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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.08.1971, Az.: BVerwG I WB 21/71; I WB 52/71

Anspruch auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.08.1971
Aktenzeichen
BVerwG I WB 21/71; I WB 52/71
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1971, 15202
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BVerwGE 43, 258 - 160

...
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 19. August 1971,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Mühlenfeld,
Bundesrichter Saalmann
als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst Möllhoff,
Oberfeldwebel Schulze als militärische Beisitzer,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit 15jähriger Verpflichtung, die am 30. November 1973 endet.

2

Mit Schreiben vom 4. Mai 1970 beantragte der Antragsteller seine Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten.

3

Diesen Antrag lehnte die Stammdienststelle des Heeres mit Bescheid vom 30. Oktober 1970 ab. Gegen deren Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 15. November 1970 Beschwerde ein. Mit einem an den Senat gerichteten Schreiben vom 17. März 1971 beschwerte er sich darüber, daßüber diese Beschwerde noch nicht entschieden sei.

4

Mit Bescheid vom 2. April 1971 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) die Beschwerde des Antragstellers vom 15. November 1970 zurück. In der beigefügten Rechtsmittelbelehrung wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, daß er gegen den Bescheid innerhalb eines Monats Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Hannover (3. Kammer, Osnabrück) erheben könne. Entsprechend dieser Belehrung erklärte der Antragsteller am 14. April 1971 zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Hannover, 3. Kammer, Osnabrück, die Erhebung einer Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Versagung der Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten mit dem Antrag, den Bescheid des BMVg vom 2. April 1971 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Berufssoldaten in die Bundeswehr zu übernehmen.

5

Auf eine Mitteilung des Senats, daß im Hinblick auf die Entscheidung des BMVg vom 2. April 1971 die obenerwähnte Beschwerde vom 17. März 1971 als erledigt angesehen werde, sofern er dem nicht widerspreche, richtete der Antragsteller unter dem 19. April 1971 an den Senat ein Schreiben, in welchem er ausführte: Er begehre eine Entscheidung des Senats. Er halte mehrere - von ihm näher erläuterte - Punkte in dem Beschwerdebescheid des BMVg für nicht gerechtfertigt und bitte um nochmalige Überprüfung der Angelegenheit.

6

Dieses Schreiben, das dem BMVg zugeleitet wurde, legte dieser mit Schriftsatz vom 8. Juni 1971 dem Senat als Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit der Bitte vor, ihn zurückzuweisen. Der Antrag sei unzulässig. Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten sei nicht gegeben; dem Antrag stehe auch der Einwand der Rechtshändigkeit entgegen.

7

Der Antragsteller hat erklärt, er begehre die Umwandlung seines Dienstverhältnisses in das eines Berufssoldaten, und beantrage, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Verpflichtung des Dienstherrn auszusprechen, seinem Antrag auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu entsprechen. Für diesen Antrag sei der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben. Durch die angefochtene Entscheidung habe der BMVg gegen seine Pflichten als Vorgesetzter verstoßen, nämlich gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Der Einwand der Rechtshängigkeit könne nicht erhoben werden, da die Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover, Kammer Osnabrück, nicht die gleiche Angelegenheit betreffe.

8

Auf das Vorbringen des Antragstellers und des BMVg im einzelnen wird Bezug genommen.

9

II

1.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, den der BMVg in dem Schreiben des Antragstellers vom 19. April 1971 zutreffend erblickt hat, ist unzulässig. Dem Verfahren vor dem Senat steht der Einwand der Rechtshändigkeit entgegen; für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist im übrigen auch der Rechtsweg zu dem Senat nicht gegeben.

10

a)

Dadurch, daß der Antragsteller am 14. April 1971 zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Hannover, 3. Kammer, in Osnabrück Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland erhob, wurde der dort geltend gemachte Anspruch rechtshängig (§ 81 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 90 Abs. 1 VwGO). Dieser Anspruch ist identisch mit dem, den der Antragsteller in dem Verfahren vor dem Senat verfolgt. Denn beide gerichtliche Verfahren zielen darauf ab, die Bundesrepublik Deutschland dazu zu verurteilen, ihn in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu übernehmen. Das Schreiben des Antragstellers vom 19. April 1971, mit dem dieser die Entscheidung des Wehrdienstsenats begehrt, enthält lediglich eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des die Übernahme ablehnenden Bescheides vom 2. April 1971.

11

Der Umstand, daß der Antragsteller bereits vor Anhängigwerden des Verfahrens vor dem Wehrdienstgericht einen identischen Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem allgemeinen Verwaltungsgericht rechtshängig gemacht hat, ist im gerichtlichen Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung in entsprechender Anwendung des § 90 Abs. 2 VwGO zu berücksichtigen. Denn das dort ausgesprochene Verbot, einen bereits rechtshängigen Anspruch bei einem anderen Gericht - sei es auch eines anderen Rechtsweges - nochmals anhängig zu machen, stellt einen heute allgemein anerkannten prozessual Rechtsgrundsatz dar (vgl. Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. § 263 Anm. II 1; WieczoreK, ZPO § 263 Anm. A IV a; Eyermann/Fröhler, VwGO 5. Aufl. § 90 RdNr. 8; Redeker/von Oertzen, VwGO 4. Aufl. § 90 RdNr. 4). Dieser Grundsatz ist bei der Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung, die das gerichtliche Verfahren in Wehrbeschwerdesachen nur lückenhaft regelt und daher - wie der Senat schon wiederholt ausgesprochen hat - der gerichtlichen Rechtsfortbildung bedürftig ist, anzuwenden. Im Falle des Antragstellers bedeutet dies, daß sein später - nämlich am 19./20. April 1971 gestellter - Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung wegen der Rechtshängigkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzulässig und daher ohne Sachprüfung zurückzuweisen ist.

12

b)

Für den Antrag ist im übrigen auch der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenat - nicht gegeben, und zwar auch insoweit nicht, als der Antragsteller geltend macht, der BMVg habe bei der angefochtenen Entscheidung die Fürsorgepflicht verletzt. Denn der Soldat kann eine Entscheidung des Wehrdienstgerichts gemäß § 17 Abs. 1 WBO nur dann begehren, wenn seine Beschwerde die Verletzung seiner Rechte oder die Verletzung solcher Pflichten seiner militärischen Vorgesetzten zum Gegenstand hat, die in den §§ 6 bis 23, 26 bis 29 und 32 bis 36 SG geregelt sind. Dabei handelt es sich in der Regel um solche Rechte und Pflichten, die auf dem besonderen Verhältnis der militärischen Über- und Unterordnung beruhen. Die Pflicht, bei der Prüfung der Frage, ob ein Soldat auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu übernehmen ist, Fürsorge walten zu lassen, gehört hierzu nicht. Denn über die Umwandlung eines solchen Dienstverhältnisses in das eines Berufssoldaten, die im Wege der Ernennung erfolgt (§ 41 Abs. 1 SG), entscheidet nicht der militärische Vorgesetzte als solcher. Die Umwandlung des Dienstverhältnisses obliegt vielmehr dem Dienstherrn, also der Bundesrepublik Deutschland. Diese wird dabei durch den Bundespräsidenten oder diejenigen Stellen vertreten, denen dieser seine Ernennungsbefugnis übertragen hat (Art. 60 GG). Für Fragen der Umwandlung des Dienstverhältnisses, die das sogenannte Statusverhältnis des Soldaten betreffen, ist daher gemäß § 59 SG die Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte gegeben, und zwar auch in den Fällen, in denen der Soldat sich - wie der Antragsteller - auf eine Pflichtverletzung bei der Regelung des Statusverhältnisses beruft. Das hat der Wehrdienstsenat für die Verletzung der Fürsorgepflicht bei Beförderungen bereits mehrfach entschieden (BDH 4, 169; BVerwG Beschluß vom 5. Mai 1971 - I WB 163/70). Für die Verletzung der Fürsorgepflicht bei der Umwandlung eines Dienstverhältnisses gilt nichts anderes. Denn auch hier handelt es sich nicht um die Fürsorgepflicht des militärischen Vorgesetzten (§ 10 Abs. 3 SG), sondern um die des Dienstherrn (§ 31 SG), also um eine Pflicht, die in § 17 Abs. 1 WBO ausdrücklich ausgenommen und deren Verletzung zu prüfen daher nicht die Wehrdienstgerichte, sondern die allgemeinen Verwaltungsgerichte berufen sind.

13

An der Vorweisung der Sache (§ 18 Abs. 3, § 21 Abs. 2 WBO) an das gemäß § 52 Nr. 4 VwGOörtlich zuständige Verwaltungsgericht Hannover (3. Kammer in Osnabrück) ist der Senat dadurch gehindert, daß der Antragsteller vor diesem Gericht bereits eine identische Klage rechtshängig gemacht hat. Denn die Frage, ob seinem Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung infolgedessen der Einwand der Rechtshängigkeit entgegensteht, ist vor und unabhängig von der Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges zu prüfen (vgl. Stein/Jonas a.a.O.; Wieczorek, ZPO § 263 Anm. C I a; Baumbach/Lauterbach, ZPO 29. Aufl. § 263 Anm. 4; Redeker/von Oertzen, a.a.O. § 90 RdNr. 5).

14

2.

Die Untätigkeitsbeschwerde des Antragstellers vom 17. März 1971 ist gegenstandslos. Sie richtete sich dagegen, daß der BMVg seinerzeit über die Beschwerde des Antragstellers vom 15. November 1970 noch nicht entschieden hatte. Nachdem der BMVg mit Bescheid vom 2. April 1971 die begehrte Beschwerdeentscheidung getroffen hatte, hat der Antragsteller die auf diese weise erledigte Untätigkeitsbeschwerde nicht weiterverfolgt. Er begehrt insbesondere nicht die selbständige gerichtliche Feststellung einer Säumnis des BMVg bei der Beschwerdeentscheidung, sondern hat vielmehr in seinem Schreiben vom 19. April 1971 wie auch in seinen späteren Schriftsätzen zu erkennen gegeben, daß es ihm lediglich um eine Entscheidung in der Sache selbst ging.

Scherübl
Mühlenfeld
Saalmann
Möllhoff
Schulze