Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.02.1962, Az.: VI ZR 131/61
Kraftfahrzeughalter; Schadensersatzpflicht; Folgen einer Schwarzfahrt; Verschulden; Verkehrsgefährliche Weise
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.02.1962
- Aktenzeichen
- VI ZR 131/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 10214
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 09.03.1961
- LG Dortmund
Rechtsgrundlagen
- § 823 Ec, H BGB
- § 7 Abs. 3 StVG
Fundstellen
- DAR 1962, 151
- MDR 1962, 393 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 22, 252
- VersR 1962, 333-335 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zur Haftung des Kraftfahrzeughalters für Schwarzfahrten mit seinem Wagen.
- b)
Der Kraftfahrzeughalter ist für die Unfallfolgen einer Schwarzfahrt nur dann nach § 823 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig, wenn sich sein Verschulden darauf bezogen hat, daß der Wagen in verkehrsgefährlicher Art benutzt worden ist.
Redaktioneller Leitsatz
Den Kraftfahrzeughalter trifft für die Folgen einer Schwarzfahrt nur unter der Voraussetzung eine Schadensersatzpflicht, wenn sich sein Verschulden darauf bezieht, daß der Wagen in verkehrsgefährlicher Weise benutzt worden ist.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1962
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 9. März 1961 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Die beklagte Firma, die sich mit der Montage von Kühl- und Ladeneinrichtungen befaßt, stellt ihren Monteuren, die auf wechselnden und weit auswärts gelegenen Montagestellen zu arbeiten haben, firmeneigene Kraftfahrzeuge zur Verfügung. Im Gebrauch dieser Fahrzeuge hatte sie den Monteuren weitgehend freie Hand gelassen. Diese wechselten auch die Wagen bei Bedarf im Einverständnis mit der Beklagten gegenseitig aus. Fahrtenbücher wurden nicht geführt. Am 21. Dezember 1957 ließ sich der Monteur Werner Ba. von einem Kollegen einen von diesem benutzten Opel-Personenkraftwagen der Beklagten geben, ferner erbat er sich von der Beklagten einen Lastkraftwagen, um mit seinem Bruder Albert Ba. bei dessen Schwiegervater in Kirchlinde Kohlen zu holen. Am 22. Dezember 1957 fuhren die beiden Brüder nach Kirchlinde, wobei der Monteur Werner Ba. den Lastkraftwagen und Albert Bachmann den Personenkraftwagen steuerte. Nachdem die Kohlen aufgeladen waren, fuhren sie von Kirchlinde nach Dortmund zurück. Albert Ba. fuhr mit dem Personenkraftwagen voraus, während Werner Ba. mit dem Lastkraftwagen nachfolgte. Auf der Wittener Straße in Dortmund-Dorstfeld geriet der mit einer Geschwindigkeit von 50 km/st fahrende Personenkraftwagen auf dem nassen Asphalt beim Umfahren eines parkenden Lastkraftwagens ins Schleudern und stieß auf der linken Straßenseite mit einem dort stehenden Lloyd Kombiwagen zusammen, in dem der Kläger saß. Dieser erlitt schwere Körperschaden.
Der Kläger hat von der beklagten Firma und dem Fahrer des Personenkraftwagens Albert Ba. Schadensersatz verlangt. Er hat der beklagten Firma vorgeworfen, diese habe nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um Schwarzfahrten mit ihren Wagen auszuschließen. Der Beklagten habe bekannt sein müssen, daß die Monteure die Wagen weitgehend zu Privatfahrten benutzt hätten. Daher habe auch eine unbefugte Weitergabe der Wagen an Dritte nur nahe gelegen.
Der Kläger hat beantragt,
- 1.
die beklagte Firma und Albert Ba. als Gesamtschuldner zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 6.000 DM zu verurteilen;
- 2.
die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 4.156,29 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 22. Dezember 1957 abzüglich eines am 28. Januar 1960 gezahlten Betrages von 600 DM zu verurteilen;
- 3.
festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm allen weiter noch entstehenden Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 22. Dezember 1957 in Dortmund-Dorstfeld, Wittener Straße, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind;
- 4.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 23. Januar 1960 bis 23. Januar 1961 eine monatlich vorauszahlbare Rente von 69,61 DM zu zahlen.
Beide Beklagte haben um Klageabweisung gebeten.
Die beklagte Firma hat geltend gemacht, ihren Monteuren sei selbstverständlich verboten gewesen, firmeneigene Wagen fremden Personen zur Benutzung zu überlassen. Ihr sei bislang kein Fall bekannt geworden, daß sich die Monteure an diese im übrigen selbstverständliche Verpflichtung nicht gehalten hätten. Sie habe nicht damit rechnen können, daß ihr Monteur Werner Ba., der sich in langjährigem Dienst bewährt habe, das in ihn gesetzte Vertrauen mißbrauchen werde. Erst recht habe es völlig fern gelegen, daß durch eine Überlassung des Wagens an unzuverlässige oder fahruntüchtige Personen Schaden entstehen könne.
Das Landgericht hat Albert Ba. zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 3.000 DM verurteilt und im übrigen den Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes abgewiesen. Die Ansprüche zu 2) und 4) hat es dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, die Haftung der beklagten Firma jedoch auf den Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes beschränkt. Mit der gleichen Einschränkung hat es dem Feststellungsantrag stattgegeben.
Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil blieb erfolglos.
Mit der Revision bittet der Kläger, die beklagte Firma zur Zahlung des in erster Instanz geltend gemachten Schmerzensgeldes zu verurteilen und im übrigen den Klageanträgen gegen die beklagte Firma ohne die Einschränkung auf den Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes stattzugeben.
Die beklagte Firma (im folgenden Beklagte genannt) bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger hatte in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 20. Februar 1961 erklärt, er beschränke die Anträge auf den Schmerzensgeldanspruch und sehe die übrigen Anträge als "gegenstandslos" an. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, aus dieser Erklärung, die für alle Prozeßbeteiligten erkennbar auf einer unrichtigen Würdigung der sachlichen Rechtslage beruht habe, könne nicht mit genügender Deutlichkeit der Wille des Klägers entnommen werden, die Berufung teilweise zurückzunehmen (§ 515 ZPO). Vielmehr lasse die Erklärung auch die Deutung zu, das Verfahren solle vorerst nur wegen des Schmerzensgeldanspruchs weiterbetrieben werden. Daher sei der Kläger rechtlich nicht gehindert gewesen, die nicht verlesenen Anträge in der folgenden mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erneut zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen.
Diese Auffassung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Zwar kann in der Beschränkung eines Rechtsmittelantrags eine teilweise Rücknahme des Rechtsmittels liegen, wenn die Umstände mit genügender Deutlichkeit ergeben, daß der Rechtsmittelkläger insoweit das Rechtsmittel nicht aufrecht erhalten will (RGZ 142, 63; RG HRR 1933 Nr. 1467). Besteht aber in dieser Hinsicht auch nur ein Zweifel, so ist anzunehmen, daß die Erklärung nur die geringere Bedeutung haben soll, das Verfahren vorerst teilweise ruhen zu lassen (RG HRR 1933, 1258; 1935, 618). Nach den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen ist die Erklärung wegen der bestehenden Unklarheit mit Recht nur in dem zweiten einschränkenden Sinn aufgefaßt worden. Daher bedarf es keiner Stellungnahme, ob bei einer teilweisen Berufungszurücknahme die Berufung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist wieder erweitert werden kann (vgl. einerseits RG HRR 1941 Nr. 979, andererseits Wieczorek C I b 2 zu § 515 ZPO) oder ob im vorliegenden Fall die Erklärung des Klägers im Termin vom 20. Februar 1961 angesichts des zugrunde liegenden und vom Prozeßgegner erkannten Irrtums über die Rechtslage widerrufen werden durfte (vgl. Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 9. Aufl. § 61 V ZPO).
Mit Recht hat also das Berufungsgericht die Berufung in vollem Umfang als zulässig angesehen und daher sachlich über alle vom Kläger gestellten Anträge entschieden.
II.
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen, die Beklagte habe infolge unzureichender Kontrolle der Wagenbenutzung schuldhaft die Benutzung ihres Kraftfahrzeugs durch den unbefugten Albert Ba. ermöglicht. Infolgedessen ist die Schadenshaftung der Wagenhalterin auf Grund des § 7 Abs. 3 Satz 1 StVG bejaht worden. Dagegen haben die beiden Vorinstanzen abgelehnt, die Beklagte auch auf Grund des § 823 Abs. 1 BGB für den durch Albert Ba. angerichteten Schaden verantwortlich zu machen, und deshalb die Verurteilung auf den engeren Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes beschränkt.
Diese Beurteilung wird von der Revision vergebens angegriffen. Zwar kann neben die Haftung des Halters aus § 7 Abs. 3 StVG dessen Haftung aus § 823 BGB treten (§ 16 StVG). Voraussetzung ist jedoch, daß sich das Verschulden des Halters nicht auf die Ermöglichung einer unbefugten Fahrt beschränkt, sondern daß ihm weiter vorzuwerfen ist, er habe schuldhaft durch Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht eine adäquate Ursache für die durch die unbefugte Benutzung des Wagens eingetretene Schädigung eines Verkehrsteilnehmers gesetzt (RGZ 136, 4; 136, 15; Urt. vom 12. April 1960 - VI ZR 65/59 - = VersR 1960, 736). Diesen weitergehenden Vorwurf hat das Berufungsgericht auf Grund seiner Feststellungen ohne Rechtsirrtum als unbegründet zurückgewiesen. Zwar wird es häufig so liegen, daß aus der Art, wie günstige Voraussetzungen für eine Schwarzfahrt geschaffen werden, der. Vorwurf abzuleiten ist, der Halter habe schuldhaft eine verkehrsgefährdende Benutzung des Kraftfahrzeugs ermöglicht. Das gilt in besonderen dann, wenn es infolge unzureichender Sicherungs- und Kontrollmaßnahmen voraussehbar dazu kam, daß der Wagen durch einen Dieb oder fahruntüchtige oder unzuverlässige Personen benutzt wurde. Entsprechend liegt es, wenn die ermöglichte Schwarzfahrt in einer nächtlichen und durch Alkohol beeinflußten Vergnügungsreise bestand (vgl. RG JW 1934 1647; DAR 1939, 23; BGH, Urt. vom 21. Mai 1952 - III ZR 90/51 - = NJW 1952, 1091; Urt. vom 26. Januar 1955 - VI ZR 253/53 - = LM BGB § 823 E c Nr. 8 = VersR 1955, 184; Urt. vom 1. April 1958 - VI ZR 92/57 - = LM StVO § 35 Nr. 1 = VersR 1958, 413; Urt. vom 16. Januar 1959 - VI ZR 28/58 - = LM BGB § 823 E c Nr. 14 = VersR 1959, 179; Urt. vom 31. März 1961 - VI ZR 52/60 - = VersR 1961, 417). In solchen Fällen ist der Halter zutreffend wegen der schuldhaft unterlassenen Sicherungspflicht auf Grund des § 823 BGB zum Schadensersatz herangezogen worden.
Der vorliegende Fall liegt aber wesentlich anders. Hier hatte die Beklagte - einem langjährig beschäftigten Monteur, dessen Bewährung nicht in Zweifel gezogen worden ist, für seine ausgedehnten Dienstfahrten einen Wagen zur Verfügung gestellt und es dabei nicht eben genau genommen, ob dieser Wagen oder ein Austauschwagen eines Kollegen gelegentlich zu Privatzwecken mitbenutzt wurde. Diese großzügige Handhabung hat zwar günstige Voraussetzungen dafür geschaffen, daß ein Firmenwagen auch einmal einem Unbefugten überlassen wurde. Es läßt sich aber aus dieser Praxis noch nicht der Vorwurf herleiten, die Beklagte habe schuldhaft verkehrsgefährdende Fahrten ermöglicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war es auch nicht so, daß aus dem Gesichtspunkt der Verkehrsgefährdung die Überlassung der Wagenführung an Albert Ba. zu beanstanden war. Dieser war im Besitze eines Führerscheins und unterstand während der Fahrt einer gewissen Kontrolle seines hinter ihm fahrenden Bruders. Hatte Albert Ba. auch noch keine grössere Fahrpruxis, so ist doch nicht etwa festgestellt, daß er fahruntüchtig oder unzuverlässig war. Aus dem Hergang des Unfalls, der durch ein überraschend die Fahrbahn kreuzendes Fahrzeug ausgelöst wurde, entnimmt das Berufungsgericht, daß es auch bei einem geübteren Fahrer möglicherweise zum Schleudern des Wagens auf der nassen Fahrbahn gekommen wäre. Nach allem bedeutet der Antritt der Fahrt durch den unbefugten Albert Bachmann nicht von vornherein ein Unternehmen mit jenen typischen Gefährdungsmomenten, wie sie sonst mit Schwarzfahrten häufig verbunden sind (vgl. auch OLG Nürnberg, VersR 1958, 118). Hätte Werner Bachmann bei der Beklagten für die Benutzung des Personenkraftwagens durch seinen Bruder die Erlaubnis erwirkt, wie es seine Pflicht gewesen wäre, so wäre der Ablauf kein anderer gewesen. In diesem Falle hätte die Beklagte auch nicht - etwa wegen der Erteilung der Erlaubnis - gemäß § 823 BGB für die Folgen des Unfalls verantwortlich gemacht werden können. Somit läßt sich der Beklagten nicht der Vorwurf machen, daß sie schuldhaft eine Ursache für eine Benutzung des Kraftfahrzeugs gesetzt hat, die den Geboten der Verkehrssicherheit nicht entsprach. Der sie treffende Vorwurf beschränkt sich auf die Ermöglichung der Führung des Wagens durch eine Person, die ihr gegenüber zu dieser Führung nicht berechtigt war.
Daher hat das Berufungsgericht mit Recht die Ansprüche abgewiesen, die über das Straßenverkehrsgesetz hinausgehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Bundesrichter Hanebeck ist erkrankt und verhinder, zu unterzeichnen Dr. Kleinewefers
Dr. Hauß
H. Meyer
Dr. Pfretzschner