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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.04.1989, Az.: BVerwG 5 C 41.84

Flurbereinigung; Plannachtrag; Privatrechtsverhältnis; Auslegungsfrage; Rechtsweg

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.04.1989
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 41.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12668
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 02.09.1982 - AZ: F OVG A 79/80

Fundstellen

  • AgrarR 1990, 231-232
  • DVBl 1989, 1114 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer A 1989, 209-211
  • NVwZ-RR 1990, 443-444 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdL 1989, 183

Amtlicher Leitsatz

§ 64 Satz 1 FlurbG ermächtigt die Flurbereinigungsbehörde nicht, durch Plannachtrag eine zwischen den Beteiligten des durch die Planausführung geschaffenen Privatrechtsverhältnisses streitige Auslegungsfrage autoritativ zu entscheiden. Die Teilnehmer sind vielmehr mit Streitigkeiten, die Inhalt, Umfang und Ausübung einer plangeschaffenen Grunddienstbarkeit betreffen, auf den Zivilrechtsweg verwiesen (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 25. April 1985 - BVerwG 5 C 49.82 - <Buchholz 424.01 § 37 FlurbG Nr. 17>).

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. April 1989
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rotter, Dr. Hömig und Dr. Pietzner
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein (Flurbereinigungsgericht) vom 2. September 1982 wird aufgehoben.

Ferner wird der vom Amt für Land- und Wasserwirtschaft Lübeck am 7. Juni 1979 bekanntgegebene Nachtrag III zum Zusammenlegungsplan E. (Kreis Herzogtum Lauenburg) aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Beigeladene trägt ihre etwaigen außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Teilnehmer der beschleunigten Zusammenlegung E. Er wehrt sich gegen die Aufhebung einer durch den Zusammenlegungsplan begründeten Grunddienstbarkeit. Der Inhalt der für den jeweiligen Eigentümer der derzeit dem Kläger gehörenden Flurstücke 71/1 und 73 der Flur 1 festgesetzten Grunddienstbarkeit ist wie folgt umschrieben:

"Überwegungsrecht auf dem Flurstück 74/2 (jetzt: 74/7) der Flur 1 Vieh zu treiben, solange der Berechtigte Milchviehhaltung betreibt. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, zur Sicherung des Viehtriebes den Weg zu unterhalten, ihn von Unkraut und Bewuchs freizuhalten und die bestehende Einzäunung beiderseits des Weges einschließlich der Hecktore zu unterhalten."

2

Im November 1978 beantragte der durch die Grunddienstbarkeit belastete Teilnehmer St. im Rahmen seines gegen die Schlußfeststellung eingelegten Widerspruchs bei dem Beklagten, die Grunddienstbarkeit löschen zu lassen, weil der Kläger seine Milchviehwirtschaft unter Inanspruchnahme einer Abschlachtprämie aufgegeben habe. Nachdem das Einverständnis des Klägers mit der Löschung des Überwegungsrechts nicht hatte erreicht werden können, hob der Beklagte durch den am 7. Juni 1979 bekanntgegebenen Nachtrag III zum Zusammenlegungsplan E. das Überwegungsrecht mit der Begründung auf, durch die prämienbegünstigte Abschaffung der Milchviehhaltung seien die Voraussetzungen für das Überwegungsrecht entfallen und die Grunddienstbarkeit im Grundbuch deshalb zu löschen. Da der Kläger sich der Löschung widersetzt habe, bliebe zur Bereinigung der Angelegenheit nur der Weg über einen Nachtrag zum Zusammenlegungsplan.

3

Widerspruch und Klage gegen den Plannachtrag blieben erfolglos. Das Flurbereinigungsgericht hielt dem Kläger entgegen, nachdem das Überwegungsrecht durch Bedingungseintritt erloschen sei, gebiete es das öffentliche Interesse im Sinne des § 64 FlurbG, die wahre Rechtslage in Übereinstimmung mit den Eintragungen des Grundbuchs zu bringen.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er sein Aufhebungsbegehren weiterverfolgt. Er ist der Ansicht, das vom Flurbereinigungsgericht angeführte grundbuchrechtliche Interesse stelle kein öffentliches Interesse im Sinne des § 64 FlurbG dar. Diese Vorschrift sei eng auszulegen, das dort angeführte öffentliche Interesse folglich nur dann gegeben, wenn mit der nachträglichen Planänderung Mängel des Planes auszuräumen seien, die dessen Bestand in Frage stellten.

5

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil; die Beigeladene ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.

6

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

7

II.

Die Revision des Klägers, über die der Senat nach § 141 in Verbindung mit § 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist begründet. Das Urteil des Flurbereinigungsgerichts verletzt Bundesrecht insofern, als es in § 64 FlurbG eine tragfähige Ermächtigungsgrundlage für den Nachtrag III zum Zusammenlegungsplan Einhaus erblickt. Das Flurbereinigungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen, weil der Nachtrag III rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wie des mit der Klage angefochtenen Nachtrags III (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).

8

Belastet die Flurbereinigungsbehörde, um - wie hier - die Gleichwertigkeit einer Abfindung herzustellen, im Verfahrensgebiet belegenen Grundbesitz durch Bestellung einer (privatrechtlichen) Grunddienstbarkeit (vgl. hierzu BVerwGE 26, 173 <176 ff.>[BVerwG 10.02.1967 - IV C 43/65];  79, 9 <12 f. [BVerwG 15.01.1988 - 8 C 111/86]> sowie Urteil vom 19. August 1970 - BVerwG 4 C 61.67 - <Buchholz 424.01 § 37 FlurbG Nr. 5 = RdL 1971, 43/45>), so bestimmen sich, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. April 1985 - BVerwG 5 C 49.82 - (Buchholz 424.01 § 37 FlurbG Nr. 17) ausgeführt hat, von dem Zeitpunkt an, in dem der neue Rechtszustand eingetreten (§ 61 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 62 bis 64 FlurbG, die nach Maßgabe der §§ 92 Abs. 2 und 101 FlurbG auch im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren gelten) und mit ihm die im Flurbereinigungsplan (Zusammenlegungsplan) vorgesehene Dienstbarkeit rechtlich entstanden ist, die Beziehungen zwischen den daraus Berechtigten und Verpflichteten ausschließlich nach bürgerlichem Recht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn und soweit der Plan auch tatsächlich vollzogen ist.

9

Von diesen Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall gemäß § 137 Abs. 2 VwGO auszugehen; denn das Flurbereinigungsgericht hat, ohne daß hiergegen Verfahrensrügen erhoben worden sind, festgestellt, daß im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Nachtrags III an den Kläger der Eintritt des neuen Rechtszustandes längst festgesetzt, das Verfahren hinsichtlich seiner tatsächlichen Ausführung abgeschlossen und sogar bereits die Schlußfeststellung, wenn auch noch nicht unanfechtbar, angeordnet worden war. In dieser Schlußphase des Flurbereinigungs- bzw. Zusammenlegungsverfahrens aber fehlen der Flurbereinigungsbehörde Kompetenz und Befugnis, durch Erlaß hoheitlicher Maßnahmen gleichsam schiedsrichterlich ordnend und klärend in die privatrechtlichen Rechtsbeziehungen der Beteiligten einzugreifen; diese sind vielmehr mit Streitigkeiten, die Inhalt, Umfang und Ausübung der Dienstbarkeit betreffen, allein auf den Zivilrechtsweg verwiesen (Senatsurteil vom 25. April 1985 <a.a.O. S. 6>).

10

Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen rechtfertigt auch § 64 FlurbG nicht. Zwar ermächtigt diese Vorschrift auch und ganz regelmäßig zu Eingriffen in die durch den ausgeführten Plan neugestalteten Privatrechtsverhältnisse der Teilnehmer, doch ist diese Befugnis auf Fälle einer durch die in § 64 Satz 1 FlurbG angeführten, besonders gewichtigen Interessen unumgänglich gewordenen Plankorrektur beschränkt (vgl. BVerwGE 49, 176 <181 f.>[BVerwG 16.09.1975 - V C 44/75] sowie Urteil vom 26. März 1981 - BVerwG 5 C 67.79 - <Buchholz 424.01 § 64 FlurbG Nr. 4 = RdL 1981, 180/181>). Ein solcher Fall aber liegt nicht vor. Die Flurbereinigungsbehörde hat die Ermächtigung des § 64 Satz 1 FlurbG vielmehr in Anspruch genommen, um eine zwischen den Beteiligten des durch die Planausführung geschaffenen Privatrechtsverhältnisses streitige Auslegungsfrage autoritativ zu entscheiden, nämlich ob durch die prämienbegünstigte Aufgabe der Milchviehhaltung seitens des Klägers die der Grunddienstbarkeit durch den Zusammenlegungsplan beigegebene auflösende Bedingung eingetreten und dadurch das Überwegungsrecht gemäß § 158 Abs. 2 BGB erloschen ist oder nicht. Der Nachtrag III stellt sich also der Sache nach gar nicht als gestaltende Änderung des Umlegungsplans, als Plankorrektur, sondern als streitentscheidender Verwaltungsakt auf dem Gebiet des Privatrechts dar. Hierzu ermächtigt § 64 Satz 1 FlurbG nicht.

11

Das dort genannte öffentliche Interesse erfaßt im übrigen entgegen der Ansicht des Flurbereinigungsgerichts auch nicht das Interesse der Allgemeinheit, die materielle Rechtslage in Übereinstimmung mit den Eintragungen des Grundbuchs zu halten. Die Berichtigung der öffentlichen Bücher, wie sie in den §§ 79 bis 82 FlurbG geregelt und auch bei nachträglichen Planänderungen vorgesehen ist (§ 83 FlurbG), ist Folge, nicht Zweck der mit der Flurbereinigung angestrebten Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes. Der im Flurbereinigungsplan vorgesehene, durch die Ausführungsanordnung bewirkte neue Rechtszustand tritt außerhalb des Grundbuchs ein (vgl. BVerwGE 9, 288 <289>[BVerwG 04.11.1959 - I C 118/59] sowie Beschluß vom 1. November 1976 - BVerwG 5 B 82.74 - <Buchholz 424.01 § 15 FlurbG Nr. 3 = RdL 1977, 323>), und zwar zu dem Zeitpunkt, der in der Ausführungsanordnung festgesetzt ist (§ 61 Satz 2 FlurbG). Er führt zu einer inhaltlichen Unrichtigkeit des Grundbuchs und löst einen Berichtigungsbedarf aus, der im Rahmen der Ausführung des Flurbereinigungsplans (Zusammenlegungsplans) verfahrensmäßig aufzuarbeiten ist. Die Berichtigung der öffentlichen Bücher ist demnach Teil der Ausführung des Flurbereinigungsplans (Zusammenlegungsplans) und in diesem Sinne die formelle Seite der durch die Ausführungsanordnung getroffenen materiellen Entscheidung (vgl. BVerwGE 9, 288 <290>[BVerwG 04.11.1959 - I C 118/59] sowie Beschluß vom 1. November 1976 <a.a.O.>), nicht aber Rechtfertigungsgrundlage für eine Plankorrektur nach Planausführung. Ebenso wie das durch die Planausführung entstandene materielle dingliche Recht vom Flurbereinigungsverfahren in das Privatrecht entlassen wird, gilt dies auch für die verfahrensrechtliche Seite der Rechtsklärung und Rechtsdurchsetzung; sie ist grundsätzlich der Initiative des betroffenen Privaten überantwortet, der Rechtsvergewisserung und Rechtsdurchsetzung im ordentlichen Rechtsweg mit den dort zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfen zu verfolgen hat. Eine solche zivilrechtliche Auseinandersetzung zweier Teilnehmer mit hoheitlichen Mitteln "zu bereinigen" (vgl. den letzten Satz der Erläuterungen zum Nachtrag III), steht der Flurbereinigungsbehörde nicht zu; denn es ist - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden hat (vgl. BVerwGE 47, 133 <136>[BVerwG 18.10.1974 - V C 37/73];  55, 48 <50>[BVerwG 23.11.1977 - 8 C 86/76]sowie Urteile vom 13. November 1958 - BVerwG 1 C 132.57 - <Buchholz 424.01 § 37 FlurbG 1953 Nr. 1 S. 4> und vom 23. Juni 1988 - BVerwG 5 C 69.84 - <Buchholz 424.01 § 37 FlurbG Nr. 20>) - nicht Aufgabe der Flurbereinigung, private Streitigkeiten zu schlichten.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der nach § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG, eingefügt durch Gesetz vom 9. Dezember 1986 <BGBl. I S. 2326>, maßgeblichen Fassung).

Dr. Zehner
Dr. Fink
Rotter
Dr. Hömig
Dr. Pietzner