Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.03.1994, Az.: XII ZB 159/93
Urteilszustellung; Empfangsbekenntnis; Unterschrift durchKanzleiangestellte; Heilung in Rechtsmittelinstanz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.03.1994
- Aktenzeichen
- XII ZB 159/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15365
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AnwBl 1995, 157 (Volltext mit amtl. LS)
- BB 1994, 966 (Volltext mit amtl. LS)
- HFR 1994, 624-625 (Volltext mit amtl. LS)
- JurBüro 1994, 532 (Kurzinformation)
- MDR 1995, 207 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 2295 (Volltext mit amtl. LS)
- SGb 1994, 571-572 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1994, 876-877 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1994, A51 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
Die Zustellung eines landgerichtlichen Urteils nach § 212a ZPO, die deshalb mißlungen ist, weil das Empfangsbekenntnis statt von dem anwaltlichen Prozeßbevollmächtigten der Partei von dessen Kanzleiangestellten unterschrieben worden ist, wird nicht dadurch wirksam, daß der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte in der Berufungsschrift den Zeitpunkt der Entgegennahme des angefochtenen Urteils angibt.
Gründe
I. Das Landgericht hat die Schadensersatzklage der Klägerin am 12. Juli 1993 abgewiesen. Das über die Zustellung des Urteils gemäß § 212a ZPO ausgestellte Empfangsbekenntnis der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 22. Juli 1993 trägt die Unterschrift "i.A. M.". Am 30. August 1993 hat die Klägerin Berufung eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen den ihr am 3. November 1993 zugestellten Beschluß wendet sich die Klägerin mit der am 5. November 1993 beim Bundesgerichtshof eingelegten sofortigen Beschwerde.
II. Die gemäß § 519b Abs. 2 ZPO statthafte und in rechter Form und Frist eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.
Das Urteil des Landgerichts ist entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht wirksam zugestellt.
Übersendet die Geschäftsstelle einem Anwalt ein Schriftstück zum Zwecke der Zustellung nach § 212a ZPO, so ist zur Wirksamkeit der Zustellung die Ausstellung eines anwaltlichen Empfangsbekenntnisses erforderlich. Die Befugnis, eine Zustellung auf diese Weise zu beurkunden, steht - außer bestimmten, im Gesetz bezeichneten Trägern öffentlicher Aufgaben - nur dem Rechtsanwalt zu; sie ist ein Bestandteil der privilegierten Stellung, die er als Organ der Rechtspflege hat. Aus diesem Grunde kann sie nicht in beliebiger Weise auf Nichtanwälte - weder auf Büropersonal noch außenstehende Dritte - übertragen werden. Dies gilt jedenfalls im Verfahren vor dem Landgericht und höheren Gerichten (vgl. BGH, Beschluß vom 21. April 1982 - IVa ZB 20/81 - NJW 1982, 1650, 1651).
Nach der vom Senat eingeholten Auskunft, zu der die Parteien Gelegenheit hatten sich zu äußern, handelt es sich bei der Unterschrift auf dem Empfangsbekenntnis vom 22. Juli 1993 um die Unterschrift der bei der Klägervertreterin angestellten Anwaltssekretärin M.. Das Urteil des Landgerichts ist deshalb an diesem Tag durch die Entgegennahme durch die Kanzleiangestellte nicht wirksam zugestellt worden.
Für die Wirksamkeit der Zustellung genügt es auch nicht, daß in der Berufungsschrift als Zustellungsdatum des angefochtenen Urteils der 22. Juli 1993 angegeben ist. Zwar kann der Empfänger einer Zustellung nach § 212a ZPO auf beliebige Weise Empfang und Annahmewillen - auch in einer Berufungsschrift - schriftlich bestätigen. Die Berufungsschrift ist hier jedoch nicht von der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, der zugestellt werden mußte (§ 176 ZPO), sondern von dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten unterschrieben. Dessen Erklärung reicht insoweit nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1987 - VIII ZR 160/86 - BGHR ZPO § 212a Empfangsbekenntnis 1).
Dies hat zur Folge, daß die Berufungsfrist nicht in Lauf gesetzt wurde (§ 516 ZPO), so daß die am 30. August 1993 eingelegte Berufung rechtzeitig ist. Sie durfte daher nicht wegen Fristversäumung verworfen werden. Damit stellt sich die Frage einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht.