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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.06.1991, Az.: BVerwG 1 B 159.90

Hinterbliebenenversorgung; Ehescheidung; Ehefrauen verstorbener Mitglieder

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.06.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 159.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12662
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 24.07.1990 - AZ: 6 A 148/89

Fundstelle

  • NVwZ-RR 1992, 385-386 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Es ist nicht verfassungswidrig, daß Satzungen von beruflichen Versorgungseinrichtungen frühere Ehefrauen verstorbener Mitglieder von der Hinterbliebenenversorgung ausschließen, wenn die Ehe vor dem 1. 7. 1977 geschieden wurde.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 19. Juni 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Juli 1990 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 72.141,96 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des hier noch anzuwendenden § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO a.F. verlangt zudem, daß in der Beschwerdebegründung eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage bezeichnet und ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Revision grundsätzlich nur auf die Verletzung von Bundesrecht gestützt werden kann (§ 137 Abs. 1 VwGO).

3

Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob eine öffentlich-rechtliche Einrichtung, die gesetzlich dazu ermächtigt wurde, die Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung ihrer Pflichtmitglieder zu regeln, die früheren Ehefrauen verstorbener Mitglieder von der Hinterbliebenenversorgung ausschließen darf, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 rechtskräftig geschieden wurde". Damit zeigt die Beschwerde jedoch keine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts auf.

4

Die mit diesem Vorbringen aufgeworfene Frage nach Umfang und Grenzen der Satzungsbefugnis beantwortet sich nach nichtrevisiblem Landesrecht, nämlich nach § 14 Abs. 6 des rheinland-pfälzischen Heilberufsgesetzes vom 20. Oktober 1978 (GVBl. Rheinland-Pfalz S. 649), der die Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung ermächtigt, die Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung der Kammermitglieder zu regeln.

5

Eine grundsätzliche Bedeutung auf dem Gebiet des Bundesrechts ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Beschwerde, daß die Auslegung dieser Ermächtigungsvorschrift durch das Berufungsgericht gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 GG verstoße; denn diese bundesrechtlichen Normen werfen hier keine ungeklärten Fragen auf. Es ist höchstrichterlich klargestellt, daß die Unterschiede, die aus der zeitlichen Begrenzung des Versorgungsausgleichs im Sinne von § 1587 BGB auf die ab 1. Juli 1977 geschiedenen Ehen folgen, nicht gegen Art. 3 und 6 GG verstoßen und daß ein Normgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht verpflichtet ist, die nach dem früheren Eherecht Geschiedenen an den Versorgungsanwartschaften eines Versorgungsberechtigten zu beteiligen. Zu der sich aus dieser Stichtagsregelung ergebenden unterschiedlichen Behandlung von geschiedenen Ehegatten hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, daß es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers ist zu bestimmen, ab wann eine Neuregelung gelten soll und daß der für die Einführung des Versorgungsausgleichs gewählte Stichtag den Anforderungen der Art. 3 und 6 GG standhält (BVerfGE 47, 85 <93 f.>; 53, 224 <253>). Es ist ferner geklärt, daß es verfassungsrechtlich nicht erforderlich ist, auch für die vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehen einen Versorgungsausgleich vorzusehen. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt klargestellt, daß das alte Eherecht keine verfassungswidrige Rechtslage darstellt, sondern den verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere den Art. 3 und 6 GG, genügt (BVerfGE 47, 85 <94, 100>; 71, 364 <384>). Entsprechendes gilt für die Satzungen von beruflichen Versorgungseinrichtungen. Insoweit ist u.a. durch den beschließenden Senat bereits höchstrichterlich entschieden, daß sie verfassungsrechtlich nicht verpflichtet sind, für die nach dem früheren Eherecht geschiedenen Ehefrauen ihrer Mitglieder eine Geschiedenenwitwenrente vorzusehen (vgl. Urteil vom 7. Dezember 1976 - BVerwG 1 C 23.71 - NJW 1977, 1116 <1117>; BGH, Urteil vom 20. November 1984 - IVa ZR 9/83 - NJW 1985, 2701). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine versorgungsrechtliche Gleichstellung der geschiedenen Witwe und der Witwe eines Beamten verfassungsrechtlich nicht geboten ist (BVerfGE 21, 329 [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62] <348>).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es bestand kein Anlaß, außergerichtliche Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 72.141,96 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung von § 17 Abs. 3 und 4 GKG. Nach der Rechtsprechung des Senats bemißt sich der Streitwert für die Klage des Mitglieds eines berufsständischen Versorgungswerks auf Rentenleistungen aufgrund seiner Mitgliedschaft nach diesen Regeln (vgl. Beschlüsse vom 15. November 1988 - BVerwG 1 B 147.88 - Buchholz 360 § 17 GKG Nr. 2; vom 25. März 1991 - BVerwG 1 CB 39.90 -). Es besteht kein Grund, die Klagen von Hinterbliebenen eines Mitglieds gegen das berufsständische Versorgungswerk auf Zahlung von Rentenleistungen anders zu beurteilen.

Meyer
Dr. Diefenbach
Dr. Scholz-Hoppe