Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.06.1982, Az.: VI ZR 33/81
§ 151 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) als Schutzgesetz für die Sozialversicherungsträger hinsichtlich der Nichtentrichtung der Arbeitgeberanteile; Schadensersatzanspruch wegen Nichtabführung von Arbeitgeberanteilen zur Angestelltenversicherung; Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB; Vorenthalten vom Lohn einbehaltener Arbeitnehmeranteile; Nichtabführung geschuldeter Arbeitgeberbeiträge; Beitragsverzug in der Sozialversicherung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.06.1982
- Aktenzeichen
- VI ZR 33/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12806
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 23.12.1980
- LG Hildesheim
Rechtsgrundlagen
- § 151 AVG
- § 823 Abs. 2 BGB
Fundstellen
- BGHZ 84, 312 - 320
- GmbHR 1982, 272-273 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1982, 920-921 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 2780-2781 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1982, 1090-1092
Prozessführer
T. Krankenkasse Ersatzkasse für die technischen Berufe, Körperschaft des öffentlichen Rechts, S.straße ..., Hamburg 70,
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer F.W. Sc., ebendort
Prozessgegner
Kaufmann Richard Z., L.str. ..., P.
Amtlicher Leitsatz
Auch § 151 AVG n.F. ist kein Schutzgesetz für die Sozialversicherungsträger hinsichtlich der Nichtentrichtung der Arbeitgeberanteile.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1982
durch
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Lepa
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Dezember 1980 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.
Tatbestand
Die klagende Ersatzkasse hat den Beklagten als Geschäftsführer der H. Getränke-Vertriebs-GmbH (im folgenden GmbH), die persönlich haftende Gesellschafterin der H. Getränke-Vertriebs-GmbH & Co. KG (im folgenden KG) war, wegen Nichtabführung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung der bei der KG beschäftigten Mitarbeiter K. und R. auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
Die in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungspflichtigen Mitarbeiter erhielten ihr Entgelt im Lohnabzugsverfahren. Zwischen der Klägerin und der KG war ein Firmeneinzugsverfahren hinsichtlich aller Sozialversicherungsbeiträge vereinbart worden.
Als die KG in Zahlungsschwierigkeiten geriet, führte sie die für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 1976 fälligen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge nicht an die Klägerin ab. Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der KG und der GmbH wurde am 2. November 1976 mangels Masse abgelehnt. Die Klägerin ist wegen ihrer Forderungen unbefriedigt geblieben.
Das Landgericht hat die begehrten Arbeitnehmeranteile nebst anteiliger Zinsen und Auslagen zuerkannt, dagegen die Klage in Höhe von 1.276,16 DM begehrter Arbeitgeberanteile (zur Angestelltenversicherung) nebst 186,06 DM anteiliger Zinsen und Auslagen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Rechtsmittel beider Parteien zurückgewiesen.
Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin die abgewiesenen Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt aus, der Klägerin stehe wegen Nichtabführung von Arbeitgeberanteilen zur Angestelltenversicherung kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu, da § 151 AVG n.F. kein Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Sozialversicherungsträger sei. Die Sozialversicherungsgesetze unterschieden zwischen dem Vorenthalten vom Lohn einbehaltener Arbeitnehmeranteile, das für strafbar erklärt sei, und der Nichtabführung selbst geschuldeter Arbeitgeberbeiträge, die als ordnungswidrig behandelt werde. Die unterschiedliche gesetzliche Behandlung beider Beitragsgruppen lasse erkennen, daß hinsichtlich der Arbeitgeberbeiträge nur die Erfüllung der eigenen Beitragspflicht des Arbeitgebers bezweckt sei.
II.
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1.
Im Anschluß an das Senatsurteil vom 18. Mai 1976 - VI ZR 241/73 (= LM § 823 [Bf] BGB Nr. 62 = VersR 1976, 982 = NJW 1976, 2129 [BGH 18.05.1976 - VI ZR 241/73]) ergibt sich auch für die Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung, daß der Wesensunterschied zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen unter Beachtung der gesamten Regelung für den Beitragsverzug es verbietet, beide Beitragsanteile hinsichtlich des Schutzes nach § 823 Abs. 2 BGB gleichzustellen. Auch § 151 AVG n.F. (§ 1429 RVO n.F.) ist hinsichtlich der Arbeitgeberanteile kein Schutzgesetz zugunsten der Sozialversicherungsträger, obwohl deren Nichtabführung jetzt eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Für die seit dem 1. Januar 1975 zur Anwendung kommende neue Fassung des § 151 AVG (Art. 253 Nr. 6 EGStGB vom 2. März 1974, BGBl I 469, 619) gilt nichts anderes als für § 151 AVG a.F., der bei unterlassener rechtzeitiger Abführung von Beiträgen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ermächtigte, gegen die säumigen Arbeitgeber Ordnungsstrafen in Geld zu verhängen (zur Zuständigkeit der Einzugsstelle nach altem Recht s. LSG Berlin DOK 1959, 549). Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen in dem gleichzeitig verkündeten Senatsurteil in Sachen VI ZR 177/80 Bezug genommen.
2.
Für die Annahme eines Schutzgesetzes genügt es nicht, daß die in Frage stehende Norm nach ihrem Inhalt und Zweck die Belange eines anderen fördert. Es kommt darauf an, daß der Inhalt der Norm nach dem Willen des Gesetzgebers auch einem gezielten Individualschutz dient und gegen eine näher bestimmte Art der Schädigung gerichtet ist. Stets muß in umfassender Würdigung des Regelungszusammenhanges, in den die Norm gestellt ist, geprüft werden, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Beweiserleichterungen zu knüpfen (s. Senatsurteile BGHZ 66, 388, 390[BGH 08.06.1976 - VI ZR 50/75]; vom 4. April 1978 - VI ZR 238/76 = VersR 1978, 609 zu § 29 c StVZO und vom 5. Februar 1980 - VI ZR 169/79 = VersR 1980, 457 zu § 29 d StVZO; vgl. auch BGB-RGRK, 12. Aufl., § 823 Rdn. 538 ff., 544).
3.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist für das frühere Recht bei den Arbeitnehmeranteilen, die der Arbeitgeber einbehält, die entsprechende Strafnorm als Schutzgesetz zugunsten der Sozialversicherungsträger angesehen worden (im Anschluß an RGZ 138, 165, 171, 173 s. Senatsurteile vom 28. Juni 1960 - VI ZR 146/59 = VersR 1960, 748 und BGHZ 58, 199, 201[BGH 29.02.1972 - VI ZR 199/70] zu § 533 RVO; Urteil vom 7. November 1961 - VI ZR 5/61 = VersR 1962, 24 [BGH 07.11.1961 - VI ZR 5/61] zu § 1430 RVO, § 152 AVG a.F.). Demgegenüber hat der Senat mit Urteil vom 18. Mai 1976 a.a.O. für das frühere Recht bei der Nichteinzahlung von Arbeitgeberanteilen zur Krankenversicherung den Schutzgesetzcharakter insbesondere des § 393 RVO verneint. Dies hat Zustimmung gefunden (s. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung S. 284 i; Martens, DOK 1979, 674; Wochner, Betr 1977, 1092; vgl. Gunkel, ErsK 1967, 180, 181).
Nach der Neufassung des § 393 RVO durch Art. II § 1 Nr. 6 SGB IV haben weiterhin die Arbeitgeber die Beiträge für die Versicherungspflichtigen einzuzahlen. Diese Rechtsänderungen haben daher keine Auswirkungen auf die früheren Erwägungen des Senats, die nach wie vor zutreffen. Demgegenüber ist für die Neufassung der §§ 1429 RVO, 151 AVG in der Rechtsprechung und in der Literatur gelegentlich die Schutzgesetzeigenschaft angenommen worden (siehe Amtsgericht München, Urteil vom 25. November 1976, 5 C 897/76; im Anschluß daran ebenso Amtsgericht Augsburg, Urteil vom 20. April 1978, 3 C 58/78, bestätigt durch Landgericht Augsburg, Urteil vom 3. November 1978, 4 S 1319/78; siehe Martens, VersR 1980, 219 und Joswig/Schneider, Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, Kennz. 845 S. 22, Anm. M zu § 529 RVO). Das wurde vor allem damit begründet, daß sich der Charakter der Vorschriften mit dem Übergang zum Ordnungswidrigkeitenrecht, insbesondere angesichts der da notfalls möglichen Erzwingungshaft (§ 96 OWiG), verändert habe und die Ahndungsmöglichkeit des vorsätzlichen (§ 10 OWiG) Beitragsverzuges durch die Sozialversicherungsträger deutlich aus dem Bereich allgemeinen Verwaltungszwangs herausgehoben werde.
4.
Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Für § 151 AVG n.F. (§ 1429 RVO n.F.) ist weder aus dem Charakter als Ordnungswidrigkeit, noch aus der Umwandlung der Ordnungsstrafnorm in die einer Ordnungswidrigkeit die Schutzgesetzeigenschaft i.S. des § 823 Abs. 2 BGB nahegelegt. Der Gesetzgeber hat mit der Differenzierung der Sanktion gegenüber den Strafvorschriften für die Beitragsvorenthaltung (§§ 529, 1428 RVO n.F., 150 AVG n.F., 234 RKG, 225 AFG) weiterhin zu erkennen gegeben, daß der Arbeitnehmeranteil zur Sicherung des Beitragsaufkommens der Sozialversicherungsträger auch in haftungsrechtlicher Sicht schutzwürdiger ist als der Arbeitgeberanteil.
a)
Dem wesentlichen Inhalt, ihrem Sinn und Zweck nach unterscheiden sich die frühere Ordnungsstrafe und die heutige Ordnungswidrigkeit bei Beitragsverzug in der Sozialversicherung nicht. In der Voraussetzung, in der Höhe, im Verfahren und auch bei der Rechtskraft sind zwar Unterschiede gegeben. Die Sanktionen des § 151 AVG alter wie neuer Fassung sind aber dazu eingesetzt, die finanzielle Leistungsfähigkeit der Träger der Sozialversicherung zu sichern. Die Ordnungsstrafe bezweckte die Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes innerhalb der Versichertengemeinschaft; sie sollte ein letztes starkes Mittel sein, Beitragsrückstände zu verfolgen und so die ordnungsgemäße Abführung der Beiträge zu sichern (siehe dazu BSG, VersR 1972, 831; LSG Berlin, DOK 59, 549; Nolte, Die Beiträge 1974, 357). Dieser Grundgedanke trägt auch die Ordnungswidrigkeit. Die Geldbuße ist ein mit einer Sanktion verbundener Appell an die Pflicht, auch im Vorfeld zum Schutz von Rechtsgütern errichtete Verbote zu beachten (so Kommentar des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, SGB, § 95 SGB IV Anm. 4). Ordnungswidrigkeiten beinhalten insbesondere hier eine nachdrückliche Pflichtenmahnung (siehe BVerfGE 27, 18, 33 [BVerfG 16.07.1969 - 2 BvL 2/69]). Ordnungsstrafe wie Ordnungsgeld wirken nicht nur repressiv, sondern auch präventiv. In der repressiven Wirkung unterscheiden sie sich vom Zwangsgeld. Die Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften an das Ordnungswidrigkeitengesetz steht in einer Linie mit der Trennung des Ordnungsunrechts vom Kriminalunrecht. Dies kommt in den Materialien zum EGStGB zum Ausdruck (Begründung zum Gesetzentwurf Einleitung Nr. 9 BT-Drucks. VII/550). Zur Bereinigung des Sprachgebrauchs ist mit dem EGStGB angestrebt worden, bei den angedrohten Rechtsnachteilen für Zuwiderhandlungen, die weder Straftaten noch Ordnungswidrigkeiten sind, zwischen repressiven Rechtsfolgen für einen vorausgegangenen Ordnungsverstoß und den Zwangs- und Beugemaßnahmen zu unterscheiden. Dabei sind die Ordnungsverstöße ihrem Wesen nach zu dem Kreis der Ordnungswidrigkeiten gerechnet worden. Für die Ordnungsstrafen in den Sozialversicherungsgesetzen ist davon ausgegangen worden, daß es sich der Sache nach um Ordnungsverstöße handelt, die deshalb in Bußgeldvorschriften umzuwandeln sind, soweit ein Bedürfnis besteht, sie aufrechtzuerhalten (siehe dazu Begründung aaO, zu Art. 233 bis 235 S. 430 ff.). Darüber hinausgehende sachliche Veränderungen sind nach den Gesetzesmaterialien nicht angestrebt worden.
b)
Die Sanktion als Ordnungswidrigkeit kann zwar durchaus ein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB darstellen, doch besagt sie für sich allein in dieser Hinsicht nichts Entscheidendes. Bei Ordnungswidrigkeiten ist eine Gesamtbetrachtung der Regelung, die das schützenswerte Interesse des Beeinträchtigten absichert, erforderlich. Wenn dessen Belange anderweit ausreichend abgesichert sind (das geschieht hier durch das Angestelltenversicherungsgesetz, und auch bei Vermögenslosigkeit des Arbeitgebers ist hier ein Schutz des Sozialversicherungsträgers durch die noch darzulegende Regelung im Arbeitsförderungsgesetz gegeben), dann ist daneben ein deliktischer Schutz derselben Interessen über § 823 Abs. 2 BGB entbehrlich (vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 1980 aaO). Unabhängig von der Frage, ob für §§ 1429 RVO, 151 AVG n.F. angenommen werden kann, daß nur der Versicherungsbeitrag des Arbeitgebers erfaßt wird oder ob, wie nach dem früheren Recht, weiterhin der gesamte Beitrag gemeint ist (siehe dazu Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze V 58 § 1429 RVO Anm. 3 a m.w.Nachw.; Brackmann, aaO, S. 288 c), ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang, daß §§ 1429 RVO, 151 AVG nur die verwaltungsmäßige Durchsetzung erleichtern, und ihnen eine Ordnungsfunktion ohne deliktische Einstandspflicht zukommt. Zwar enthält das Sozialversicherungsrecht keine eigenen Vorschriften, die eine Schadensersatzpflicht wegen Nichtabführung von Arbeitgeberanteilen begründen (siehe demgegenüber bei Pflichtverletzungen der Einzugsstellen §§ 1436 RVO, 158 Abs. 1 AVG, 181 AFG). Desungeachtet ist neben den eingehenden Regelungen zum Schutz der Vermögensinteressen der Sozialversicherungsträger gegen Schädigungen wegen Beitragsverzuges kein Bedürfnis für den deliktischen Schutz durch § 823 Abs. 2 BGB zu erkennen. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber mit der Beibehaltung unterschiedlicher Sanktionen für das Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen und das Nichtabführen von Arbeitgeberanteilen verdeutlicht, daß es im Grundsatz bei der bisherigen Wertung bleiben soll (jedenfalls bieten die Materialien keinen Anhaltspunkt für einen gegenteiligen Willen).
Aus §§ 119 Abs. 6 AVG, 1397 Abs. 6 RVO als Vorschriften, die durch das EGStGB nicht berührt worden sind, mag eine Schutzwirkung zugunsten des Versicherten zu erschließen sein. Meist wird aufgrund dieser Vorschriften für den Rentenversicherten (ähnlich wie für den Krankenversicherten, denen der Versicherungsschutz ohne Rücksicht auf die Beitragsentrichtung gewährt wird) bei Nichtabführung der Beiträge kein Nachteil bei der Rente entstehen, während der Sozialversicherungsträger insoweit den Vermögensnachteil erleidet. Das rechtfertigt jedoch die von der Klägerin angenommene Schutzgesetzfunktion zugunsten des Sozialversicherungsträgers nicht. Die Regelung gehört zu der dem Versicherten vom Sozialversicherungsträger zu gewährenden Fürsorge, deren Kosten im allgemeinen nicht auf Dritte abwälzbar sind.
5.
Daß der Arbeitgeber nach den Vorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes und der Reichsversicherungsordnung zu dem Sozialversicherungsträger in einem herausgehobenen Pflichtenverhältnis ähnlich einem Vertrags- und Leistungsverhältnis mit speziellen Folgeregelungen für Störungen steht, neben dem eine Haftungserstreckung über § 823 Abs. 2 BGB für die Arbeitgeberanteile nicht veranlaßt ist, ergibt sich in der Zusammenschau mit vorgenannten Erwägungen auch aus folgendem:
Der Sozialversicherungsträger hat die Möglichkeit, von der rechtzeitigen und vollständigen Erhebung der Einnahmen in der Form von Stundung, Niederschlagung und Erlaß abzusehen (siehe dazu Brackmann a.a.O. S. 200 c, 201 a, 201 c, jetzt § 76 SGB IV). Bei Beitragsverzug hatte zunächst der heute aufgehobene § 397 a RVO vorgesehen, daß ein einmaliger Säumniszuschlag erhoben werden kann, wenn der Verzug länger als eine Woche anhält. Mit Wirkung vom 1. Juli 1969 ist die Pflicht zur Erhebung der Verzugszinsen hinzugekommen (§ 397 a Abs. 2 RVO i.d.F. der §§ 246 Abs. 1 Nr. 2, 251 AFG vom 25. Juni 1969, BGBl I 582, 627). § 397 a RVO a.F. hatte damit dem Zweck gedient, der Säumnis bei der Erfüllung von Beitragspflichten entgegenzuwirken (BSG, NJW 1973, 774, 775 [BSG 01.12.1972 - 12/3 RK 36/71]). Jetzt sieht § 24 SGB IV die Möglichkeit vor, Säumniszuschläge zu erheben. Einem Schaden kann der Sozialversicherungsträger bereits mit Anordnungen gemäß § 398 RVO, die auch für die Beiträge zur Rentenversicherung gelten (§ 1397 Abs. 5 Satz 1 RVO, § 119 Abs. 5 Satz 2 AVG), vorbeugen. Das gesondert geregelte Zwangsbeitreibungsverfahren des § 28 Abs. 1 RVO (seit dem 1. Januar 1981 siehe § 66 SGB X vom 18. August 1980 BGBl I 1469) gibt keinen Hinweis darauf, daß neben der öffentlich-rechtlichen Regelung der Beitragspflicht ein Deliktsschutz für Arbeitgeberanteile bestehen sollte.
Für den Konkursfall hat der Gesetzgeber immer schon dafür Sorge getragen, daß die Rückstände das Vorzugsrecht des § 61 Nr. 1 KO haben (siehe zunächst § 28 Abs. 3 RVO, dazu RGZ 102, 70, 72). Dieser Schutz ist mit der Änderung des § 28 Abs. 3 RVO durch Art. 2 § 4 des Gesetzes über Konkursausfallgeld (Drittes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes) vom 17. Juli 1974 (BGBl I 1481, 1486) auch auf Masseschulden erweitert worden. Mit der Überführung von § 28 Abs. 3 RVO in die Konkurs Ordnung (s. Art. II § 1 Nr. 1 a, § 10 SGB IV - BGBl I 3845, 3864) hat sich daran nichts geändert.
Bei wertender Betrachtung ist insbesondere auch der gesonderte Insolvenzschutz durch das Gesetz über Konkursausfallgeld zu beachten. Gemäß § 141 n AFG (i.d.F. des 5. AFG-Änderungsgesetzes vom 23.7.1979 - BGBl I 1189) kann der Rentenversicherungsträger für Arbeitsentgelte der letzten 3 Monate vor Konkurseröffnung, für die Beiträge noch nicht entrichtet worden sind, Entrichtung der vollen Beiträge verlangen. Nach der Begründung (BT-Drucks. VII/1750 zu § 141 n AFG) soll damit erreicht werden, daß den Arbeitnehmern und den Versicherungsgemeinschaften, deren Mittel aus Beiträgen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgebracht werden, durch den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeber insoweit keine Nachteile entstehen. Weitere Ausgleichsvorschriften für die Nachteile sind nicht für erforderlich gehalten worden.
Das Berufungsgericht hat nach alledem zu Recht eine Pflicht des Beklagten zum Ersatz des der Klägerin durch Nichtabführung der Arbeitgeberanteile entstandenen Schadens verneint.
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Lepa