Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.04.1975, Az.: BVerwG 3 C 4/72
Zonenschaden; Beschränkt verfügbare Konten; Devisenausländerkonto B; Schadensfeststellung; Währungsmaßnahmen; Wirtschaftsplanung; Kontogegenwert
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.04.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 4/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11116
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg 16.11.1971 - VIII L 52/81
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG
- § 3 Abs. 3 S. 1 BFG
- § 4 Abs. 1 S. 1 BFG
- § 4 Abs. 1 S. 2 BFG
- § 15a Abs. 1 Nr. 1 LAG
Fundstellen
- BVerwGE 48, 159
- MDR 1975, 782
Amtlicher Leitsatz
1. Die Vermögenseinbußen, die dem Kontoinhaber eines im Schadensgebiet befindlichen Devisenausländerkontos B auf Grund der in devisenrechtlichen Bestimmungen der DDR allgemein angeordneten Verfügungsbeschränkungen entstanden sind und noch entstehen, sind gemäß BFG § 3 Abs. 3 S. 1 von der Schadensfeststellung ausgeschlossen, weil sie als Folge von Währungsmaßnahmen oder von allgemeinen Maßnahmen der Wirtschaftsplanung der DDR eingetreten zu beurteilen sind.
2. Der Inhaber eines Devisenausländerkontos B kann keine Schadensfeststellung hinsichtlich des Kontogegenwertes beanspruchen, wenn es ihm aus Gründen, die ausschließlich in seiner Person liegen (z.B. Alter, Krankheit, keine Verwandten oder Bekannten im Schadensgebiet) nicht zumutbar oder wirtschaftlich nicht sinnvoll erscheint, die ihm nach den devisenrechtlichen Bestimmungen der DDR noch verbleibenden Verfügungsmöglichkeiten auszunutzen.