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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.02.1972, Az.: VI ZR 199/70

Schutzgesetz; Ersatzkasse; Krankenversicherungsbeiträge; Vorenthaltung; Fällige Beträge; Unterlassen; Abführungspflicht; Firmeneinzugsverfahren; Versicherungspflichtige Arbeitnehmer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.02.1972
Aktenzeichen
VI ZR 199/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11259
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 58, 199 - 207
  • DB 1972, 930-931 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1972, 593-594 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 947-949 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 1421-1422 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • VersR 1972, 554-556 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. § 533 RVO ist ein Schutzgesetz auch zugunsten einer Ersatzkasse (Ergänzung zum Urteil vom 28.6.1960 - VI ZR 146/59 - LM RVO § 533 Nr. 1 = VersR 60, 748).

2. Die den Arbeitnehmern einbehaltenen Krankenversicherungsbeiträge zu einer Ersatzkasse sind dieser nur vorenthalten, wenn der Arbeitgeber die Abführung der fälligen Beträge an die Kasse unterläßt, obgleich er ihr gegenüber zur Abführung verpflichtet ist. Eine solche Pflicht trifft ihn nur dann, wenn zwischen beiden eine entsprechende Regelung getroffen ist (Firmeneinzugsverfahren).

3. § 533 RVO ist insoweit nur anwendbar, wenn es sich um die Abführung der Krankenkassenbeiträge versicherungspflichtiger Arbeitnehmer handelt.