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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.04.1979, Az.: VI ZR 73/78

Haftung wegen "Gestattung" des Gebrauchs eines unversicherten Fahrzeugs ; Ansehen einer Person als Halter eines Fahrzeugs trotz der endgültigen Stilllegung des Fahrzeugs; Pflichten eines Kraftfahrzeughalters

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.04.1979
Aktenzeichen
VI ZR 73/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 11229
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 13.01.1978
LG München I

Fundstellen

  • MDR 1980, 818 (Urteilsbesprechung von RiAG Dr. Michael J. Schmidt)
  • MDR 1980, 47 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 2309-2310 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1979, 766

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG findet keine Anwendung, wenn der Halter sein Fahrzeug verkauft und es dem Käufer zum Führenübergibt.

  2. b)

    Zur Haftung des Eigentümers eines stillgelegten Kraftfahrzeugs, der einem noch nicht 18 Jahre alten Käufer, der keine Fahrerlaubnis besitzt, das Fahrzeug unter Aushändigung der Kfz.-Schlüssel übergeben hat, für einen von diesem verschuldeten Uhfall.

Redaktioneller Leitsatz

Hat ein Eigentümer eines stillgelegten Kraftfahrzeugs einem noch nicht 18jährigen Käufer, der keine Fahrerlaunis besitzt, das Fahrzeug unter Aushändigung des Kfz-Schlüssels übergeben, so kann er unter Umständen für einen von dem Fahrer verursachten Unfall haftbar gemacht werden.

Siehe VRS 57. 328.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 24. April 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Kullmann
fürRecht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Januar 1978, soweit es zu deren Nachteil erkannt hat, aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der damals 17 3/4 Jahre alte Bäckerlehrling K. geriet am 17. Juni 1973 mit einem zwei Tage zuvor von den beklagten Eheleuten für 100 DM gekauften gebrauchten Pkw (Lancia) von der Straße und verletzte einen Fußgänger tödlich. Der auf die Zweitbeklagte zugelassene Pkw war seit Sommer 1971 stillgelegt gewesen; er stand auf dem Gelände der von den Beklagten betriebenen Tankstelle. K. waren bei Abschluß des Kaufvertrags nur die Fahrzeugschlüssel, nicht aber der Kraftfahrzeugbrief übergeben worden. Dieser sollte ihm erst bei Zahlung des Kaufpreises ausgehändigt werden.

2

Die klagende Landesversicherungsanstalt zahlt an die Witwe und das Kind des Getöteten Witwen- und Waisenrenten. Sie hat die Beklagten ausübergegangenem Recht (§ 1542 RVO) auf Ersatz ihrer bis zum 30. Juni 1976 entstandenen Aufwendungen in Höhe von 37.562,78 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen; ferner hat sie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten ihr auch für ihre künftigen Aufwendungen ersatzpflichtig seien. Sie hat geltend gemacht, die Beklagten hätten es K. leichtfertig ermöglicht, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis gewesen zu sein, mit dem nicht zugelassenen und nicht haftpflichtversicherten Fahrzeug zu fahren.

3

Demgegenüber bestreiten die Beklagten, im Zeitpunkt des Verkaufs noch Halter des seit über einem Jahr stillgelegten Fahrzeugs gewesen zu sein. Im übrigen berufen sie sich darauf, sie seien nur damit einverstanden gewesen, daß K. - wie er versprochen habe - den Pkw abschleppen ließ, nicht aber damit, daß er ihn selbst wegfahre. Sie hätten auch keine Kenntnis davon gehabt, daß K. noch nicht 18 Jahre alt und nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war.

4

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.

5

Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

6

I.

1.

Da im Zeitpunkt der Einreichung der Klage gegen die Beklagten die zweijährige Verjährungsfrist des § 14 StVG in der hier noch zur Anwendung kommenden alten Fassung bereits abgelaufen war, stellt sich nur die Frage, ob die Beklagten aus unerlaubter Handlung haften.

7

2.

Das Berufungsgericht ist der Meinung, eine Haftung der Beklagten nach § 21 StVG i.V. mit § 823 Abs. 2 BGB komme nur in Betracht, wenn sie z.Z. der Verkaufsverhandlungen noch Halter des Fahrzeugs gewesen seien. Das aber müsse verneint werden. Sie seien zwar noch Eigentümer und Besitzer des Wagens gewesen, hätten ihn aber nicht mehr nutzen wollen. Erst recht seien sie z.Z. des Unfalls nicht mehr Halter gewesen; sie hätten sich mit dem Besitzverlust abgefunden gehabt. Auch eine Haftung nach § 823 BGB scheide aus; in der Aushändigung der Fahrzeugschlüssel liege allenfalls eine fahrlässige Beihilfe zum Führen eines nicht zugelassenen und nicht versicherten Fahrzeugs, die aber nicht strafbar sei.

8

II.

Die Revision der Klägerin hat Erfolg.

9

1.

Allerdings kommt eine Haftung der Beklagten wegen "Gestattung" des Gebrauchs eines unversicherten Fahrzeugs (§ 6 PflVG) schon darum nicht in Betracht, weil diese Vorschrift nicht den Verkäufer eines Kraftfahrzeugs für das Verhalten des Erwerbers des Fahrzeugs haften läßt (s.Senatsurteil v. 21. Februar 1974 - VI ZR 234/72 = VersR 1974, 754; vgl. auch BGH Urt. v. 28. Mai 1953 - III ZR 90/52 = VersR 1953, 283, 285).

10

2.

Ebenso scheidet eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG aus. Nach dieser Vorschrift - die an sich Schutzgesetzcharakter hat (vgl. BGH Urt. v. 26. Januar 1955 - VI ZR 254/53 = VersR 1955, 186 zu § 24 StVG a.F.) - wird u.a. bestraft, wer als Halter eines Fahrzeugs zuläßt, daß jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat; dies gilt nach Abs. 2 Nr. 1 dieser Vorschrift auch dann, wenn er fahrlässig gehandelt hatte. Auch diese Vorschrift findet jedoch im Verhältnis zum Käufer eines Fahrzeugs keine Anwendung, so daß die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob die Beklagten trotz der endgültigen Stillegung des Wagens noch als dessen "Halter" anzusehen waren, dahingestellt bleiben kann. Denn so wie nur derjenige dem Fahrer eines Kraftfahrzeugs dessen Gebrauch "gestattet" i.S. des § 6 PflVG, wenn seine Sachherrschaft am Fahrzeug während der Zeit, in der der Fahrer das Fahrzeug lenkt, dessen Herrschaft am Fahrzeug übergeordnet geblieben ist (so das oben erwähnte Senatsurteil vom 21. Februar 1974), soüberläßt der Halter eines Kraftfahrzeugs dieses einem Führer nur dann i.S. des § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG, wenn er noch der Halter geblieben ist. Denn nur dann hat er die Möglichkeit, auf den Fahrer, der keine Fahrerlaubnis hat, einzuwirken. Hat er ihm aber sein Fahrzeug nicht nur deshalb übergeben, weil dieser es (ein fremdes Fahrzeug) fahren will, sondern deshalb, weil dieser dessen Eigentümer (geworden) ist, so daß er sein eigenes Fahrzeug fährt, so hat er sich seiner Sachherrschaft begeben. Er hat ihm das Fahrzeug nicht lediglich (vorübergehend) überlassen und damit "zugelassen", daß er mit ihm fährt, sondern übergeben und übereignet; dann aber ist das abstrakte Gefährdungsdelikt des § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG auf ihn nicht mehr anwendbar (so auch OLG HammVRS 17, 435; Müller, Straßenverkehrsrecht 22. Aufl., § 21 StVG Rdn. 23; Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl. § 21 StVG Rdn. 13).

11

3.

Das angefochtene Urteil war jedoch aufzuheben, weil das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob die Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der ihnen allgemein obliegenden Verkehrssicherungspflicht haften.

12

a)

Dem würde nicht entgegenstehen, daß sie möglicherweise noch als Halter des Fahrzeugs anzusehen wären, da nach allgemeiner Rechtsansicht neben einer Halterhaftung auch eine solche aus Delikt begründet sein kann (§ 16 StVG). Dies hat die Rechtsprechung insbesondere zu § 7 Abs. 3 StVG entwickelt, nämlich dann, wenn das Verschulden des Halters sich nicht in der Ermöglichung der unbefugten Fahrt erschöpft, sondern sich darüberhinaus darauf bezogen hat, daß das Kraftfahrzeug in verkehrsgefährlicher Weise benutzt worden ist (so schon RGZ 135, 149, 155; 136, 15, 17; Senatsurteile v. 31. Januar 1961 - VI ZR 52/60 = VersR 1961, 417 undv. 2. Februar 1962 - VI ZR 131/61 = VersR 1962, 333 - jeweils m.w.Nachw.).

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b)

Der Gesetzgeber hat nicht geregelt, welche Pflichten einen Kraftfahrzeughalter oder, was hier vor allem in Betracht kommt, den Eigentümer und Besitzer eines Fahrzeugs treffen, der sein Fahrzeug verkauft und dem Käufer oder einem Dritten unter Aushändigung der Fahrzeugschlüssel zum Führen übergibt. Aber auch ohne eine derartige besonders normierte Verhaltensregel ergibt sich die Verantwortung des Verkäufers dafür, daß das Fahrzeug nicht in die Hand eines Käufers gerät, der mit diesem, wie nach Sachlage zu befürchten, Unheil anrichtet, aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht ( § 823 Abs. 1 BGB), wonach jeder, der eine Gefahrenquelle schafft, alles Erforderliche und ihm Zumutbare tun muß, damit sich die von ihm gesetzte (potentielle) Gefahr nicht zum Schaden Dritter auswirken kann. Kraftfahrzeuge sind in der Hand einer Person, die ihre Gefahren nicht zu beherrschen verstehen, ein Gegenstand, der Gesundheit und Leben von ihm selbst und anderer zerstören kann. Die Benutzung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die hierzu nicht geeignet sind, bringt erfahrungsgemäß erhebliche Gefahren für den Verkehr mit sich (so wieder Senatsurteil vom 15. Dezember 1970 - VI ZR 97/69 - VersR 1971, 239 mit zahlreichen Nachw.). Dieser Gefahr muß der für das Fahrzeug Verantwortliche auch bei dessen Verkauf, dies freilich nur in zumutbarer Weise, begegnen. Ist zu befürchten, daß eine Person das Fahrzeug beim Verkäufer wegfährt, die nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist, so besteht die naheliegende Möglichkeit, daß der Fahrer nicht über die erforderlichen Fahrfähigkeiten verfügt. Kommt - wie im Streitfall - hinzu, daß der Käufer ein stillgelegtes und bei der Zulassungsstelle abgemeldetes Fahrzeug, das nicht mit den erforderlichen Nummerschildern versehen ist, erworben hat, so besteht außerdem die Gefahr, daß seine Fahrtüchtigkeit wegen der Furcht vor Entdeckung seines verbotswidrigen Handelns beeinträchtigt wird, da diese Sorge erfahrungsgemäß zu innerer Unruhe und Unsicherheit führt. In solchen Fällen kann es daher geboten sein, daß der Verkäufer sich darüber vergewissert, ob der Fahrer die erforderliche Fahrerlaubnis hat und ob er das Fahrzeug vor dem Wegfahren ordnungsgemäß mit Nummerschildern versieht. Insbesondere kann es gegenüber Jugendlichen geboten sein, sich davon zu überzeugen, daß sie überhaupt den Führerschein besitzen, da diese erfahrungsgemäß leicht dem Anreiz erliegen, ein Kraftfahrzeug zu führen, obwohl sie die erforderliche Fahrerlaubnis nicht haben (Urteil des 4. Strafsenats vom 5. Januar 1968 - 4 StR 365/67 = VRS 34, 354; Urteil des II. Zivilsenatsvom 16. Mai 1966 - II ZR 79/64 = VersR 1966, 626). Ob dann, wenn der Käufer - wie im Streitfall - mit einem Pkw angefahren kam, dies zum guten Glauben an dessen Fahrberechtigung genügt, wird von den Umständen des einzelnen Falles abhängen (vgl. BGH Urt. v. 5. Januar 1968 a.a.O.; v. 16. Mai 1966 a.a.O.; OLG Köln VersR 1969, 741; KGVRS 45, 60; OLG Schleswig VerkMitt. 1971, 55 und Gaisbauer NJW 1966, 1753). Die insofern nach § 823 Abs. 1 BGB zu stellenden Anforderungen sind zwar nicht so streng wie die Verhaltensnormen, die das Gesetz für den Kraftfahrzeughalter, der trotz Überlassung des Fahrzeugs immer noch der verantwortliche Halter geblieben ist, aufgestellt hat (insoweit wird neben den bereits genannten zu § 7 StVG ergangenen Entscheidungen auf die weitere zu § 21 StVG - früher § 24 StVG - ergangene Rechtsprechung verwiesen: BGHSt 6, 362 und BGH Urteil v. 15. November 1956 - 4 StR 372/56 = VRS 12, 51). Wenn sich aber aus den gesamten Umständen aufdrängt, daß derjenige, der das gekaufte Fahrzeug beim Verkäufer wegfährt, nicht die Gewähr bietet, dies in gesetzgemäßer Weise zu tun, handelt der Verkäufer fahrlässig, wenn er ihm das Fahrzeug durch Aushändigung der Schlüssel zum Fahren übergibt.

14

4.

Ob dies im Streitfall zutrifft, bedarf weiterer Klärung. Die Beklagten haben sich nämlich darauf berufen, sie seien nur mit einem Abschleppen des Fahrzeugs - wie K. es ihnen versprochen gehabt habe - einverstanden gewesen. Außerdem hätten sie darauf vertraut, daß er im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis gewesen sei, da er mit einem Pkw angefahren kam.

15

Daher war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dr. Weber
Richter Dunz ist infolge Erkrankung an der Unterschrift verhindert. Dr. Weber
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Kullmann