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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.01.1957, Az.: III ZR 93/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.01.1957
Aktenzeichen
III ZR 93/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13675
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Celle - 03.03.1956

Prozessführer

der Gemeinde E., Kreis F., vertreten durch den Verwaltungsausschuß,

Prozessgegner

den minderjährigen Karl B., gesetzlich vertreten durch seinen Vater, den Landwirt Friedrich B. in E., Kreis F. Nr. ...,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Arndt und Dr. Beyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 3. März 1956 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der damals 7 ¼ Jahre alte Kläger fiel am 18. Februar 1946 als Schüler der Volksschule in E. von dem auf dem dortigen Schulhof stehenden Reckgerät, als er kurz vor dem Beginn des Nachmittagsunterrichts daran turnte. Er zog sich eine Knieverletzung zu, die eine Knochenvereiterung auslöste und zu einer Abnahme des linken Beines im unteren Drittel des Oberschenkels führte. Die Beklagte ist gesetzlicher Träger der Volksschullast. Der Vater des Klägers zeigte den Unfall alsbald dem Bürgermeister und Gemeindedirektor T. an, der ihn der Kreisverwaltung F. weitermeldete. Diese übersandte die Meldung dem Schülerunfall-Schadenausgleich Hann. Städte und Kommunalverbände, einer kommunalen Versicherungseinrichtung, die sich nach Prüfung dea Falles bereit erklärte, die nach den Grundsätzen des Schadensausgleichs vorgesehenen Leistungen zu gewähren. Das teilte die Kreisverwaltung Fallingbostel dem Vater des Klägers am 27. Juni 1946 mit, wobei sie ihn ersuchte, die entstandenen und noch entstehenden Arzt- und sonstigen Kostenrechnungen, die mit dem Unfall zusammenhängen, an sie einzureichen. Die Krankenhaus- und sonstigen damaligen Unfallkosten wurden von der Versicherungseinrichtung bezahlt.

2

Im Jahre 1953 sollte der Kläger, der bis dahin auf ärztlichen Rat mit Rücksicht auf seine weitere körperliche Entwicklung eine Prothese nicht getragen hatte, ein Kunstbein erhalten. Die Beklagte und der Schülerunfall-Schadensausgleich lehnten jedoch die Bezahlung ab.

3

Nunmehr begehrt der Kläger mit der im Dezember 1954 erhobenen Klage die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des ihm aus dem Unfall noch entstehenden Schadens. Er erblickt in dem an seinen Vater gerichteten, oben wiedergegebenen Schreiben des Landkreises eine in Vertretung oder Vollmacht für die Beklagte eingegangene. Zahlungsverpflichtung bezw. ein für sie abgegebenes selbständiges Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis, hält die Beklagte außerdem aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung wegen mangelhafter Unterhaltung und Überprüfung der Schulgeräte für haftbar und behauptet hierzu, das Turnreck sei damals schon längere Zeit schadhaft gewesen. Ein Pfosten des Gerüstes habe gewackelt, so daß sich die Reckstange wiederholt aus ihrem Verschluß gelöst habe und beim Turnen von Kindern heruntergefallen sei. So sei auch sein Unfall zustande gekommen. Obwohl der Beklagten der schadhafte Zustand des Reckes bekannt gewesen sei, habe sie entgegen ihrer Pflicht als Schulträger schuldhaft nicht für Abhilfe gesorgt. Der Kläger hat beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen Schaden aus dem Unfall vom 18. Februar 1946 zu ersetzen.

4

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, Sie tritt den Rechtsausführungen des Klägers über die Bedeutung des Schreibens des Landkreises entgegen und bestreitet, daß das Turnreck schadhaft gewesen sei und sie diesbezügliche Überwachungspflichten schuldhaft verletzt habe. Turnstunden hätten in jener Zeit nicht stattgefunden; die Reckstange habe sich gewöhnlich nicht im Turnreck befunden, sondern sei im Schulgebäude aufbewahrt worden. Nicht sie, sondern das Land sei sachverpflichtet, da, wenn überhaupt, nur ein Verschulden der Lehrer in Betracht komme, die die Benutzung der Turnstange nicht verhindert hätten. Dafür habe sie nicht einzutreten. Ferner beruft sie sich auf ein überwiegendes Mitverschulden des Klägers und erhebt gegenüber dem Anspruch aus unerlaubter Handlung die Einrede der Verjährung.

5

Der Kläger vertritt demgegenüber die Ansicht, daß die Berufung auf den Ablauf der Verjährungsfrist rechtsmißbräuchlich sei, da ihn das erwähnte Schreiben des Landkreises zu der berechtigten Annahme veranlaßt habe, seine gegenwärtigen und zukünftigen Unfallansprüche würden auch ohne einen Rechtsstreit befriedigt werden.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hält vertragliche Ansprüche für nicht gegeben und gegenüber dem Anspruch aus unerlaubter Handlung die Einrede der Verjährung für durchgreifend.

7

Das Berufungsgericht hat, der Berufung des Klägers stattgebend, nach dem Klageantrag erkannt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

8

1.)

Das Berufungsgericht, führt zunächst aus, daß dem Kläger vertragliche Ersatzansprüche nicht zur Seite stünden. Dem Schreiben des Landkreises vom 27. Juni 1946 könne ein eigener Verpflichtungswille nicht entnommen werden, da es nur eine Mitteilung der hinter der Beklagten stehenden Versicherungseinrichtung wiedergebe. Daher liege auch der Hinweis des Klägers auf eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht des Landkreises, für die beklagte Gemeinde verbindliche Erklärungen abzugeben, neben der Sache. Auch Verletzung einer nach bürgerlichem Recht zu beurteilenden vertraglichen oder vertragsähnlichen Fürsorgepflicht der Beklagten dem Kläger gegenüber liege nicht vor.

9

Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Insoweit hat die Revision auch keine Bedenken geltend gemacht.

10

2.)

Das Berufungsgericht erörtert dann, ob der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch - die Entstehung eines solchen unterstellt - verjährt sei. Es sieht die dreijährige Frist des § 852 BGB als abgelaufen an, versagt der Einrede der Verjährung aber den Erfolg, weil deren Geltendmachung mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht vereinbar sei.

11

Auf das, was das Berufungsgericht zur Begründung dieser Auffassung geltend macht, und was die Revision dagegen einwendet, braucht nicht eingegangen zu werden Denn die Verjährungsfrist des § 852 BGB war noch nicht abgelaufen, als der Kläger am 23. Dezember 1954 seine Klage erhob. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

12

Bei fahrlässiger Amtspflichtverletzung - und Vorsatz steht nicht in Frage - kann die für den Beamten haftende Körperschaft nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB), Der Verletzte muß auch bloße tatsächliche Ersatzmöglichkeiten ausnutzen. Solange nicht feststeht, in welcher Höhe sein Anspruch ungedeckt bleibt, kann er Klage aus Amtshaftung nicht erheben. Hier hatte der Kläger zunächst Ersatzleistungen von der Versicherungseinrichtung tatsächlich erhalten und die Gemeinde hätte, wäre sie verklagt worden, geltend machen können, daß er ja von dieser Stelle, der sie angeschlossen war, entschädigt werde.

13

Der Vater des Klägers konnte unbedenklich davon ausgehen, daß auch alle künftigen Schäden von dem Schülerunfall-Schadenausgleich gedeckt werden würden, war er doch ersucht worden, auch noch entstehende Kostenrechnungen einzureichen. Aus der Formulierung des Schreibens vom 27. Juni 1946, daß Leistungen "nach den Grundsätzen des Schadenausgleichs" gewährt würden brauchte er nicht zu entnehmen, daß bei etwaiger Minderung der Erwerbsfähigkeit Ersatz nicht geleistet werden würde und daß die Versicherungseinrichtung überhaupt nichts zu zahlen brauche, wenn eine Haftung der Gemeinde aus Amtspflichtverletzung bestünde. In den Akten des Landkreises, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, befindet sich ein für den Schülerunfall-Schadenausgleich bestimmter Fragebogen, Dort ist die Frage, bei welcher Versicherungsgesellschaft der Verletzte gegen Unfall versichert sei, mit der Angabe "Schülerunfallschadenausgleich" beantwortet. Die Schule, die diesen Fragebogen ausgefüllt hat, war also offenbar der Ansicht, daß der Schülerunfall-Schadenausgleich einer Unfallversicherung gleichstehe. Es ist verständlich, wenn auch der Vater des Klägers diese Versicherungseinrichtung als eine der üblichen Unfallversicherungen angesehen hat und deshalb nicht auf den Gedanken gekommen ist, daß nach den "Grundsätzen des Schadenausgleichs" nicht in gleicher Weise Ersatz geleistet werde, wie bei den üblichen Unfallversicherungen. Er hatte deshalb keinen Anlaß, nachdem die zunächst entstandenen Kosten bezahlt worden waren, zu klären, ob künftige Schäden etwa nicht ersetzt werden würden. Solange der Vater des Klägers nach dem bisherigen Verlauf der Dinge annehmen konnte, daß der Schülerunfall-Schadenauagleich auch weiterhin für die. Unfallfolgen eintreten werde, mußte er wie bisher mit dieser "anderweiten Ersatzmöglichkeit" rechnen. Bis 1953 wußte er also nicht, daß die beklagte Gemeinde zahlungspflichtig sei. Erst als die "Versicherung" 1953 weitere Zahlungen ablehnte, ergab sich für den Kläger die Möglichkeit darzutun, daß er weiterhin von dieser Stelle Ersatz nicht mehr zu erlangen vermöge. Erst von da an begann die Verjährungsfrist des § 852 BGB zu laufen (vgl. RGZ 137, 20 [23], 161, 375 [376] Auf Verjährung kann sich die Beklagte somit nicht berufen.

14

3.)

Der Klage steht auch die Vorschrift in § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht entgegen. Da der Schalerunfall-Schadenausgleich 1953 abgelehnt hat, weitere Zahlungen an den Kläger zu leisten, kann die Beklagte nicht mehr geltend machen, daß der Kläger dort Ersatz zu erlangen vermöge. Nach dem eigenen Vertrag der Beklagten braucht diese Stelle Zahlungen nicht zu leisten, wenn und soweit von dritter Seite Entschädigung zu gewähren ist. Wenn der Kläger auch die Leistungen des Schülerunfall-Schadenausgleichs als anderweiten Ersatz gelten lassen mußte, soweit und solange Zahlungen tatsächlich geleistet wurden, so kann er doch auf diese Ersatzmöglichkeit nicht mehr verwiesen werden, nachdem Zahlungen nicht mehr geleistet werden und eine rechtliche Verpflichtung dieser Versicherungseinrichtung, den Kläger zu entschädigen; diesem gegenüber nicht begründet ist.

15

Die beklagte Gemeinde kann auch nicht geltend machen, daß der Kläger das Land Niedersachsen in Anspruch nehmen könne, weil dessen Lehrer unter Verletzung ihrer Amtspflicht das Turnen am schadhaften Reck nicht unterbunden hätten. Denn die Verweisung auf eine andere Ersatzmöglichkeit greift nicht Platz, wenn der Staat und die öffentlich-rechtliche Körperschaft nebeneinander haften (BGHZ 2, 209 [218]). Eine sonstige anderweite Ersatzmöglichkeit ist nicht ersichtlich.

16

4.)

Es kommt somit - da die Vorschrift in § 839 Abs. 3 BGB nicht in Betracht kommt - entscheidend darauf an, ob eine der beklagten Gemeinde dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt und dadurch das schadenstiftende Ereignis verursacht worden ist. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung mit folgender Begründung bejaht:

17

a)

Der Gemeinde habe als Trägerin der Volksschullasten nach § 1 des damals in Niedersachsen geltenden Preußischen Volksschulfinanzgesetzes vom 2. Dezember 1936 (Pr GS S 161) der Unterhalt der Volksschule in E. mit allen Nebenanlagen obgelegen. Aus der Unterhaltspflicht folge die Pflicht zur Sicherung der Turngeräte auf dem Schulhof. Dabei handele es sich nicht um die allgemeine Verkehrssicherungspflicht, die nach bürgerlichrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen sei, sondern im Verhältnis zu den Schülern um eine öffentlich-rechtliche Fürsorgepflicht, die eine im Rahmen der öffentlichen Gewalt liegende Amtspflicht sei (RG vom 26. September 1941 in DB 1941, 2562). Pur deren schuldhafte Verletzung hafte die beklagte Gemeinde nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 131 WeimVerf.

18

b)

Das Berufungsgericht führt weiter aus, daß die Unterhaltung des Reckes zur Amtspflicht des Bürgermeisters der Beklagten gehört habe. Nach dem Gesetz betreffend die Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen vom 28. Juli 1906 (Pr GS S 355) habe der Schulvorstand als Organ der Gemeinde darauf au halten gehabt, daß sich Gebäude und Einrichtung,. Lehr- und Unterrichtsmittel in gutem Zustande befänden (3. Anweisung zur Ausführung, dieses Gesetzes vom 6. November 1907 unter B II 2. abgedruckt bei von Brauchitsch Verwaltungsgesetze in Preußen VI 1. Band S 342, 350). Diese Pflicht sei immer allgemein dahin verstanden worden, daß der Schulvorstand sich von Zeit zu Zeit von dem Zustand der Schulgebäude nebst Zubehör zu überzeugen habe. An die Stelle des Schulvorstandes sei nach dem zur Zeit des Unfalles geltenden preußischen Gesetz vom 26. März 1935 (Pr GS S 45) der Ortsschulvorsteher als Gemeindeorgan getreten (Art 1 a 2 zu § 46). Zu dessen Amtspflichten habe nach der Ausfuhrungsanweisung vom 4. Juni 1935 zu Art. 1 §§ 43, 46 dieses Gesetzes (MBliV Sp 787) die laufende Beobachtung der Schulgebäude nebst Zubehör und Ausstattung unter besonderer Berücksichtigung der im gesundheitlichen Interesse der Schüler erforderlichen Maßnahmen gehört. In diesem Sinne sei der Inhalt der Fürsorgepflicht auch bis heute aufgefaßt worden, wie sich aus der vom Berufungsgericht beigezogenen amtlichen Auskunft des Regierungspräsidenten - Abteilung Schulwesen - in Lüneburg vom 17. November 1955 ergebe. Die Aufgaben des Ortsschulvorstehers hätten zur Zeit des Unfalles dem Bürgermeister und Gemeindedirektor der Beklagten obgelegen.

19

Gegen diese Ausführungen zu a und b ist nichts einzuwenden. Die Revision hat insoweit auch keine Bedenken geltend gemacht.

20

c)

Bei Prüfung der Frage des Verschuldens stellt das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme fest, daß ein Pfosten des Turnreckes längere Zeit locker war und sich beim Turnen nach außen bog, so daß sich die Reckstange aus dem Verschluß löste und wiederholt zu Boden fiel, wie das auch beim Unfall des Klägers geschah. Es stellt weiter fest, daß der damalige Schulleiter die Schadhaftigkeit des Turnreckes einige Zeit vor dem Unfall dem Bürgermeister gemeldet hat. Es sieht das schuldhafte Verhalten des Bürgermeisters darin, daß dieser auf diese Meldung hin das Reck nicht unverzüglich hat ausbessern lassen, obwohl das nach dessen eigener Bekundung keine Schwierigkeiten bereitet hätte. Denn der Bürgermeister sei bei gewissenhafter Überlegung und bei Beachtung der für sein Amt erforderlichen Sorgfalt auch in der Lage gewesen, sein Unterlassen als einen Verstoß gegen seine Amtspflicht zu erkennen.

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Hilfsweise führt das Berufungsgericht aus, das Ergebnis sei kein anderes, wenn man davon ausgehe, daß die Schadhaftigkeit des Reckes dem Bürgermeister nicht gemeldet worden sei. Dieser habe nach seiner eigenen Bekundung gewußt, daß das Schulgebäude, die Einrichtung und Untefrichtsmittel durch die Kriegszeit sehr stark in Mitleidenschaft gezogen gewesen seien. Es habe deshalb im Rahmen seiner Fürsorgepflicht ein ganz besonderer Anlaß vorgelegen, eine periodische Überprüfung der Schulgeräte daraufhin vorzunehmen, ob sie sich noch in ordnungsmäßiger Verfassung befänden. Das habe der Bürgermeister, jedoch pflichtwidrig nicht getan, denn sonst würde er die Schadhaftigkeit des Reckes rechtzeitig vor dem Unfall des Klägers festgestellt haben. Er habe sich nicht darauf verlassen dürfen, daß ihm der Schulleiter rechtzeitig Mängel melden werde, denn dieser sei nach dem Zusammenbruch von 1945 neu eingestellt gewesen und der Bürgermeister habe, wenn überhaupt, so nicht genügend Anhaltspunkte hinsichtlich dessen Zuverlässigkeit in dieser Beziehung gehabt.

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Hiergegen macht die Revision geltend, der Unfall habe nur entstehen können, wenn die Lehrer die Reckstange ohne Aufsicht in die Hände der Schüler gelangen ließen. Die Benutzung des Reckes bis zu seiner Wiederherstellung zu verhindern, sei Sache der Lehrer gewesen. Das Berufungsgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob der Bürgermeister sich auf die Erfüllung dieser Amtspflicht verlassen durfte. Die einfache Maßnahme einer Verwahrung der Turnstange würde eine Gefahr ausgeschlossen haben. "Es könne nicht zweifelhaft sein (§ 286 ZPO), daß der Schulleiter bei der Meldung an den Bürgermeister diese Selbstverständlichkeit zum Ausdruck gebracht haben müsse". Die Instandsetzung des Reckes habe daher keiner besonderen Beschleunigung bedurft. Die Bereitstellung des Geräts habe auch lediglich der Ermöglichung von Turnstunden gedient, solche hätten aber nach der vom Berufungsgericht unter Verstoß gegen die Vorschriften in § 286 ZPO nicht berücksichtigten Zeugenaussage Herbert Kunkels in jener Zeit überhaupt nicht stattgefunden.

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Diese Ausführungen der Revision sind nicht geeignet, den Bürgermeister zu entlasten. Wieso es eine Selbstverständlichkeit sein soll, daß der Schulleiter - der die Reckstange nicht weggeschlossen hatte - bei seiner Meldung an den Bürgermeister zum Ausdruck gebracht haben müsse, die Verhinderung der Benutzung des Reckes sei Sache der Lehrer, ist nicht ersichtlich. Ein solcher Erfahrungssatz besteht nicht. Die Rüge, eines Verstoßes gegen § 286 ZPO ist in diesem Zusammenhange unbegründet. Auch der Hinweis darauf, daß Turnstunden in jener Zeit nicht erteilt worden seien, und daß das Berufungsgericht das übersehen habe, geht fehl, Die Benutzung des im Schulhof stehenden Reckes durch die Schüler lag auch ohne die Erteilung von Turnstunden so sehr im Bereich des Möglichen, daß die Beseitigung oder Instandsetzung des schadhaften Reckpfostens zur Verhinderung von Unfällen unbedingt erforderlich war. Der wackelnde Pfosten, den Schulkinder nach dem Unfall selbst gänzlich herausreißen konnten, stellte möglicherweise auch ohne eine Reckstange eine Gefahrenquelle für spielende Schüler dar. Jedenfalls mußte der Bürgermeister, wenn er den ihm gemeldeten Mangel nicht beheben wollte, Sorge dafür tragen, daß ein Herumturnen am Reck durch sichere Verwahrung der Reckstange verhindert wurde. Darum hat er sich nicht gekümmert, Er durfte sich, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, nicht darauf verlassen, daß die Lehrer in dieser Beziehung ihre Pflicht tun würden, denn die Instandhaltung des Turngerätes war seine eigene Aufgabe.

24

d)

Gegen die Bejahung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen der pflichtwidrigen Unterlassung des Bürgermeisters und dem Unfall des Klägers sowie den daraus folgenden Schäden bestehen keine Bedenken.

25

Auf die von der Revision vermißte Feststellung, wie lange Zeit vor dem Unfall die Meldung des Schulleiters an den Bürgermeister erfolgt sei, kommt es nicht an, Aus der Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Meldung "einige Zeit" vor dem Unfall erstattet wurde, und seiner Ausführung, daß die Untätigkeit des Bürgermeisters den Unfall verursacht habe, folgt eindeutig, daß das Berufungsgericht eine so rechtzeitige Meldung feststellen wollte und festgestellt hat, daß die Beseitigung des Mangels bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt vor dem Unfall möglich gewesen wäre.

26

e)

Auch ein Mitverschulden des Klägers hat das Berufungsgericht mit Recht verneint. Der damals sieben Jahre alte Kläger leidet nach, dem beigezogenen amtsärztlichen Gutachten an Schwachsinn mittleren Grades. Er war zur Zeit des Unfalles nicht in der läge zu erkennen, daß ein Herumturnen für ihn gefährlich war. Ihm fehlte auch die Verstandesreife, deren es bedurfte, um seine Verantwortlichkeit bei der Verletzung etwa ergangener Warnungen und Verbote zu begreifen. Das stellt das Berufungsgericht, von der Revision unbeanstandet, fest.

27

Mit Recht ist nach alldem die Schadensersatzpflicht der Beklagten für die Folge des Unfalles im angefochtenen Urteil festgestellt worden. Die Revision ist demnach zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Weber Dr. Arndt Dr. Beyer