Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.01.1968, Az.: 4 StR 365/67
Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Überlassung eines Kraftfahrzeugs an einen Nichtfahrberechtigten ; Anforderungen an die Rüge der Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts; Voraussetzungen für den Entzug der Fahrerlaubnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.01.1968
- Aktenzeichen
- 4 StR 365/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 10910
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Trier - 08.02.1967
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Tötung u.a.
Prozessführer
Kraftfahrer Anton Z ... aus G..., geboren am ... in K...
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 5. Januar 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 8. Februar 1967 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Überlassung eines Kraftfahrzeugs an einen Nichtfahrberechtigten (Vergehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 StVG) zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Fahrerlaubnis wurde entzogen und für die Neuerteilung eine Sperrfrist von einem Jahr sechs Monaten bestimmt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensrügen
1.
Das Landgericht hat den in der Hauptverhandlung gestellten zwei Beweisanträgen weder stattgegeben noch hat es sie durch Gerichtsbeschluß abgelehnt. Das angefochtene Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Verfahrensverstoß.
a)
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung eingehend zu den gegen ihn in der Anklage erhobenen Vorwürfen geäußert. Diese seine Einlassung liegt, wie das Urteil ausführt, den Feststellungen zu Grunde. Daß die polizeiliche Vernehmung vom Unfalltag - falls sich der Angeklagte damals überhaupt in der im Beweisantrag geschilderten geistigen und seelischen Verfassung befunden haben sollte - seiner Einlassung in der Hauptverhandlung zuwider verwertet worden ist, behauptet selbst die Revision nicht.
b)
Der Antrag, eine Reihe von Zeugen darüber zu hören, daß auch sie den tödlich verunglückten S... "mit einem Fahrzeug fahren gesehen haben", bleibt auch dann für die Entscheidung des Gerichts ohne Bedeutung, wenn er im Zusammenhang mit dem Schriftsatz des Verteidigers vom 2. Januar 1967 betrachtet wird. Da sich der Angeklagte dahin eingelassen hat, er habe S... verschiedentlich, zuletzt vier oder fünf Monate vor dem Unfall am Steuer von Kraftfahrzeugen gesehen, konnte für die Entscheidung allenfalls (vgl. dazu die Sachrüge) erheblich sein, ob die benannten Zeugen dem Angeklagten vor dem Unfalltag etwa zuverlässig berichtet hatten, Saur sei im Besitz einer Fahrerlaubnis. Dies war jedoch in dem nicht beschiedenen Beweisantrag nicht unter Beweis gestellt.
2.
Darauf, daß dem Angeklagten zu einem bestimmten Schuldvorwurf nicht noch weitere Fragen gestellt worden sind, kann die Revision schon deswegen nicht gestützt werden, weil das Revisionsgericht nicht nachprüfen kann, ob das nicht etwa doch geschehen ist.
II.
Die Sachrüge
1.
Die strengen Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an die Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrzeughalters stellt, der sein Fahrzeug einer anderen Person überläßt (BGHSt 6, 362), sind durch die Neufassung des § 24 StVG nicht vermindert worden. Nach der amtlichen Begründung zu dem insoweit unverändert übernommenen Regierungsentwurf war es Zweck des 2. Verkehrssicherungsgesetzes (BGBl. 1964 I S. 921), den wachsenden Gefahren, die von Kraftfahrern ohne Fahrerlaubnis ausgehen, noch entschiedener zu begegnen (vgl. amtl. Begr. bei Hartung, 2. Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs S. 93 f). Der Halter ist daher auch nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG n. F. verpflichtet, vor Überlassung seines Fahrzeugs an einen anderen sich die zuverlässige Kenntnis zu verschaffen, daß dieser eine für den Betrieb seines überlassenen Fahrzeugs ausreichende und unbeschränkte Fahrerlaubnis hat. Zwar ist er sicher nicht in jedem Fall gehalten, sich den Führerschein vorlegen zu lassen; in der Regel wird er aber dieser seiner gesetzlichen Obliegenheit überhaupt nur dadurch nachkommen können, daß er selbst den Führerschein einsieht (BGH VHS 31, 22). Die bloße Erkundigung, ob der Fahrwillige eine Fahrerlaubnis besitzt, wird namentlich gegenüber Jugendlichen und jüngeren Leuten nur ausnahmsweise genügen. Da diese erfahrungsgemäß besonders leicht dem Anreiz unterliegen, ohne Fahrerlaubnis zu fahren, kann auch die Tatsache, daß der Halter einen solchen Fahrwilligen schon am Steuer eines fremden Kraftfahrzeugs gesehen hat, ihn nicht davon befreien, sich den Führerschein zeigen zu lassen (BGH VRS aaO).
Umstände, die auf den Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis hätten schließen lassen und die nach der zuletzt angeführten Entscheidung ausnahmsweise das Vorweisen der Fahrerlaubnis entbehrlich gemacht hätten, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der eben 20 Jahre alt gewordene Saur war dem Angeklagten nur vom Ansehen bekannt, verschiedentlich hatte er ihn am Wochenende "mit Kraftfahrzeugen" fahren sehen, und zwar letztmals vier oder fünf Monate vor dem Unfall. Daß diese Tatsachen für sich noch nicht geeignet waren, dem Angeklagten am Unfalltag die zuverlässige Gewißheit zu vermitteln, Saur sei im Besitz einer Fahrerlaubnis, muß schon daraus gefolgert werden, daß der Angeklagte über die Persönlichkeit des Saur, abgesehen davon, daß er Kraftfahrzeugschlosser war, nichts Näheres wußte. Einen Erfahrungssatz aber, daß jugendliche Kraftfahrzeugschlosser auch immer im Besitz einer Fahrerlaubnis sind, wenn sie mit fremden Fahrzeugen fahren, gibt es nicht. Da dem Angeklagten wegen dieses Mangels sicherer Kenntnisse zuzumuten war, daß er sich den Führerschein zur Ansicht vorlegen ließ - er hat Saur nicht einmal gefragt, ob dieser eine Fahrerlaubnis habe -, hat die Strafkammer ihn zu Recht wegen eines in Tateinheit begangenen Vergehens nach § 24 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 StVG verurteilt.
2.
Auch die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung enthält keinen Rechtsfehler:
a)
Der Einwand der Revision, das Landgericht habe nicht festgestellt, welche Alkoholmengen S... nach seiner Absprache mit dem Angeklagten, daß nun er das Fahrzeug fahren werde, noch zu sich genommen habe, geht ins Leere. Der Angeklagte war nicht nur, wie die Strafkammer irrtumsfrei darlegt, verpflichtet, zu verhindern und daher selbst darauf zu achten, daß S... keinen Alkohol mehr zu sich nahm, er mußte sich, ehe er sich zur Überlassung des Steuers an S... bereit erklärte, also vor der Fahrt zu den "Fischerstuben" auch pflichtgemäß vergewissern, ob S..., der ihm persönlich unbekannt und mit dem er vorher an diesem Nachmittag nicht zusammen gewesen war, nicht schon bis zu diesem Zeitpunkt übermäßig Alkohol zu sich genommen hatte. Er hat jedoch keine diesbezüglichen Fragen an S... gestellt. Daß er bei anderen Gästen solche Erkundigungen eingezogen hat, behauptet auch er nicht. Der Angeklagte hat also in jedem Fall, gleichgültig wann die unbedingte Fahruntüchtigkeit des S... nun tatsächlich eingetreten ist, seine ihm als Kraftfahrzeughalter obliegenden Pflichten fahrlässig verletzt.
b)
Auch die Berufung auf eine möglicherweise vorliegende erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit muß versagen. Als der Angeklagte sich bereitfand, das Fahrzeug S... zu überlassen, hatte sein Blutalkoholgehalt, wie das Urteil zweifelsfrei erkennen läßt, noch keineswegs die Höhe erreicht, bei der eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit eintreten kann. Erst die zusätzlichen Trinkmengen, die der Angeklagte weiterhin im holländischen Feriendorf, in den "Fischerstuben" und in Roth zu sich nahm, haben den später festgestellten hohen Blutalkoholgehalt bewirkt.
3.
Da auch die Strafzumessung einschließlich der Versagung der Bewährungsfrist einen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten nicht erkennen läßt, war die Revision insgesamt zu verwerfen.