Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.05.1952, Az.: III ZR 90/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.05.1952
- Aktenzeichen
- III ZR 90/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12604
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 27.02.1951
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NJW 1952, 1091 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1) des Landwirts Johann M. in K., F.str. ...,
2) des Landwirts Heinrich M. jun. in K., F.str. ...,
Prozessgegner
den Johann K. in B. über L., H.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Wer ein fahrbereites Kleinkraftrad in einem unverschlossenen Raum so aufbewahrt, dass er Unbefugten frei zugänglich ist, verletzt damit seine Obhutspflicht und haftet anderen Verkehrsteilnehmern für den Schaden, den diese infolge seiner Benutzung durch Unbefugte erleiden.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Pagendarm, Dr. Bock, Rietschel und Dr. Rotberg
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Erstbeklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 27. Februar 1951 hinsichtlich der Kostenentscheidung aufgehoben.
- II.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen; jedoch wird das Berufungsurteil als Teilurteil wie folgt neu gefaßt:
"1. Die Berufung des Erstbeklagten gegen das am 16. Februar 1950 verkündete Zwischenurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts in Köln wird insoweit zurückgewiesen, als es die geltend gemachten Zahlungsansprüche betrifft.
2. Die Entscheidung über die Kosten der Berufung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten."
- III.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Erstbeklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger wurde am 21. Dezember 1948, als er auf einem Kraftrad eine Strassenkreuzung bei Köln fast überquert hatte, von dem Beklagten M. jun. (dem Sohn des Beklagten zu 1 und Revisionsklägers), der aus einer Seitenstrasse von rechts gleichfalls mit einen Kraftrad die Kreuzung erreichte, seitlich angefahren. Der Kläger erlitt hierdurch schwere Verletzungen, in der Hauptsache einen Schädelbasisbruch und einen Bruch des rechten Unterschenkels. Er mußte mehrere Monate in Krankenhaus zubringen. Die Folgen waren zur Zeit der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung noch nicht überwunden. Der verklagte Sohn hatte leichtere Verletzungen. Beide Krafträder wurden beschädigt.
Von den benutzten Rädern hatte das des Klägers einen Motorhubraum von 198 ccm, das des verklagten Sohnes einen solchen von 93 ccm. Das von Sohn gefahrene Kraftrad gehörte seinem mitverklagten Vater. Der Sohn war zur Unfallzeit 20 Jahre alt; er besaß noch keinen Führerschein.
Der Kläger hat den verklagten Sohn M. wegen schuldhafter Verletzung des ihm, dem Kläger, zustehenden Vorfahrtrechts, den Vater wegen Verletzung der Aufsichtspflicht als Gesamtschuldner auf Zahlung des auf 6.330,55 DM angegebenen Schadens nebst 4 v.H. Zinsen seit Klageerhebung, ferner auf Entrichtung eines Schmerzensgeldes in Anspruch genommen und Feststellung der Ersatzpflicht wegen des weiteren schon entstandenen oder noch entstehenden Schadens begehrt. Die Aufsichtsverletzung durch den Vater sieht er darin, daß dieser sein Kraftrad ständig in einen unverschlossenen Raum fahrbereit untergestellt habe.
Die Beklagten haben ein Verschulden des Sohnes M. bezweifelt und die mangelnde Rücksichtnahme des Klägers auf Seitenfahrzeuge für den Unfall verantwortlich gemacht, im übrigen vorgetragen, der verklagte Vater, habe seiner Aufsichtspflicht durch ein Benutzungsverbot an den Sohn genügt, das dieser vorher stets beachtet habe.
Das Landgericht hat den Klageanspruch auf Zahlung von 6.330,55 DM und eines Schmerzensgeldes gegen beide Beklagte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung des verklagten Vaters wurde zurückgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Vater Aufhebung des Berufungsurteils und Abweisung der Klage, soweit sie gegen ihn gerichtet ist. Der Kläger wünscht Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1.)
Das Oberlandesgericht hält eine Verletzung der väterlichen Aufsichtspflicht (§832 BGB) nicht für gegeben, da nicht nachweisbar sei, daß der mitverklagte Vater von einer vor dem Unfall liegenden Benutzung seines Kraftrades durch seinen Sohn Kenntnis gehabt habe, der Sohn auch schon fast volljährig gewesen sei und er, soweit feststellbar, nicht in besonderem Maße zum Ungehorsam geneigt habe. Es ist ersichtlich der Meinung, daß der besonderen Aufsichtspflicht des Vaters unter diesen Umständen durch sein an den Sohn ergangenes und anscheinend bisher beachtetes Benutzungsverbot Genüge geschehen sei. Dagegen bejaht es eine Mithaftung des Vaters für die Unfallfolgen wegen Verletzung der ihm als Halter eines Kraftrades allgemein obliegenden Verkehrssicherungs- und Obhutspflicht (§823 I BGB), an die wegen der gerade von seiten des Sohnes drohenden Mißbrauchsgefahr erhöhte Anforderungen zu stellen seien. Ein mitwirkendes Verschulden des Klägers scheide aus, weil der verklagte Sohn das durch ein Warnschild für ihn deutlich gemachte Vorfahrtrecht des Klägers mißachtet und dadurch allein den Unfall verschuldet habe.
2.)
Die Revision trifft ins Leere, soweit sie eine Überspannung der väterlichen Aufsichtspflicht aus §832 BGB rügt. Der verklagte Vater wird durch die Verneinung der Verletzung seiner Aufsichtspflicht nicht beschwert. Im übrigen kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Verletzung vorliegt.
3.)
Das Oberlandesgericht geht nämlich mit Recht davon aus, daß unabhängig von der besonderen Aufsichtspflicht des §832 BGB gegenüber Minderjährigen oder aus anderen Gründen Aufsichtsbedürftigen eine aus der allgemeinen Verkehrssicherungsverpflichtung abzuleitende Obhutspflicht für Kraftfahrzeuge bestehen kann und im vorliegenden Falle bestanden hat, deren Verletzung nach §823 BGB für die aus dem Mißbrauch des nicht behüteten Fahrzeugs erwachsenen Schäden haftbar nacht. Diese Obhutspflicht wird, wie das angefochtene Urteil zutreffend ausführt, in ständiger Rechtsprechung mit Rücksicht auf die Gefährlichkeit von Kraftfahrzeugen bejaht. Sie besteht auch für Kleinkrafträder (RG, DAR 1931, 181, KG, VR 1936, 343). An sie sind im Hinblick auf Umfang und Bedeutung des Verkehrs und die zunehmende Zahl der von ihm geforderten Opfer strenge Anforderungen zu stellen (RGZ 120, 161; 128, 153, 135, 149 [156]; 136, 11). Ihr Ziel ist die Verhinderung der Verwendung eines Kraftfahrzeuges durch jeden Unbefugten, namentlich durch jeden Ungeeigneten, der die Belange anderer Verkehrsteilnehmer durch unsachgemäße Fahrweise verletzen könnte.
Das Oberlandesgericht stellt insoweit fest, der verklagte Vater habe sein Kraftrad stets in fahrbereitem Zustand in einem unverschlossenen Raum seines Hofes untergestellt gehabt, so daß es dort jedem auf dem Hofe Beschäftigten, insbesondere dem Sohn, zugänglich gewesen sei. An dem Rade sei auch keine Schließkette oder sonstige Sicherung angebracht gewesen. Seine Auffassung, daß hierin eine Verletzung der Obhutspflicht erblickt werden müsse, kann nur bestätigt werden. Diese Verletzung würde den verklagten Eigentümer des Rades auch dann haftbar gemacht haben, wenn sein Sohn nach Erreichung des 21. Lebensjahres, also nach Fortfall der väterlichen. Aufsichtspflicht des §832 BGB, oder wenn etwa ein auf seinen Hofe beschäftigter Knecht oder ein Fremder das Rad mißbraucht hätte. Wenn das Oberlandesgericht zur Veranschaulichung der Fahrlässigkeit des Vaters bei der Art der Aufbewahrung des Kraftrades auf das fortgeschrittene Alter des Sohnes und darauf hinweist, daß der Sohn gerade zu jener Zeit an der Benutzung des Rades besonders interessiert war, weil er Fahrunterricht nahm, so ist dies nicht zu beanstanden. Die gleichen Erwägungen hätten auch bezüglich eines schon volljährigen Sohnes oder eines etwa im Betriebe des verklagten Eigentümers beschäftigten Knechts angestellt werden können, wenn die persönlichen Umstände bei ihnen ähnlich gelegen hätten. Sie dienen nur der Darlegung der Dringlichkeit der Obhutspflicht und sollen zeigen, daß nicht ein einfaches Verbot an den Sohn zu ihrer Erfüllung genügt hätte, selbst wenn es bisher eingehalten worden sein oder der Vater von seiner Übertretung bisher nichts gewußt haben sollte. Darum kann eine Obhutspflichtverletzung aus §823 BGB unabhängig von dem Vorliegen einer Aufsichtspflichtverletzung aus §832 bejaht werden. Die Aufsichtspflicht bezieht sich auf eine bestimmte aufsichtsbedürftige Person, hier den minderjährigen mitverklagten Sohn, und wird durch Maßnahmen erfüllt, die sich, wie im vorliegenden Fall das Verbot, an diese Person wenden. Die Obhutspflicht betrifft dagegen eine Sache, deren Gebrauch durch Ungeeignete gefährlich werden kann. Sie erfordert eine Sachverwahrung, die jeden unzulässigen Gebrauch ausschließt. Ihr konnte nur durch Einschliessung des Rades, durch Anbringung einer Sicherungskette oder sonstige Sicherungsmaßnahmen an dem Rad genügt werden.
Eine solche Sicherung hat der verklagte Eigentümer, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, schuldhaft unterlassen, so daß seine Mitverantwortlichkeit für die durch diese Unterlassung mittelbar, aber adäquat verursachten Unfallfolgen begründet ist (§840 BGB). Die mit der Revision gerügte Verkennung des Fahrlässigkeitsbegriffes ist nicht gegeben. Der verklagte Kraftradeigentümer hat, wie dargelegt, gerade die im Verkehr erforderliche und ihm zumutbare Sorgfalt bei der Aufbewahrung seines Rades verletzt. Sein Verhalten ist daher mit dem Schuldmaßstab des §276 I 2 BGB, der auch im Bereiche der unerlaubten Handlungen anwendbar ist, richtig erfaßt.
4.)
Die von der Revision weiterhin behauptete Verletzung des Beweiswürdigungsgrundsatzes des §286 ZPO liegt schon darum nicht vor, weil die Tatsachen, die nach der Revisionsbegründung diesen Mangel ergeben sollen, zugleich diejenigen tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts darstellen, die die Revision als berechtigt anerkennt, indem sie ihre Ausführungen auf eben diese Tatsachen aufbaut. Tatsachen, die erkennen lassen, daß diese tatsächlichen Feststellungen unter Verletzung der Beweiswürdigungsregel gewonnen seien, sind nicht angegeben. Die Revision nimmt offensichtlich auch nicht an der Beweiswürdigung, sondern daran Anstoß, daß aus den - einwandfrei - festgestellten Tatsachen nicht der nach ihrer Meinung richtige Schluß in Bezug auf Voraussetzungen und Umfang der Obhutspflicht und der Sorgfaltsanforderungen gezogen worden sei. Damit erhebt sie trotz Hinweis auf einen Rechtssatz des Verfahrensrechts in Wahrheit eine Sachrüge, deren Unbegründetheit bereits dargetan ist.
Die Revision des verklagten Vaters gegen das Urteil des Oberlandesgerichts in Köln muß hiernach zurückgewiesen werden.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges hat der verklagte Vater zu tragen, weil er mit seinem Rechtsmittel unterlegen ist (§97 ZPO).