Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.12.1975, Az.: BVerwG VI B 85.75
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Anforderungen an die ordnungsgemäße Bezeichnung des Verfahrensmangels unzureichender Sachaufklärung; Unterbliebene Zeugenvernehmung als Verfahrensmangel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.12.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 85.75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 14537
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 04.09.1975 - AZ: I A 1289/74
Rechtsgrundlagen
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 8. Dezember 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nehlert und Niedermaier
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. September 1975 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Die Beschwerde rügt als Verfahrensmangel (Verletzung der Aufklärungspflicht, § 86 Abs. 1 VwGO), daß das Berufungsgericht den Zeugen Hupe nicht vernommen hat. Zweifelhaft ist bereits, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht, wonach es neben der Benennung des Zeugen, den das Berufungsgericht hätte vernehmen müssen, der Darlegung der in sein Wissen gestellten Tatsachen und eines Hinweises darauf bedarf, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruht oder beruhen kann. Diese Frage kann aber letztlich offenbleiben, weil die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist.
Auf Grund des eingehenden Aktenvermerks des Dr. Schneider vom 15. Oktober 1971 in Verbindung mit der vom Kläger am 14. Oktober 1971 abgegebenen schriftlichen Erklärung mußte sich dem Berufungsgericht die Vernehmung des Zeugen H., dessen Vernehmung der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht im übrigen nur hilfsweise beantragt hatte, nicht aufdrängen.
Es ist auch weder der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 4. September 1975 noch der Beschwerdeschrift etwas darüber zu entnehmen, daß der Kläger oder dessen Bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht Gesichtspunkte vorgetragen haben, die dem Berufungsgericht die Vernehmung dieses Zeugen hätte notwendig erscheinen lassen müssen. Solche Darlegungen wären aber bei der hier gegebenen Sachlage erforderlich gewesen. Dies vor allem auch deshalb, weil der Kläger die Rückgabe des Eingliederungsscheines offensichtlich erst als rechtsfehlerhaft ansah, nachdem er die Abschlußprüfung der Bundeswehrfachschule im Dezember 1971 nicht abgelegt hatte.
Die Zulassungsvoraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind demnach nicht gegeben.
Abschließend sei noch bemerkt, daß die Beschwerde selbst dann im Ergebnis keinen Erfolg hätte haben können, wenn die Vernehmung des genannten Zeugen verfahrensfehlerhaft unterblieben wäre. Denn das angefochtene Urteil hätte jedenfalls deshalb Bestand, weil vorliegend nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für die Rücknahme des Eingliederungsscheines gegeben waren und dem ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers nicht entgegenstand. Da jedoch die Beschwerde bereits aus den oben dargelegten Erwägungen unbegründet ist, bedarf es keines näheren Eingehens hierauf.
Die Beschwerde war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Nehlert
Niedermaier