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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.05.1985, Az.: BVerwG 1 WB 105/84

Erteilung eines Eingliederungsscheines; Anspruch auf Berufsförderung; Einziehung eines Eingliederungsscheines; Rückwirkende Entlassung aus der Bundeswehr; Rechtmäßigkeit der Entlassung aus der Bundeswehr ; Beamte als Vorgesetzte von Soldaten; Überprüfung des Verhaltens von Beamten der Bundeswehrverwaltung im Hinblick auf die Eingliederung von Soldaten auf Zeit; Durchführung des Stellenvorbehalts während der Wehrdienstzeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.05.1985
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 105/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 29231
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung
vom 29. Mai 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
ferner
Oberst i.G. Freiherr von Lützow, Stabsfeldwebel Christophersen als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Gründe

1

I

Der Antragsteller war vom 17. September 1956 an Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von zuletzt 15 Jahren; sein Ausscheiden aus der Bundeswehr war mit Ablauf des 16. September 1971 vorgesehen. Er beabsichtigte, anschließend in den gehobenen Verwaltungsdienst einzutreten.

2

Um die dafür erforderliche mittlere Reife erlangen zu können, wurde er im Rahmen seines Anspruchs auf Berufsförderung während der Dienstzeit durch Verfügung der Stammdienststelle des Heeres (SDH) vom 20. November 1969 bis zum Ende des ersten Studienhalbjahres 1971 zur Bundeswehrfachschule K... kommandiert. Die im Juni 1971 abzulegende Abschlußprüfung bestand er nicht. Antragsgemäß wurde ihm unter Freistellung vom militärischen Dienst bis zum 16. September 1971 - dem Tag seines Ausscheidens - bewilligt, den Abschlußlehrgang vom 23. Juni bis 22. Dezember 1971 zu wiederholen.

3

Am 15. Dezember 1970 hatte der Antragsteller die Erteilung eines Eingliederungsscheines nach § 9 SVG beantragt. Im Juli 1971 wies ihn der Berufsförderungsdienst des Kreiswehrersatzamtes (KWEA) K... darauf hin, daß die Erteilung des Eingliederungsscheines zum 16. September 1971 und gleichzeitig die Gewährung von Fachausbildung über diesen Zeitpunkt hinaus nicht möglich sei. Es bestehe allenfalls die Möglichkeit, daß er den Eingliederungsschein mit der sich aus § 40 Abs. 3 SG ergebenden Folge erhalte, daß sein Dienstverhältnis als Soldat um maximal eineinhalb Jahre verlängert und er durch die personalbearbeitende Stelle zum Besuch der Bundeswehrfachschule kommandiert werde. Am 9. September 1971 wurde ihm ein auf den 16. September 1971 datierter Eingliederungsschein ausgehändigt.

4

Die ... Jägerdivision, der der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt angehörte, kommandierte ihn zunächst am 13. September 1971 für die Zeit ab 17. September bis zum 22. Dezember 1971 unter Freistellung vom militärischen Dienst zur Bundeswehrfachschule. Am 30. September 1971 teilte die SDH dem Antragsteller mit, daß sich sein Dienstverhältnis auf Grund der Aushändigung des Eingliederungsscheines kraft Gesetzes bis zu dem Tag verlängere, der seiner Berufung in das Dienstverhältnis eines Beamten vorhergehe, längstens jedoch bis zum 16. März 1973.

5

Am 12. Oktober 1971 wies die Wehrbereichsverwaltung (WBV) ... das KWEA K... an, dem Antragsteller den erteilten Eingliederungsschein rückwirkend zum 16. September 1971 zu entziehen, da er hierauf keinen Anspruch habe. Anstelle des Eingliederungsscheines erhielt er am 18. Oktober 1971 einen auf den 16. September 1971 datierten Zulassungsschein nach § 9 Abs. 1 SVG. Am 28. Oktober 1971 wurde dem Antragsteller eine Urkunde über die Beendigung seines Dienstverhältnisses zum 16. September 1971 ausgehändigt.

6

Die Abschlußprüfung an der Bundeswehrfachschule legte der Antragsteller auch im Dezember 1971 nicht ab. Auf seine Bewerbung trat er am 1. August 1972 in den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst beim Bundesverwaltungsamt in Köln ein.

7

Noch im Dezember 1971 hatte der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht K... erhoben, mit der er sich gegen die Einziehung des Eingliederungsscheines wandte und Schadensersatz begehrte. Die Klage wurde durch das Verwaltungsgericht K... mit Urteil vom 17. Februar 1972 - IV E 419/71 -, die Berufung durch Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juni 1972 - I OE 24/72 - jeweils mangels des erforderlichen Vorverfahrens abgewiesen. Darauf erhob der Antragsteller unter dem 29. Juni 1972 Widerspruch und beantragte die Wiedererteilung des Eingliederungsscheines rückwirkend ab 17. September 1971.

8

Durch die Einziehung des Eingliederungsscheines sei er rückwirkend und damit rechtswidrig aus der Bundeswehr entlassen worden. Durch Bescheid der SDH vom 2. Oktober 1972 wurde die rückwirkende Entlassung aus der Bundeswehr aufgehoben und gleichzeitig festgestellt, daß das Dienstverhältnis infolge der Rückgabe des Eingliederungsscheines durch den Antragsteller kraft Gesetzes zum 31. Oktober 1971 geendet habe. Im übrigen wies die WBV ... den Widerspruch zurück. Seine dagegen erhobene Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht K... und dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erfolglos (Urteil des Verwaltungsgerichts K... vom 18. Juni 1974 - 10 K 544/73 -; Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. September 1975 - I A 1289/74). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde mit Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 1975 - VI B 85.75 - zurückgewiesen. Eine vom Antragsteller geltend gemachte Schadensersatzforderung gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Nichterteilung des Eingliederungsscheines nach § 9 SVG vom 10. Mai 1979 wurde mit Bescheid der WBV ... vom 17. Juli 1979 - III B 1-Az. 39-90-03-G-121/79 - zurückgewiesen. Im Zusammenhang mit der Rückforderung angeblich überzahlter Übergangsgebührnisse und dem Erlaß eines dementsprechenden Leistungsbescheides machte der Antragsteller 1979 unter Hinweis auf den ihm seiner Ansicht nach zustehenden Eingliederungsschein einen Anspruch auf Gewährung von Ausgleichsbezügen nach § 11 a Satz 1 SVG geltend. Einen solchen Anspruch lehnte das Wehrbereichsgebührnisamt ... mit Bescheid vom 12. Juli 1979 ab. Der Antragsteller klagte daraufhin auf Zahlung von Dienstbezügen über den 31. Oktober 1971 hinaus und auf Gewährung von Ausgleichsbezügen ab 1. August 1972 vor dem Verwaltungsgericht D... Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 9. Juni 1981 - V E 276/80 - ab. Die dagegen eingelegte Berufung wurde mit Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. September 1983 - V OE 109/81 - zurückgewiesen.

9

Mit Schreiben vom 23. September 1983 an die ... Jägerdivision, ergänzt durch Schreiben vom 30. September 1983 an die WBV ... griff der Antragsteller die Vorgänge aus dem Jahre 1971 wieder auf und beschwerte sich gegen die Personen, die er als verantwortlich für seine Beratung am 14. Oktober 1971 und die daraufhin erfolgte Rückgabe seines Eingliederungsscheines ansah.

10

Mit Schreiben vom 26. November 1983 wandte sich der Antragsteller unter Hinweis auf § 16 WBO an den Bundesminister der Verteidigung (BMVg), weil er bis zu diesem Zeitpunkt über sein Vorbringen vom 23./30. September 1983 keine Entscheidung erhalten hatte.

11

Mit Schreiben vom 30. November 1983 teilte die WBV ... dem Antragsteller folgendes mit:

"In Ihren vorgenannten Schreiben bemängeln Sie den von dem damaligen Leiter des Berufsförderungsdienstes beim Kreiswehrersatzamt K... am 15.10.1971 gefertigten Aktenvermerk in Ihrer Berufsförderungsangelegenheit. Sie führen aus, daß Sie sich durch das Verhalten von Beamten der Bundeswehrverwaltung in Ihren Rechten verletzt fühlen. Im Sinne des Soldatengesetzes sind Beamte jedoch keine Vorgesetzten von Soldaten. Ihr Begehr ist daher nicht als formelle Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung sondern als Dienstaufsichtsbeschwerde zu behandeln. Dies auch, weil es im vorliegenden Falle um die Frage von recht- und zweckmäßigem Verhalten der Verwaltung geht.

Weder die bereits mehrfach in formellen Beschwerde-, Widerspruchs- und Verwaltungsstreitverfahren durchgeführten Überprüfungen der getroffenen Feststellungen, Maßnahmen und Entscheidungen noch die im Rahmen dieser Dienstaufsichtsbeschwerde zusätzlich erfolgten Nachprüfungen haben irgendwelche Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten der betroffenen Dienststellen der Bundeswehrverwaltung in dem von Ihnen vorgetragenen Sachverhalt ergeben.

Damit ist die Dienstaufsichtsbeschwerde abgeschlossen. Ich weise Sie abschließend darauf hin, daß in Dienstaufsichtsverfahren keine Rechtsmittel gegeben sind."

12

Daraufhin machte der Antragsteller mit Schreiben vom 8. Dezember 1983 gegenüber dem BMVg geltend, daß er mit der Behandlung seiner Begehren durch die WBV ... als Dienstaufsichtsbeschwerde nicht einverstanden sei. Seine Beschwerdeschreiben seien als Beschwerden im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung zu werten, da er "das Verhalten von Beamten der Bundeswehrverwaltung im Hinblick auf die Eingliederung von Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von zwölf und mehr Jahren in den öffentlichen Dienst mit Hilfe des Eingliederungsscheins und der Durchführung des Stellenvorbehalts während der Wehrdienstzeit" bemängele. Am 20. Dezember 1983 wurde dem Antragsteller durch BMVg - S III 2 - mitgeteilt, daß sein Schreiben vom 26. November 1983 auf Grund der Entscheidung der WBV ... vom 30. November 1983 als erledigt angesehen werde. Unter dem 27. Dezember 1983 machte daraufhin der Antragsteller erneut geltend, über seine Beschwerde mit Schreiben vom 23./30. September, 26. November und 8. Dezember 1983 sei bisher picht entschieden worden und bat um einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Daraufhin erteilte die WBV ... dem Antragsteller mit Schreiben vom 20. Januar 1984 einen förmlichen Bescheid und wies die in den Schreiben vom 26. November, 8. Dezember und 27. Dezember 1983 vorgebrachten Beschwerden als unzulässig mit der Begründung zurück, daß der Antragsteller zum Zeitpunkt der Einlegung seiner Beschwerden nicht mehr Soldat gewesen sei, eine Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung zulässigerweise nicht habe erheben können und im übrigen auch die Beschwerdefrist nicht eingehalten habe. In der dem Beschwerdebescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung wurde der Antragsteller auf den Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten verwiesen.

13

Mit Schreiben vom 23. Januar 1984 wandte sich der Antragsteller erneut an den BMVg und machte geltend, daß seine Beschwerde vom 23./30. September, 26. November, 8. Dezember und 27. Dezember 1983 als Beschwerde im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung zu werten sei, da diese für Soldaten "als spezieller Rechtsbehelf die Einlegung eines Widerspruchs ausschließt". Im Zeitpunkt der durch die Beamten der Bundeswehrverwaltung getroffenen Maßnahmen habe er im Rechtsverhältnis eines Soldaten auf Zeit gestanden, so daß die Voraussetzungen nach der Wehrbeschwerdeordnung gegeben gewesen seien. Seine Beschwerde sei somit zu Unrecht zurückgewiesen worden. Für die Entscheidung der weiteren Beschwerde sei der BMVg zuständig, er bitte daher auch um dessen Entscheidung.

14

Mit Schreiben vom 8. Februar 1984 teilte der BMVg dem Antragsteller daraufhin folgendes mit:

"Aufgrund des § 23 Abs. 4 Satz 1 der Wehrbeschwerdeordnung ist die Zuständigkeit des Bundesministers der Verteidigung, über Beschwerden in Angelegenheiten, in denen der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, durch 'Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten zur Entscheidung über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung im Bereich des Bundesministers der Verteidigung' vom 27.09.1973 (BGBl I S. 1512) auf die Behörde übertragen worden, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Ferner ist durch 'Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis im Bereich des Bundesministers der Verteidigung' vom 09.06.1976 (BGBl I S. 1492) in Angelegenheiten der Berufsförderung und Dienstzeitversorgung die Befugnis, über Widersprüche von früheren Soldaten zu entscheiden, auf die Wehrbereichsverwaltungen übertragen worden, soweit sie selbst oder die ihnen nachgeordneten Behörden den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen haben.

Wegen Ihrer weiteren Eingabe vom 23.01.1984 verweise ich daher auf die mit dem Bescheid der Wehrbereichsverwaltung ... vom 20.01.1984 - II B 3 - Az 37-66-03 (119/83) erteilte Rechtsmittelbelehrung."

15

Unter dem 25. Februar 1984 beantragte der Antragsteller "im Hinblick auf § 17 der Wehrbeschwerdeordnung die Entscheidung des Truppendienstgerichts über meine weitere bei dem Bundesminister der Verteidigung, Bonn ... erfolglos gebliebene bzw. nichtentschiedene Beschwerde, wegen rechtswidrige Maßnahmen und pflichtwidriges Verhalten von Beamten der Bundeswehrverwaltung gegenüber eines Soldaten auf Zeit, im Hinblick auf § 12 der Verordnung vom 16.12.1969 - BGBl I S. 2347 - zur Durchführung des Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 7 des Eingliederungsgesetzes vom 25.08.1969 - BGBl I S. 1347 -".

16

Nachdem er mit Schreiben des Vorsitzenden der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 6. März 1984 darauf hingewiesen worden war, daß über Anträge auf gerichtliche Entscheidung, die sich gegen den BMVg richten, das Bundesverwaltungsgericht zu befinden habe, bat der Antragsteller sein Antragsschreiben vom 25. Februar 1984 an den BMVg weiterzuleiten, wo es am 14. März 1984 einging.

17

Mit Schreiben vom 6. April 1984 wandte sich der Antragsteller auch unmittelbar an den Senat und beantragte die gerichtliche Entscheidung. Dieser Antrag wurde unter dem 16. April 1984 an den BMVg zur zuständigen Behandlung weitergeleitet und ging dort am 26. April 1984 ein. Der BMVg hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Schreiben vom 30. Juli 1984 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Das Vorlageschreiben des BMVg wurde dem Antragsteller mit einem Schreiben des Berichterstatters des Senats vom 3. August 1984 mit dem Hinweis zugeleitet, daß gegen die Zulässigkeit eines Wehrbeschwerdeverfahrens und damit die Zuständigkeit des Senats rechtliche Bedenken bestünden und eine Verweisung an die allgemeinen Verwaltungsgerichte erforderlich sein dürfte.

18

Mit Schreiben vom 1. September 1984 und - nach einem Aufklärungsschreiben des Vorsitzenden des Senats vom 4. Dezember 1984 - erneut mit Schreiben vom 23. Dezember 1984 erklärte der Antragsteller, daß er ausdrücklich einer Verweisung der Sache an das zuständige Verwaltungsgericht widerspreche und die Entscheidung der Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts begehre. Im einzelnen trug er vor, Rechtsgrundlagen für sein Begehren seien die § 40 Abs. 3 SG, § 12 DVO zu § 10 Abs. 4 Satz 7 SVG, §§ 1 und 5 WBO. Sein Dienstzeitende als Soldat sei nach einer Dauer von 15 Jahren auf den 16. September 1971 festgesetzt worden. Da er eine Verwendung im Bundesdienst angestrebt habe und deswegen den Eingliederungsschein nach § 9 SVG beantragt und auch erhalten habe, sei seine Wehrdienstzeit längstens bis zum 16. März 1973 verlängert worden. Auf Grund des Eingliederungsscheines und des Ergebnisses der Auswahlprüfung sei ihm eine vorbehaltene Stelle im Vorbereitungsdienst der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes zur Einstellung zum 1. August 1972 gemäß § 12 DVO zu § 10 Abs. 4 Satz 7 SVG zugewiesen worden. Dieser sei ihm, als er sich auf Grund einer Kommandierungsverfügung der ... Jägerdivision unter Freistellung vom militärischen Dienst im Rahmen seines Förderungsanspruches nach § 4 Abs. 1 SVG i.V.m. der DVO zu §§ 4, 5 und 5 a SVG zur Erweiterung seiner Schulkenntnisse auf einem Lehrgang der Bundeswehrfachschule in K... befunden habe, aus den von ihm in seiner Stellungnahme vom 1. September 1984 näher angegebenen Gründen am 14. Oktober 1971 eingezogen und durch einen Zulassungsschein ersetzt worden. Zur Begründung sei ihm angegeben worden, daß Inhaber eines Eingliederungsscheines keinen Anspruch auf Fachausbildung hätten. Anspruch auf Fachausbildung hätten nur Inhaber eines Zulassungsscheines. Nach einem lediglich aus formellen Gründen erfolglos gebliebenen Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht in K... und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof habe er Widerspruch gegen die Entziehung des Eingliederungsscheines durch das KWEA am 14. Oktober 1971 eingelegt. In dem Verfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof seien jedoch die Beamten des KWEA und der WBV ... durch den Vorsitzenden des Gerichts darauf hingewiesen worden, daß ihm trotz seines Lehrgangs an der Bundeswehrfachschule der Eingliederungsschein zustehe.

19

Auf Grund seines Widerspruchs habe die SDH am 2. Oktober 1972 die mit Urkunde vom 27. Oktober 1971 verfügte Beendigung des Dienstverhältnisses mit Ablauf des 16. September 1971 wieder aufgehoben und bis zum 31. Oktober 1971 verlängert.

20

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 1972 habe die WBV ... seine Forderung auf Erteilung eines Eingliederungsscheines mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Voraussetzungen hierfür, nämlich daß der Antragsteller am Ende seiner Verpflichtungszeit bereits die für den Eintritt als Beamter in der angestrebten Laufbahn geforderte Vorbildung besitze, bei ihm nicht gegeben seien. In dem anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren hätten die Beamten der WBV ... vorgetragen, die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Eingliederungsschein hätten nicht vorgelegen, weil er, der Antragsteller, nicht im unmittelbaren Anschluß an sein Wehrdienstverhältnis hätte Beamter werden wollen, sein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit mit Ablauf des 16. September 1971 wegen Ablauf der Verpflichtungszeit geendet habe, die ... Jägerdivision ihre Kommandierungsverfügung zur Bundeswehrfachschule für nicht wirksam erklärt habe und schließlich er die Bundeswehrfachschule besucht habe, um die Abschlußprüfung des Aufbaulehrgangs für die gehobene Laufbahn der Bundeswehrverwaltung ablegen zu können. Der BMVg gehe in seiner Stellungnahme von falschen Voraussetzungen aus. Es gehe nicht um die Angelegenheit der Berufsförderung der Soldaten mit versorgungsrechtlichem Charakter, sondern um die Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit gemäß § 40 Abs. 3 SG bis zur Ernennung zum Beamten unter Wahrung des Besitzstandes. Die vom KWEA, der WBV ... und der SDH getroffenen Maßnahmen sowie die ihm gegebenen Rechtsbehelfsbelehrungen und die erteilten Entlassungsurkunden seien im Hinblick auf § 40 Abs. 3 SG i.V.m. § 12 DVO zu § 10 Abs. 4 Satz 7 SVG rechtswidrig und daher nichtig. Der vom KWEA K... erteilte Eingliederungsschein vor Ablauf der festgesetzten Dienstzeit sei auf Weisung der WBV ... rechtswidrig eingezogen worden. Gegen diese Maßnahme richte sich sein Antrag auf Entscheidung des Wehrdienstsenates. Ohne den Eingliederungsschein könne er durch seine Dienststelle keine Ausgleichsbezüge nach § 11 a SVG erhalten, auf die er Wert lege. Mit seinem Antrag mache er geltend, daß die von den Beamten der nachgeordneten Behörden des BMVg getroffenen dienstlichen Maßnahmen und Unterlassungen rechtswidrig waren, sowie daß diese ihre dienstlichen Befugnisse überschritten und mißbraucht hätten. "Der Antrag auf Entscheidung des Wehrdienstsenats wird im Hinblick auf § 40 Abs. 3 SG, EinglG in Verbindung mit § 12 der DVO zu § 10 Abs. 4 Satz 7 SVG, EinglG auf §§ 1 und 15 gestützt, da ich bei Beginn des Beschwerdeverfahrens bereits noch Soldat mit allen Rechten war und anschließend laut Einberufungsbescheid Oberfeldwebel der Reserve wurde." Auf Grund der Wehrpflicht sei Soldat, wer für den Verteidigungsfall zum unbefristeten Wehrdienst einberufen sei.

21

Der Antragsteller beantragt

die Wiedererteilung des Eingliederungsscheines ab 17. September 1971 sowie die Erstattung der ihm bisher entstandenen Kosten.

22

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

23

Er trägt vor, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei offensichtlich unzulässig. Der Antragsteller sei bei Beginn des Beschwerdeverfahrens kein Soldat gewesen. Rechtsbehelfe nach der Wehrbeschwerdeordnung könnten grundsätzlich nur durch Soldaten eingelegt werden. Die Voraussetzungen des § 15 WBO seien in dem vorliegenden Fall nicht gegeben.

24

Der Antragsteller verfolge seine Anliegen zudem im falschen Rechtsweg. Es gehe erkennbar nicht um eine truppendienstliche Angelegenheit im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO. Nach seinem Vorbringen im Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 6. April 1984 fordere er letztlich die Aushängigung eines Eingliederungsscheines. Es handele sich um einen Vorgang mit eindeutig versorgungsrechtlichem Charakter, der auf § 30 SG zurückzuführen und damit der Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte entzogen sei. Abgesehen davon weise § 87 Abs. 3 SVG i.V.m. den dort genannten Vorschriften Streitigkeiten in Angelegenheiten der Berufsförderung der Soldaten ausdrücklich den allgemeinen Verwaltungsgerichten zu. Im übrigen stehe aber dem Begehren des Antragstellers auch das rechtskräftige Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen entgegen, wonach er keinen Anspruch auf Erteilung eines Eingliederungsscheines gehabt habe und anläßlich der Rückgabe des seinerzeit erteilten Scheines nicht in seinen Rechten verletzt worden sei.

25

Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen.

26

II

Der Antrag ist unzulässig.

27

Der Antragsteller begehrt bei sachdienlicher Auslegung seines Vortrages und wie er in seinem Schreiben an den Senat vom 1. September 1984 auch ausdrücklich zum Ausdruck gebracht hat, die Verpflichtung des BMVg, ihm einen Eingliederungsschein nach § 9 SVG ab 17. September 1971 zu erteilen. Die in Form von Anträgen gekleideten Ausführungen in seinem Schreiben an den Senat vom 23. März 1985 dienen nur zur Begründung seines Antrages, ihm erneut einen Eingliederungsschein zu erteilen und entbehren deshalb eigenständiger prozessualer Bedeutung. Die Frage, ob die Entscheidung der SDH vom 2. Oktober 1972, mit der diese festgestellt hatte, daß das Dienstverhältnis des Antragstellers unter Rückgabe des Eingliederungsscheines mit Ablauf des 31. Oktober 1971 geendet habe, zu Recht oder Unrecht ergangen ist, wäre im Zusammenhang mit seinem auf Verpflichtung des BMVg zielenden Antrag, ihm den Eingliederungsschein zu erteilen, zu prüfen. Nach seinen eigenen Worten begehrt er diesen, um Ausgleichsbezüge nach § 11 a SVG zu erhalten. Für den geltend gemachten Anspruch ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten nicht gegeben.

28

Nach § 17 Abs. 1, § 21 WBO sind die Wehrdienstgerichte nur dann zur Entscheidung berufen, wenn der Soldat die Verletzung von Rechten oder die Verletzung von ihm gegenüber bestehenden Vorgesetztenpflichten geltend macht, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Die Wehrdienstgerichte haben hiernach im wesentlichen über die Verletzung solcher Rechte und Pflichten zu entscheiden, die auf dem Verhältnis der besonderen militärischen Über- und Unterordnung beruhen, nicht aber über die Verletzung von Rechten und Pflichten, die das allgemeine Dienstverhältnis berühren und vom Dienstherrn, nicht vom Vorgesetzten, zu erfüllen sind. Die Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit ist im Zweiten Abschnitt des Soldatengesetzes geregelt und gehört daher nicht zu jenen Bestimmungen dieses Gesetzes, die in den Entscheidungsbereich der Wehrdienstgerichte fallen. Etwaige Pflichtverletzungen bei der Regelung des Statusverhältnisses des Soldaten fallen demgemäß, weil sie vom Dienstherrn, also der Bundesrepublik Deutschland und nicht vom Vorgesetzten zu verantworten sind, in den Entscheidungsbereich der allgemeinen Verwaltungsgerichte (§ 59 SG; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BVerwGE 43, 258 [BVerwG 19.08.1971 - BVerwG I WB 21/71; I WB 52/71][BVerwG 03.08.1971 - I WB 114/70]; ferner Redeker/von Oertzen, VwGO 7. Aufl. § 40 RdNrn. 74, 75). In den statusrechtlichen Bereich gehört nicht nur der Akt der Begründung und der Beendigung des Dienstverhältnisses selbst, vielmehr gehören dazu auch alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Begründung oder Entlassung des Soldaten zu entscheiden sind. Auch sie sind, da sie das allgemeine Dienstverhältnis des Soldaten betreffen, nicht truppendienstlicher, sondern verwaltungsrechtlicher Natur (vgl. BVerwG Beschluß vom 5. Oktober 1977 - 1 WB 188/77). Fragen, die mit der Versorgung des Soldaten nach den Bestimmungen des Soldatenversorgungsgesetzes zusammenhängen, sind statusrechtlicher Art und sind daher nach § 87 Abs. 3 dieses Gesetzes ausdrücklich den allgemeinen Verwaltungsgerichten zugewiesen. Ebenso gehören nicht zur Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte Anträge auf Erstattung von Kosten anderer Verfahren.

29

Eine Verweisung an das zuständige allgemeine Verwaltungsgericht kommt jedoch nicht in Betracht, weil der Antragsteller dem ausdrücklich widersprochen hat. Der Antragsteller wurde in der dem Bescheid der WBV ... vom 20. Januar 1984 beigefügten Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen, daß er innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids Klage bei dem Verwaltungsgericht F... erheben könne. Der BMVg hat ihn in seinem Schreiben vom 8. Februar 1984 erneut auf diese Rechtsmittelbelehrung verwiesen. Mit Aufklärungsschreiben des Berichterstatters des Senats vom 3. August 1984 und des Vorsitzenden des Senats vom 4. Dezember 1984 wurde er darauf hingewiesen, daß die Zulässigkeit eines Wehrbeschwerdeverfahrens und damit die Zuständigkeit des Senats daran scheitere, daß er nicht im Dienstverhältnis eines Berufs- oder Zeitsoldaten stehe, unabhängig davon es sich aber nicht um eine truppendienstliche Angelegenheit handele, so daß die Sache an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen wäre. Wenn er eine solche Verweisung nicht wünsche, müsse er damit rechnen, daß der Senat den Antrag ohne Sachprüfung als unzulässig zurückweise. In seinem Schreiben an den Senat vom 1. September 1984 und erneut vom 23. Dezember 1984 hat der Antragsteller daraufhin erklärt, daß er einer Verweisung an das allgemeine Verwaltungsgericht widerspreche und ausdrücklich die Entscheidung der Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts begehre, weil die Beschwerde eine Verletzung seiner in § 17 Abs. 1 WBO genannten Rechte bzw. der dort genannten Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand habe. Es entspricht nicht dem Sinngehalt des Gesetzes, eine Verweisung auszusprechen, wenn der Antragsteller eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht begehrt und trotz entsprechender Belehrung auf einer Entscheidung des Wehrdienstsenats besteht (BVerwGE 33, 307 [BVerwG 10.06.1969 - BVerwG I WB 69/69]).

30

Der Antrag ist damit schon wegen der Unzuständigkeit des Senats als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

31

Ob der Antrag auch deshalb unzulässig ist, weil der Antragsteller zum Zeitpunkt seiner Beschwerde vom 23. September 1983 bereits aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden war oder ob § 15 WBO zur Anwendung kommt, kann unter diesen Umständen offenbleiben.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO.