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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.05.1966, Az.: II ZR 79/64

Gewährung von Haftpflichtversicherungsschutz trotz Überlassung eines Kraftfahrzeugs an eine nicht im Besitz des erforderlichen Fahrzeugscheins befindliche Person; Unverschuldeter Irrtum des Fahrzeuginhabers über das Vorliegen der Fahrerlaubnis eines "guten Bekannten" beiÜberlassung des Wagens an denselbigen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.05.1966
Aktenzeichen
II ZR 79/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 10459
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Karlsruhe - 13.02.1964

Fundstellen

  • DB 1966, 1430 (Volltext mit amtl. LS)
  • HAR 1966, 190
  • JZ 1966, 481 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1966, 742 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 1359-1360 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 1753 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Ein Kraftfahrzeughalter, der sein Fahrzeug einem ändern in der irrigen Annahme überläßt, dieser habe die vorgeschriebene Fahrerlaubnis, kann entschuldigt sein, wenn der andere ein guter Bekannter ist, dem zu mißtrauen kein Anlaß besteht und der, wie der Halter weiß, seit längerer Zeit ein eigenes Fahrzeug derselben Klasse ständig benutzt.

Redaktioneller Leitsatz

Überläßt ein Kraftfahrzeughalter sein Fahrzeug einem anderen in der irrigen Annahme, daß dieser im Besitz der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis sei, so kann dieses entschuldbar sein, wenn die andere Person ein guter Bekannter ist, dem zu mißtrauen kein Anlaß besteht und der, dem Wissen des Halters nach, seit längerer Zeit ein eigenes Fahrzeug derselben Klasse ständig benutzt.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Nörr, Dr. Bukow, Fleck und Stimpel
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der II. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Februar 1964 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein am 30. Dezember 1941 geborener saarländischer Bergmann, war als Halter eines Motorrads mit einem Hubraum von 490 ccm bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. An einem Sonntag im Oktober 1962 traf er gegen 21.30 Uhr in einem Gasthaus einen Bekannten, den damals 18-jährigen Maschinenschlosser E., der zu dieser Zeit schon acht bis neun Glas Bier getrunken hatte. E. bat den Kläger, ihm sein Motorrad zu leihen, damit er seinen Freund Steil aus einem Nachbarort holen könne. Nach einigem Zögern überließ der Kläger E. das Fahrzeug, ohne nach dem Führerschein zu fragen. E. besaß und fuhr, wie der Kläger wußte, selbst ein Motorrad mit 100 ccm Hubraum. Er hatte einen im Saarland vor dem 1. Oktober 1960 ausgestellten Führerschein der Klasse 4, der nur zum Führen von Kraftfahrzeugen bis zu 125 ccm Hubraum berechtigte (§ 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StVZO). Nachdem E. seinen Freund abgeholt hatte, stürzte er mit ihm als Soziusfahrer auf der Weiterfahrt zu einer anderen Ortschaft gegen 23 Uhr infolge Trunkenheit auf die Fahrbahn. Hierbei erlitt St. schwere Verletzungen.

2

Auf die am 14. Februar 1963 eingegangene Schadenanzeige des Klägers hat die Beklagte mit Einschreiben vom 20. Februar 1963 den Versicherungsvertrag gekündigt und dem Kläger den Versicherungsschutz unter Hinweis auf die Führerscheinklausel des § 2 Nr. 2 c AKB verweigert. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage, mit der er die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihm Haftpflichtversicherungsschutz gewähren müsse. Er hat geltend gemacht, er habe E. nicht nach dem Führerschein zu fragen brauchen, weil er gewußt habe, daß Engel selbst ein Motorrad gefahren habe, für das nach den geltenden Vorschriften dieselbe Fahrerlaubnis notwendig gewesen sei wie für sein eigenes.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

4

Mit der Revision, die der Kläger mit Einwilligung der Beklagten unter Übergehung der Berufungsinstanz eingelegt hat, verfolgt er seinen Feststellungsantrag weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

Nach § 2 Nr. 2 c AKB ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat. Er bleibt jedoch gegenüber dem Versicherungsnehmer oder Halter verpflichtet, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte. Diesen Fall eines unverschuldeten Irrtums über das Vorliegen der Fahrerlaubnis sieht das Landgericht hier nicht als gegeben an, weil der Kläger es fahrlässig versäumt, habe, sich von E. den Führerschein vorzeigen zu lassen. Mit Recht rügt die Revision, daß damit die Anforderungen an die Sorgfalt eines Versicherungsnehmers bei der Wahrnehmung seiner Obliegenheiten gegenüber dem Versicherer überspannt sind.

6

Zwar muß sich ein Kraftfahrzeughalter, der einem anderen die Führung seines Fahrzeugs überläßt, stets vergewissern, ob der andere die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat. Dieser Obliegenheit kann er in der Regel nur dadurch mit der im Verkehr gebotenen Sorgfalt genügen, daß er selbst den Führerschein einsieht (BGH VersR 1959, 1013, 1015 f; Stiefel/Wussow, Kraftfahrversicherung 6. Aufl. § 2 AKB Anm. 71/72; Prölss, VVG 15. Aufl. Anm. 4 C zu § 2 AKB m.w.N.). Das gilt namentlich, wenn es sich um jüngere Leute handelt, die erfahrungsgemäß besonders leicht dem Anreiz unterliegen, ohne Fahrerlaubnis zu fahren. Doch gibt es Ausnahmen von diesem Grundsatz. Durfte der Halter aufgrund bestimmter Umstände, die vernünftigerweise auf den Besitz eines gültigen Führerscheins schließen lassen, die sichere Überzeugung gewinnen, der andere verfüge über die notwendige Fahrerlaubnis, so ist er auch dann entschuldigt, wenn er sich nicht auch noch den Führerschein vorweisen läßt (OLG Düsseldorf, VersR 1958, 283). Ein solcher Ausnahmefall ist gegeben, wenn der Fahrzeughalter sein Fahrzeug einem guten Bekannten überläßt, dem zu mißtrauen kein Anlaß besteht und der, wie der Halter weiß, schon seit längerer Zeit ein Fahrzeug derselben Klasse hält und fährt. Dann liegt die Möglichkeit, der andere benutze unerlaubt sein eigenes Fahrzeug, nach der Erfahrung des täglichen Lebens so fern, daß die Forderung, der Halter solle sich den Führerschein vorlegen lassen, nach allgemeiner Anschauung als überflüssig erscheint.

7

Dieser Beurteilung steht die in der Revisionserwiderung angeführte Entscheidung BGHSt 6, 362 nicht entgegen, da sie die vom Wortlaut des § 2 Nr. 2 c AKB erheblich abweichende frühere Fassung des § 24 Abs. 2 StVG ("eine Person ... ermächtigt, die sich nicht durch einen Führerschein ausweisen kann") betrifft.

8

Ein Ausnahmefall der vorstehend genannten Art ist hier gegeben. Der Kläger kannte E. gut und wußte aus eigener Anschauung, daß dieser selbst seit längerer Zeit ein Motorrad mit einem Hubraum von 100 ccm besaß und ständig fuhr. Nach dem Sachverhalt bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß E. unzuverlässig bekannt gewesen sei oder der Kläger sonst einen Grund gehabt habe, ihm zu mißtrauen. Der Kläger konnte also davon überzeugt sein, E. habe einen gültigen Führerschein. Diese Annahme war auch richtig. Nur wußte der Kläger nicht, daß mit einem solchen Führerschein keine Maschinen über 125 ccm benutzt werden durften, weil es sich nur um eine vor dem 1. Oktober 1960 nach saarländischem Recht erteilte undübergangsweise fortgeltende Fahrerlaubnis der Klasse 4 handelte (§ 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StVZO; 5. VO z.Änd. d. StVZO vom 7. Februar 1953, ABl d. Saarl. 143). Diese Unkenntnis kann dem Kläger aber nach dem festgestellten Sachverhalt nicht als Verschulden angerechnet werden. Denn der Kläger hatte seinen eigenen Führerschein erst am 8. März 1961, also zu einer Zeit erworben, als im Saarland bereite die Regelung des § 5 Abs. 1 StVZO in der im übrigen Bundesgebiet geltenden Fassung eingeführt war (Art. 9 Abs. 1 Nr. 1 d. VO z. Änd. von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts vom 7. Juli 1960, BGBl I, 485). Danach war und ist für Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm einheitlich die Fahrerlaubnis der Klasse 1 vorgeschrieben. Nur für Kleinkrafträder (§ 67 a Abs. 1 StVZO) genügt die Klasse 4. Wer also ein Motorrad von mehr als 50 ccm Hubraum berechtigt fuhr, durfte stets auch Krafträder aller anderen Klassen führen, vorausgesetzt, daß er, wie der Kläger, seinen Führerschein seit dem 1. Oktober 1960 erworben hatte.

9

Im Vertrauen auf diese Rechtslage konnte der Kläger entschuldbar annehmen, wenn E. die Fahrerlaubnis für ein Motorrad mit 100 ccm Hubraum habe, so sei er auch zum Führen einer schwereren Maschine mit mehr als 125 ccm berechtigt, weil für beide Fahrzeuge ein Führerschein derselben Klasse erforderlich sei. Ihm kann nicht vorgeworfen werden, er habe die im Verkehr erforderlich Sorgfalt verletzt, weil er nicht auf den Gedanken gekommen ist, E. könne einen älteren Führerschein besitzen, für den vielleicht eine andere als die im geltenden Recht für den Regelfall vorgesehene Einteilung maßgebend sei. Der Auffassung des Landgerichts, der Kläger hätte auch dieÜbergangsbestimmung des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StVZO kennen oder zumindest mit dem Bestehen einer solchen Bestimmung rechnen und sich danach erkundigen müssen, kann nicht gefolgt werden. Bei der Fülle der verkehrsrechtlichen Bestimmungen ist von dem Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs nicht zu erwarten, daß ihm auch Übergangs- und Ausnahmebestimmungen geläufig sind, die bei einer früherenÄnderung der Rechtslage erlassen wurden und für ihn selbst keine Bedeutung haben. Im allgemeinen genügt er den Anforderungen des Verkehrs, wenn er sich die jeweils geltenden Vorschriften insoweit einprägt, als sie für ihn unmittelbar in Betracht kommen können.

10

Deshalb brauchte der Kläger, für dessen Fahrberechtigung allein das neue Recht maßgebend gewesen war, mit derÜbergangsregelung für die Besitzer älterer Führerscheine nicht vertraut zu sein. Ihm kann auch nicht zur Last gelegt werden, er habe es schuldhaft versäumt, sich über die Rechtslage genauer zu unterrichten, ehe er E. sein Fahrzeug überließ. Dieser Vorwurf wäre nur dann begründet, wenn irgendwelche Umstände im Kläger Zweifel hätten wecken müssen, ob sich der Führerschein, mit dem B. sein eigenes Fahrzeug benutzte, entsprechend der gesetzlichen Regeleinteilung des § 5 Abs. 1 StVZO tatsächlich auch auf ein Motorrad mit einem Hubraum von 490 ccm erstrecke. Solche Umstände sind nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht ersichtlich.

11

Das angefochtene Urteil kann daher mit der bisherigen Begründung nicht bestehenbleiben. Es wird nunmehr der Einwand der Beklagten zu prüfen sein, sie sei auch deswegen nicht zur Leistung verpflichtet, weil der Kläger ihr den Versicherungsfall zu spät angezeigt habe. Dieser Einwand scheitert entgegen den Ausführungen der Revision nicht schon daran, daß die Beklagte den Versicherungsvertrag erst später als einen Monat, nachdem sie von der Verletzung - d.h. hier von der Verzögerung der Schadenanzeige - erfahren hatte, mit Schreiben vom 20. Februar 1963 gekündigt hat. Denn für die Anzeigepflicht, eine nach dem Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit, gilt nicht Abs. 1, sondern Abs. 3 des § 6 VVG.

12

Da es hiernach noch weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf, ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, dem auch die vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängige Kostenentscheidung zu übertragen ist.

Dr. Fischer
Bundesrichter Dr. Nörr ist ortsabwesend und deshalb nicht in der Lage zu unterschreiben. Dr. Fischer
Dr. Bukow
Fleck
Stimpel