Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.12.1976, Az.: BVerwG 1 C 23/71
Ärztliches Versorgungswerk; Unechte Rückwirkung einer Satzungsänderung; Geschiedenenwitwenrente; Anwartschaft auf Rente; Berufsständische Versorgungseinrichtung; Hinterbliebenenrente; Unterhaltsersatz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.12.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 23/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11132
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ü VG Münster 17.01.1969 - 1 K 312/68
- OVG Münster 31.03.1971 - III A 332/69
Rechtsgrundlagen
- Art. 20 Abs. 3 GG
- § 5 Abs. 1 Buchst. a ÄKammerG NW
Fundstellen
- MDR 1977, 692
- NJW 1977, 1116
Amtlicher Leitsatz
Gewährt eine berufsständische Versorgungseinrichtung nach ihrer Satzung Hinterbliebenenrente in der Form der Geschiedenenrente, so darf die Satzung zwar dahin gehend geändert werden, daß diese Versorgungsleistung in Zukunft nicht mehr gewährt wird. Die Satzungsänderung muß jedoch nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes mit einer Übergangsregelung versehen sein, welche der Bedeutung der Geschiedenenrente als Unterhaltsersatz hinreichend Rechnung trägt.