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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.11.1988, Az.: BVerwG 1 B 147.88

Ruhegeld; Berufsunfähigkeit; Streitwert; Bemessungsgrundlage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.11.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 147.88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 12552
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 10.03.1987 - AZ: 16 K 84.1505
VGH Bayern - 18.08.1988 - AZ: 9 B 87.1111

Fundstellen

  • BayVBl 1989, 286
  • NVwZ-RR 1989, 279 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Bei einer gegen ein berufsständisches Versorgungswerk gerichteten Klage auf Gewährung von Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit ist der Streitwert nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 GKG zu bemessen (dreifacher Jahresbetrag, wenn nicht der Gesamtbetrag der erstrebten Leistungen geringer ist).

In dem Verwaltungsstreitverfahren
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. November 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt N. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. August 1988 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 70.872 DM festgesetzt.

Gründe

1

1.

Dem Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts kann nicht entsprochen werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114 Abs. 1, 121 Abs. 1 ZPO), wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt.

2

2.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

a)

Sie beruft sich in erster Linie auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und wirft die Rechtsfrage auf, wie der Begriff der Berufsunfähigkeit in § 29 der Satzung der Bayer. Apothekerversorgung auszulegen ist. Diese Frage kann die Zulassung der Revision jedoch nicht rechtfertigen, da sie entgegen der Ansicht der Beschwerde irrevisibles Landesrecht betrifft (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der von der Beschwerde hervorgehobene Umstand, daß die Bayer. Apothekerversorgung kraft Staatsvertrags für die Apotheker mehrerer Bundesländer zuständig ist, ändert daran nichts. Dieser Umstand führt insbesondere nicht dazu, daß die Bayer. Apothekerversorgung gemäß Art. 87 Abs. 2 GG eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts und ihre Satzung mithin Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO wäre (vgl. Beschluß vom 3. Februar 1988 - BVerwG 1 B 10.88 - Buchholz 430.4 Nr. 14).

4

Die Revision kann auch nicht im Hinblick auf die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage zugelassen werden, ob der Gleichheitssatz gebietet, daß die Pflichtmitglieder der Bayer. Apothekerversorgung "nicht schlechter stehen dürfen" als Personen, die in einer (bundes-)gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind. Diese Frage ist nämlich ohne weiteres zu verneinen. Der Landesgesetzgeber ist bei der Gestaltung einer berufsständischen Versorgung nicht an die Regelungen gebunden, die der Bundesgesetzgeber in der Sozialversicherung getroffen hat (vgl. dazu BVerfGE 10, 354 <371>[BVerfG 25.02.1960 - 1 BvR 239/52];  12, 319 <324>[BVerfG 02.05.1961 - 1 BvR 203/53]).

5

b)

Die Beschwerde macht ferner einen Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend, nämlich einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen seine Aufklärungspflicht: Das Berufungsgericht habe versäumt, der Behauptung der Klägerin im Schriftsatz vom 11. August 1987 (S. 4) nachzugehen, wonach die Klägerin wegen ihres fortgeschrittenen Alters und ihrer gesundheitlichen Schäden auf dem Teilzeit-Arbeitsmarkt für Apotheker "schlechthin nicht mehr vermittelbar" sei. Damit ist aber ein Aufklärungsmangel nicht schlüssig dargetan. Ein solcher läge nur vor, wenn es vom materiellen Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus auf die Frage angekommen wäre, ob gerade die Klägerin Aussicht auf eine Teilzeitbeschäftigung hat. Hierauf kommt es indessen nach der materiellen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht an. Das Berufungsgericht hat § 29 Abs. 1 der Satzung der Beklagten nämlich dahin ausgelegt, daß ein Anspruch auf Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit nicht besteht, wenn ein Apotheker gesundheitlich noch in der Lage ist, täglich vier Stunden in seinem Beruf tätig zu sein, und wenn eine solche eingeschränkte Tätigkeit im Apothekerberuf generell möglich ist. Diese beiden Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Falle der Klägerin erfüllt.

6

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. [...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 70.872 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 17 Abs. 3 und 4 GKG (36-facher Betrag des erstrebten monatlichen Ruhegeldes vom 1.476,50 DM zuzüglich eines Rückstandes von einem Jahr). Eine Streitwertbemessung nach § 9 ZPO ist in der für die Verwaltungsgerichtsbarkeit maßgeblichen Grundnorm des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht vorgesehen; zudem würde eine solche Wertbemessung zu Streitwerten führen, die - verglichen mit den für Verwaltungsrechtssachen vergleichbarer Bedeutung üblichen Streitwerten - unverhältnismäßig hoch wären.

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Diefenbach