Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.01.1996, Az.: BVerwG 1 WB 89.95
Voraussetzungen für einen Laufbahnwechsel eines Soldaten der Bundeswehr; Anforderungen an die Verwendung von Frauen in bestimmten Truppengattungen der Bundeswehr; Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Ungleichbehandlung von Männern und Frauen in den deutschen Streitkräften
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.01.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 89.95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12971
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art. 12a Abs. 4 S. 2 GG
- § 5 Abs. 3 S. 1 SLV
- § 12 UVPG
Fundstellen
- BVerwGE 103, 301 - 308
- DokBer B 1996, 155-160
- JuS 1997, 75-76 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1996, 2173-2175 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1997, 506-508 (Urteilsbesprechung von Rechtsreferendar Ulrich Repkewitz)
- NVwZ 1996, 1027 (amtl. Leitsatz)
- NZWehrR 1996, 122-125
- RiA 1996, 234-236
- RiA 1996, 257-260
- VerwArch 91, 297 - 325
Amtlicher Leitsatz
Das Fehlen einer förmlichen UVP allein indiziert noch keine Abwägungsmangel. Es ist vielmehr weiter zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß als Folge der Unterlassung abwägungserhebliche Umweltbelange außer acht gelassen wurden.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 30. Januar 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch, sowie
Oberst Diederich,
Unteroffizier Weber als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Die Antragstellerin ist Soldat auf Zeit. Ihre auf vier Jahre festgesetzte Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 31. Dezember 1997 enden. Sie ist in die Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) 27 103 (Allgemeiner Sanitätsdienst - AllgSanDst) eingereiht und wird derzeit als Sanitätsunteroffizier bei der 1./Panzergrenadierbataillon ... in R. verwendet.
Mit Schreiben vom 2. Januar 1995 an den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - Führungsstab des Heeres (FüH) - beantragte sie die Übernahme in die AVR 28 403 - Kraftfahrwesen - als Militärkraftfahrlehrer (MKL). Zur Begründung führte sie aus, bei der Kraftfahrgrundausbildung habe sie das Kraftfahrausbildungszentrum und die Tätigkeit der MKL kennengelernt und sei davon so begeistert, daß sie zu dieser Ausbildung und Tätigkeit zugelassen werden möchte. Sie wisse, daß dies für Soldatinnen grundsätzlich nicht möglich sei. Die Verwendung als MKL beinhalte aber ebenso wie der Sanitäts- und Militärmusikdienst grundsätzlich keinen Dienst mit der Waffe. Die Dienstposten der MKL würden nur im Frieden besetzt. Im Einsatzfall werde dieser Personenkreis anders eingesetzt. Sie könne dann eine Verwendung im Sanitätsdienst finden.
Der BMVg - Fü H I 1 - teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 20. Februar 1995 mit, daß der beantragte Wechsel der AVR nach den gesetzlichen Vorschriften nicht möglich sei, weil die AVR Kraftfahrwesen zur Laufbahn des Truppendienstes gehöre, in die weibliche Soldaten nicht überwechseln könnten.
Mit Schreiben vom 4. März 1995 legte die Antragstellerin dagegen Beschwerde ein und begründete dies damit, daß kein Grund ersichtlich sei, sie vom Beruf eines MKL auszuschließen.
Bei einem Telefongespräch am 12. April 1995 erklärten sich die Bevollmächtigten der Antragstellerin damit einverstanden, daß über deren Antrag vom 2. Januar 1995 durch die zuständige Stammdienststelle des Heeres (SDH) neu entschieden werde.
Diese lehnte den Antrag der Antragstellerin auf Wechsel der AVR mit Bescheid vom 3. Mai 1995 mit der Begründung ab, Frauen könnten in der Bundeswehr nur im Rahmen eines freiwilligen Wehrdienstverhältnisses im Sanitäts- und Militärmusikdienst verwendet werden, nach § 5 Abs. 3 SLV aber nicht in eine Laufbahn des Truppendienstes wechseln.
Gegen diesen ihnen am 8. Mai 1995 ausgehändigten Bescheid legten die Bevollmächtigen der Antragstellerin mit einem bei der SDH am 18. Mai 1995 eingegangenen Schreiben vom 15. Mai 1995 Beschwerde ein und führten zur Begründung aus, die bekannte Gesetzeslage schließe Frauen zu Unrecht von der AVR 28 403 - Kraftfahrwesen - aus.
Der BMVg - P II 7 - wies die Beschwerde mit Bescheid vom 20. Juni 1995 mit folgender Begründung zurück:
Die SDH habe zutreffend entschieden, daß Frauen nach der bestehenden Gesetzeslage nur in den Laufbahnen des Sanitäts- und Militärmusikdienstes eingestellt werden und nicht in eine Laufbahn des Truppendienstes überwechseln könnten. Da eine Verwendung in der AVR Kraftfahrwesen nur Angehörigen des Truppendienstes offenstehe, sei eine andere Entscheidung als die von der SDH getroffene nicht möglich.
Gegen diesen ihnen am 21. Juni 1995 zugestellten Bescheid haben die Bevollmächtigten der Antragstellerin mit Schreiben vom 27. Juni 1995, beim BMVg am 28. Juni 1995 eingegangen, gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - beantragt.
Der BMVg hat dem Senat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 1995 vorgelegt.
Die Bevollmächtigten der Antragstellerin begründen den Antrag wie folgt:
Die bestehenden gesetzlichen Vorschriften seien nicht mehr zeitgemäß. Auch außerhalb der nach den bestehenden Vorschriften für Frauen zugelassenen Laufbahnen gebe es in der Bundeswehr Verwendungen, in denen Soldatinnen Dienst tun könnten, ohne dabei Waffen betätigen zu müssen. Dies gelte für die Verwendung als Militärkraftfahrer und als MKL. Die Beschränkung von Frauen auf bestimmte Laufbahnen in der Bundeswehr sei zu eng; es müsse auf die Verwendungen innerhalb der Laufbahnen abgestellt werden.
Sie beantragen,
dem Antrag der Antragstellerin auf Wechsel in die AVR Kraftfahrwesen unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide stattzugeben.
Der BMVg beantragt,
diesen Antrag zurückzuweisen.
Er trägt zur Begründung vor:
Eine Verwendung in der AVR Kraftfahrwesen stehe nur Angehörigen einer Laufbahn des Truppendienstes offen. Frauen könnten in die Bundeswehr aber nur in Laufbahnen des Sanitäts- und Militärmusikdienstes eingestellt werden und nicht in Laufbahnen des Truppendienstes wechseln. Deshalb habe der Antrag abgelehnt werden müssen. Die gesetzlichen Vorschriften, die dies regelten, verstießen weder gegen Art. 3 Abs. 2 oder gegen Art. 33 Abs. 2 noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Die gesetzliche Ungleichbehandlung von Männern und Frauen in den deutschen Streitkräften sei durch Art. 12 a Abs. 4 Satz 2 GG, ein Spezialgesetz gegenüber dem Gleichheitssatz bzw. eine gleichheitsrechtliche Sondernorm, gerechtfertigt. Danach sei der Waffendienst von Frauen in den Streitkräften grundsätzlich verboten, um die aktive Teilnahme von Frauen an kriegerischen Kampfhandlungen auszuschließen, wobei es nicht allein auf die eigene Benutzung von Waffen, sondern auch auf die Gefährdung durch feindliche Waffen ankomme. Lediglich im Rahmen individueller Selbstverteidigung in Ausübung des Notwehr- und Nothilferechts sei Waffengebrauch durch Frauen zulässig. Nach der Rechtsprechung sei allein maßgebend, ob sich der zu leistende militärische Dienst auf Grund einer Gesaratschau seinem Sinngehalt nach eng und unmittelbar in den eigentlichen vielschichtigen, zur Tötung von Menschen führenden militärischen Handlungsablauf und damit der militärischen Zielsetzung im Kriege einordne. Art. 12 a Abs. 4 Satz 2 GG wolle auch verhindern, daß Frauen zu militärischen Zielen würden. Dabei komme es nicht darauf an, ob sie selbst eine Waffe bedienten. Unter das Verbot dieser Vorschrift fielen deshalb auch der Befehl zum Einsatz einer Waffe oder die Bedienung von Anlagen, Einrichtungen oder Gerätschaften, die in einem engen Zusammenhang mit bewaffneten militärischen Aktionen stünden. Art. 12 a Abs. 4 Satz 2 GG sei als Differenzierungsgebot zu verstehen, das ursprünglich die freiwillige Dienstleistung von Frauen als Soldat innen überhaupt ausgeschlossen habe und erst auf Grund der neueren Gesetzgebung Frauen zu freiwilligem Dienst in allen Laufbahnen des Sanitäts- und Militärmusikdienstes zulasse. Nach der völkerrechtlichen Rechtslage könne der Zweck des Art. 12 a Abs. 4 Satz 2 GG, Frauen von der Teilnahme an kriegerischen Kampfhandlungen auszuschließen, nur dadurch erreicht werden, daß sie ausschließlich zu solchen Verwendungen in den Streitkräften zugelassen würden, die im Falle eines internationalen bewaffneten Konflikts nicht den völkerrechtlichen Kombattantenstatus begründeten. Danach hätten Kombattanten nicht nur die Befugnis, bei internationalen bewaffneten Konflikten an den Feindseligkeiten teilzunehmen, sondern dürften jederzeit als militärische Ziele angegriffen und bekämpft werden; wenn sie in die Hände des Gegners fielen, seien sie Kriegsgefangene. Demnach bestehe zwischen dem Schutzzweck des Art. 12 a Abs. 4 Satz 2 GG und dem völkerrechtlichen Kombattantenstatus Deckungsgleichheit in negativer Hinsicht, weil ersterer den Eintritt der völkerrechtlichen Rechtswirkungen des Kombattantenstatus für Frauen unterbinden wolle. Völkerrechtlich seien grundsätzlich alle Angehörigen der Streitkräfte einer Konfliktspartei, Angehörige der nach nationalem Recht den Streitkräften zugeordneten bewaffneten Staatsorgane unabhängig von ihrer Funktion im Konfliktfall Kombattanten. Die einzige Ausnahme gelte für das einem Sonderstatus unterfallende Sanitäts- und Seelsorgepersonal. Die Angehörigen dieses Personenkreises seien unter allen Umständen zu schonen und zu schützen, dürften nicht angegriffen werden und könnten nicht in Kriegsgefangenschaft geraten, dürften sich aber auch nicht an kriegerischen Kampfhandlungen beteiligen. Wenn der nationale Gesetzgeber anderen Angehörigen der Streitkräfte die aktive Teilnahme an Kampfhandlungen untersage, so sei dies völkerrechtlich unwirksam. Alle Angehörigen der Bundeswehr außer dem Sanitätspersonal hätten somit Kombattantenstatus. Daher könne nicht statt auf die Laufbahnzugehörigkeit auf die Verwendung innerhalb der Laufbahn abgestellt werden, wie die Antragstellerin vorschlage. Es sei auch nicht möglich, Frauen in der Bundeswehr in einer Weise zu verwenden, die den Kombattantenstatus begründe, ihnen aber die Befugnis, sich im Konfliktfall entsprechend zu verhalten, vorzuenthalten. Die Zulassung von Frauen zum Militärmusikdienst stehe damit nicht in Widerspruch, obwohl es sich dabei nicht um eine besondere militärische Statusgruppe im Sinne des Völkerrechts handele. Der Militärmusikdienst werde nämlich im Verteidigungsfall als eigenständige militärische Gattung aufgelöst und in den Sanitätsdienst überführt. Dementsprechend erhielten alle Angehörigen des Militärmusikdienstes eine Sanitätsausbildung. Dadurch sei es ausgeschlossen, daß Angehörige des Militärmusikdienstes in einem bewaffneten Konflikt den Kombattantenstatus erhielten. Allerdings entfalte dieser Status im Frieden keine Rechtswirkungen. Es wäre deshalb mit Art. 12 a Abs. 4 Satz 2 GG vereinbar, Frauen im Frieden zu Funktionen, die weder Ausbildung noch Umgang mit Waffen erforderten, zuzulassen. Sie müßten dann aber mit Eintritt des Verteidigungsfalls oder bei Ausbruch eines bewaffneten Konflikts von diesen Dienstposten abgezogen und dem Sanitätsdienst zugeordnet werden. Eine solche Dienstpostenstruktur sei durch Art. 3 Abs. 2, Art. 33 Abs. 2 GG nicht geboten. Frauen könnten nur in Funktionen verwendet werden, die im Konfliktfall nicht benötigt würden. Andernfalls müßte der Dienstherr für jeden Dienstposten, der im Truppendienst im Frieden mit einer Frau besetzt sei, einen Ersatzsoldaten bereithalten, der die Funktion im Konfliktfall übernehmen könne. Damit wäre die gerade im Verteidigungsfall entscheidende Dispositionsfreiheit des Dienstherrn über die Soldaten in nicht mehr vertretbarer Weise eingeschränkt. Die MKL würden im Verteidigungsfall zu etwa einem Drittel weiter in gleicher Weise wie im Frieden, im übrigen aber in ihrer Truppengattung verwendet. Die Flexibilität der militärischen Führung bleibe bestehen, weil alle männlichen MKL Kombattantenstatus hätten. Darüber hinaus müßten im Truppendienst eingesetzte weibliche Soldaten, um im Konfliktfall im Sanitätsdienst eingesetzt werden zu können, als Sanitätspersonal in Ausbildung gehalten werden, obwohl dies für ihre Friedensverwendung nicht nötig sei. Beim Militärmusikdienst sei dies anders, weil die gesamte Laufbahn auf die Verwendung auch im Sanitätsdienst hin konzipiert sei. Solche für einen Einsatz von Frauen im Truppendienst notwendigen differenzierenden Zusatzregelungen verlangten Art. 3 Abs. 2, Art. 33 Abs. 2 GG nicht. Unterschiedliche Kriterien im Frieden und im Verteidigungsfall dürften im übrigen gerade unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht maßgebend sein. Die Eröffnung der truppendienstlichen Laufbahn für Frauen wäre keine Gleichbehandlung zwischen Frauen und Männern, weil letztere in Frieden und Krieg ihre Funktion in gleicher Weise zu erfüllen hätten, sondern käme der Schaffung völlig neuer und besonderer Verwendungsstrukturen für Frauen in den Streitkräften gleich. Der Gesetzgeber sei durch Art. 3 Abs. 2, Art. 33 Abs. 2 GG nicht gehindert, das Differenzierungsgebot des Art. 12 a Abs. 4 Satz 2 GG dadurch umzusetzen, daß er Frauen nur zum Sanitäts- und Militärmusikdienst zulasse. Im Rahmen der gebotenen Generalisierung sei es gerechtfertigt, wenn Frauen dadurch Verwendungen im Truppendienst auch insoweit verschlossen blieben, als diese keinen Dienst mit der Waffe umfaßten. Die gesetzlichen Laufbahnvorschriften von § 1 Abs. 2 Satz 3 SG, §§ 3 a und 5 Abs. 3 SLV verstießen auch nicht gegen die Berufsfreiheit der Frauen nach Art. 12 GG. Nach Art. 33 GG seien ohnehin Modifizierungen der Berufsfreiheit im Soldatenberuf zulässig. Die Antragstellerin werde in ihren Rechten auch nicht dadurch verletzt, daß die von ihr angestrebte Tätigkeit im militärischen Kraftfahrwesen ausschließlich in der Laufbahn des Truppendienstes ausgeübt werden könne. Es habe dem BMVg freigestanden, in der Laufbahn des Sanitätsdienstes keine Dienstposten für MKL einzurichten. Die Antragstellerin müsse sich mit den in der Laufbahn des Sanitätsdienstes zur Verfügung stehenden und zu erfüllenden Aufgaben abfinden, nachdem sie sich für diese Laufbahn entschieden habe. Sie könne nicht beanspruchen, daß neue Funktionen und Tätigkeiten im Rahmen der bestehenden Laufbahnstruktur geschaffen würden. Einen eigenen Beruf Fahrlehrer im öffentlichen Dienst gebe es nicht. Dementsprechend sei in § 30 Abs. 4 Satz 2 Fahrlehrergesetz geregelt, daß ein Anspruch auf Erteilung einer Fahrlehrererlaubnis im öffentlichen Dienst nicht bestehe. Die Antragstellerin könne ihr Grundrecht nach Art. 12 Abs. 1 GG nur im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Zulassungsbestimmungen ausüben und müsse es hinnehmen, daß im Sanitätsdienst der Bundeswehr keine Stellen für MKL eingerichtet seien.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 408/95 - sowie die Personalunterlagen der Antragstellerin lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag ist zulässig (vgl.Beschlüsse vom 9. August 1989 - BVerwG 1 WB 80.88 - undvom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 72.94 -), aber nicht begründet.
Der Antragstellerin steht kein Anspruch auf Wechsel aus der AVR 27 103 - Allgemeiner Sanitätsdienst - in die AVR 28 403 - Kraftfahrwesen des Truppendienstes - zu. Die SDH als diejenige Stammdienststelle der Teilstreitkraft, der die Antragstellerin als Soldat angehört, hat den entsprechenden Antrag vielmehr in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt.
Grundsätzlich hat kein Soldat einen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Auch aus der Fürsorgepflicht läßt sich kein dahingehender Anspruch herleiten. Vielmehr entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte über die Verwendung des Soldaten in den Grenzen der gesetzlichen Vorschriften nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Das gilt auch für die Zuordnung des Soldaten zu einer bestimmten AVR, deren Zweck die Steuerung der Verwendung ist (BVerwG a.a.O.).
Dem Antrag auf Wechsel der Antragstellerin aus der AVR des allgemeinen Sanitätsdienstes in eine AVR des Truppendienstes konnte die SDH schon aus Rechtsgründen nicht stattgeben; denn nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SLV ist für Frauen in Laufbahnen des Sanitätsdienstes der Wechsel in Laufbahnen des Truppendienstes ausgeschlossen. Dies steht im Einklang mit der Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 3 SG und § 3 a SLV, wonach Frauen nur auf Grund freiwilliger Verpflichtung und nur in Laufbahnen des Sanitäts- und Militärmusikdienstes in ein Wehrdienstverhältnis in der Bundeswehr berufen werden können, so daß ihnen die Laufbahnen und AVR des Truppendienstes verschlossen sind.
Diese Vorschrift ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Obwohl sie eine Ungleichbehandlung zwischen Männern und Frauen darstellt, die allein auf die Geschlechtszugehörigkeit gegründet ist, verstößt sie weder gegen Art. 3 Abs. 2 GG, wonach Männer und Frauen gleichberechtigt sind, noch gegen Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, d.h. grundsätzlich ohne Rücksicht auf seine Geschlechtszugehörigkeit, gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat, bzw. gegen § 3 SG, wonach Soldaten nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf ihr Geschlecht zu ernennen und zu verwenden sind. Grund für die Ungleichbehandlung weiblicher und männlicher Soldaten in § 5 Abs. 3 Satz 1 SLV (und in gleicher Weise in § 1 Abs. 2 Satz 2 SG und § 3 a SLV) ist die Regelung in Art. 12 a Abs. 4 Satz 2 GG. Danach dürfen Frauen "auf keinen Fall Dienst mit der Waffe leisten". Art. 12 a Abs. 4 Satz 2 GG stellt insoweit eine gleichheitsrechtliche Sonderregelung dar, die als Spezialvorschrift den Vorrang hat, selbst wenn sich diese Vorrangwirkung für solche Frauen, die selbst freiwillig Kriegsdienst mit der Waffe leisten möchten, als Freiheitsbeschränkung darstellt. "Diese Spezialvorschrift ist wiederum - auch aus gleichheitsrechtlicher Sicht wegen der gegebenen geschlechtsspezifischen Unterschiede von Mann und Frau - gerechtfertigt, so daß nicht etwa von einer verfassungswidrigen Verfassungsnorm gesprochen werden kann" (so Scholz in Maunz/Dürig, GG, Art. 12 a RdNr. 203). Zulässig ist die freiwillige Ausbildung von Frauen an der Waffe in der Bundeswehr nur, soweit dies zu Zwecken der Selbstverteidigung und der Nothilfe, vor allem bei Angriffen auf die in Art. 12 a Abs. 4 Satz 1 GG genannten Einrichtungen, dient (vgl. Scholz, a.a.O., Art. 12 a RdNr. 201;Urteil vom 27. November 1985 - BVerwG 6 C 5.85 - <BVerwGE 72, 241 [246]>); denn insoweit können Frauen auch ohne Zugehörigkeit zu einer bewaffneten Streitmacht von der Waffe Gebrauch machen.
Der Begriff des Verbotes des Dienstes mit der Waffe ist dabei nicht in dem engen Sinn zu verstehen, daß Frauen in der Bundeswehr über Zwecke der Selbstverteidigung hinaus nicht im Waffengebrauch ausgebildet und nicht bewaffnet eingesetzt werden dürfen. Es kann dahinstehen, inwieweit er mit dem Begriff "Kriegsdienst mit der Waffe" im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GGübereinstimmt, der alle Dienstleistungen erfaßt, die sich auf Grund einer Gesamtschau eng und unmittelbar in den vielschichtigen, zur Tötung von Menschen führenden militärischen Handlungsablauf einfügen und sich damit der militärischen Zielsetzung im Krieg einordnen (vgl.Urteil vom 18. Juli 1975 - BVerwG 6 C 62.73 - <BVerwGE 49, 71 [73]>). Der Normzweck des Art. 12 a Abs. 4 Satz 2 GG erschöpft sich nämlich nicht darin zu verhindern, daß Frauen an kriegerischen Kampfhandlungen teilnehmen und dabei Waffen benutzen, sondern erfaßt darüber hinaus auch ihre Gefährdung durch feindliche Waffen bei militärischen Auseinandersetzungen (so Scholz, a.a.O., Art. 12 a RdNr. 201). Ziel des Verfassungsgebers ist somit nicht nur, Frauen bei bewaffneten Konflikten von der aktiven Mitwirkung an militärischen Aktionen auszuschließen, sondern auch zu verhindern, daß sie als Kombattanten bei solchen Auseinandersetzungen einer feindlichen Waffeneinwirkung ausgesetzt werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie bereit sind, sich einer solchen Gefährdung auszusetzen oder nicht.
Dieses umfassende Schutzgebot kann nur durch enge Abstimmung der Regelungen über die Einstellung und Verwendung von Frauen in der Bundeswehr mit den Bestimmungen des Kriegsvölkerrechts erfüllt werden. Nach Art. 51 des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (ZP I) vom 8. Juni 1977 (BGBl II 1990 S. 1551, deutsches innerstaatliches Recht auf Grund des Gesetzes zu den Zusatzprotokollen I und II zu den Genfer Rotkreuz-Abkommen von 1949 vom 11. Dezember 1990, BGBl II S. 1550) genießt den humanitären Schutz nach Art. 50 des Abkommens, der vor allem den Schutz gegen militärische Angriffe einschließt, nur die Zivilbevölkerung. Dieser Begriff steht im Gegensatz zum Begriff des Kombattanten im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ZP I. Darunter fallen grundsätzlich alle Angehörigen der Streitkräfte einer am Konflikt beteiligten Partei. Wenn ein Staat - insoweit völkerrechtlich nicht gebunden - bewaffnete Staatsorgane den Streitkräften zugeordnet hat, so sind deren Angehörige im Konfliktfall Kombattanten. Diese sind berechtigt, unmittelbar an den Feindseligkeiten teilzunehmen, dürfen aber auch das Ziel militärischer Angriffe des Gegners sein. Kombattanten sind nach Art. 43 Abs. 2 ZP I grundsätzlich alle Angehörigen der Streitkräfte einer am Konflikt beteiligten Partei mit Ausnahme des in Art. 33 Abs. 3 des III. Genfer Abkommens vom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen (BGBl II 1954 S. 838) bezeichneten Sanitäts- und Seelsorgepersonals. Auch Frauen können völkerrechtlich Kombattanten sein. Demnach sind Frauen als Angehörige der Streitkräfte vor der Gefährdung, der sie nach Art. 12 a Abs. 4 Satz 2 GG auf keinen Fall, d.h. unabhängig von ihrem Willen, ausgesetzt werden dürfen, nur geschützt, wenn sie zu den beiden genannten Personalgruppen gehören. An diesen verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Grenzen hatte sich der Bundesgesetzgeber zu orientieren, als er erstmals durch Gesetz vom 6. August 1975 (BGBl I S. 2113) die Einstellung von Frauen in die Streitkräfte (damals nur als approbierte Ärztinnen, Zahnärztinnen, Veterinärmedizinerinnen oder Apothekerinnen) zuließ, später die Voraussetzung der Approbation entfallen ließ und schließlich in der geltenden Fassung von § 1 Abs. 2 Satz 3 SG durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. a des Gesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl I S. 2588) Frauen auf Grund freiwilliger Verpflichtung für alle Laufbahnen des Sanitäts- und Militärmusikdienstes zuließ (vgl. auch § 3 a SLV in der Fassung der 16. Änderungsverordnung vom 18. Dezember 1990 - BGBl I S. 2942 -).
Frauen, die Angehörige der Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland sind, sind nach allem nur dann keine Kombattanten im Sinne des Völkerrechts, wenn sie zum militärischen Sanitäts- und Seelsorgepersonal gehören, das nach Art. 43 Abs. 2 ZP I in Verbindung mit Art. 33 Abs. 3 des III. Genfer Abkommens einen Sonderstatus genießt. Nach Art. 8 Buchst. c ZP I sind unter dem Begriff des Sanitätspersonals die Personen zu verstehen, die von einer am Konflikt beteiligten Partei ausschließlich den unter Buchst. e genannten sanitätsdienstlichen Zwecken, der Verwaltung von Sanitätseinheiten oder dem Betrieb oder der Verwaltung von Sanitätstransportmitteln zugewiesen sind. Sanitätseinheiten sind nach Art. 8 Buchst. e ZP I Einrichtungen und sonstige Einheiten, die zu Sanitätsdienst liehen Zwecken gebildet worden sind, nämlich zum Aufsuchen, zur Bergung, Beförderung, Untersuchung oder Behandlung - einschließlich erster Hilfe - der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen sowie zur Verhütung von Krankheiten. Dementsprechend ist in der Bundeswehr ein klare Trennung zwischen dem Truppendienst in den drei Teilstreitkräften und dem besonders gegliederten Sanitätsdienst unter der Leitung des Inspekteurs des Sanitätsdienstes der Bundeswehr durchgeführt (vgl. dazuUrteil vom 27. November 1985 - BVerwG 6 C 5.85 - <BVerwGE 72, 241 [247]>).
Der Gesetzgeber hätte innerstaatlich auch anderen Angehörigen der Streitkräfte die Befugnis zur Teilnahme an Kampfhandlungen entziehen und ihnen den Waffendienst untersagen können, z.B. den Angehörigen der Kraftfahrausbildungszentren. Das hätte aber völkerrechtlich nichts daran geändert, daß diese Angehörigen der Streitkräfte im Konfliktfall doch als Kombattanten gegolten hätten, weil Art. 43 Abs. 2 ZP I lediglich die Angehörigen des Sanitäts- und des Seelsorgepersonals davon ausnimmt. Dasselbe würde gelten, wenn Frauen außerhalb des Sanitäts- und Militärseelsorgedienstes in der Bundeswehr eingesetzt, aber als solche durch besonderes innerstaatliches Recht vom Waffendienst ausgenommen würden. Auch dann wären Frauen im Konfliktfall Kombattanten, könnten als militärisches Ziel angegriffen werden und würden somit in einer Weise verwendet, die im Widerspruch zum Differenzierungsgebot des Art. 12 a Abs. 4 Satz 2 GG stünde. Deshalb würde es dem Schutzzweck dieser Vorschrift nicht genügen, bei Frauen entsprechend dem Vorschlag der Antragstellerin auf die Verwendung statt auf die Laufbahnzugehörigkeit abzustellen.
Zu all dem steht nicht im Widerspruch, daß Frauen nach § 1 Abs. 2 Satz 3 SG, §§ 3 a, 5 Abs. 3 SLV außer im Sanitätsdienst auch im Militärmusikdienst der Bundeswehr verwendet werden dürfen. Allerdings ist diese Statusgruppe der Soldaten völkerrechtlich nicht vom Kombattantenstatus ausgenommen. Im Verteidigungsfall wird der Militärmusikdienst aber als eigenständige militärische Gattung aufgelöst und in den Sanitätsdienst überführt. Dementsprechend erhalten die Angehörigen dieser Laufbahn neben ihrer musikfachlichen Ausbildung auch eine Sanitätsausbildung, die sie befähigt, im Verteidigungsfall als Krankenpfleger oder Krankenpflegehelfer eingesetzt zu werden. In dieser im Konfliktfall einsetzenden Verwendung haben sie keinen Kombattantenstatus; das gilt auch für die weiblichen Soldaten, die dieser Laufbahn angehören. Die Regelung, die Frauen zu dieser Laufbahn zuläßt, ist daher mit Art. 12 a Abs. 4 Satz 2 GG vereinbar.
Es verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 2, Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 SG, wenn Frauen bereits im Frieden, obwohl dann der Kombattantenstatus noch nicht akut ist und keine Rechtswirkungen hat, der Zugang zur Laufbahn der MKL anders als zu den Laufbahnen des Sanitäts- und des Militärmusikdienstes verwehrt wird. Es wäre zwar denkbar, ihnen innerhalb des Truppendienstes die Funktionen eines MKL zu übertragen, da diese weder eine Ausbildung noch den Umgang mit Waffen erfordert. Dies könnte mit Rücksicht auf Art. 12 a Abs. 4 Satz 2 GG aber nur mit der Maßgabe geschehen, daß sie im Verteidigungsfall oder bei Ausbruch eines bewaffneten Konflikts von diesen Dienstposten wegversetzt und im Sanitätsdienst verwendet werden müßten; denn nur im Sanitätsdienst hätten sie keinen Kombattantenstatus. Eine solche Regelung zu schaffen, ist durch Art. 3 Abs. 2, Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 SG nicht geboten. Sie hätte zur Voraussetzung, daß entweder diese Funktionen wie der Militärmusikdienst im Konfliktfall nicht benötigt würden oder daß männliche Soldaten vorgehalten würden, die im Einsatzfall die Funktionen übernehmen. Ersteres trifft nicht zu; denn nach den aktuellen Planungen der Bundeswehr werden nach dem Vortrag des BMVg etwa ein Drittel der MKL im Verteidigungsfall in derselben oder in vergleichbarer Weise verwendet wie im Frieden. Zwei Drittel von ihnen werden, weil kein Bedarf für sie besteht, in ihrer Truppengattung verwendet. Dadurch bleibt die Flexibilität der Verwendungsentscheidungen im Konfliktfall bestehen, da jeder männliche MKL unabhängig davon, ob er als solcher weiterverwendet oder in seiner Truppengattung eingesetzt wird, Kombattantenstatus erhält. Weibliche MKL müßten dagegen in den Sanitätsdienst versetzt werden. Dies würde die Dispositionsfreiheit der militärischen Führung gerade in dem Zeitpunkt, in dem sie besondere Bedeutung hat, erheblich einschränken.
Schließlich verlangen Art. 3 Abs. 2, Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 SG auch nicht, Dienstposten für MKL innerhalb des Sanitätsdienstes einzurichten, so daß die Antragstellerin darauf verwendet werden könnte. Bei der Sanitätstruppe besteht nur ein geringer Bedarf an Kraftfahrausbildung. Deshalb entsprach es sachlichen Strukturerwägungen, wenn MKL ausschließlich der Laufbahn des Truppendienstes zugeordnet sind. Art. 3 Abs. 2, Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 SG gewähren gleichen Zugang zu den öffentlichen Ämtern innerhalb der bestehenden Laufbahnstruktur. Eine Verpflichtung der öffentlichen Hand zur Schaffung geeigneter Funktionen und Tätigkeiten geht aus ihnen aber nicht hervor.
Die gegenwärtige Laufbahnregelung verstößt somit nicht gegen Art. 3 Abs. 2, Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 SG, soweit sie Frauen keinen Zugang zum Dienst als MKL gewährt.
Diese Laufbahnregelung steht aber auch mit der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG im Einklang. Dieses Grundrecht gilt zwar auch für die Berufe innerhalb öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse, wie den von der Antragstellerin gewählten Soldatenberuf, ist im öffentlichen Dienst aber darauf beschränkt, daß der Beruf frei gewählt werden und seine Wahl niemandem aufgezwungen werden kann. Art. 12 GG wird in diesen Fällen durch die staatliche Organisationsgewalt eingeschränkt. Ihr obliegt es, Einrichtung und Aufbau der staatlichen Verwaltung zu regeln sowie die Art und Weise, wie die staatlichen Aufgaben erfüllt werden sollen, näher zu ordnen und dabei unter Beachtung von Art. 33 Abs. 2 GG zu bestimmen, wer mit der Erfüllung staatlicher Aufgaben betraut werden soll (vgl.Beschluß vom 2. April 1963 - 2 BvL 22/60 - <BVerfGE 16, 6 [21]>). Betrachtet man den Fahrlehrerberuf, so gilt nichts anderes. Ein Berufsbild des Fahrlehrers im öffentlichen Dienst im allgemeinen oder bei der Bundeswehr im besonderen gibt es nicht. Es handelt sich vielmehr um eine Tätigkeit, die innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt werden kann. Einen Anspruch darauf, daß Arbeitsplätze zur Ausübung von Tätigkeiten im öffentlichen Dienst bereitgestellt werden, verleiht Art. 12 GG nicht. Die Bewerber sind vielmehr auf Wahrung des Gleichheitssatzes bei der Gestaltung der Zugangsvoraussetzungen zu den bestehenden Arbeitsplätzen beschränkt. Dieser Grundsatz wird durch die bestehende Regelung, die dem verfassungsrechtlichen Differenzierungsgebot nach Art. 12a Abs. 4 Satz 2 GG Rechnung trägt, nicht verletzt.
Nach allem begegnet § 1 Abs. 2 Satz 3 SO, §§ 3 a, 5 Abs. 3 SLV, wonach Frauen als Soldaten nur in den Laufbahnen des allgemeinen Sanitätsdienstes und des Militärmusikdienstes, nicht aber in Laufbahnen des Truppendienstes verwendet werden können, keinen rechtlichen Bedenken.
Der Antrag ist deshalb zurückzuweisen.
Eine Belastung der Antragstellerin mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben hält.
Wolbring
Dr. Bosch
Diederich
Weber