IX ZB 39/86
Voraussetzungen wirksamer Zustellung bei Unleserlichkeit von Eingangsstempel; Beginn der Berufungsfrist; Anforderungen an Wirksamkeit der vereinfachten Zustellung; Anforderungen an Beurkundung des Zustellungszeitpunkts durch den Zustellungsempfänger
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.06.1986
- Aktenzeichen
- IX ZB 39/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 13320
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 20.03.1986
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1987, 996
- MDR 1987, 52 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1986, 1254 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1986, 1102-1103 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Eine wirksame Zustellung liegt nicht vor, wenn der Stempelabdruck des Eingangsstempels, mit dem der Zustellungsempfänger das Empfangsbekenntnis zum Zwecke der Datierung versehen hat, den Zustellungszeitpunkt wegen Unleserlichkeit nicht erkennen läßt (im Anschluß an BGHZ 35, 236).
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Merz und
die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Winter
am 12. Juni 1986
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. März 1986 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Landgericht gab durch Urteil vom 21. Oktober 1985 einer Schadensersatzklage gegen die Beklagten wegen Verletzung eines Anwaltsvertrages teilweise statt. Die Beklagten legten am 26. November 1985, einem Dienstag, Berufung ein und beantragten am 19. Dezember 1985 vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung als unzulässig, weil die Berufungsfrist versäumt sei und Wiedereinsetzung nicht gewährt werden könne. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 519 b Abs. 2, 547, 577 ZPO) und begründet.
Die Berufungsfrist ist nicht versäumt. Nach § 516 ZPO beginnt die Berufungsfrist von einem Monat mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Danach wäre die am 26. November 1985 eingelegte Berufung der Beklagten nur verspätet, wenn ihnen das Urteil des Landgerichts vor dem 26. Oktober 1985 wirksam zugestellt worden wäre. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Die Geschäftsstelle des Landgerichts veranlaßte gemäß § 212 a ZPO die Zustellung des Urteils gegen Empfangsbekenntnis der Beklagten, die sich im ersten Rechtszuge selbst vertreten hatten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gingen die zum Zwecke der Zustellung übersandten Urteilsausfertigungen am 25. Oktober 1985 im Anwaltsbüro der Beklagten ein und wurden von dem angestellten Rechtsanwalt Breidbach für die Beklagten als zugestellt entgegengenommen. Rechtsanwalt Br. unterzeichnete die mit einem Eingangsstempel des Anwaltsbüros versehenen Empfangsbekenntnisse und leitete sie an das Landgericht zurück. Wie der Senat durch Augenschein festgestellt hat, lassen beide Empfangsbekenntnisse das Zustellungsdatum nicht erkennen. Der in den Vordrucken vorgesehene Raum für die Eintragung des Zustellungsdatums ("durch Zustellung nach § 212 a ZPO am ... erhalten.") ist nicht ausgefüllt worden. Die Stempelabdrucke des Eingangsstempels der Beklagten sind so undeutlich, daß auf dem für den Beklagten zu 1 abgegebenen Empfangsbekenntnis das Datum völlig unleserlich ist, während auf dem für den Beklagten zu 2 abgegebenen Empfangsbekenntnis zwar Monat und Jahr ("OKT. 1985") lesbar sind, nicht aber die Tagesangabe: Die auf die erste Ziffer ("2 ...") folgende Ziffer der Tagesangabe ist unleserlich. Der Geschäftsstellenbeamte des Landgerichts erfragte deshalb am 29. Oktober 1985 telefonisch das Zustellungsdatum und versah die Empfangsbekenntnisse aufgrund der Auskunft einer Kanzleiangestellten der Beklagten mit dem Vermerk "25.10. lt. Büro P.".
Danach liegt eine wirksame Zustellung nach § 212 a ZPO auch dann nicht vor, wenn Rechtsanwalt Br. ermächtigt war, die Zustellung für die Beklagten in Empfang zu nehmen und an ihrer Stelle die Empfangsbekenntnisse zu unterzeichnen (vgl. dazu BGHZ 67, 10, 12 f m.w.N.). Die vereinfachte Zustellung nach § 212 a ZPO ist nur wirksam, wenn der in dieser Vorschrift bezeichnete Zustellungsempfänger das darin vorgeschriebene Empfangsbekenntnis ausgestellt hat (BGHZ 35, 236, 237 m.w.N.). Wesentliches Erfordernis ist, daß das Empfangsbekenntnis neben der Unterschrift des Zustellungsempfängers das Datum der Zustellung oder des Empfangs enthält (BGHZ 35, 236, 238); denn das Empfangsbekenntnis soll beurkunden, wem das zugestellte Schriftstück übergeben oder von wem es empfangen worden ist und wann das geschehen ist. Deshalb liegt eine wirksame Zustellung nicht vor, wenn das Datum in dem Empfangsbekenntnis fehlt. Dem Fehlen jeder Datumsangabe steht es gleich, wenn das Empfangsbekenntnis zwar mit einem Eingangsstempel des Zustellungsempfängers versehen, der Stempelabdruck aber so mangelhaft ist, daß die Datumsangabe nicht lesbar ist. Auch dann fehlt es nämlich an der nach § 212 a ZPO notwendigen Beurkundung des Zustellungszeitpunkts durch den Zustellungsempfänger.
So liegt der Fall hier. Der nachträglich auf den Empfangsbekenntnissen angebrachte Vermerk des Geschäftsstellenbeamten des Landgerichts kann die Beurkundung des Zustellungszeitpunkts durch den Zustellungsempfänger nicht ersetzen. Es ist zwar möglich, ein Empfangsbekenntnis noch nachträglich zu erstellen oder zu vervollständigen (vgl. BGHZ 35, 236, 239). Das kann jedoch nur durch den Zustellungsempfänger wirksam geschehen; ist er Rechtsanwalt, kann er dazu standesrechtlich verpflichtet sein. Ob er einen Dritten ermächtigen kann, in einem von ihm bereits unterschriebenen Empfangsbekenntnis das Zustellungsdatum zu ergänzen, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn Rechtsanwalt Br., der die Empfangsbekenntnisse ausgestellt hatte, hat den Geschäftsstellenbeamten des Landgerichts nicht ermächtigt, das Zustellungsdatum auf den Empfangsbekenntnissen zu vermerken. Die Mitteilung der Kanzleiangestellten der Beklagten genügte keinesfalls.
Da ein der gesetzlichen Vorschrift genügendes Empfangsbekenntnis nicht vorhanden ist, kommt es nicht darauf an, daß das Berufungsgericht aufgrund anderer Umstände die Überzeugung gewonnen hat, das erstinstanzliche Urteil sei am 25. Oktober 1985 zugestellt worden. Für die vereinfachte Zustellung nach § 212 a ZPO genügt es nicht, daß der Zustellungsempfänger das ihm zwecks Zustellung angebotene Schriftstück diesem Angebot entsprechend annimmt; hinzukommen muß vielmehr immer die Ausstellung des in dieser Bestimmung vorgeschriebenen Empfangsbekenntnisses (BGHZ 30, 299, 303 ff; 35, 236, 237). Fehlt dieses, so nützt es verfahrensrechtlich nichts, daß der Zustellungszeitpunkt anderweitig ermittelt werden kann.
Mangels einer wirksamen Urteilszustellung hatte die Berufungsfrist noch nicht begonnen, als die Beklagten Berufung einlegten. Die Berufung ist mithin rechtzeitig. Auf das Wiedereinsetzungsgesuch kommt es deshalb nicht an.
Winter