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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.07.1957, Az.: III ZR 47/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.07.1957
Aktenzeichen
III ZR 47/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13660
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Düsseldorf - 02.02.1956

Prozessführer

des Kaufmanns Ewald B. in D., Ba.str. ...,

Prozessgegner

die Stadtgemeinde Dinslaken, vertreten durch den Rat der Stadt,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Wolany und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 2. Februar 1956 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Auf dem vom Kläger im Verlaufe dieses Rechtsstreits veräußerten Grundstück in Dinslaken, H.straße ..., stand ein Haus, das im März 1945 bei einem Bombenangriff beschädigt und im November 1945 im Auftrage der Beklagten aus baupolizeilichen Sicherheitsgründen abgebrochen wurde. Der Kläger behauptet, daß die allein durch Brand entstandenen Beschädigungen des Hauses dessen Standfestigkeit nicht beeinträchtigt hätten. Er wirft den Beamten der Beklagten vor, sie hätten pflichtwidrig unterlassen, das Vorliegen einer polizeilichen Gefahr zu prüfen. Er habe erst 1951 erfahren, daß die Militärregierung den Abbruch nicht angeordnet habe. Wegen des ihm entstandenen Schadens nimmt der Kläger - aus Amtshaftung, hilfsweise aus "Aufopferung" - die Beklagte in Ansprüche. Er hat beantragt, diese zu verurteilen, ihm allen nach Einholung eines Sachverständigengutachtens vom Gericht festzustellenden Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden sei, daß die Beklagte sein Haus H.straße ... in Dinslaken eingerissen habe.

2

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie bestreitet ein amtspflichtwidriges Vorgehen ihrer Beamten. Das Haus des Klägers sei bald nach dem Bombenangriff von zwei Architekten besichtigt und als abbruchreif bezeichnet worden. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch sei im übrigen auch verjährt und verwirkt, weil der Kläger 1946 einen Enttrümmerungsvertrag abgeschlossen habe, ohne seine jetzt erhobenen Ansprüche zu erwähnen. Auf die Einrede der Verjährung habe sie nicht verzichtet. Auch habe der Kläger gegen den Abbruch nichts unternommen. Schließlich wendet sich die Beklagte gegen die Zulässigkeit des Rechtsweges, weil es sich um einen Kriegssachschaden handele, und bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers sowie ihre Passivlegitimation.

3

Das Landgericht hat den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat durch das angefochtene Teilurteil die Klage insoweit abgewiesen, als mit ihr nicht Ersatz des Wertes der bei dem Abbruch angefallenen Materialien verlangt wird. Mit der Revision erstrebt der Kläger Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

4

I.

Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des Rechtsweges mit Recht bejaht. Der Kläger macht nicht den Schaden geltend, der schon durch die Bombenbeschädigung herbeigeführt worden ist, sondern verlangt nur dafür eine Entschädigung, daß im November 1945 das stehen gebliebene Mauerwerk abgerissen und die Kellerdecke zerstört worden ist. Insoweit handelt es sich also nicht um den im März 1945 entstandenen "Kriegssachschaden", sondern nur um den Schaden, der darüber hinausgeht.

5

Auch die Legitimation der Parteien für diesen Rechtsstreit hat der Berufungsrichter mit Recht bejaht. Da der Kläger das Grundstück unstreitig erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit veräußert hat, hat diese Veräußerung auf den Prozeß keinen Einfluß (§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Abbruchsaktion von Ende 1945/Anfang 1946, in deren Verlauf auch das Haus des Klägers abgebrochen worden ist, hat unstreitig die Baupolizei der Beklagten geleitet, die immer ein Teil der Verwaltung der Beklagten geblieben ist. Daraus ergibt sich die Haftung der Beklagten aus Art. 131 Weim. Verf. Die Beklagte behauptet nicht, daß der Eingriff einer anderen Körperschaft als ihr selbst zugute gekommen sei. Daraus ergibt sich ihre Passivlegitimation hinsichtlich des Anspruchs auf eine angemessene Entschädigung unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs.

6

II.

1)

Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die Voraussetzungen einer Haftung nach § 839 BGB erfüllt sind, sondern hat den Schadensersatzanspruch schon deshalb als unbegründet angesehen, weil er verjährt sei und die Beklagte auf die Erhebung der Einrede der Verjährung nicht verzichtet habe. Das Vorliegen der Verjährung hat das Berufungsgericht damit begründet, daß der Kläger bereits im November 1945 "sowohl das schadenbringende Ereignis des Hausabbruchs als auch die Schädigerin" gekannt habe. Sein Vorbringen, daß er auf Grund wiederholter Hinweise der Beklagten der Auffassung gewesen sei, daß der Abbruch von der Militärregierung angeordnet worden sei, und daß er erst 1951 erfahren habe, daß sein Haus weder von der Militärregierung zum Abbruch vorgesehen worden sei noch in der von der Beklagten selbst aufgestellten Liste der einsturzgefährdeten Häuser enthalten gewesen sei, hält das Berufungsgericht für unerheblich, weil es für den Beginn der Verjährungsfrist nur auf die Kenntnis der "unmittelbaren Schädigerin" ankomme.

7

Diese Auslegung des § 852 Abs. 1 BGB verstößt gegen das Gesetz. Die Vorschrift spricht nicht von dem "Schädiger", sondern von der "Person des Ersatzpflichtigen". Die "Ersatzpflicht" hängt aber nach § 839 BGB nicht lediglich von dem objektiven Umstand der Verursachung eines Schadens ab, sondern setzt eine "schuldhafte Amtspflichtverletzung" voraus. Deshalb beginnt die Verjährungsfrist nach dieser Vorschrift erst dann zu laufen, wenn der Geschädigte weiß, daß die Amtshandlung widerrechtlich und schuldhaft war und deshalb eine zum Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung darstellt (vgl. BGZ 168, 220), wie schon allgemein bei Ansprüchen, die auf eine Verschuldenshaftung gestützt werden, zu fordern ist, daß das Wissen des Verletzten von der "Person des Ersatzpflichtigen" auch "die Kenntnis von einem schuldhaften Verhalten, das den Schaden verursacht haben kann, umfassen" muß (vgl. Staudinger 2 A c zu § 852 mit weiteren Nachweisen). Die Verjährung soll nach dem Grundgedanken des § 852 Abs. 1 BGB beginnen, wenn der Verletzte so viel an Tatsachen weiß, daß ihm eine Klageerhebung zuzumuten ist. Das setzt voraus, daß bei einer verständigen Würdigung auf Grund der vom Kläger vorgetragenen Tatsachen mit einem Erfolg seiner Klage gerechnet werden kann.

8

Wenn es im vorliegenden Falle so war, wie es der Kläger behauptet, nämlich daß er auf Grund eigener Hinweise der Beklagten bis 1951 davon ausgegangen sei, daß der Abbruch seines Hauses auf eine unmittelbar sein Haus betreffende Anordnung der Militärregierung zurückzuführen sei, dann hat er, keine hinreichende Kenntnis davon gehabt, daß die Beklagte ersatzpflichtig sei; denn beim Vorliegen einer derartigen Anordnung der Militärregierung wäre, wenn nicht schon die Rechtswidrigkeit, so doch auf alle Fälle ein Verschulden des diesen Befehl ausführenden Beamten zu verneinen gewesen.

9

Im Gegensatz zu der Meinung des Berufungsgerichts kommt es also auf das hier interessierende Schutzvorbringen des Klägers an.

10

Da es sich hierbei um Tatfragen handelt, muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Auch die anderen Umstände, die nach dem Vortrag der Beklagten dem erhobenen Schadensersatzanspruch entgegenstehen könnten (mangelndes Verschulden der Beamten, Untätigkeit des Klägers gegenüber dem Abbruch, Verwirkung), setzen eine Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, bevor über ihre Rechtserheblichkeit im vorliegenden Streit entschieden werden kann, so daß eine Aufrechterhaltung der angefochtenen Entscheidung auch auf Grund des § 563 ZPO nicht möglich ist.

11

Darauf, ob die Verjährung eingetreten sei, käme es zwar nicht an, wenn feststünde, daß die Beklagte auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet habe; aber das Berufungsgericht ist auf Grund seiner Beweiserhebung und -würdigung zu der Feststellung gelangt, daß ein Verzicht nicht erklärt worden sei. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, von sich aus die hier interessierende Tatfrage anders zu beurteilen. Davon geht auch die Revision selbst aus, so daß von einer Stellungnahme zu den vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen Abstand genommen werden kann; hingewiesen sei allein darauf, daß ein Verzicht auf die Verjährungseinrede im Gegensatz zu der Meinung des Berufungsgerichts recht wohl zu den Geschäften der "laufenden Verwaltung" zu zählen wäre.

12

2)

Den in zweiter Linie geltend gemachten Anspruch auf eine angemessene Entschädigung wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs hat das Berufungsgericht deshalb für unbegründet angesehen, weil ein solcher Anspruch nur dann gegeben wäre, wenn die "Maßnahme für den Fall der Rechtmäßigkeit ein Tatbestand der Enteignung gewesen wäre und dem Kläger ein Sonderopfer im Interesse der Allgemeinheit auferlegt hätte". Daran fehle es aber; "denn der Hausabbruch sei nicht erfolgt, um Baustoffe zu gewinnen, sondern wegen der von der Beklagten befürchteten Einsturzgefahr".

13

Auch mit dieser Entscheidung hat das Berufungsgericht das Gesetz verletzt. Es geht zwar von einem richtigen Rechtssatz aus, aber die Annahme, daß im vorliegenden Fall die Entschädigungsvoraussetzungen nicht gegeben seien, läßt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht rechtfertigen. Daß eine Entschädigung unter dem hier behandelten Gesichtspunkt eine "Inanspruchnahme zur Gewinnung von Baumaterial" voraussetzen würde, trifft nicht zu. Vielmehr stellen auch polizeiliche Maßnahmen, wenn sie wegen einer nur "befürchteten", in Wirklichkeit aber gar nicht vorliegenden Einsturzgefahr vorgenommen werden, einen "enteignungsgleichen Eingriff" dar. Wenn sie nämlich objektiv unberechtigt sind, sind sie rechtswidrig, mag auch der handelnde Beamte vom Vorliegen einer polizeilichen Gefahr ausgegangen sein; sie lösen eine Entschädigungspflicht aus, weil sie der von der Maßnahme betroffenen Person offensichtlich ein "Sonderopfer" gegenüber anderen Bürgern in der gleichen Lage auferlegt haben und für den Fall ihrer rechtlichen Zulässigkeit nicht als polizeiliche Maßnahme, sondern nur als "Enteignung" charakterisiert werden könnten (vgl. auch Urt. des erkennenden Senats vom 8. April 1954 - III ZR 41/53 -, NJW 54, 1160, Lind-Möhr 11 zu § 75 Einl. Pr. Allg. Landrecht). Die hier behandelte Entschädigung folgt aus dem Eingriff in das Eigentum; dieses bedeutet das Herrschaftsrecht über eine Sache, nicht die Sache selbst. Ein Eigentumseingriff ist deshalb schon dann gegeben, wenn ein Bau zerstört wird; daß die Behörde auch das Material an sich nehmen müßte, ist nicht erforderlich.

14

Auch insoweit hängt die Entscheidung von der zwischen den Parteien strittigen Tatfrage, ob der Zustand des Hauses so gewesen sei, daß ein Abbruch aus polizeilichen Gründen erforderlich gewesen sei, ab.

15

Deshalb muß die Sache im vollen Umfang an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dem Berufungsgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten der Revision überlassen.

Dr. Pagendarm Dr. Weber Dr. Kreft Wolany Bundesrichter Dr. Hußla ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert. Dr. Pagendarm