Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.01.1960, Az.: III ZR 3/59
Einrede der Verjährung; Beginn der Verjährungsfrist für einen Amtshaftungsanspruch; Unmöglichkeit der anderweitigen Ersatzerlangung; Bestimmung des Beginns der Verjährungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.01.1960
- Aktenzeichen
- III ZR 3/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 11257
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 23.10.1956
Rechtsgrundlage
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1960
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Beyer und Gähtgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 23. Oktober 1956 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger war beim Landesarbeitsamt Hessen als Arzt im Angestelltenverhältnis tätig und übte daneben eine Privatpraxis aus. Er mietete im Jahre 1940 in F., G.str. ..., eine Wohnung. Während des Krieges wurde er kriegsdienstverpflichtet und kehrte erst am 16. August 1945 wieder nach F. zurück. In der Zwischenzeit war seine Wohnung mit Ausnahme eines Zimmers anderweit belegt worden. Der Kläger erhielt keine Zuzugsgenehmigung und konnte daher seine Praxis in F. nicht wieder aufnehmen.
Der Kläger behauptet: Das Wohnungsamt in Frankfurt/Main habe ihm im Zusammenwirken mit der Bezirksärztekammer in Frankfurt/Main den Zuzug verwehrt und seine Wohnung vorenthalten. Dadurch sei ihm der Wiederaufbau seiner Praxis unmöglich gemacht worden und ihm - u.a. durch Einbuße an Arbeitseinkommen, Verlust von Mobiliar und sonstiger Habe, Reisekosten, Anwalts- und Gerichtskosten - ein Schaden von über 100.000 DM entstanden. Über alle Vorgänge, aus denen er auf schuldhafte Amtspflichtverletzungen habe schließen können, habe er im einzelnen erst im Jahre 1956 völlige Klarheit erhalten, und zwar habe er praktisch erst aus einem Bescheid des Regierungspräsidenten in Wiesbaden vom 9. März 1956 die eigentliche Grundlage seines Ersatzanspruches erfahren.
Der Kläger verlangt mit der vorliegenden Klage einen Teilbetrag seines angeblichen Gesamtschadens ersetzt und hat vor dem Landgericht beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
- a)
an den Kläger 27.000 DM nebst 5 % Zinsen von jährlich je 9.000 DM seit dem 1. Januar 1952 zu zahlen,
- b)
an den Kläger ein vom Gericht festzusetzendes Schmerzensgeld, mindestens aber einen Teilbetrag von 3.000 DM zu zahlen.
Die Klageschrift wurde am 29. April 1957 dem Gericht eingereicht und am 5. Mai 1957 der beklagten Stadt und am 21. Juni 1957 der beklagten Ärztekammer zugestellt. Die Beklagten, die um Abweisung der Klage gebeten haben, haben die Richtigkeit der Behauptungen des Klägers im wesentlichen bestritten und ferner u.a. die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision. Der Kläger hat in der Revisionsinstanz sein Klagebegehren dahin klargestellt, daß er die Klageansprüche (Klageschrift in Verbindung mit S. 17 des Armenrechtsgesuches vom 24. September 1956) in der Weise geltend mache, daß der Schadensposten zu 1 als Hauptanspruch und die folgenden Posten in der angegebenen Reihenfolge als Hilfsansprüche (und zwar bei dem Posten 9 zunächst die Ansprüche für die am weitesten zurückliegende Zeit) verlangt werden.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger hatte mit seinen Schriftsätzen vom 30. Juli 1959 und 10. November 1959 angekündigt, daß er in der mündlichen Verhandlung den Antrag verlesen werde, die Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zahlung von nur 8.000 DM mit Zinsen zu verurteilen. In dieser Ankündigung lag aber noch nicht die endgültige Erklärung des Klägers, daß er auf den weitergehenden Klageanspruch verzichten und insoweit das - zunächst in vollem Umfang eingelegte und auch in der Revisionsbegründung noch nicht eingeschränkte - Rechtsmittel der Revision zurücknehmen wolle. Abgesehen davon, daß die genannten Schriftsätze der Gegenpartei nicht zugestellt und der angekündigte Antrag auch später nicht verlesen worden ist, ergibt sich dies insbesondere daraus, daß der Kläger zu der Ankündigung des eingeschränkten Antrages im Schriftsatz vom 30. Juli 1959 ausdrücklich bemerkt hat, daß die Beschränkung lediglich aus Kostenrücksichten erfolge. Darin kam hinreichend zum Ausdruck, daß der Kläger sich vorbehalte, für den Fall, daß ihn dies kostenmäßig - etwa nach später erfolgender Armenrechtsbewilligung - nicht belaste, von einer endgültigen Beschränkung des Rechtsmittels abzusehen und wieder auf den früheren Revisionsantrag zurück zukommen. Danach sind Bedenken gegen die Zulässigkeit des in der mündlichen Verhandlung aus der Revisionsbegründung verlesenen - uneingeschränkten - Revisionsantrages nicht begründet.
II.
1.)
Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht die Verjährungseinrede durchgreifen lassen und dazu im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe in der Berufungsbegründung wiederholt vorgetragen, daß er die Akten des Wohnungsamtes im Februar 1953 eingesehen habe. Auf Grund dieser Akteneinsicht habe der Kläger die Tatsachen, auf die er seinen Amtshaftungsanspruch gründe, und auch die Person des Ersatzpflichtigen gekannt. Daß dem so sei, werde auch durch das Armenrechtsgesuch des Klägers vom 10. Mai 1953 in dem Verfahren 2/4 O. 110/53 bewiesen, in dem er bereits dieselben tatsächlichen Behauptungen wie in dem jetzigen Rechtsstreit vorgetragen habe. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB habe mithin im Jahre 1953 begonnen. Daran ändere auch nichts der Bescheid des Regierungspräsidenten in Wiesbaden vom 9. März 1956. Durch diesen Bescheid sei ein Antrag des Klägers auf Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz abgelehnt worden. Die in diesem Bescheid behandelten tatsächlichen Vorgänge aus dem Jahre 1944 seien dem Kläger jedoch schon im Jahre 1948 bekannt gegeben worden. Aber selbst wenn er sie erst durch die Akteneinsicht im Februar 1953 erfahren haben sollte, sei bei Einreichung der Klageschrift im vorliegenden Rechtsstreit die Verjährungsfrist abgelaufen gewesen. Die Verjährung sei nicht gehemmt gewesen und auch vor Einleitung dieses Rechtsstreits durch gerichtliche Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs nicht unterbrochen worden, da der Entschädigungsanspruch auf Grund der Entschädigungsgesetze ein anderer Anspruch als der Amtshaftungsanspruch sei. Zudem falle ein großer Teil der behaupteten Pflichtverletzungen in die Zeit nach 1945, welche für Verfolgungsmaßnahmen, die einen Entschädigungsanspruch begründen sollen, völlig ausscheide. Schließlich greife auch der Einwand der Arglist oder der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber der Verjährungseinrede nicht durch. Die angeblich unrichtigen und irreführungen Auskünfte der beklagten Stadt hätten sich nicht über den Februar 1955 hinaus erstrecken können, da der Kläger zu dieser Zeit durch Akteneinsicht volle Kenntnis über alle Vorgänge erlangt habe, so daß schon zu Beginn der Verjährungsfrist alle Umstände weggefallen seien, die die Arglist der beklagten Stadt hätten begründen können.
2.)
Demgegenüber macht die Revision u.a. geltend: Der Kläger habe lange Zeit begründete Zweifel in der Hinsicht haben müssen, ob er seine Ansprüche auf bürgerlich-rechtliche Normen oder auf diejenigen Gesetze habe stützen können, die zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung mittlerweile erlassen worden seien. Insoweit sei der Kläger, auch durch das Verhalten der beklagten Stadt, auf den falschen Rechtsweg gedrängt worden. Durch den Bescheid des Regierungspräsidenten vom 24. Juli 1952 habe der Kläger in der Ansicht bestärkt werden müssen, daß der Ursprung seines Schadens in im Jahre 1944 erfolgten Enteignungsmaßnahmen der damaligen nationalsozialistischen Behörden liege. Der Kläger hätte deshalb der Meinung sein können, daß er das Verfahren 2/4 O. 110/53 nicht weiter betreiben könne, weil er seine Entschädigungsansprüche auf einer anderen rechtlichen Grundlage hätte geltend machen müssen. Insoweit habe sich die für den Kläger verwickelte und undurchsichtige Rechtslage erst durch den Bescheid des Regierungspräsidenten vom 9. März 1956 dahin geklärt, daß die gegen den Kläger getroffenen Maßnahmen nicht aus Verfolgungsgründen vorgenommen worden seien. Bis zu diesem Bescheid sei es demnach für den Kläger ungewiß gewesen, ob er sich an die Entschädigungsbehörden oder an die Beklagten unmittelbar hätte halten sollen, und weil er durch den Bescheid vom 24. Juli 1952 auf den falschen Weg gewiesen sei, habe er sich der Mühe unterziehen müssen, erst den dort gewiesenen Weg zu gehen. Das Berufungsgericht hätte sich mit diesem Vortrag des Klägers auseinandersetzen und prüfen müssen, ob der Kläger bei der zweifelhaften Rechtslage nicht vor Erhebung der vorliegenden Klage gehindert gewesen sei, mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg klageweise vorzugehen (BGHZ 6, 195, 202) [BGH 27.05.1952 - III ZR 128/51].
3.)
Es kann hier dahinstehen, ob wirklich - die in diesem Zusammenhang vom Kläger aufgestellten tatsächlichen Behauptungen als richtig unterstellt - bis zum Bescheid des Regierungspräsidenten vom 9. März 1956 die Rechtslage als für den Kläger so undurchsichtig und zweifelhaft zu erachten wäre, daß entsprechend den hierzu in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen (vgl. die Nachweise in BGB-RGRK 11. Aufl. § 852 Anm. 6 und 10) angenommen werden müßte, die Verjährungsfrist für die den Gegenstand der Klage bildenden Ansprüche habe vor dem Erlaß dieses Bescheides noch nicht zu laufen begonnen. Jedenfalls gewinnen hier folgende Erwägungen Bedeutung: Für den Amtshaftungsanspruch bildet die Unmöglichkeit, anderweit Ersatz zu erlangen (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB), eine zur Klagebegründung gehörende Voraussetzung. Deshalb ist für den Beginn der Verjährungsfrist für einen Amtshaftungsanspruch die Kenntnis erforderlich, daß ein in erster Linie Ersatzpflichtiger nicht mit Erfolg in Anspruch genommen werden kann; wenn eine anderweite Schadensdeckung nur zu einem Teil, aber nicht in vollem Umfang in Betracht kommt, muß der Ausfall, für den der Beamte oder die hinter ihm stehende Körperschaft aufzukommen hat, auch der Höhe nach feststehen und dem Geschädigten bekannt sein (vgl. dazu a.a.O. Anm. 12). Das Berufungsgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob die vom Kläger in dem Entschädigungsverfahren erhobenen Entschädigungsansprüche, deren Geltendmachung es lediglich unter dem Gesichtspunkt der Verjährungsunterbrechung gewürdigt hat, als anderweite Ersatzansprüche im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB in Betracht kommen. Dazu ist zu bemerken, daß eine Gleichartigkeit des Rechtsgrundes für den Amtshaftungsanspruch und für den Ersatzanspruch gegen den Dritten nicht erforderlich ist, daß es vielmehr genügt, wenn beide Ansprüche aus denselben tatsächlichen Vorgängen erwachsen (vgl. das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofes vorgesehene Urteil des erkennenden Senats vom 9. November 1959 III ZR 136/58 mit weiteren Nachweisen). Dem Senat selbst ist insoweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich, da es bisher an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen fehlt, die eine Beurteilung der Frage zulassen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die vom Kläger erhobenen Entschädigungsansprüche auf denselben Tatsachenkreisen wie die hier zur Erörterung stehenden Amtshaftungsansprüche beruhen.
Es ist jedoch noch folgendes zu bemerken: Es braucht in diesem Zusammenhang der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, ob hier der Entschädigungsanspruch im Verhältnis zu dem Klageanspruch nach der im Anschluß an die Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen in BGHZ 13, 188, 101 ff ausgebildeten Rechtsprechung als ein Anspruch gegen eine andere Stelle derselben "öffentlichen Hand" angesehen werden müßte, auf die die Beklagte den Kläger als eine anderweite Ersatzmöglichkeit nicht hätte verweisen können. Denn jedenfalls wurde bis zu der am 12. April 1954 ergangenen Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein Anspruch gegen eine andere öffentliche Körperschaft stets als anderweiter Ersatzanspruch im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB angesehen (vgl. dazu BGH-RGRK 11. Aufl. § 839 Anm. 92). Auch war und ist noch heute die Frage, Ansprüche welcher Art gegen die "öffentliche Hand" und unter welchen Voraussetzungen sie nunmehr als anderweite Ersatzansprüche nicht mehr in Betracht kommen, so ungeklärt (vgl. einmal die bereits erwähnte Entscheidung des Senats vom 9. November 1939 sowie allgemein Pagendarm DÖV 1955, 520 ff), daß der Verjährungsbeginn hier mit Rücksicht auf die mit dem Beschluß vom 12. April 1954 eingeleitete neue Rechtsprechung nicht auf einen früheren Zeitpunkt verlegt werden kann, als er ohne Rücksicht auf diese Rechtsprechung zu bestimmen ist. Dementsprechend muß hier bei der Bestimmung des Beginns der Verjährungsfrist, wenn der vom Kläger nach den Entschädigungsgesetzen geltend gemachte Anspruch ohne Rücksicht auf die vorerwähnte neuerliche Rechtsprechung als anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB erachtet werden muß, entscheidend in Betracht gezogen werden, wann dem Kläger bekannt wurde, daß der Geltendmachung seiner Entschädigungsansprüche ein Erfolg nicht beschieden sei.
4.)
Sonach läßt sich das angefochtene Urteil mit der ihm vom Berufungsgericht gegebenen Begründung allein noch nicht rechtfertigen. Bei der jetzigen Verfahrenslage kann es bei der Abweisung der Klage auch nicht mit anderer Begründung sein Bewenden haben. Zwar hat die beklagte Ärztekammer in der Berufungsinstanz ihre Sachverpflichtung (Passivlegitimation) in Abrede gestellt mit der Begründung, daß sie nicht Rechtsnachfolgerin der Bezirksärztekammer Frankfurt/Main sei. Der erkennende Senat ist jedoch mangels jeglicher tatsächlicher Feststellungen in dieser Richtung außerstande, darüber abschließend zu befinden. Das Berufungsurteil muß daher aufgehoben werden.
Andererseits ist es auch nicht möglich, bereits jetzt im Sinne der Klage, sei es auch nur dem Grunde nach, zu entscheiden. Die Revision hat zwar weiter geltend gemacht, das Berufungsgericht habe es unterlassen, das Klage vorbringen daraufhin zu prüfen, ob der Klageanspruch, wenn nicht aus Amtspflichtverletzung, so doch aus dem Gesichtspunkt der Entschädigung für enteignungsgleichen Eingriff und nach Maßgabe des Reichsleistungsgesetzes begründet sei. Es kann dahinstehen, ob aus dem bisherigen Vortrag des Klägers in den Vorinstanzen überhaupt entnommen werden könnte, daß sein Anspruch auch auf enteignungsgleichen Eingriff gestützt oder aus dem Reichsleistungsgesetz hergeleitet werden solle. Jedenfalls reicht der Sachverhalt, wie er zwischen den Parteien unstreitig ist, noch nicht aus, um unter diesen Gesichtspunkten schon jetzt eine abschließende Entscheidung treffen zu können. Der Kläger wird Gelegenheit haben, in dem weiteren Verfahren vor dem Berufungsgericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden muß, seinen Sachvortrag insoweit zu ergänzen.
Dr. Weber
Dr. Kreft
Dr. Beyer
Gähtgens