Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.04.1983, Az.: BVerwG 3 C 75.81
Voraussetzung des vollständigen Verlusts des betreffenden Wirtschaftsgutes; Vorliegen einer förmlichen Entziehung des Guts; Annahme einer rein devisenrechtlichen Beschränkung; Zumutbarkeit einer Einreise in das Schadensgebiet; Enge Auslegung des Wegnahmebegriffs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.04.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 75.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 18115
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- VG Karlsruhe - 14.04.1983 - AZ: III 57/79
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 BFG
- § 3 Abs. 3 Satz 1 BFG
- § 4 Abs. 1 Satz 1 BFG
- § 4 Abs. 1 Satz 2 BFG
- Art. 3 GG
- Art. 14 Abs. 1 GG
Fundstellen
- IFLA 1983, 140-142
- Mtbl BAA 1984, 87-89
- ROW 1986, 134-136
- ZLA 1983, 121-122
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt, Fandré, Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. September 1979 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
I.
Die 1917 in T./E. geborene Klägerin verließ am 28. Januar 1956 illegal die DDR und kam über Berlin in die Bundesrepublik Deutschland. Seit Juli 1963 lebt sie in den Vereinigten Staaten von Amerika.
Am 14. September 1968 beantragte die Klägerin die Feststellung von Vermögensschäden an einer Hypothek und deren Erträgen (Zinsen) nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz (BFG). Die Hypothek war ihr im Jahre 1950 für eine Erbteilsforderung an einem Grundstück in T./E. bestellt worden, das den Erben der im Kriege gefallenen Brüder der Klägerin gehört. Die Zinsen für diese Hypothek werden von den Hypothekenschuldnern auf ein Sperrkonto der Klägerin bei der Deutschen Notenbank eingezahlt, von dem diese von ihr übernommene Grabpflegekosten abbuchen ließ.
Die Beklagte lehnte den Antrag auf Schadensfeststellung durch Bescheid vom 14. Oktober 1977 mit der Begründung ab, eine Wegnahme nach den Vorschriften des BFG liege nicht vor, weil die Klägerin eine beschränkte Verfügungsmöglichkeit über ihr Sperrkonto besitze. Die Beschwerde der Klägerin wurde aus denselben Gründen mit Beschluß des Beschwerdeausschusses beim Regierungspräsidium Karlsruhe vom 6. März 1979 zurückgewiesen.
Mit ihrer Klage beantragte die Klägerin sinngemäß, die ablehnenden Behördenentscheidungen aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über ihren Feststellungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Sie trug vor, nach der Auskunft eines Anwaltes in der DDR könne sie über die Hypothek nicht verfügen; die Hypothek könne an sie nicht ausgezahlt werden, sie könne die Hypothek auch nicht abtreten. Die Hypothekenschuldner könnten die fälligen Hypothekenzinsen weder an sie noch an ihre im westlichen Ausland lebenden Kinder überweisen, sondern müßten diese auf ein Sperrkonto einzahlen, über das sie mit Ausnahme von Kosten für eine Grabpflege nicht verfügen könne. Wenn die Ruhezeit der Grabstätte abgelaufen sei, bestehe überhaupt keine Möglichkeit mehr, über das Sperrkonto zu verfügen.
Das Verwaltungsgericht hat durch das im schriftlichen Verfahren ergangene Urteil vom 28. September 1979 die angefochtenen Entscheidungen der Ausgleichsbehörden aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, erneut über den Feststellungsantrag der Klägerin zu entscheiden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Nach § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BFG stelle eine Verfügungsbeschränkung, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen dem förmlichen Entzug eines Wirtschaftsgutes entspreche, eine Wegnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 BFG dar und die tatsächliche Unmöglichkeit über ein im Schadensgebiet befindliches Wirtschaftsgut zu verfügen, stehe einer solchen Wegnahme gleich. Solche Wegnahmen lägen insbesondere bei Personen vor, die das Schadensgebiet illegal verlassen hätten und die wegen der speziell gegen "Republikflüchtige" gerichteten Maßnahmen die Möglichkeit verloren hätten, über ihre im Schadensgebiet zurückgebliebenen Wirtschaftsgüter zu verfügen. Diese Annahme komme auch in den Nummern 12 Buchst. a Abs. 4 und 30 Abs. 5 des Wegnahmerundschreibens des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes in der Fassung vom 1. Juli 1977 (Mtbl. BAA 1977 S. 170) zum Ausdruck. Nach dem glaubhaften Vortrag der Klägerin sei sie seinerzeit illegal ausgereist und es beständen keine Anhaltspunkte dafür, daß sie gleichwohl noch Verfügungsmöglichkeiten irgendeiner Art über die Hypothekenforderung bzw. über deren auf ein Sperrkonto eingezahlte Zinsen habe. Die Einzahlung von Hypothekenzinsen aufs Sperrkonto stehe der Annahme nicht entgegen, daß die Hypothek selbst im Sinne des § 3 Abs. 1 BFG weggenommen worden sei; dies ergebe sich aus einer Interpretation des § 13 Nr. 9 BFG. Soweit von dem Sperrkonto Grabpflegekosten bestritten würden, könne die Beklagte dies im Rahmen der vorzunehmenden Schadensfeststellung entsprechend der Regelung in § 14 Abs. 2 bzw. § 16 Abs. 2 BFG berücksichtigen.
Der Beteiligte hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. September 1979 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Er rügt die Verletzung des § 4 Abs. 1 BFG, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht eine Wegnahme der Hypothek angenommen habe, obwohl die Klägerin eine beschränkte Verfügungsmöglichkeit über ihr Sperrkonto besitze, auf das die Zinsen für die Hypothek eingezahlt würden. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats sei der Wegnahmebegriff des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BFG eng auszulegen, so daß weder eine Wegnahme der hypothekarisch gesicherten Forderung noch eine Wegnahme des Sperrkontos zu bejahen sein und deshalb die beantragte Schadensfeststellung insgesamt abzulehnen sei.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen. Ergänzend weist sie auf den seit Oktober 1980 für eine Einreise in die DDR geltenden erhöhten Zwangsumtausch von täglich 25 DM hin. Dadurch sei es für sie wirtschaftlich sinnlos geworden, bei einem eventuellen Aufenthalt in der DDR nach den dort für Sperrkonten geltenden Bestimmungen täglich 15 DM/Ost von ihrem Sperrkonto abheben zu können. Inzwischen sei auch die Grabstelle, für die sie bisher von ihrem Sperrkonto Pflegekosten gezahlt habe, aufgelöst worden. Deshalb bestehe für sie jetzt keine Möglichkeit mehr, die Hypothekenforderung oder deren Erträge in irgendeiner Weise wirtschaftlich zu nutzen oder darüber zu verfügen.
Die Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht nach § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.
II.
Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil es zu Unrecht einen Wegnahmeschaden im Sinne von § 4 Abs. 1 BFG bejaht und deshalb die Beklagte zur Neubescheidung der Klägerin verpflichtet hat.
Eine Wegnahme im Sinne von § 3 Abs. 1 BFG kann entweder durch förmlichen Entzug des Eigentums oder eines sonstigen Rechts an einem Wirtschaftsgut (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BFG) oder auch durch eine andere Maßnahme - insbesondere eine Verfügungsbeschränkung - erfolgen, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen dem förmlichen Entzug entspricht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 BFG). Nach den für den erkennenden Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt werden, ist die fragliche Hypothek nicht förmlich entzogen worden, sondern nach wie vor auf dem belasteten Grundstück zugunsten der Klägerin eingetragen; die vereinbarten Hypothekenzinsen werden vertragsgemäß von den Hypothekenschuldnern entrichtet und auf ein Sperrkonto der Klägerin bei der Deutschen Notenbank eingezahlt. Bei dieser Sachlage nimmt das Verwaltungsgericht zu Unrecht eine Wegnahme der Hypothek schon deshalb an, weil die aus dem Schadensgebiet des BFG illegal ausgereiste Klägerin nicht wie andere Hypothekengläubiger, die über ihre im Geltungsbereich des BFG befindlichen Grundstücksrechte entsprechend den jeweiligen vertraglichen Abmachungen verfügen können, sich die Hypothek auszahlen lassen oder die Rechte aus ihr abtreten kann. Denn die Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 1 BFG setzt in seinen beiden Alternativen einen vollständigen Verlust des betreffenden Wirtschaftsgutes voraus und nicht nur eine teilweise Beschränkung desselben in seiner Nutzung, bei der also der Substanzwert des Wirtschaftsgutes für den Rechtsinhaber - hier das Recht der Klägerin an der Hypothek - erhalten bleibt.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 13 Nr. 9 BFG kein eine Wegnahme des Wirtschaftsgutes - hier der Hypothek - rechtfertigender Schluß. Denn aus dem Umstand, daß Ansprüche aus Geldkonten, die aus Erträgen eines im Sinne von §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BFG bereits weggenommenen Wirtschaftsgutes gebildet worden sind, nicht feststellungsfähig sind, kann nicht auf die vom Gesetzgeber für den Ausschluß der Schadensfeststellung solcher Erträge gerade vorausgesetzte Wegnahme des Wirtschaftsgutes selbst geschlossen werden.
Die weiteren Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die auf die illegale Ausreise der Klägerin aus dem Schadensgebiet des BFG und die dazu in den Nummern 12 Buchst. a Abs. 4 und 30 Abs. 5 des Wegnahmerundschreibens des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes in der Fassung vom 1. Juli 1977 (a.a.O.) - heute Nummern 12 Buchst. b Abs. 4 und 30 Buchst. a Abs. 6 des Wegnahmerundschreibens in der Fassung vom 1. August 1981 (Mtbl. BAA 1981, 150 ff.) - zum Ausdruck gekommenen Überlegungen gestützt worden sind, rechtfertigen gleichfalls keine andere Beurteilung des festgestellten Sachverhalts. Unabhängig davon, ob diese Wegnahmerichtlinien in dem umfassenden Sinne zu verstehen sind, wie dies das Verwaltungsgericht angenommen hat, vermögen sie als lediglich interne Verwaltungsrichtlinien die gesetzlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BFG nicht abzuändern oder zu ersetzen, wie sie in ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ausgelegt und angewendet worden sind. An dieser Rechtsprechung wird festgehalten (vgl. hierzu u.a. Urteile vom 10. Februar 1977 - BVerwG 3 C 55.76 - [BVerwGE 52, 56] und vom 12. Juli 1979 - BVerwG 3 C 26.78 - [Buchholz 427.6 § 4 Nr. 29 = ZLA 1980, 103] mit weiteren Nachweisen).
Auch hinsichtlich des aus den Hypothekenzinsen gebildeten Sperrkontos der Klägerin bei der Deutschen Notenbank kann nach den mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffener tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts eine Wegnahme nicht angenommen werden. § 4 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BFG ist danach offensichtlich nicht anwendbar; aber auch die Voraussetzungen der Alternative 2 des Satzes 1 der vorgenannten Vorschrift liegen nicht vor. Soweit im Schadensgebiet des BFG durch Rechtsvorschriften bestimmt worden ist, daß die der Klägerin zustehenden Hypothekenzinsen auf ein Sperrkonto für sog. Devisenausländer eingezahlt werden müssen, handelt es sich um eine rein devisenrechtliche Beschränkung, die schon nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BFG keine Schadensfeststellung rechtfertigt.
Darüber hinaus liegt auch eine tatsächliche Unmöglichkeit für die Klägerin, über ihr Sperrkonto zu verfügen, im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 BFG nicht etwa deshalb vor, weil sie nach den bestehenden Devisenvorschriften bisher lediglich die auf sie anteilig entfallenden Kosten für eine - inzwischen angeblich auslaufende oder bereits ausgelaufene - Grabpflege von ihrem Sperrkonto überweisen konnte und bei einer - von ihr im Hinblick auf den täglich 25 DM betragenden Zwangsumtausch aus wirtschaftlichen Erwägungen nicht beabsichtigten - Einreise in das Schadensgebiet des BFG dort täglich nur 15 Mark/Ost von ihrem Sperrkonto abheben kann. Mit dieser für jeden Sperrkontoinhaber bestehenden Verfügungsbeschränkung ist nicht jenes in § 4 Abs. 1 Satz 2 BFG umschriebene Maß einer objektiven tatsächlichen Unmöglichkeit erreicht, die einer Wegnahme im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 BFG gleichsteht. Vielmehr besteht für die Klägerin insofern nur ein subjektives Unvermögen, also ein Umstand, der es ihr aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht gestattet, wirtschaftlich sinnvoll über ihr Sperrkonto zu verfügen. Auch nach erneuter Überprüfung hält der erkennende Senat an seiner hierzu bereits in den Urteilen vom 17. April 1975 - BVerwG 3 C 4.72 und BVerwG 3 C 46.72 - (BVerwGE 48, 139 und 147) ausgesprochenen Rechtsauffassung fest. Danach kann die Zumutbarkeit einer Einreise in das Schadensgebiet des BFG allein beim Vorliegen ganz besonderer Umstände, nämlich bei einer Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit des Kontoinhabers verneint und dann eine tatsächliche Unmöglichkeit im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 BFG angenommen werden, falls weitere devisenrechtlich erlaubte Kontoverfügungen als die vorerwähnte Abhebung von täglich 15 Mark/Ost nicht bestehen. Solche besonderen Umstände sind von der Klägerin hier weder behauptet noch vom Verwaltungsgericht festgestellt worden.
Die gebotene enge Auslegung des Wegnahmebegriffs in § 4 Abs. 1 BFG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, und zwar auch nicht im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 1982 - 1 BvR 210/79 - (u.a. DVBl. 1983, 170 = DÖV 1983, 201 = ROW 1983, 78), die zur Anwendung einer im Militärregierungsgesetz Nr. 53 enthaltenen Devisenbewirtschaftungsvorschrift, mithin einer im Bereich des BFG geltenden Rechtsnorm ergangen ist. In jener Entscheidung hatte das Bundesverfassungsgericht zu prüfen, ob der Bundesgesetzgeber durch Aufrechterhaltung von - möglicherweise überholten - Devisenvorschriften gegen das in Art. 14 Abs. 1 GG garantierte Eigentumsrecht verstößt, also im eigenen Machtbereich erlassenes Unrecht hinnimmt oder dessen Fortbestehen nicht verhindert. In den die Entschädigung nach dem BFG regelnden Vorschriften bestimmt der Bundesgesetzgeber hingegen, ob und inwieweit und in welcher Form er Personen entschädigen will, die infolge von im fremden Machtbereich erlassenen und möglicherweise nicht gerechtfertigten Vorschriften Schäden erleiden oder erlitten haben. Beide Bereiche betreffen mithin verschiedene Ausgangslagen und unterliegen deshalb nicht dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Im übrigen sind die zum Bereich der leistungsgewährenden Gesetzgebung gehörenden Vorschriften des Lastenausgleichsrechtes nicht am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG zu messen. Der Gesetzgeber ist in seinem insoweit gegebenen gestalterischen Ermessen weitgehend frei und lediglich durch das Willkürverbot gebunden; dies hat der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden (vgl. u.a. Urteil vom 18. Dezember 1979 - BVerwG 3 C 8.77 - [ZLA 1980, 116], gegen das Verfassungsbeschwerde eingelegt und die vom Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 23. Dezember 1980 - 2 BvR 1268/80 - nicht zur Entscheidung angenommen worden ist).
Hiernach ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schäfer
Schmidt