Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.04.1967, Az.: VI ZR 186/65
Klage gegen einen Notar auf Schadensersatz aus schuldhafter Amtspflichtverletzung; Nichtigkeit fehlerhaft beurkundeter Erbverzichtsverträge; Verjährung der Ansprüche
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.04.1967
- Aktenzeichen
- VI ZR 186/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 12085
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 05.08.1965
- LG Duisburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1967, 1937-1938 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1967, 774-776
- DVBl 1967, 661 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1967, 753 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Das vermeintliche Vorhandensein einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit hindert nicht die Verjährung des Schadensersatzanspruches wegen fahrlässiger Amtspflichtverletzung, wenn die Schadensersatzklage auch angesichts der für das Bestehen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit sprechenden Umstände so viel Erfolgsaussicht bietet, daß dem Verletzten die Erhebung der Klage zuzumuten ist.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinr. Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. August 1965 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand
Der Architekt Franz H. und seine Ehefrau Wilhelmine geborene M. in M. hatten durch gemeinschaftliche Testamente einander als Erben eingesetzt und bestimmt, daß Erben des Längstlebenden zur einen Hälfte die Schwester der Ehefrau und zur anderen Hälfte die Geschwister des Ehemannes sein sollten, hilfsweise deren Kinder. Auf der Seite des Ehemannes waren fünf Geschwisterstämme berufen. Einen dieser Stämme bildeten die Gebrüder Dr. med. Alexander H. - der 1962 verstorbene und von seiner Ehefrau als Vorerbin beerbte Vater der Kläger - und Bauunternehmer Roland H..
Nachdem Franz H. im Jahre 1953 verstorben war, erteilte seine Witwe durch Urkunde des Notars Dr. E. in M. vom 20. September 1954 Roland H. die Vollmacht, Verhandlungen über einen Erbverzicht mit den Verwandten ihres Ehemannes zu führen und Erbverzichtsverträge mit ihnen abzuschließen. Die Verhandlungen führten zu Verträgen vom 5. und 7. Oktober 1954, in denen die Angehörigen der Geschwisterstämme - außer dem durch Dr. Alexander H. und Roland H. gebildeten Stamm - auf ihr Erbrecht nach Wilhelmine H. gegen Zahlung von Abfindungen in Höhe von teils 20.000 DM teils 21.000 DM verzichteten und die durch Roland H. vertretene Wilhelmine H. sich mit dem Verzicht einverstanden erklärte. Der Vertrag vom 5. Oktober 1954 wurde durch den Notar Dr. E. beurkundet (Urkundenrolle Nr. .../54), der Vertrag vom 7. Oktober 1954 durch den Zweitbeklagten (Urkundenrolle Nr. .../54).
Die Erbverzichte waren nichtig, da die Erblasserin Wilhelmine H. die Verträge nach §§ 2347 Abs. 2 Satz 1, 2352 BGB nur persönlich hätte abschließen können.
Das Amtsgericht Mülheim/Ruhr erteilte daher nach dem Tode von Wilhelmine H. im Jahre 1958 einen gemeinschaftlichen Teilerbschein, der als Erben der einen Nachlaßhälfte die noch lebenden Geschwister bzw. Geschwisterkinder des vorverstorbenen Ehemannes Franz H. ausweist.
Um dennoch eine den Erbverzichtsverträgen entsprechende Nachlaßregelung zu erreichen, erhob Dr. Alexander H. im März 1959 beim Landgericht Duisburg zwei gleichlautende Klagen gegen die Angehörigen von jeweils zwei Geschwisterstämmen mit dem Anträge, festzustellen, daß diese keine Erben nach Frau Wilhelmine H. seien, hilfsweise sie zu verurteilen, ihren Miterbanteil auf die Gebrüder Dr. Alexander H. und Roland H. zur gesamten Hand, hilfsweise auf die Erbengemeinschaft nach Frau Wilhelmine H. zur gesamten Hand zu übertragen. In dem einen Rechtsstreit (3 O 57/59) wies das Landgericht die Klage durch Urteil vom 1. Dezember 1959 ab. Die Berufung des Klägers wurde durch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. November 1960 zurückgewiesen (7 U 84/60). Die weiterhin eingelegte Revision, über die der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 4. Juli 1962 entschied (V ZR 14/61 - BGHZ 37, 319), blieb ebenfalls ohne Erfolg. In dem anderen Rechtsstreit (10 O 234/62 LG Duisburg), der zunächst geruht hatte, wurde die Klage nach dem Ausgang des Parallelprozesses zurückgenommen.
Im gegenwärtigen Rechtsstreit machen nunmehr die Kläger gegen die Erstbeklagte als Erbin des inzwischen verstorbenen Notars Dr. E. und gegen den Zweitbeklagten Schadensersatzansprüche geltend, die nach ihrer Ansicht ihrem Vater Dr. Alexander H. und dessen Bruder Roland H. gegen die beiden Notare angesichts der Nichtigkeit der von ihnen beurkundeten Erbverzichtsverträge aus schuldhafter Amtspflichtverletzung erwachsen sind. Sie haben vorgetragen, die Ansprüche des Vaters seien nach seinem Tode von ihrer Mutter als Vorerbin an sie abgetreten worden; Roland H. habe seine Schadensersatzforderungen bis zur Höhe von 75.000 DM gleichfalls an sie abgetreten. Mit der am 2. April 1964 eingereichten und am 29. April 1964 zugestellten Klage haben die Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger je 75.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. September 1958 zu zahlen.
Die Beklagten haben die Ansprüche nach Grund und Höhe bestritten, in erster Linie aber die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Kläger haben hierauf erwidert, ihre Rechtsvorgänger hätten erst durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 1962 die Kenntnis erlangt, auf andere Weise keinen Ersatz erlangen zu können; erst mit dem Bekanntwerden dieses Urteils habe daher die Verjährung zu laufen begonnen.
Die Beklagten sind dieser Auffassung entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Kläger ist zurückgewiesen worden.
Mit der Revision verfolgen sie ihr Klageverlangen weiter.
Die Beklagten beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht die von den Klägern geltend gemachten Schadensersatzansprüche für verjährt gehalten.
Hiergegen wendet sich die Revision. Sie muß ohne Erfolg bleiben.
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, finden die Klageansprüche ihre Grundlage in § 1 RNotO i. Verb. mit § 839 BGB. Daher gilt für sie die in § 852 BGB bestimmte dreijährige Verjährung. Die für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis von dem Schaden und der Person der Schädiger haben Dr. Alexander H. und Roland H., von denen die Kläger ihre Ansprüche ableiten und deren Kenntnis sie sich nach § 404 BGB zurechnen lassen müssen, nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts spätestens auf Grund des Teilerbscheines des Amtsgerichts Mülheim/Ruhr vom 16. Dezember 1958 und der Aufstellung der Westdeutschen Treuhandgesellschaft vom 31. Januar 1960 über den Bestand und den Wert des Nachlasses erlangt; durch den Teilerbschein haben sie erfahren, daß die Erbverzichtsverträge nicht wirksam beurkundet worden sind, und durch die Aufstellung der Westdeutschen Treuhandgesellschaft, welcher Schaden ihnen hierdurch entstanden ist. Da nur eine fahrlässige Amtspflichtverletzung der Notare in Rede steht, diese daher nur dann auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden konnten, wenn Dr. Alexander H. und Roland H. nicht auf andere Weise Ersatz zu gelangen vermochten, kommt es für den Beginn der Verjährung weiter darauf an, zu welchem Zeitpunkt ihnen bekannt geworden ist, daß keine anderweitige Ersatzmöglichkeit bestand. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Ansicht, daß diese Voraussetzung spätestens gegeben war, als Dr, Alexander H. und Roland H. von dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. November 1960 Kenntnis erhielten, durch das die klagabweisende Entscheidung des Landgerichts Duisburg in dem Rechtsstreit 3 O 57/59 bestätigt wurde. Das war nach der Überzeugung des Berufungsgerichts zu einem Zeitpunkt, der jedenfalls länger als drei Jahre vor der Einreichung der. Klage des gegenwärtigen Rechtsstreits am 2. April 1964 gelegen hat.
Die Revision vertritt demgegenüber die Meinung, Dr. Alexander H. und Roland hätten erst durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 1962 die Kenntnis erlangt, daß sie von den Miterben nichts beanspruchen könnten. Die voraufgegangenen Urteile des Landgerichts und Oberlandesgerichts hätten ihnen bei der schwierigen Rechtslage nicht schon die erforderliche Gewißheit vermittelt. Die Möglichkeit anderweitigen Ersatzes habe solange bestanden, bis der Bundesgerichtshof die Revision gegen das oberlandesgerichtliche Urteil zurückgewiesen habe. Das müsse genügen, um den Beginn und Ablauf der Verjährung aufzuhalten. Das Berufungsgericht, so meint die Revision, sei von einer zu engen Auffassung ausgegangen.
Die Revision kann hiermit nicht durchdringen.
Nach den Grundsätzen feststehender Rechtsprechung ist die Kenntnis im Sinne des § 852 BGB vorhanden, wenn der Geschädigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage erheben kann, die bei verständiger Würdigung der von ihm vorgetragenen Tatsachen soviel Erfolgsaussicht bietet, daß ihm die Klage - wenn auch nicht risikolos - zuzumuten ist (vgl. BGH Urteil vom 4. Juli 1957 - III ZR 47/56 - VersR 1957, 641; vom 9. Dezember 1958 - VI ZR 272/57 - LM Nr. 11 zu § 852 BGB = VersR 1959, 274; vom 13. Juni 1960 - III ZR 111/59 - LM Nr. 14 zu § 852 BGB; vom 22. November 1962 - III ZR 121/61 - VersR 1963, 254, 255; vom 19. Februar 1963 - VI ZR 85/62 - LM Nr. 17 zu § 852 BGB = VersR 1963, 578, 579; vom 1. April 1963 - III ZR 4/62 - VersR 1963, 677, 678 u.a.). Dies gilt auch insoweit, als bei einer Schadensersatzklage wegen fahrlässiger Amtspflichtverletzung das Fehlen anderweitiger Ersatzmöglichkeit Anspruchsvoraussetzung ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 28. April 1964 - VI ZR 291/62 - LM Nr. 14 zu § 839 [E]BGB = VersR 1964, 751). Dieses Erfordernis ist nicht dahin zu verstehen, daß der Geschädigte vor Erhebung der Schadenersatzklage alle etwa denkbaren Möglichkeiten anderweitiger Ersatzerlangung erschöpft haben müßte. Als negative Anspruchsvoraussetzung kommen zunächst nur solche aus demselben Tatsachenkreis entspringenden Ersatzmöglichkeiten in Betracht, die begründete Aussicht auf baldige Verwirklichung bieten (BGHZ 2, 209, 218) [BGH 23.05.1951 - III ZR 89/50]. Um das Fehlen einer derartigen Ersatzmöglichkeit darzutun, muß der Geschädigte sodann auch nicht schon einen Rechtsstreit gegen den in Frage kommenden Ersatzverpflichteten durchgeführt haben; er kann den Nachweis im Amtshaftungsprozeß selbst führen (BGH Urteil vom 10. November 1955 - III ZR 150/54 - LM Nr. 6 zu § 839 [E]BGB mit weiteren Nachweisen). Schließlich braucht er hierbei auch nur solche Ersatzmöglichkeiten zu widerlegen, für die sich aus dem Sachverhalt selbst Anhaltspunkte ergeben; Sache des Beklagten bleibt es, dem Kläger die Versäumung anderweitiger Ersatzmöglichkeiten nachzuweisen (RGZ 158, 277, 283; BGH Urteil vom 10. November 1955 - III ZR 150/54 a.a.O.; Senatsentscheidung vom 28. April 1964 a.a.O.). Diese Gesichtspunkte sind auch für die Frage nach dem Verjährungsbeginn von Bedeutung. Soweit sich der Geschädigte um Ersatsmöglichkeiten nicht zu kümmern braucht, - sei es, daß sich aus dem gegebenen Sachverhalt keine greifbaren Anhaltspunkte für solche ergeben, sei es, daß er sich von diesen keine baldige Verwirklichung versprechen kann, - wird auch die Verjährung seines Amtshaftungsanspruchs durch sie nicht gehindert. Nur in anderen Fällen kann es sich auf den Beginn der Verjährung auswirken, ob anderweitige Ersatzmöglichkeiten bestehen. Dann kommt es darauf an, wie diese Möglichkeiten anderweitigen Ersatzes geartet sind und die Aussichten des Amtshaftungsprozesses beeinflussen. Bietet die Amtshaftungsklage bei verständiger Würdigung der dem Geschädigten bekannten Tatsachen trotz der für das Bestehen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit in Betracht kommenden Umstände soviel Erfolgsaussicht, daß dem Geschädigten die Erhebung der Klage zuzumuten ist, so kann der Verjährungsbeginn durch die Rücksicht auf jene Umstände nicht aufgehalten werden.
Das Berufungsgericht hat sich bei der Beurteilung des Streitfalles von einer hiermit in Einklang stehenden Auffassung leiten lassen. Es hat erwogen, Dr. Alexander H. hätte den Vorprozeß nicht zu führen brauchen, sondern sogleich die Klage gegen die Notare erheben können, ohne eine Abweisung der Klage wegen Vorliegens einer anderen Ersatzmöglichkeit befürchten zu müssen. Gegenstand der Erörterung sei im Vorprozeß nur gewesen, ob es möglich sei, die fehlerhaft beurkundeten Erbverziehtsverträge zwischen den Angehörigen der Geschwisterstämme H. und Frau Wilhelmine H. umzudeuten und ihnen Verpflichtungen der Angehörigen der Geschwister stamme gegenüber Dr. Alexander H. und Roland H. zu entnehmen. Das habe aber Tatbestände vorausgesetzt, die im Zusammenhang mit den Beurkundungen nicht gegeben gewesen seien. Jedenfalls hätten Dr. Alexander H. und Roland H. es nicht für angezeigt halten dürfen, mit der Klage gegen die Notare noch länger zu warten, nachdem das Landgericht und das Oberlandesgericht der Klage gegen die Miterben aus im wesentlichen übereinstimmenden Gründen den Erfolg versagt hätten. Bei verständiger Würdigung der gegebenen Lage hätten sie nicht der Auffassung sein können, der Rechtsstreit gegen die Miterben sei weiterhin in einem Maße erfolgversprechend, daß zunächst noch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs herbeigeführt werden müsse, weil sonst für die Amtshaftungsklage gegen die Notare ein Mißerfolg zu befürchten sei. Vielmehr sei die Annahme gerechtfertigt, daß sie spätestens aus den eingehenden und überzeugenden Entscheidungsgründen des oberlandesgerichtlichen Urteils die Einsicht gewonnen hätten, keine Ersatzansprüche gegen die Miterben zu haben.
Diese Würdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Hinweis der Revision auf den Umfang der im Vorprozeß ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes und die Tatsache ihrer Veröffentlichung ist nicht geeignet, den rechtlichen Bestand des Berufungsurteils in Zweifel zu ziehen. Im übrigen brauchten sich Dr. Alexander H. und Roland H., nachdem im Vorprozeß das Oberlandesgericht entschieden hatte, von der Erhebung einer Schadensersatzklage gegen die Notare auch schon darum nicht durch Bedenken wegen des Bestehens etwaiger Ersatzansprüche gegen die Miterben abhalten zu lassen, weil den Notaren im damaligen Berufungsverfahren durch Schriftsatz vom 15. Juni 1960 der Streit verkündet worden war; hätten sie sich der auf sie zukommenden Schadenersatzpflicht durch Ausschaltung der Streithilfewirkung (§§ 68, 74 ZPO) erwehren wollen, so hätten sie dem Kläger im Rechtsstreit beitreten und ihrerseits die Revision gegen das oberlandesgerichtliche Urteil einlegen können. Zur Wahrung seiner Interessen gegenüber den beiden Notaren hatte es Dr. Alexander H. nicht nötig, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs weiterzuführen. Die gerichtliche Inanspruchnahme der beiden Notare war vielmehr so aussichtsreich, daß es Dr. Alexander H. und Roland H. zuzumuten war, spätestens nach Erlaß des oberlandesgerichtlichen Urteils die Schadensersatzklage gegen sie zu erheben.
Mit Recht hat das Berufungsgericht hiernach angenommen, daß die Ansprüche gegen die Beklagten zu verjähren begannen, als Dr. Alexander H. und Roland H. - über drei Jahre vor Einreichung der Klage - von dem oberlandesgerichtlichen Urteil Kenntnis erhielten.
Durch die Streitverkündung ist die Verjährung nicht verhindert worden, da die Klage nicht binnen sechs Monaten nach der Beendigung des Vorprozesses durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 1962 erhoben worden ist (§ 215 Abs. 2 BGB). Die Revision ist somit unbegründet.
Nach § 97 ZPO haben die Kläger die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Hauß
Meyer