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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.12.1976, Az.: BVerwG 1 C 23/71

Ärztliches Versorgungswerk; Unechte Rückwirkung einer Satzungsänderung; Geschiedenenwitwenrente; Anwartschaft auf Rente; Berufsständische Versorgungseinrichtung; Hinterbliebenenrente; Unterhaltsersatz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.12.1976
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 23/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11132
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ü VG Münster 17.01.1969 - 1 K 312/68
OVG Münster 31.03.1971 - III A 332/69

Fundstellen

  • MDR 1977, 692
  • NJW 1977, 1116

Amtlicher Leitsatz

Gewährt eine berufsständische Versorgungseinrichtung nach ihrer Satzung Hinterbliebenenrente in der Form der Geschiedenenrente, so darf die Satzung zwar dahin gehend geändert werden, daß diese Versorgungsleistung in Zukunft nicht mehr gewährt wird. Die Satzungsänderung muß jedoch nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes mit einer Übergangsregelung versehen sein, welche der Bedeutung der Geschiedenenrente als Unterhaltsersatz hinreichend Rechnung trägt.