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§ 23 StVG - Bußgeldvorschrift zum Verbot der Täuschung über den Beteiligten an einem Verkehrsverstoß

Bibliographie

Titel
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Amtliche Abkürzung
StVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9231-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 4c eine dort genannte Unternehmung oder Vermittlung durchführt oder ein dort genanntes Angebot macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.