Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.10.1991, Az.: II ZR 204/90
Schutzgesetz; Schutzgesetzverletzung; Kapitalanlagebetrug
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.10.1991
- Aktenzeichen
- II ZR 204/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14475
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 116, 7 - 14
- DB 1992, 728-729 (Volltext mit amtl. LS)
- DStR 1992, 118-119 (Volltext mit red. LS)
- IBR 1992, 66 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- MDR 1992, 350-351 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 241-243 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1992, 245-247 (Volltext mit red. LS)
- WM 1991, 2090-2092 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBB 1992, 57
- ZIP 1991, 1597-1599 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Zu den Merkmalen, welche bei der Schutzgesetzeigenschaft i. S. von § 823 Abs. 2 BGB gelten.
2. Durch einen Verstoß gegen § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug) findet eine Schutzgesetzverletzung statt.
Hinweise:
Anmerkung Schiemann in EWiR § 823 BGB 1/92, 33
Tatbestand:
In den Jahren 1987/1988 wurden mit einem Prospekt, den der Beklagte zu 2 mitgestaltet und herausgegeben hatte, auf dem Kapitalmarkt Interessenten gesucht, die sich mit Einlagen über einen Treuhandkommanditisten an der C. in H. mbH & Co. KG beteiligen sollten. Gesellschaftszweck waren Erwerb, Verwaltung und Verwertung der bestehenden Hotelanlage "W.". Am 28. Juni 1989 wurde die Kommanditgesellschaft ins Handelsregister eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafterin war die C. in H. mbH, die am 29. September 1987 gegründet und am 28. Dezember 1988 ins Handelsregister eingetragen wurde. Treuhandkommanditist mit einer Haftsumme von 8.500,-- DM war der Beklagte zu 1, von dem es im Prospekt heißt, er werde als renommierter Notar die Abwicklung der Gesellschaft überwachen. Treugeber sollten sich über den Beklagten zu 1 bis zu insgesamt 13.090.000,-- DM beteiligen dürfen. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH war der Beklagte zu 2.
Der Kläger zeichnete am 10. Januar 1988 drei und am 18. Januar 1988 sechs weitere Beteiligungen in Höhe von je 15.000,-- DM. Der Beklagte zu T nahm als Treuhänder diese Erklärungen zum Abschluß der vorformulierten Treuhandverträge am 2. und 9. Februar 1988 an. Der Kläger zahlte insgesamt 41.501,25 DM, die vom Beklagten zu 1 an die Kommanditgesellschaft weitergeleitet wurden. Am 21. Juni 1988 verlangte der Kläger mit der Behauptung, sein Beitritt sei auf einen unrichtigen und unvollständigen Inhalt des von den Beklagten herausgegebenen Werbeprospekts zurückzuführen, vom Beklagten zu 1 die Erstattung seiner Einlage.
Mit der Klage nimmt der Kläger beide Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz von 41.501,25 DM in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen und die Berufung des Beklagten zu 1 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß er Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen die Kommanditgesellschaft zur Zahlung des genannten Betrages verpflichtet ist. Mit ihren Revisionen verfolgen der Kläger den Klageantrag gegen den Beklagten zu 2 und der Beklagte zu 1 seinen Antrag weiter, die Klage gegen ihn abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Beide Revisionen führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Revision des Beklagten zu 1
1. Das Berufungsgericht ist auf die Frage, ob der Beklagte zu 1 den Kläger durch unrichtige oder unvollständige Prospektangaben veranlaßt hat, mit ihm Treuhandverträge abzuschließen, nicht eingegangen. Nach Meinung des Berufungsgerichts ist der Beklagte zu 1 dem Kläger ersatzpflichtig, weil er die Zeichnungsbeträge des Klägers nicht ordnungsgemäß verwaltet habe. Eine ordnungsgemäße Verwaltung der Gelder habe vorausgesetzt, daß die Kommanditgesellschaft, an der der Kläger sich laut Beitrittserklärung mittelbar beteiligte, überhaupt existierte. Der Beklagte zu 1 habe die Gelder jedoch an die Gesellschaft weitergeleitet, als diese sich noch im Gründungsstadium befunden habe und noch nicht im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Weitere Pflichtverletzungen bestehen nach Meinung des Berufungsgerichts darin, daß der Beklagte zu 1 vor Weiterleitung der Zeichnungsbeträge weder den Nachweis einer ordnungsgemäßen Verwendung oder Sicherstellung verlangt noch dafür gesorgt hat, daß er als Kommanditist mit einer entsprechenden Einlage eingetragen wurde. Das zusätzliche Risiko, das für den Kläger darin bestanden habe, daß weder die Gesellschaft noch der Beklagte zu 1 als Kommanditist mit einer ausreichenden Einlage im Handelsregister eingetragen waren, hätte dem Kläger im Prospekt klar vor Augen geführt und von diesem ausdrücklich übernommen werden müssen.
Diese Beurteilung ist rechtlich nicht haltbar. Laut Beitrittserklärung war der Beklagte zu 1 ermächtigt, den Beteiligungsbetrag sofort an die Gesellschaft auszuzahlen, sobald er die Beitrittserklärung angenommen hatte. Im Treuhandvertrag ist vorgesehen, daß der Beklagte zu 1 den Kommanditanteil, nicht aber, daß er auch den zur Leistung der Einlage vom Kläger vorzuleistenden Zeichnungsbetrag treuhänderisch verwaltet, etwa dahingehend, daß er ihn erst weiterleiten darf, wenn ein bestimmter Mindestbetrag gezeichnet worden ist. Vielmehr ist in § 4 des Treuhandvertrages geregelt, daß der Treugeber den Zeichnungsbetrag unmittelbar auf ein Gesellschaftskonto einzuzahlen hat. Anders als der Treuhänder im Bauherrenmodell, an den das Berufungsgericht offensichtlich denkt, wenn es auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19. Juni 1986 (VII ZR 25/85, WM 1986, 1320, 1321) Bezug nimmt, war der Beklagte zu 1 also nicht verpflichtet, den Nachweis einer ordnungsgemäßen Verwendung oder Sicherstellung zu verlangen. Da ihm ein solches Recht im Gesellschaftsvertrag nicht eingeräumt war, hatte er - nachdem er seine Einlageverpflichtung durch Vereinbarung mit der Komplementär-GmbH entsprechend erweitert hatte - die Einlage ohne Wenn und Aber zu leisten.
Das Berufungsgericht ist zu Unrecht der Meinung, daß es vor Eintragung ins Handelsregister die Gesellschaft, der der Kläger beitreten wollte, noch nicht gab. Das Berufungsgericht verkennt, daß eine Personengesellschaft mit Abschluß des Gesellschaftsvertrages entsteht: Die Eintragung ins Handelsregister kann lediglich für die Frage Bedeutung erlangen, ob die entstandene Gesellschaft Handelsgesellschaft, also offene Handels- oder Kommanditgesellschaft ist. Betreibt die mit Abschluß des Gesellschaftsvertrages entstandene Gesamthandelsgesellschaft ein Grundhandelsgewerbe im Sinne des § 1 Abs. 2 HGB, in einem über ein Kleingewerbe hinausgehenden Umfange (§ 4 HGB), so ist sie schon ohne Eintragung ins Handelsregister offene Handels- oder Kommanditgesellschaft. Betreibt die Gesellschaft kein Handelsgewerbe, so wird aus der bis dahin bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts allerdings erst mit der Eintragung ins Handelsregister nach § 2 HGB eine Handelsgesellschaft; diese Umwandlung ändert aber nichts daran, daß der Rechtsträger vor wie nach der Eintragung derselbe ist.
Da die Gesellschaft im vorliegenden Falle kein Grundhandelsgewerbe betrieb, war sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, als der Beklagte zu 1 den Zeichnungsbetrag des Klägers an sie weiterleitete. Daß zu diesem Zeitpunkt der Gesellschaftsvertrag noch nicht abgeschlossen, die Gesellschaft also noch nicht gegründet gewesen sei, hat keiner behauptet und das Berufungsgericht auch nicht festgestellt. Auszuschließen dürfte auch sein, daß die Gesellschafter, als der Kläger beitrat, gar nicht beabsichtigt hätten, die Gesellschaft und deren Komplementär-GmbH ins Handelsregister eintragen zu lassen; denn beide Gesellschaften sind schließlich eingetragen worden.
Nach alledem ist das Geld an eine Gesellschaft geflossen, für die es bestimmt war, weil der Kläger sich mittelbar an ihr beteiligen wollte. Gründe, daß die Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts weniger wert war, als wenn durch deren Eintragung ins Handelsregister damals bereits eine Kommanditgesellschaft bestanden hätte, hat niemand aufgezeigt, nennt auch das Berufungsgericht nicht. Seine Ansicht, durch das Fehlen der Eintragung sei ein zusätzliches Risiko entstanden, hat das Berufungsgericht nicht begründet, hat insbesondere nicht aufgezeigt, worin das Risiko bestand. Der Beklagte zu 1 hatte deshalb aus den vom Berufungsgericht aufgezeigten Gründen keinen Anlaß, der in der Beitrittserklärung übernommenen Verpflichtung nicht zu entsprechen, den Betrag sofort an die Gesellschaft weiterzuleiten. Hätte er mit der Erweiterung der Einlageverpflichtung um den Beitrag des Klägers bis zur Eintragung der Kommanditgesellschaft am 28. Juni 1989 gewartet, hätte er sich deshalb schadensersatzpflichtig gemacht, weil der Kläger für 1988 keine Verlustzuweisungen erhalten hätte. Denn diese setzten voraus, daß er sich bereits 1988 mittelbar beteiligte und das unternehmerische Risiko mittrug.
Das Berufungsgericht begründet auch nicht, weshalb der Beklagte zu 1 dafür sorgen mußte, daß er als Kommanditist mit einer entsprechenden Einlage eingetragen wurde, bevor er die Gelder weiterleitete. Die Eintragung der Haftsumme ins Handelsregister sagt lediglich etwas über die Außenhaftung des Kommanditisten gegenüber den Gläubigern der Kommanditgesellschaft aus (§ 172 Abs. 1 HGB). Von dieser Eintragung unabhängig ist die im Gesellschaftsvertrag übernommene Verpflichtung, der Gesellschaft eine Einlage zu erbringen; sie ist wirksam vereinbart und zu erfüllen, ohne daß es auf die Eintragung der Haftsumme ankommt. Ein erweiterter Verlustausgleich in Höhe einer die Pflichteinlage übersteigenden Außenhaftung, für den die Eintragung ins Handelsregister von Bedeutung sein könnte, kommt aus zwei Gründen nicht in Betracht. Einmal ist im vorliegenden Fall die Außenhaftung nicht höher als die Pflichteinlage; zum anderen wäre der "überschießende" Verlustanteil gemäß § 15 a Abs. 1 Satz 3 EStG nur demjenigen zuzurechnen, der im Handelsregister eingetragen ist. Das ist der Treuhandkommanditist und nicht der Treugeber.
Nach alledem hat die Verurteilung des Beklagten zu 1 aus den Gründen des Berufungsurteils keinen Bestand.
2. Das Berufungsgericht wird der Frage nachzugehen haben, ob der Kläger durch unrichtige und unvollständige Prospektangaben zum Beitritt bewogen und dadurch geschädigt worden ist; der Beklagte zu 1 wäre ihm dann als Treuhandkommanditist und damit als Vertragspartner gemäß § 278 BGB ersatzpflichtig (vgl. BGHZ 84, 141, 144 f.) [BGH 24.05.1982 - VIII ZR 181/81].
Dabei begründet nicht schon jede unrichtige oder fehlende Angabe im Prospekt die Haftung des Vertragspartners. In einem die Haftung ausschließenden Sinne richtig und vollständig müssen die Angaben sein, die für die Anlageentscheidung erheblich sind. Der Anleger darf erwarten, daß er ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt erhält, d.h:, daß der Prospekt ihn über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichtet, insbesondere über die Tatsachen, die den Vertragszweck vereiteln können (vgl. BGHZ 79, 337, 344; BGH, Urteile vom 25. November 1981 - IVa ZR 286/80, WM 1982, 90, vom 2. Februar 1983 - IVa ZR 218/81, WM 1983, 263, 264).
II. Revision des Klägers
1. Soweit der Kläger den Beklagten zu 2 in Anspruch nimmt, setzt das Berufungsgericht sich ebenfalls nicht mit der Frage auseinander, ob der Prospekt, mit dem für die Beteiligung geworben wurde, unrichtige Angaben oder Lücken enthielt. Eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung schließt das Berufungsgericht infolge Verjährung aus; eine Vertreter- oder Sachwalterhaftung wegen Verschuldens beim Vertragsschluß scheidet nach Meinung des Berufungsgerichts aus, weil der Beklagte zu 2 zu keiner Zeit mit dem Anspruch auf persönliches Vertrauen für seine Person in Erscheinung getreten sei. Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen; sie wird auch von der Revision nicht angegriffen.
2. Eine deliktische Haftung des Beklagten zu 2 gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264 a StGB lehnt das Berufungsgericht mit der Begründung ab, daß die zuletzt genannte Bestimmung kein Schutzgesetz sei. Der Gesetzgeber habe mit ihr ausschließlich das Funktionieren des Kapitalmarktes sichern und nicht das individuelle Vermögen des einzelnen Anlegers schützen wollen. Ein Schutzgesetz liege zudem dann nicht vor, wenn - wie im Falle der Prospekthaftung - die Verantwortlichkeit für unrichtige und unvollständige Werbeprospekte an anderer Stelle so erschöpfend geregelt sei, daß ein Rückgriff auf § 823 Abs. 2 BGB die inhaltliche Beschränkung des Ersatzanspruchs und die besondere Begrenzung seiner Verjährungsfrist aushöhlen würde. Diese Beurteilung greift die Revision mit Erfolg an.
Schutzgesetz ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsnorm dann, wenn sie - sei es auch neben dem Schutz der Allgemeinheit - gerade dazu dienen soll, den einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines Rechtsguts zu schützen. Dabei kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlaß des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mitgewollt hat. Es genügt, daß die Norm auch das Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1973 - VI ZR 164/71, WM 1973, 992, 993; BGHZ 40, 306 [BGH 27.11.1963 - V ZR 201/61]; 46, 17, 23; 66, 388, 390 [BGH 08.06.1976 - VI ZR 50/75]; 84, 312, 314 [BGH 29.06.1982 - VI ZR 33/81]; 100, 13, 14 f.; 103, 197, 199; 106, 204, 206). Von diesen Voraussetzungen geht auch das Berufungsgericht aus, es meint nur zu Unrecht, dem Gesetzgeber sei es mit § 264 a StGB nur um den Schutz eines überindividuellen Rechtsgutes gegangen.
Das Vertrauen der Allgemeinheit in das Funktionieren des Kapitalmarktes ist nicht das einzige Rechtsgut, das durch § 264 a StGB geschützt werden soll. Diese Bestimmung ist nach Zweck und Inhalt auch darauf ausgerichtet, das Vermögen des einzelnen Kapitalanlegers vor möglichen Schäden durch falsche und unvollständige Prospektangaben zu schützen (vgl. Begr. zum Entwurf des § 264 a StGB, BT-Drucks. 10/318, S. 22, 23). Denn mit Eintritt eines solchen Vermögensschadens verwirklicht sich gerade die Gefahr, die durch die Strafsanktion des § 264 a StGB abgewendet werden soll (vgl. Schniewind/Hausmann, BB 1986, Beilage 16, S. 26, 32; Pleyer/Hegel, ZIP 1987, 79, 80; für Schutzgesetzcharakter des § 264 a StGB auch Erman/Schiemann, 8. Aufl., § 823 Rdn. 160). Der Zweck des § 264 a StGB, auch den einzelnen Kapitalanleger davor zu schützen, daß er im Vertrauen auf unrichtige und unvollständige Prospektangaben beitritt und seine Einlage verliert, ist nicht deshalb zu verneinen, weil schon die von der Rechtsprechung entwickelte Prospekthaftung regelmäßig dazu führen wird, daß der Geschädigte seinen Schaden ersetzt erhält. Der Bundesgerichtshof hat bußgeldbewehrte Vorschriften nicht als Schutzgesetze anerkannt, wenn die schützenswerten Interessen des Beeinträchtigten anderweit ausreichend abgesichert sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1980 - VI ZR 169/79, VersR 1980, 457, 458; BGHZ 84, 312, 317) [BGH 29.06.1982 - VI ZR 33/81]. Für § 264 a StGB gilt dergleichen nicht. Wie die Gesetzesmaterialien dieser Bestimmung ergeben, wurden die Bemühungen der Rechtsprechung, die Position des Anlegers im Zeitpunkt der Anlageentscheidung auf der Grundlage des allgemeinen Rechts zu verbessern, nicht als ausreichend angesehen. Es wurde vielmehr ein in den Bereich der Gefährdung vorverlegter Strafschutz für erforderlich gehalten (BT-Drucks. 10/318 S. 21). Dieser soll nicht nur die Funktion des Kapitalmarktes sichern, sondern gezielt auch das individuelle Vermögen des potentiellen Kapitalanlegers vor möglichen Schädigungen bewahren. Dem Schutzgesetzcharakter des § 264 a StGB steht nicht entgegen, daß die Vorschrift ein Gefährdungsdelikt darstellt (BGHZ 106, 204, 209). Überschneidungen der deliktischen und der Prospekthaftung sind nur möglich, soweit es um vorsätzliches Handeln geht; denn der von § 264 a StGB geforderte Vorsatz ist auch Voraussetzung der Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB. Dieser Anspruch unterliegt einer eigenständigen Verjährung nach § 852 BGB. Daß den für den Prospekt Verantwortlichen bei einer Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten, in der Prospekthaftungsansprüche verjähren (vgl. BGHZ 83, 222, 226 f.), nicht zugute kommt, ist insofern gerechtfertigt, als der nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 264 a StGB zu ersetzende Schaden vorsätzlich verursacht worden ist. Daß ein erhebliches Verschulden längere Verjährungsfristen rechtfertigen kann, zeigt § 31 Abs. 5 GmbHG.
3. Das Berufungsgericht wird, soweit es um die Ersatzpflicht des Beklagten zu 2 geht, ebenso wie beim Beklagten zu 1, der Frage nachzugehen haben, ob in dem Prospekt Umstände, die für die Entscheidung über den Beitritt erheblich waren, unrichtig oder unvollständig wiedergegeben sind. Als erheblich werden regelmäßig Umstände anzusehen sein, die sich auf die Werthaltigkeit der konkreten Kapitalanlage nachteilig auswirken.