Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.11.1987, Az.: IX ZR 162/86
Verjährung; Amtspflichtverletzung; Notar; Kenntnis; Ersatzmöglichkeit; Feststellungsklage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.11.1987
- Aktenzeichen
- IX ZR 162/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13622
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 102, 246 - 252
- DB 1988, 333 (red. Leitsatz)
- DNotZ 1988, 388-391
- JZ 1988, 523-524
- MDR 1988, 405-406 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 1146-1147 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 658 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1988, 514-516 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1988, 420
Redaktioneller Leitsatz
Die Verjährung für Ansprüche wegen fahrlässiger Amtspflichtverletzung (hier: eines Notars) beginnt schon zu dem Zeitpunkt, wann der Geschädigte davon erfährt, daß eine anderweitige Ersatzmöglichkeit mindestens teilweise fehlt. Dies ist der Zeitpunkt, zu dem ihm die Erhebung einer entsprechenden Feststellungsklage zuzumuten ist (Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung).
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den beklagten Notar aus Amtspflichtverletzung wegen unzutreffender Belehrung über die Löschung von Wegerechten anläßlich eines Grundstückskaufs in Anspruch.
Die Klägerin kaufte als Bauträgerin im Jahre 1972 von dem Landwirt G. Grundstücke zum Zweck der Bebauung. In den vom Beklagten beurkundeten Kaufverträgen vom 11. Januar 1972 heißt es u. a.:
»Die Übertragung erfolgt lastenfrei in Abt. III. In Abt. II sind Wegerechte eingetragen über die veräußerte Fläche, die aber durch die Errichtung öffentlicher Straßen in diesem Baugebiet gegenstandslos werden und dann gelöscht werden müssen. Die Wegeberechtigten sind auf diese Tatsache hingewiesen worden. Die Löschung soll Zug um Zug mit Errichtung der Straßenflächen durchgeführt werden.«
Nachdem die neue Straße angelegt, aber noch nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet war, verlangte im Jahre 1974 der Verkäufer G. im Wege der Klage von dem Wegeberechtigten Sch. die Aufgabe seines Wegerechts. Dieser erkannte eine Freigabeverpflichtung nur hinsichtlich einiger Parzellen an. Im übrigen blieb die Klage in zwei Instanzen ohne Erfolg (Urteil des OLG Celle vom 6. Mai 1976).
Im Jahre 1977 begann die Klägerin mit der Bebauung des Geländes. Als sie dabei den von Sch. beanspruchten Weg teilweise beseitigte, kam es zu einem Rechtsstreit, in dem Sch. die Wiederherstellung des Weges verlangte. Im Wege der Widerklage begehrte die Klägerin die Bewilligung der Löschung des Wegerechts und verkündete gleichzeitig dem Beklagten den Streit. Die Klägerin wurde zur Wiederherstellung des Weges verurteilt; ihre Widerklage hatte nur hinsichtlich einiger Parzellen Erfolg (Urteil des OLG Celle vom 20. Februar 1981).
Im Februar 1982 verklagte die Klägerin den Verkäufer G. auf Zahlung eines Schadensersatzbetrages von 364 981,09 DM. Die Klage wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landesgerichts Stade vom 12. Oktober 1982 abgewiesen.
Am 17. Januar 1983 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie Schadensersatz in Höhe 434 604,43 DM verlangt, weil sie infolge des Wegerechts einen Teil des gekauften Grundbesitzes nicht hat bebauen können. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht läßt offen, ob dem Beklagten eine Amtspflichtverletzung vorzuwerfen ist. Nach seiner Auffassung greift auf jeden Fall die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durch. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)
II.
Diese Ausführungen halten den rechtlichen Nachprüfungen stand.
1. Schadensersatzansprüche wegen der Amtspflichtverletzung eines Notars verjähren nach § 19 Abs. 1 BNotO in Verbindung mit §§ 839, 852 BGB in drei Jahren. Gemäß § 852 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit der Kenntnis des Geschädigten von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen. Für den Verjährungsbeginn ausreichend ist im allgemeinen eine solche Kenntnis, die es dem Verletzten erlaubt, eine hinreichend aussichtsreiche - wenn auch nicht risikolose - und ihm daher zumutbare Feststellungsklage zu erheben (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHZ 48, 181, 183 [BGH 10.07.1967 - III ZR 78/66]; BGH Urt. vom 26. März 1982 - V ZR 12/81, VersR 1982, 653, 654 = WM 1982, 615, 616). Diese Kenntnis hatte die Klägerin Mitte 1976, wie das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei festgestellt hat (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).
2. Im Falle einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung ist - von hier nicht gegebenen Ausnahmefällen abgesehen - weitere Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist die Kenntnis des Geschädigten von dem Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit (ständige Rechtsprechung; vgl. BGH Urt. vom 21. September 1976 - VI ZR 69/75, NJW 1977, 198; Senatsurt. vom 31. Oktober 1985 - IX ZR 13/85, NJW 1986, 1866, 1867 jeweils m. w. Nachw.). Das beruht darauf, daß bei fahrlässiger Amtspflichtverletzung das Fehlen der anderweitigen Ersatzmöglichkeit nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB bzw. § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO eine zur Klagebegründung gehörende Voraussetzung darstellt. Solange der Geschädigte nicht darzulegen vermag, daß er auf andere Weise keinen Ersatz erlangen kann, ist ihm auch die Erhebung einer Feststellungsklage gegen den Amtsträger nicht zuzumuten, weil diese Klage nicht schlüssig wäre.
a) Im vorliegenden Fall wußte die Klägerin erst nach Abschluß des mit Sch. geführten Rechtsstreits im Februar 1981, also weniger als drei Jahre vor Erhebung der vorliegenden Klage, daß sie von dritter Seite überhaupt keinen Ersatz erlangen konnte. Bereits bei Beginn dieses Prozesses Ende 1977 war ihr aber klar, daß sie zumindest für einen Teil ihres Schadens keinen anderweitigen Ersatz erhalten würde. Als Sch. die Klägerin im Jahre 1977 durch das Erwirken einer einstweiligen Verfügung an der Bebauung eines Teils der gekauften Grundstücke hinderte, wußte sie, daß ihr hierdurch ein entsprechender Verzögerungsschaden entstand, für den sie Sch. nicht in Anspruch genommen hat und auch nicht in Anspruch nehmen konnte. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen) Ein Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer G. schied ebenfalls von vornherein als anderweitige Ersatzmöglichkeit aus. Als solche kommt nicht jede denkbare Möglichkeit in Betracht, sondern nur eine, die begründete Aussicht auf Erfolg bietet (BGH Urt. vom 11. April 1967 - VI ZR 186/65, VersR 1967, 711, 712). Nach dem Inhalt der Kaufverträge vom 11. Januar 1972 war es offensichtlich, daß G. nur die Lastenfreiheit in Abt. III des Grundbuchs zugesichert hatte. Das Wegerecht hatte die Klägerin bewußt übernommen. Seine Löschung zu erreichen, sollte ihre Aufgabe sein, nachdem sie die Straßen gebaut hatte.
Damit wußte die Klägerin spätestens Ende 1977, daß jedenfalls ein Teil ihres Schadens ungedeckt blieb.
b) Diese Kenntnis reicht aus, um den Lauf der Verjährungsfrist in Gang zu setzen. Schon das teilweise Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit macht eine Feststellungsklage schlüssig und damit auch zumutbar. Der Geschädigte kann in diesem Fall die Feststellungsklage gegen den Amtsträger hinsichtlich des gesamten Anspruchs erheben. Er muß der Möglichkeit eines teilweisen Ersatzes von dritter Seite nur insoweit Rechnung tragen, als er die Feststellung der Ersatzpflicht des Amtsträgers nur beantragt, soweit sein Schaden nicht anderweitig gedeckt wird.
Früher hat die Rechtsprechung des Reichsgerichts und auch des Bundesgerichtshofs für die Zulässigkeit einer auf fahrlässige Amtspflichtverletzung gestützten Feststellungsklage allerdings verlangt, daß bei einer teilweisen anderen Ersatzmöglichkeit auch die Höhe des Ausfalls feststeht (vgl. die Nachweise bei Kreft in BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rdnr. 506). Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat jedoch insoweit die Voraussetzungen für eine Amtshaftungsklage gelockert und läßt eine Feststellungsklage bereits dann zu, wenn der Verletzte die Höhe dessen, was ihm aus einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit zufließen könnte, ebenso wie die Höhe seiner Schäden noch nicht genau zu übersehen vermag (BGH Urteile vom 28. Juni 1962 - III ZR 37/61, VersR 1962, 825, 829; vom 21. Oktober 1965 - III ZR 156/64, VersR 1966, 237, 239; Kreft aaO). Dieser gewandelten Rechtsauffassung ist für den Beginn der Verjährung von Amtshaftungsansprüchen Rechnung zu tragen. Die für den Fristbeginn erforderliche Kenntnis des Verletzten vom Fehlen anderweitiger Ersatzmöglichkeiten braucht nicht weiterzugehen, als es den Erfordernissen entspricht, die hinsichtlich des Fehlens anderweitiger Ersatzmöglichkeiten bei der Geltendmachung der Amtshaftungsansprüche erfüllt sein müssen (BGH Urteile vom 28. April 1964 - VI ZR 291/62, VersR 1964, 751, 752; vom 11. April 1967 - VI ZR 186/65, VersR 1967, 711, 712; Haug DNotZ 1977, 472, 479 f.). Ob danach die Verjährungsfrist bereits beginnt, wenn der Geschädigte nur mit der Möglichkeit eines teilweisen Ausfalls rechnet (verneinend BGH Urt. vom 21. September 1976 aaO), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Jedenfalls dann, wenn der Geschädigte - wie hier - weiß, daß die anderweitige Ersatzmöglichkeit seinen Schaden mindestens teilweise nicht deckt, hat er die für den Fristbeginn nötige Kenntnis. In diesem Fall ist ihm die Erhebung einer Feststellungsklage ohne weiteres zuzumuten. Ihr stehen dann keine weiteren Hindernisse entgegen, als sie der Feststellungsklage eines sonstigen Geschädigten begegnen, der einen Schadensersatzanspruch nach § 823 ff. BGB anhängig macht. Denn der Einwand, es fehle die zur Schlüssigkeit notwendige Darlegung des Fehlens einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit, ist mit Sicherheit ausgeschlossen.
c) Soweit der VI. Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 21. September 1976 (aaO) engere Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist aufstellt, vermag der erkennende Senat dem nicht zu folgen. Der VI. Zivilsenat stellt zwar in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich nur darauf ab, daß dem Geschädigten unter dem Gesichtspunkt des Verjährungsbeginns eine Klageerhebung nicht zuzumuten sei, wenn lediglich die Möglichkeit, nicht aber die Gewißheit eines Ausfalls der anderweitigen Ersatzmöglichkeit bestehe. Er zieht daraus aber - insbesondere in dem der Entscheidung beigegebenen amtlichen Leitsatz - die uneingeschränkte Folgerung, bei Amtshaftungsansprüchen nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB oder nach der besonderen Regelung für Notare in § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO beginne die Verjährungsfrist erst zu laufen, wenn der Ausfall auch der Höhe nach feststehe und der Geschädigte insoweit Leistungsklage erheben könne. Dieser allgemeinen Schlußfolgerung folgt der erkennende Senat, der nunmehr für Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen von Notaren zuständig ist, aus den dargelegten Gründen nicht.
Auch die Entscheidungen des V. Zivilsenats, die für den Beginn der Verjährung noch auf die zur Zulässigkeit einer Amtshaftungsklage ergangene frühere Rechtsprechung abstellen (Urteile vom 20. September 1968 - V ZR 50/67, VersR 1968, 1186, 1188; vom 26. März 1982 - V ZR 12/81, VersR 1982, 653, 654 = WM 1982, 615, 616), nötigen nicht zu einer Vorlage der Sache an den Großen Senat nach § 136 GVG. Denn die Entscheidung vom 20. September 1968 beruht nicht auf dieser Rechtsauffassung. Die Entscheidung vom 26. März 1982 betrifft einen Schadensersatzanspruch gegen einen Notar, somit ein Rechtsgebiet, für das nunmehr der erkennende Senat allein zuständig ist, (BGHZ (GSZ) 9, 179, 181; 28, 16, 28 f.).
Der III. Zivilsenat hat nur vor der Änderung seiner Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs den Beginn der Verjährung davon abhängig gemacht, daß dem Geschädigten in Fällen der vorliegenden Art die Höhe des Ausfalls bekannt ist (Urteile vom 21. Januar 1957 - III ZR 93/56, VersR 1957, 201; vom 14. Januar 1960 - III ZR 3/59, VersR 1960, 325, 326). Er hat auf Anfrage erklärt, daß er die hier vertretene Auffassung teile.
3. Die Verjährungsfrist, die nach den obigen Ausführungen spätestens Ende 1977 zu laufen begonnen hatte, war bei Klageerhebung bereits seit zwei Jahren verstrichen. Die Verjährung erfaßt den gesamten Klageanspruch. Denn die Klägerin hätte den gesamten Anspruch seit Ende 1977 zum Gegenstand einer Feststellungsklage machen können. Durch die am 20. Januar 1978 erfolgte Streitverkündung ist die Verjährung gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB insoweit unterbrochen worden, als die Klägerin von Sch. anderweitigen Ersatz begehrt hat. Diese Unterbrechung gilt jedoch als nicht erfolgt, weil die Klägerin nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Prozesses die vorliegende Klage erhoben hat (§ 215 Abs. 2 BGB).