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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.10.1977, Az.: BVerwG 1 WB 188/77

Soldat; Dienstunfähigkeit; Beendigung des Dienstverhältnisses; Statusangelegenheiten; Wehrdienstgerichte; Allgemeine Verwaltungsgerichte

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.10.1977
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 188/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11039
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Die Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten wegen Dienstunfähigkeit (SG § 46, SG § 44) berührt seinen Status. Über Statusangelegenheiten haben nicht die Wehrdienstgerichte, sondern die allgemeinen Verwaltungsgerichte zu entscheiden (SG § 59). Zum statusrechtlichen Bereich gehört aber nicht nur der Akt der Beendigung des Dienstverhältnisses selbst, vielmehr gehören dazu auch alle Maßnahmen, die der Vorbereitung dieser Entscheidung dienen sowie die hierbei zu beachtenden Vorschriften.