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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1961, Az.: VI ZR 52/60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.01.1961
Aktenzeichen
VI ZR 52/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 13932
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 29.01.1960

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Januar 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie
der Bundesrichter Dr. K. E. Meyer, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Graf
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 29. Januar 1960 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Der Kläger macht Ansprüche auf Ersatz des Schadens geltend, den der in seinen Diensten stehende Steuerinspektor Josef Le. durch einen Verkehrsunfall erlitten hat. Le. und seine Ehefrau hatten am 19. Juni 1956 an einem Betriebsausflug des Finanzamts D. teilgenommen, bei dem Le. beschäftigt ist. Als sie am Abend gegen 22.45 Uhr mit dem Zuge wieder in D. ankamen, rief Le. vom Bahnhof aus beim Beklagten an, der ein größeres Omnibus- und Taxi-Unternehmen betreibt, und bat, ihn und seine Frau mit einem Wagen nach Hause zu fahren. Da weder der Beklagte noch ein Mitglied seiner Familie anwesend war, nahm seine Hausangestellte, die damals 19 Jahre alte Maria E., das Gespräch entgegen. Sie erklärte, daß sie jemanden mit einem Wagen schicken werde. Obwohl Maria E. keinen Führerschein besaß, setzte sie sich selbst an das Steuer eines dem Beklagten gehörenden VW-Busses und holte die Eheleute Le. am Bahnhof in D. ab. Auf dem Wege nach Li., dem Wohnort der Eheleute Le., geriet der Wagen durch unvorsichtiges Fahren der E. ins Schleudern und prallte gegen eine Mauer. Hierbei wurde Le. schwer verletzt.

2

Der Finanzminister des L. N.-W. hat den Unfall als Dienstunfall anerkannt. Le. hat seine Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten an den Kläger abgetreten. Dieser macht sie nunmehr zusammen mit den Ansprüchen geltend, die nach dem Beamtengesetz des L. N.-W. auf ihn übergegangen sind.

3

Der Kläger stützt seine Klage in erster Linie auf den Beförderungsvertrag, den Le. mit dem Beklagten abgeschlossen habe. Er hat vorgetragen: Zwischen Le. und dem Beklagten sei schon einige Tage vor dem Betriebsausflug vereinbart worden, daß Le. am 19. Juni 1960 auf telefonischen Abruf mit einem Wagen des Beklagten nach Hause gebracht werde. Die vertragliche Pflicht des Beklagten zur Beförderung des Le. sei durch die Hausangestellte des Beklagten erfüllt worden. Diese sei nicht nur im Haushalt des Beklagten tätig gewesen. Sie habe vielmehr fernmündliche Fahrbestellungen entgegengenommen, habe regelmässig die Wagen des Beklagten gewaschen und habe die Fahrzeuge auch zur Tankstelle sowie zurück zur Garage gefahren. Der Beklagte und sein Sohn hätten Fräulein E. öfter auf Fahrten mitgenommen und ihr dabei das Steuer des Wagens überlassen. Der Beklagte habe sie sogar beauftragt, größere Mietfahrten durchzuführen.

4

Ferner leitet der Kläger seine Ansprüche aus den Deliktsvorschriften her. Er meint, der Beklagte habe das Fahrzeug nicht ausreichend gegen eine unerlaubte Benutzung geschützt und dadurch schuldhaft den Unfall ermöglicht. Hierzu ist unstreitig, daß die Zündschlüssel aller Wagen des Beklagten an den in der Garage stehenden Wagen steckten. Der Schlüssel zur Garage hing in der Küche des Beklagten und wurde dort jeweils den Fahrern ausgehändigt, meistens von der Ehefrau des Beklagten und, wenn diese oder andere Mitglieder der Familie des Beklagten nicht zu Hause waren, von der Hausangestellten E.. Ihr habe, so macht der Kläger geltend, der Beklagte den Garagenschlüssel nicht überlassen dürfen, denn sie sei nicht zuverlässig gewesen. Sie habe verschiedentlich entgegen dem Verbot des Beklagten einen Wagen gefahren. Der Beklagte habe daher erkennen können, daß sie jede Gelegenheit, selbst zu fahren, benutzen werde.

5

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 4.101,47 DM zu verurteilen, und festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm allen Schaden zu ersetzen, der dem Steuerinspektor Josef Le. durch den Unfall entstanden ist und noch entstehen wird, soweit seine Schadensersatzforderung auf Grund von Abtretungen und nach den Bestimmungen des Landesbeamtenrechts auf den Kläger als Dienstherrn übergegangen sind oder noch übergehen werden.

6

Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht:

7

Es sei kein Beförderungsvertrag abgeschlossen worden. Er hat Le. nur aus Gefälligkeit und unverbindlich zugesagt, ihn abzuholen. Daher sei die Fahrt auch nicht in das Auftragsbuch eingetragen worden. Er habe Le. schon öfter unentgeltlich mitgenommen, weil er mit ihm befreundet gewesen sei und Le. seinem - des Beklagten - Buchhalter Hinweise für die Einrichtung und Führung der Bücher sowie in Steuerfragen gegeben habe. Seine Hausangestellte habe gegen seinen Willen gehandelt, als sie das Ehepaar Le. mit einem Kraftwagen abgeholt habe. Sie sei beauftragt gewesen, ihn in der nahegelegenen Wirtschaft Richarts anzurufen, wenn Kunden nach ihm fragen sollten. Er habe Fräulein E. nie an das Steuer eines Wagens gelassen und sie niemals mit Lohnfahrten beauftragt; vielmehr habe er ihr jedes Autofahren untersagt. Sie sei nur als Hausangestellte bei ihm tätig gewesen und habe keine Bestellungen von Mietwagen notieren dürfen, sondern habe ihm jeweils von den Anrufen berichten müssen. Erst nach dem Unfall habe er erfahren, daß sie einige Male Wagen zum Waschen aus der Garage gefahren oder wieder in die Garage befördert habe. Vor dem Unfall habe er keinen Anlaß gehabt, an ihrer Zuverlässigkeit zu zweifeln. Sie sei von ihrem vorherigen Dienstherrn Dr. Ka. empfohlen worden und habe sich nichts zuschulden kommen lassen. Da seine Fahrer jederzeit, auch nachts, an die Fahrzeuge gelangen müssten, habe er am Abend des 19. Juni 1956 Fräulein E. beauftragt, den Fahrern den Garagenschlüssel auszuhändigen. Dabei habe er keinen Grund zu Befürchtungen gehabt, denn er habe geglaubt, daß seine Hausangestellte überhaupt nicht fahren könne.

8

Der Beklagte hat weiter vorgetragen, Le. habe gewußt, daß Fräulein E. keinen Führerschein gehabt habe. Sie habe ihm das vor Beginn der Fahrt oder im Laufe der Fahrt auf seine Frage selbst erklärt und hinzugefügt, sie könne aber etwas fahren. Le. habe also auf eigene Gefahr gehandelt, zum mindesten treffe ihn aber eine erhebliche Mitschuld an seinem Unfall.

9

Demgegenüber hat der Kläger behauptet, er habe die E. vor dem Einsteigen gefragt, ob sie fahren könne, darauf habe sie geantwortet, sie fahre doch sonst auch. Das habe er ihr geglaubt. Erst im Krankenhaus habe er erfahren, daß sie keinen Führerschein gehabt habe.

10

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat den Zahlungsanspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag stattgegeben.

11

Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

I.

Das Berufungsgericht hat sich in den Entscheidungsgründen seines Urteils zunächst mit der Frage befaßt, ob dem Kläger die vertraglichen Ansprüche zustehen, auf die er sich in erster Linie beruft. Es hat diese Frage aber nicht abschliessend beurteilt, ist vielmehr nur zu dem Ergebnis gekommen, zwischen dem Steuerinspektor Le. und dem Beklagten könne ein Beförderungsvertrag zustande gekommen sein und es sei auch möglich, daß die Hausangestellte E. im Rahmen dieses Vertrages Erfüllungsgehilfin des Beklagten gewesen sei. Der erkennende Senat ist nicht gehindert, diese offen gebliebenen Fragen von sich aus zu entscheiden. Da alle Tatsachen, die für die rechtliche Beurteilung maßgebend sind, feststehen, handelt es sich um eine rein rechtliche Subsumtion, die zum Aufgabengebiet des Revisionsgerichts gehört.

13

Das Berufungsgericht hält für bewiesen, daß der Beklagte dem Steuerinspektor Le. schon einige Tage vor dem Betriebsausflug des Finanzamts zugesagt hat, er werde ihn und seine Frau am Abend des 19. Juni 1956 auf telephonischen Abruf mit einem Wagen am Bahnhof D. abholen und nach Hause fahren lassen. Aus dieser Abrede könnten keine Rechte hergeleitet werden, wenn es sich bei ihr, wie der Beklagte meint, um eine reine Gefälligkeit ohne jeden rechtsgeschäftlichen Charakter gehandelt hätte. Davon kann bei dem festgestellten Sachverhalt aber keine Rede sein. Allerdings sollte Le., wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, für diese Fahrt kein Entgelt zahlen. Hieraus kann aber noch nicht gefolgert werden, daß keine rechtliche Bindung gewollt war, denn aus der Unentgeltlichkeit einer Leistung allein läßt sich nicht schließen, daß keine rechtsgeschäftlichen Beziehungen bestanden haben. Eine Gefälligkeit hat rechtsgeschäftlichen Charakter, wenn der Leistende den Willen hat, daß seinem Handeln rechtliche Geltung zukommen solle, wenn er also eine Rechtsbindung herbeiführen will und der Empfänger die Leistung in diesem Sinne entgegennimmt (BGHZ 21, 102 [104]). Ob ein solcher Bindungswille vorhanden ist, ist nicht nach dem nicht in Erscheinung getretenen inneren Willen des Leistenden zu beurteilen, sondern danach, ob der Leistungsempfänger aus dem Handeln des Leistenden nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen mußte. Es kommt also darauf an, wie sich das Handeln des Leistenden einem objektiven Beobachter darstellt (BGH a.a.O.). Wendet man diese Grundsätze auf den zu entscheidenden Fall an, so ist zunächst von Bedeutung, daß es keine reine Uneigennützigkeit war, die den Beklagten veranlaßt hat, die Fahrt zu übernehmen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte Le. ihm und dem Buchhalter des Beklagten durch Hinweise und Ratschläge in Buchführungs- und Steuerfragen wertvolle Dienste geleistet. Da der Beklagte diese Hilfe auch weiterhin von Le. erwartete, lag es nahe, daß er keine unverbindliche Zusage gab, sondern gewillt war, sich zur Durchführung der Fahrt rechtlich zu verpflichten. Dies gilt umso mehr, als das Berufungsgericht festgestellt hat, daß es Lenzen bei der Bestellung der Fahrt erkennbar darauf ankam, daß er und seine Frau nach der Rückkehr von dem Betriebsausflug nicht etwa mitten in der Nacht ohne Anschluß zu ihrem rund 16 km entfernt gelegenen Wohnort hilflos auf dem Bahnhof standen. Berücksichtigt man diese Umstände, unter denen der Beklagte seine Zusage gegeben hat, und die dabei bestehende Interessenlage der Parteien, so konnte und durfte Lenzen nach Treu und Glauben annehmen, daß der Beklagte sich durch diese Zusage auch rechtlich binden wollte. Das bedeutet aber, daß der Beklagte sich durch einen unentgeltlichen Beförderungsvertrag verpflichtet hat, die Eheleute Le. am Abend des 19. Juni 1956 vom Bahnhof D. nach Hause zu fahren.

14

Aus diesem Vertrage könnten Lenzen und der Kläger Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten herleiten, wenn dieser nach § 278 BGB für das Verschulden seiner Hausangestellten einstehen müßte. Dies wäre der Fall, wenn er sich ihrer zur Erfüllung seiner Pflichten aus dem Beförderungsvertrag bedient hat. Das hat er gewiß nicht getan, soweit es sich um die unmittelbare Erfüllung des Vertrages handelt. Da Maria E. die Eheleute Le. ohne das Wissen und gegen den Willen des Beklagten am Bahnhof abgeholt hat, kann sie hierbei nicht seine Erfüllungsgehilfin gewesen sein, denn Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB ist nur, wer mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (BGHZ 13, 111 [BGH 21.04.1954 - VI ZR 55/53]). Das schließt aber nicht aus, daß der Beklagte sich ihrer in anderer Weise bei der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient hat und daß er für ein Verschulden einstehen muß, das sie sich hierbei hat zuschulden kommen lassen. Der Beklagte hatte seine Hausangestellte beauftragt, Anrufe von Kunden entgegenzunehmen und ihn in der nahegelegenen Gastwirtschaft davon zu benachrichtigen. Da an diesem Abend der Anruf des Steuerinspektors Le. zu erwarten war, sollte sie also mit seinem willen auch bei der Erfüllung des mit Le. abgeschlossenen Beförderungsvertrages mitwirken, denn die Handlungen, die ihr aufgetragen waren, dienten der Erfüllung dieses Vertrages. Damit war sie aber insoweit Erfüllungsgehilfin des Beklagten, denn hierzu genügt es, daß die Hilfsperson in irgend einer Beziehung bei der Erfüllung des Vertrages mitgewirkt hat, wenn sie auch nur bei den Vorbereitungshandlungen zugezogen worden ist (vgl. BGH RGR Komm. 11. Aufl. § 278 Anm. 13, 14). Innerhalb dieses ihres Aufgabenbereiches hat Maria E. schuldhaft gehandelt, indem sie nach dem Anruf des Le. nicht den Beklagten verständigt hat, sondern, ohne einen Führerschein zu besitzen, selbst mit einem Wagen gefahren ist, um die Eheleute Le. abzuholen. Für dieses Verschulden seiner Hausangestellten, das den Unfall zur Folge hatte, hat der Beklagte daher nach § 278 BGB einzustehen.

15

II.

Die Schadensersatzpflicht des Beklagten ergibt sich aber auch aus § 823 Abs. 1 BGB, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat. Der Beklagte war im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um seine Kraftfahrzeuge vor einer Benutzung durch Unbefugte zu bewahren. Dieser Grundsatz, von dem das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom

21.Mai1952-III ZR90/59-NJW 1952, 1091 = VRS 4, 404 = VersR 1952, 279
26.Jan.1955-VI ZR253/53-VersR 1953, 184
1.April1958-VI ZR92/57-MDR 1958, 503 Nr. 55 = DAR 1958, 191 Nr. 95 = VRS 14, 417 Nr. 154 = VersR 1958, 413
16.Jan.1959-VI ZR28/58-MDR 1959, 292 Nr. 51 = VRS 16, 144 Nr. 106 = VersR 1959, 179
12.April1960-VI ZR66/59-VersR 1960, 695
12.April1960-VI ZR65/59-VersR 1960, 736
4.Okt.1960-VI ZR194/59-VRS 19, 411 Nr. 179 = VersR 1960, 1091).
16

Die Benutzung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die hierzu nicht geeignet oder nicht befugt sind, bringt erfahrungsgemäß erhebliche Gefahren für den Verkehr mit sich. Da sich gerade auf Schwarzfahrten eine unverhältnismäßig große Zahl von Verkehrsunfällen ereignet, ist es gerechtfertigt, dem Kraftfahrzeughalter eine besondere Obhutspflicht für sein Fahrzeug aufzuerlegen und von ihm zu fordern, daß er alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergreift, um Schwarzfahrten zu verhüten. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht des Halters im Interesse der Verkehrssicherheit die strengsten Anforderungen zu stellen. Das gilt in besonderem Maße für den Inhaber eines größeren Omnibus- und Taxi-Unternehmens wie den Beklagten.

17

Nun ist zwar die Art, in welcher der Beklagte seine Fahrzeuge zu verwahren pflegt, an sich nicht zu beanstanden. Daß die Zündschlüssel an den Fahrzeugen stecken, ist unschädlich, wenn die Garage stets verschlossen ist und der Schlüssel zu ihr sicher aufbewahrt wird. Da die Garage den Fahrern, die eine Fahrt antreten oder von einer Fahrt zurückkehren, zu jeder Zeit zugänglich sein muß, ist nichts dagegen einzuwenden, daß der Garagenschlüssel in der Küche aufbewahrt wird, zumal er dort meistens in der Obhut der Ehefrau des Beklagten ist.

18

Das Berufungsgericht hat aber mit Recht eine Sorgfaltsverletzung des Beklagten darin gesehen, daß er den Schlüssel zur Garage am Abend des 19. Juni 1956 in der Obhut der jugendlichen Maria E. gelassen hat. Es mag dahinstehen, ob die Gründe, aus denen das Berufungsgericht zu dieser Ansicht gekommen ist, in allen Punkten zu billigen sind. Jedenfalls ist ihm im Ergebnis zuzustimmen. Da die Fahrzeuge des Beklagten mit dem Zündschlüssel versehen, also fahrbereit in der Garage standen, durfte er den Schlüssel zur Garage nur einer Person anvertrauen, von der er überzeugt sein konnte, daß sie die für diese Aufgabe erforderliche Reife und Zuverlässigkeit besaß. Daß diese Voraussetzungen bei Maria E. vorlagen, ist aber nicht dargetan. Sie war erst etwa 1/4 Jahr vorher 19 Jahre alt geworden und noch nicht lange - nach ihrer Aussage fünf Monate und nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten etwa sechs Monate lang - im Haushalt des Beklagten tätig, wobei sie in der ersten Zeit nur halbtags bei dem Beklagten und im übrigen bei Dr. Lauws gearbeitet hat. Mit dem Beklagten kann davon ausgegangen werden, daß sie eine zuverlässige Hausgehilfin war. Damit ist aber noch nicht dargetan, daß sie auch für die verantwortungsvolle Aufgabe geeignet war, die der Beklagte ihr mit der Überlassung des Garagenschlüssels übertragen hat.

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Hinzu kommt, daß der Beklagte, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben hat, gar keinen zwingenden Anlaß hatte, den Schlüssel seiner minderjährigen Hausgehilfin zu überlassen. Wenn er die Verpflichtung, die er dem Steuerinspektor Le. gegenüber eingegangen war, nicht zum Anlaß nehmen wollte, dessen Anruf zu Hause abzuwarten, so konnte er den Garagenschlüssel an sich nehmen, als er die nahegelegene Gastwirtschaft auf suchte. Das war ihm umso mehr zuzumuten, als er dort ohnehin von Anrufen seiner Kunden benachrichtigt werden sollte. Daß der Beklagte von dieser naheliegenden Vorsichtsmaßnahme keinen Gebrauch gemacht und die fahrbereiten Fahrzeuge im alleinigen Gewahrsam seiner noch jugendlichen Hausgehilfin gelassen hat, bedeutet eine Außerachtlassung der Sorgfalt, die von einem gewissenhaften Omnibus- und Taxiunternehmer zu erwarten ist. Er hat daher nach den Deliktsvorschriften für die schädlichen Folgen einzustehen, die sich aus dieser Sorgfaltsverletzung für Lenzen und den Kläger ergeben haben.

20

III.

Schließlich sind auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Le. verneint, entgegen der Meinung der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hält nicht für bewiesen, daß Maria E. vor Antritt der Fahrt oder während der Fahrt dem Steuerinspektor Le. auf dessen Frage erklärt hat, sie besitze keinen Führerschein. Zwar hat sie diese Behauptung des Beklagten im ersten Rechtszug als Zeugin bestätigt. Das Berufungsgericht hat ihrer Aussage aber keinen Glauben geschenkte Seine tatrichterliche Würdigung des Beweisergebnisses ist rechtlich bedenkenfrei. Ob Maria E. im zweiten Rechtszug noch einmal als Zeugin zu vernehmen war, hatte das Berufungsgericht nach seinem Ermessen zu entscheiden (§ 398 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, daß es sich bei der Ausübung dieses Ermessens einen Rechtsfehler hat zuschulden kommen lassen.

21

IV.

Damit erweist sich die Revision des Beklagten als unbegründet. Sie war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Engels
Dr. K. E. Meyer
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Graf