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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.04.1960, Az.: VI ZR 65/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.04.1960
Aktenzeichen
VI ZR 65/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14095
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 09.02.1959

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 1959 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Die Zweitbeklagte, eine Möbeltransport- und Speditionsfirma, nahm im November 1956 den Erstbeklagten, der damals ein Einzelhandelsgeschäft betrieb, aushilfsweise als Lastkraftwagenfahrer in ihre Dienste. Die Einstellung erfolgte durch den in ihrem Betrieb hierfür zuständigen Angestellten S., und zwar aufgrund einer Empfehlung des - bei der Zweitbeklagten als Mechaniker beschäftigten - Schwiegersohnes des Erstbeklagten.

2

Der Erstbeklagte war im Mai 1954 wegen Führens eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs mit falschen Kennzeichen (§§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 Nr. 2 StVG), im Mai 1955 wegen fahrlässig begangenen Vergehens gegen § 24 Abs. 2 StVG bestraft worden. Im November 1955 war er wegen Untreue zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt worden, die bis November 1958 zur Bewährung ausgesetzt war. Diese Bestrafungen waren der Zweitbeklagten, die bei der Einstellung weder Zeugnisse noch Referenzen noch sonstige Unterlagen verlangt hatte, nicht bekannt.

3

Am 1. Dezember 1956 fuhr der Erstbeklagte mit einem Lastwagen "Opel Blitz" der Zweitbeklagten in deren Auftrag nach Ho. Als Beifahrer begleitete ihn Albert Sz., ein Ungar, der, wie der Erstbeklagte wußte, keinen Führerschein besaß. Beide tranken unterwegs mehrmals Alkohol und kehrten schließlich in die Gaststätte A. bei Hat. ein. Von dort fuhr Sz. allein mit dem Lastwagen nach F. zurück. Vor dem Bahnhof in F./H. verlor er die Kontrolle über das Fahrzeug und geriet auf den Bürgersteig. Er verletzte mehrere Fußgänger, darunter den Kläger, der einen doppelten Beckenbruch und eine Schultergelenkluxation erlitt. Sz. hatte nach dem Gutachten des Instituts für gerichtliche Medizin der Universität F./M. im Zeitpunkt des Unfalls einen Blutalkoholgehalt von 1,23 Promille.

4

Der Kläger hat mit der Klage Ersatz seines Vermögensschadens, insbesondere eine Monatsrente von 400 DM wegen Verdienstentgangs, ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung verlangt, daß die Beklagten zum Ersatz allen weiteren Schadens aus dem Unfall verpflichtet sind. Er hat vorgetragen, der Erstbeklagte habe wegen seiner durch den Alkoholgenuß hervorgerufenen Fahruntüchtigkeit den Beifahrer Sz. beauftragt, den Lastwagen nach F. zurückzubringen. Die Zweitbeklagte stelle ihre Fahrer "blindlings" ein; sie erkundige sich nicht über deren fachliche und moralische Eignung und überwache sie nicht mit der gebotenen Sorgfalt.

5

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben bestritten, daß der Erstbeklagte den Beifahrer Sz. aufgefordert hat, den Lastwagen nach F. zurückzubringen. Der Erstbeklagte habe sich fahruntüchtig gefühlt, weil ihm schlecht geworden, nicht aber, weil er betrunken gewesen sei. Er habe deshalb Sz. beauftragt, die Zweitbeklagte anzurufen und um Entsendung eines Ersatzfahrers zu bitten. Diesen Auftrag habe Sz. auch ausgeführt. Anschließend sei der Erstbeklagte in der Gaststätte am Tisch eingeschlafen. Daraufhin habe Sz. den Fahrzeugschlüssel, den der Erstbeklagte neben sich in seinen Hut gelegt habe, an sich genommen und sei heimlich mit dem Wagen nach F. gefahren. Damit, so meinen die Beklagten, entfalle ein Verschulden des Erstbeklagten. Aber auch die Zweitbeklagte könne für den Schaden nicht haftbar gemacht werden. Die Unglücksfahrt sei eine Schwarzfahrt gewesen, die nicht durch ihr Verschulden ermöglicht worden sei. Bei der Einstellung habe ihr Angestellter S. hinreichende Anhaltspunkte für die Zuverlässigkeit des Erstbeklagten gehabt. Die Einholung von Zeugnissen und anderer Auskünfte sei, zumal es sich nur um eine Aushilfstätigkeit gehandelt habe, nicht erforderlich gewesen. Bei Dauereinstellungen habe S. Zeugnisse und Referenzen verlangt. S. selbst habe sich als Angestellter 33 Jahre lang in ihrem Betrieb bewährt und ihr volles Vertrauen genossen.

6

Das Landgericht hat die geltendgemachten Leistungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner zum Ersatz allen darüber hinausgehenden Unfallschadens verpflichtet sind.

7

Das Berufungsgericht hat entsprechend dem Antrag des Klägers in der Berufungsinstanz den Klageanspruch auf Rentenzahlung nur soweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung nur insoweit getroffen, als die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Es hat außerdem eine zeitliche Begrenzung des Rentenanspruchs dem Betragsverfahren vorbehalten. Im übrigen hat os die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

8

Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

9

I.

Das Berufungsgericht bejaht die Schadensersatzpflicht des Erstbeklagten nach § 823 Abs. 1 BGB. Es unterstellt die Sachdarstellung der Beklagten, der Beifahrer Sz. sei ohne Wissen und Willen des Erstbeklagten mit dem Lastwagen weggefahren, als richtig und führt aus, der Erstbeklagte sei der ihm als Lastwagenfahrer obliegenden Verkehrssorgfaltspflicht, alle von dem Fahrzeug ausgehenden Gefahren nach bestem Vermögen abzuwenden, nicht gerecht geworden. Er habe den Zündschlüssel offen neben sich gelegt und sei dann eingeschlafen. Dadurch habe er dem fahrunkundigen Beifahrer die Benutzung des Lastwagens ermöglicht. Der Erstbeklagte habe Sz. erst am Unglückstage kennengelernt. Schon aus diesem Grunde sei er ihm gegenüber zu besonderer Vorsicht verpflichtet gewesen. Es sei ihm aber auch bekannt gewesen, daß Sz. nach der gemeinsam durchgeführten Zechtour erheblich unter Alkoholeinfluß gestanden habe. Unter diesen Umständen habe sich dem Erstbeklagten die Befürchtung geradezu aufdrängen müssen, daß Sz., der nicht einmal einen Führerschein für Personenwagen besaß, in seinem Zustand eine Schwarzfahrt unternehmen und dabei einen Verkehrsunfall verursachen werde, wobei dritte Personen zu Schaden kommen könnten. Zur Abwendung dieser Gefahr hätte er den Zündschlüssel sicher verwahren müssen. Die Unterlassung dieser dringend gebotenen Vorsichtsmaßnahme sei ihm als Fahrlässigkeit anzurechnen.

10

Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum. Sie lassen insbesondere keine Überspannung der dem Erstbeklagten zuzumutenden Sorgfalt hinsichtlich der ihm als Lastwagenfahrer obliegenden Verkehrssicherungspflichten erkennen.

11

Angesichts der Häufigkeit und besonderen Gefährlichkeit der Schwarzfahrten sind an die Sorgfaltspflicht des Kraftfahrers die strengsten Anforderungen zu stellen. Es muß von ihm verlangt werden, daß er alle nach den Umständen zumutbaren Maßnahmen ergreift, um Schwarzfahrten nach Möglichkeit zu verhüten (RGZ 135, 149, 155; Urteil des erkennenden Senats vom 1. April 1958 - VI ZR 92/57 - VRS 14, 417 - MDR 1958, 503). Diese Sorgfaltspflichten hat der Erstbeklagte durch sein geschildertes Verhalten bereits gröblich und leichtfertig verletzt unabhängig davon, ob Szabo unter Alkoholeinfluß stand und dies dem Erstbeklagten bekannt war. Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht aber auch diese Kenntnis ohne Rechtsverstoß bejaht und, daraus zutreffend eine gesteigerte Sorgfaltspflicht des Erstbeklagten hergeleitet. Die Kenntnis des Erstbeklagten konnte das Berufungsgericht in freier tatrichterlicher Würdigung schon aus dem Blutalkoholgehalt Sz. in Verbindung mit dem von ihm angeführten Umstand herleiten, daß beide eine "gemeinsam durchgeführte Zechtour" hinter sich hatten. Zudem haben in dem zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Strafverfahren gegen Sz. - 60 Ms 6/57 -, auf das sich die Beklagten selbst zum Beweis ihrer Sachdarstellung berufen haben, mehrere Zeugen, so Hermann Sch. und Gastwirtin SpO einwandfrei erkannt, daß Sz. unter Alkoholeinfluß stand.

12

Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Beklagten, Sz. habe im Auftrag des Erstbeklagten telefonisch einen Ersatzfahrer angefordert, nicht berücksichtigt. Sie meint, Sz. habe aus dem eigenen Ferngespräch wissen müssen, daß eine Schwarzfahrt sofort entdeckt würde; er habe damit seine Entlassung riskiert.

13

Der Erstbeklagte habe daher keinen Anlaß gehabt, eine Schwarzfahrt Sz. zu befürchten. Diese Erwägungen sind nicht geeignet, den Vorwurf der Fahrlässigkeit auszuräumen. Der Beifahrer Sz., der die Schwarzfahrt unternahm, ohne einen Führerschein zu besitzen, dazu erheblich unter Alkoholeinfluß stand, hätte dadurch auch ohne das Telefongespräch seine Anstellung aufs Spiel gesetzt. Der Erstbeklagte, der sich nach Erledigung des behaupteten Telefongesprächs einem ausgedehnten Schlaf hingab und dabei den Zündschlüssel frei auf dem Gasthaustisch liegen ließ, ist in keinem Fall den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten gerecht geworden.

14

Ohne Erfolg beruft sich die Revision endlich darauf, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Beklagten, es sei dem Erstbeklagten während der Fahrt schlecht geworden, nicht berücksichtigt. Von einem Kraftfahrer in diesem Zustand könne man aber nicht die Anwendung der gleichen Sorgfalt verlangen wie von einem gesunden Fahrer; daß der Zustand der Zweitbeklagten durch Alkoholgenuß verursacht worden sei, sei nicht erwiesen.

15

Aus dem Umstand allein, daß es dem Erstbeklagten "nicht gut" oder "schlecht" geworden war, konnte das Berufungsgericht mangels Angabe näherer Einzelheiten seitens der Beklagten nicht entnehmen, daß der Erstbeklagte zur Anstellung sachgemäßer Überlegungen und insbesondere zur Sicherung des Zündschlüssels nicht mehr imstande gewesen wäre. Dem stand schon die bewiesene Umsicht entgegen, daß er die Zweitbeklagte anrufen und um Entsendung eines Ersatzfahrers bitten ließ. Das Berufungsgericht hat zudem, wie sich aus seiner bereits erwähnten Feststellung der gemeinschaftlich durchgeführten Zechtour ergibt, in naheliegender Würdigung ersichtlich angenommen, daß der Zustand des Erstbeklagten auf den von ihm genossenen Alkohol zurückzuführen war. Daß unter dieser Voraussetzung sein Zustand ihn in keinem Fall zu entschuldigen vermag, verkennt auch die Revision nicht.

16

II.

Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht auch die Zweitbeklagte nach § 823 Abs. 1 BGB für schadensersatzpflichtig erachtet. Zwar hat es sich vorliegend um eine Schwarzfahrt gehandelt, deren Rechtsfolgen in § 7 Abs. 3 StVG geregelt sind. Jedoch tritt nach § 16 StVG die Schadensersatzpflicht aus §§ 823 ff BGB neben die Haftung des Halters nach dem Straßenverkehrsgesetz, wenn sein Verschulden sich nicht in der Ermöglichung einer Schwarzfahrt erschöpft, sondern, darüber hinausgehend, eine fahrlässige Verletzung der ihm als Halter obliegenden Verkehrssicherungspflichten darstellt und die Schadensverursachung mitumfaßt (RGZ 136, 4, 14; 136, 15; BGH, Urteil vom 12. April 1951 - III ZR 99/50 - BAR 1951, 141; Urteil vom 1. April 1958 - VI ZR 92/57 - VRS 14, 417; Müller, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl. § 7 Abs. 3 StVG, Bem. C II). Diese Voraussetzungen der Haftung nach § 823 BGB sind, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, bei der Zweitbeklagten erfüllt. Aus ihrem Gewerbebetrieb ergibt sich für sie die Verpflichtung, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, um die von den im Betrieb eingesetzten Lastkraftfahrzeugen ausgehenden Gefahren zu verhüten. Aufgrund dieser Verkehrssicherungspflicht muß sie dafür Sorge tragen, daß in ihrem Betrieb keine ungeeigneten Fahrer eingestellt werden. Im Hinblick auf die von dem Lastwagenbetrieb ausgehenden erheblichen Gefahren für die Allgemeinheit sind an die Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Kraftfahrer strenge Anforderungen zu stellen. Zwar durfte die Zweitbeklagte die Einstellung der Kraftwagenfahrer einem Angestellten übertragen; sie war dann aber gehalten, ihm eingehende Anweisungen zu erteilen und deren Befolgung zu überwachen (RGZ 78, 107; 87, 1, 4). Daß sie diesen Verpflichtungen gerecht geworden ist, hat sie trotz des Vorwurfs des Klägers, sie stelle Leute blindlings ein, nicht einmal behauptet, sondern lediglich vorgetragen, ihr Angestellter S. habe bei Dauereinstellungen Zeugnisse und Referenzen verlangt, bei kurzfristigen Anstellungen jedoch davon Abstand genommen. Aus der Auffassung der Zweitbeklagten, S. habe damit seiner Prüfungspflicht genügt, folgert das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum, daß sie diesem für vorübergehende Einstellungen keine oder jedenfalls nur unzulängliche Anweisungen erteilt hat.

17

Die vorgesehene Dauer des Anstellungsverhältnisses ist für den Grad der bei der Einstellung anzuwendenden Sorgfalt nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Auch der aushilfsweise beschäftigte Lastwagenfahrer muß geeignet sein; dehn mit seiner Anstellung wird für die Dauer seiner Tätigkeit dieselbe Gefahrenlage geschaffen. Entgegen der Meinung der Revision war der Zweitbeklagten eine Eignungsprüfung auch bei kurzfristigen Anstellungen zuzumuten. Die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen beansprucht nicht soviel Zeit, daß deshalb das berechtigte Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit Straßenverkehrs vor dem geschäftlichen Interesse der Zweitbeklagten zurücktreten müßte.

18

Die Zweitbeklagte hätte, wie das Berufungsgericht mit Recht fordert, ihrem Angestellten S. Anweisung geben müssen, auch bei kurzfristigen Anstellungen neben Zeugnissen und Rückfragen beim früheren Arbeitgeber wenigstens dann ein polizeiliches Führungszeugnis zu verlangen, wenn sich die Zuverlässigkeit des Bewerbers aus den übrigen Unterlagen nicht einwandfrei ergibt. Von einem polizeilichen Führungszeugnis durfte jedenfalls dann nicht abgesehen werden, wenn, wie hier, der Fahrer nicht einmal Zeugnisse vorlegen oder auf Erfahrungen als Lastwagenfahrer verweisen konnte.

19

Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht der Empfehlung des Erstbeklagten durch seinen Schwiegersohn sowie dem Umstand, daß der Erstbeklagte öfter mit seinem Personenwagen bei der Zweitbeklagten vorgefahren war, um seinen Schwiegersohn abzuholen, eine ins Gewicht fallende Bedeutung abgesprochen.

20

Es war für die Zweitbeklagte auch voraussehbar, daß infolge der mangelhaften Prüfungsmaßnahmen in ihrem Betrieb Kraftfahrer eingestellt würden, die, wie der Erstbeklagte, den an sie zu stellenden Anforderungen nicht entsprachen. Daß der Erstbeklagte, der in den letzten zwei Jahren vor seinem Einstellung zweimal wegen ernst zu nehmender Verkehrsvergehen und außerdem wegen Untreue bestraft worden war, nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und sittliche Eignung als Kraft wagen fahr er besaß, zieht auch die Revision nicht in Zweifel.

21

Nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts hätte die Zweitbeklagte bzw. ihr Angestellter S., falls sie diesem pflichtgemäß die erforderlichen Anweisungen gegeben hätte, von der persönlichen Unzuverlässigkeit des Erstbeklagten als Lastwagenführer Kenntnis erlangt. Die Zweitbeklagte mußte auch damit rechnen, daß die Einstellung eines derart ungeeigneten Fahrers zu einem Verkehrsunfall und zur Verletzung dritter Personen führen könnte. Dabei braucht nicht vorhersehbar gewesen zu sein, wie sich der Schadenshergang im einzelnen abspielen werde. Es genügt, daß die Zweitbeklagte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die Möglichkeit des Eintritts eines schädigenden Erfolgs im allgemeinen hätte erkennen können (vgl. das bereits angeführte Urteil des erkennenden Senats VRS 14, 417).

22

Das Berufungsgericht hat danach mit Recht ein für den Unfall und die Körperverletzung des Klägers ursächliches Verschulden der Zweitbeklagten und damit ihre Haftbarkeit aus § 823 BGB bejaht. Es braucht deshalb nicht entschieden zu werden, ob die Beklagte auch aus § 831 BGB haftet, oder ob diese Haftung, wie die Revision meint, durch die Vorschrift des § 7 Abs. 3 StVG ausgeschlossen ist. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Engels
Dr. Kleinewefers
Dr. Bode
Dr. Hauß
Heinrich Meyer