Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.12.1993, Az.: BVerwG 1 DB 28.93
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.12.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 28.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 22948
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 06.10.1993 - AZ: IX BK 11/93
In der Disziplinarsache
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Dezember 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski und Mayer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Posthauptschaffners ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX - ... -, vom 6. Oktober 1993 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Der Präsident der Direktion D., Deutsche Bundespost Postdienst, leitete mit Verfügung vom 10. August 1992 das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten ein und ordnete mit Verfügung vom 15. Dezember 1992 dessen vorläufige Dienstenthebung sowie die Einbehaltung von 30 v.H. seiner Dienstbezüge an. Durch Verfügung vom 6. Mai 1993 wurde der einzubehaltende Teil auf 20 v.H. gesenkt und durch Verfügung vom 3. August 1993 auf 40 v.H. heraufgesetzt. Gegenstand des förmlichen Disziplinarverfahrens ist u.a. der Vorwurf der schweren räuberischen Erpressung, der Postunterdrückung sowie der Unterschlagung von Nachnahmebeträgen.
2.
Gegen die Einbehaltung von 40 v.H. der Dienstbezüge beantragte der Beamte mit Schriftsatz vom 27. August 1993 die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts. Er machte geltend, nach Abzug seiner festen Verbindlichkeiten verbliebe ihm ein Betrag in Höhe von 741,91 DM. Dies sei unter Berücksichtigung des Alimentationsprinzips zu wenig.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Beschluß vom 6. Oktober 1993 die Anordnung über die Einbehaltung von 40 v.H. der Dienstbezüge aufrechterhalten und ausgeführt, dem Beamten verblieben nach einer Berechnung der Einleitungsbehörde für den Monat September 1993 monatlich noch 614,26 DM. Dies sei ein Betrag, der bei zumutbarer Einschränkung zu einem angemessenen Lebensunterhalt ausreichen müßte.
3.
Mit seiner hiergegen rechtzeitig eingelegten Beschwerde beantragt der Beamte, unter Aufhebung des Beschlusses des Bundesdisziplinargerichts vom 6. Oktober 1993 die Anordnung des Präsidenten der Direktion D., Deutsche Bundespost Postdienst, vom 3. August 1993 über die Einbehaltung von 40 v.H. der Dienstbezüge aufzuheben. Er macht geltend, ein nur geringfügig über dem Sozialhilfesatz liegender Betrag sei unter Berücksichtigung des Alimentationsprinzips zur Lebenshaltung nicht ausreichend. Dem Beamten müsse ein Geldbetrag verbleiben, der deutlich über dem Sozialhilfesatz liege. Im übrigen habe sich die Miete, wenn auch nur geringfügig, ab 1. Februar 1993 erhöht. Aus einer von dem Beamten vorgelegten Rechnung der Stadtwerke B. ergebe sich, daß für den Abrechnungszeitraum 21. Oktober 1992 bis 20. Oktober 1993 eine Restforderung in Höhe von 226,67 DM zu zahlen sei und die monatliche Abschlagszahlung sich ab Dezember 1993 auf 80 DM erhöhten. Er sei aufgrund der Einbehaltung der Dienstbezüge nicht in der Lage, den Betrag von 226 DM zu zahlen.
II.
Die gemäß § 79 BDO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge gemäß § 92 BDO ist dem Grunde nach zu Recht ergangen. Sie setzt neben der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung voraus, daß im Disziplinarverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen den Beamten die Höchstmaßnahme ausgesprochen wird. Die Höchstmaßnahme muß nach der im Antragsverfahren nach § 95 Abs. 3 BDO gebotenen, ihrer Natur nach nur summarischen Prüfung des Sachverhalts wahrscheinlicher sein als eine geringere Disziplinarmaßnahme (vgl.Beschluß vom 10. September 1992 - BVerwG 1 D 31.91-, Beschluß vom 7. Mai 1993 - BVerwG 1 DB 35.92 - <BVerwG Dok.Ber. B 1993, 207>, Beschluß vom 9. Juni 1993 - BVerwG 1 DB 11.93 -). Diese Voraussetzung ist unter Berücksichtigung der Schwere der gegen den Beamten erhobenen Vorwürfe nach gegenwärtiger Beweislage erfüllt.
2.
Die Festsetzung der Höhe des Einbehaltungssatzes ist unter Berücksichtigung der fortbestehenden Alimentations- und Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht ermessensfehlerhaft. Der Beamte muß sich, wenn im förmlichen Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird, eine gewisse Einschränkung seiner Lebenshaltung gefallen lassen. Allerdings hat der Senat wiederholt entschieden, daß die Alimentation insoweit nicht bis auf die Regelsätze der Sozialhilfe zu reduzieren ist(Beschluß vom 28. Dezember 1992 - BVerwG 1 DB 29.92 - m.w.N., Beschluß vom 9. Juni 1993 - BVerwG 1 DB 11.93 -). Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts verblieb dem Beamten nach Abzug seiner festen Verbindlichkeiten ein Betrag, der etwa 20 % über dem Sozialhilfesatz lag. Dies ist im konkreten Fall nicht ermessensfehlerhaft.
Der festgesetzte Einbehaltungssatz verletzt auch dann noch nicht das Alimentationsprinzip, wenn der Antragsteller ab Monat Dezember 1993 (Abbuchung am 20. Dezember 1993) für Strom eine Abschlagsleistung anstelle von bisher 65 DM nunmehr von 80 DM, also 15 DM mehr zu zahlen hat. Diesen monatlichen Mehraufwand hat der Senat zwar bei der Überprüfung der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Entscheidend ist nämlich die maßgebliche Sach- und Rechtslage zur Zeit der Beschlußfassung. Dies gilt nicht nur im Verhältnis des beschließenden Bundesdisziplinargerichts zur Einleitungsbehörde, sondern auch im Verhältnis des Beschwerdegerichts zum Erstgericht (BDH 1, 161, Weiss in GKÖD Band 2 Teil 4 Anm. 49 und 55 zu § 95 BDO). Auch bei einer Mehrbelastung von monatlich 15 DM entspricht der Einbehaltungssatz jedoch noch pflichtgemäßem Ermessen. Auch die den zurückliegenden Zeitraum von Oktober 1992 bis Oktober 1993 betreffende Restforderung für Strom in Höhe von 226 DM, die als einmalige Zahlung im Monat November 1993 fällig ist, verändert die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten nicht derart, daß deshalb der festgesetzte Einbehaltungssatz nunmehr als ermessensfehlerhaft angesehen werden müßte.
Dagegen kann der Senat die ab Februar 1994 erhöhte Miete von 14 DM nicht in seine Entscheidung einbeziehen. Hier liegt der Fälligkeitszeitpunkt nach der Zeit der Beschlußfassung. Darüber hinaus steht noch nicht fest, ob der Beamte der Mieterhöhung zustimmt. Die sich aus der Mieterhöhung ggf. ergebende Mehrbelastung und möglicherweise andere künftige Belastungen des Beamten sind von der Einleitungsbehörde im Rahmen der laufenden Überprüfung ihrer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen und machen ggf. eine neue Entscheidung gemäß § 95 Abs. 2 BDO erforderlich. Für diesen Fall wird die Einleitungsbehörde darauf hingewiesen, daß sich der Senat bezüglich der einzubehaltenden Teile nicht am Regelbedarf des § 22 BSHG orientiert, er hat lediglich eine Verletzung der Alimentationspflicht dann bejaht, wenn der für den Lebensunterhalt verbleibende Betrag nur den Regelsätzen der Sozialhilfe entspricht oder diese nur unwesentlich übersteigt. Sollte die Einleitungsbehörde insoweit auch den Sozialhilfesatz in ihre Überlegungen einbeziehen, so wird sie zu berücksichtigen haben, daß der für das Land N. ab 1. Juli 1992 für Alleinstehende geltende Satz von monatlich 509 DM sich vom 1. Juni 1993 an um 2 v.H. erhöht hat und sich ab 1. Januar 1994 wiederum um 2 v.H. erhöht (vgl. Zeitschrift für das Fürsorgewesen, 1993, 151). Die Grenze, bis zu der Dienstbezüge ohne Verletzung der Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation gekürzt werden können, mag im Einzelfall schwierig zu bestimmen sein. Bei der gebotenen Einschränkung der Lebenshaltung muß gleichwohl auf die persönlichen Lebensumstände des Beamten und auf dessen individuelle Bedürfnisse und Verpflichtungen Rücksicht genommen werden(Beschluß vom 21. Dezember 1982 - BVerwG 1 D 107.82 - <ZBR 1983, 246>). Insoweit ist dem Antragsteller vorzuhalten, daß er außer den genannten festen Belastungen keine weiteren Angaben gemacht hat. Seine Ausführungen, ihm müsse ein Geldbetrag verbleiben, der deutlich über dem Sozialhilfesatz liege, sind jedenfalls zu allgemein, um hierauf gestützt eine fehlerhafte Ermessensentscheidung der Einleitungsbehörde zu begründen.
2.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten (Claussen/Janzen, BDO, 7. Auflage, Rz. 6 b).
Czapski
Mayer